Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 13/5418 · S. 8
Zu Artikel 1- Änderung des Gesetzes
Zu Artikel 1- Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1) Zur Anpassung des subsidiär geltenden allgemeinen Bußgeldrahmens an die Entwicklung des Lohn- und Preisniveaus seit 1968 wird dessen Obergrenze von eintausend Deutsche Mark auf zweitausend Deut- sche Mark angehoben. Diese Anhebung hat zur Fol- ge, daß da, wo das Gesetz für vorsätzliches und fahr- lässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchst- maß zu unterscheiden und ohne ein Höchstmaß der Geldbuße zu bestimmen, für fahrlässiges Handeln nach § 17 Abs. 2 Geldbußen bis zur Höhe von tau- send Deutsche Mark verhängt werden können. Soweit Bußgeldvorschriften das Höchstmaß der Geldbuße nicht gesondert bestimmen, ist mit der Änderung automatisch die neue Obergrenze maßge- bend. Soweit Gesetzesvorschriften aber eine eigene Obergrenze bestimmen, bleibt diese, falls sie nicht ebenfalls geändert wird, weiter bestehen. Dies gilt auch dann, wenn sie niedriger liegt als die neue Obergrenze. Der Entwurf sieht davon ab, auch die in Artikel 13 EGStGB bei der Umwandlung von Übertretungen und leichteren Vergehen in Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Grenze von tausend Deutsche Mark für Geldbußen anzupassen, weil davon auszugehen ist, daß dieser Vorschrift heute keine praktische Bedeu- tung mehr zukommt. Zu Nummer 2 (§ 31) Die Anhebung der Obergrenze des allgemeinen Buß- geldrahmens in § 17 Abs. 1 erfordert die Anpassung der für die Verjährungsfristen bei der Verfolgungs- verjährung maßgebenden Bußgeldobergrenzen. So muß zwangsläufig die Obergrenze von tausend Deutsche Mark in Absatz 2 Nr. 3 ebenfalls auf zwei- tausend Deutsche Mark angehoben werden. Eine Obergrenze von dreitausend Deutsche Mark bei der nächsten Stufe erscheint dann aber nicht mehr ange- messen; sie wird deshalb auf fünftausend Deutsc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.049 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/5418, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.230–38.279 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 51760230d695e6c5….
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