Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/120#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/120#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 119 § 121