§ 1
Stand: 10.06.2019
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 1 ProstG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 16.09.2020 – 4 Sa 704/19Zitiert von 1
- BGH, 02.02.2016 – 1 StR 435/15Betrug: Forderung einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt als strafrechtlich geschütztes Vermögen; Bestimmung der Höhe eines Vermögensschadens anhand der PreisvereinbarungZitiert von 13
- AG Lichtenberg, 26.10.2011 – 7 C 85/11
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 11/08 RZitiert von 12
- LAG Köln, 25.08.2020 – 9 Ta 217/19Zitiert von 1
- LAG Köln, 25.08.2020 – 9 Ta 98/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2026 – 3 StR 35/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.12.2025 – 13 A 3233/21
- BGH, 07.05.2020 – 4 StR 586/19Eingehungsbetrug: Vorspiegelung einer BarzahlungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ProstG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.