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Artikel 1 · BT-Drs. 13/5418 · S. 8

Zu Artikel 1- Änderung des Gesetzes

Zu Artikel 1- Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1)
Zur Anpassung des subsidiär geltenden allgemeinen
Bußgeldrahmens an die Entwicklung des Lohn- und
Preisniveaus seit 1968 wird dessen Obergrenze von
eintausend Deutsche Mark auf zweitausend Deut-
sche Mark angehoben. Diese Anhebung hat zur Fol-
ge, daß da, wo das Gesetz für vorsätzliches und fahr-
lässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchst-
maß zu unterscheiden und ohne ein Höchstmaß der
Geldbuße zu bestimmen, für fahrlässiges Handeln
nach § 17 Abs. 2 Geldbußen bis zur Höhe von tau-
send Deutsche Mark verhängt werden können.
Soweit Bußgeldvorschriften das Höchstmaß der
Geldbuße nicht gesondert bestimmen, ist mit der
Änderung automatisch die neue Obergrenze maßge-
bend. Soweit Gesetzesvorschriften aber eine eigene
Obergrenze bestimmen, bleibt diese, falls sie nicht
ebenfalls geändert wird, weiter bestehen. Dies gilt
auch dann, wenn sie niedriger liegt als die neue
Obergrenze.
Der Entwurf sieht davon ab, auch die in Artikel 13
EGStGB bei der Umwandlung von Übertretungen
und leichteren Vergehen in Ordnungswidrigkeiten
vorgesehene Grenze von tausend Deutsche Mark für
Geldbußen anzupassen, weil davon auszugehen ist,
daß dieser Vorschrift heute keine praktische Bedeu-
tung mehr zukommt.
Zu Nummer 2 (§ 31)
Die Anhebung der Obergrenze des allgemeinen Buß-
geldrahmens in § 17 Abs. 1 erfordert die Anpassung
der für die Verjährungsfristen bei der Verfolgungs-
verjährung maßgebenden Bußgeldobergrenzen. So
muß zwangsläufig die Obergrenze von tausend
Deutsche Mark in Absatz 2 Nr. 3 ebenfalls auf zwei-
tausend Deutsche Mark angehoben werden. Eine
Obergrenze von dreitausend Deutsche Mark bei der
nächsten Stufe erscheint dann aber nicht mehr ange-
messen; sie wird deshalb auf fünftausend Deutsc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.049 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/5418, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.230–38.279 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 51760230d695e6c5….

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