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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 156

BGBl. 1998 I S. 156 · 17.963 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156
                                            Gesetz
                                  zur Änderung des Gesetzes
                         über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
                                                  Vom 26. Januar 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                Änderung des Gesetzes
               über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 17 Abs. 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort
    „zehn“ und das Wort „tausend“ durch das Wort
    „zweitausend“ ersetzt.

 2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 2 wird das Wort „dreitausend“ durch
         das Wort „fünftausend“ ersetzt.

      b) In Nummer 3 werden das Wort „tausend“ durch
         das Wort „zweitausend“ und das Wort „drei-
         tausend“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.
 3. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

         „8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwalt-
             schaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,“.
      b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
         „9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er
             binnen zwei Wochen zugestellt wird, anson-
             sten durch die Zustellung,“.

      c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
         „10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht
              gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2
              und die Zurückverweisung der Sache an
              die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5
              Satz 1,“.

 4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „tausend“ durch das Wort „zweitausend“ ersetzt.

 5. § 36 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
         „der fachlich zuständige Bundesminister“ durch

         die Wörter „das fachlich zuständige Bundes-
         ministerium“ ersetzt.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der nach Absatz 1
         Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister“
         durch die Wörter „Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
         stabe b zuständige Bundesministerium“ ersetzt.

 6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch
    den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zwei-
    hundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die
    Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der
    Hauptverhandlung nicht teil.“
    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 7. In § 49a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „erkennbar“
    durch das Wort „offensichtlich“ ersetzt.

 8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
       „zehn“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

       erteilen.“

 9. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der fachlich
    zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das
    fachlich zuständige Bundesministerium“ ersetzt.

10. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     „(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
    punkte beschränkt werden.“

11. § 69 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abgabe
       an die Staatsanwaltschaft“ gestrichen.

    b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
       gefaßt:
       „Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten
       über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht,
       wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt
       und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt;“.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
            „Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem
            Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder

            das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlun-
            gen durchführt.“

       bb) Satz 3 wird gestrichen.

    d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        „(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung
       des Sachverhalts kann der Richter beim Amts-
       gericht die Sache unter Angabe der Gründe mit
       Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Ver-
BGBl. 1998, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157
       waltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit
       dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung
       und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim
       Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinrei-
       chenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit,
       so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an
       die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Be-
       schluß ist unanfechtbar.“

12. In § 72 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-

    fügt:

      „(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden,
    wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten.

    In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des
    Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berück-
    sichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem
    Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die
    vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen
    zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß
    Rechtsbeschwerde eingelegt wird.“

13. Die §§ 73 und 74 werden wie folgt gefaßt:

                            „§ 73

                      Anwesenheit des
            Betroffenen in der Hauptverhandlung

      (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Haupt-
    verhandlung verpflichtet.
      (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag
    von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache
    geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptver-
    handlung nicht zur Sache äußern werde, und seine
    Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts-
    punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
       (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Ver-
    pflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden,
    so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtig-
    ten Verteidiger vertreten lassen.

                             § 74

                 Verfahren bei Abwesenheit

       (1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des
    Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist
    und von der Verpflichtung zum persönlichen Erschei-
    nen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Be-
    troffenen und seine schriftlichen oder protokollierten
    Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen
    Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung
    einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1
    und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise
    dem Verteidiger gegeben werden.

       (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschul-
    digung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum
    Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den
    Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil
    zu verwerfen.
      (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Ab-
    sätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1

    und 3 zu belehren.

      (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder

    Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so
    kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach
    Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
    Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er
    bei der Zustellung des Urteils zu belehren.“

14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe
    „(§ 47 Abs. 2)“ und die Wörter „zur Verwerfung des
    Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)“ gestrichen.

15. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „in einem Ver-

    fahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrig-

    keit“ gestrichen.

16. § 77b wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist ent-
       behrlich, wenn er von der Verpflichtung zum
       Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
       worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von
       einem Verteidiger vertreten worden ist und im
       Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als
       fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden
       ist.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         „(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275
       Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehe-
       nen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die
       Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde
       Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
       in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz
       von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des
       Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechts-
       beschwerde eingelegt wird.“

17. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der
    Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstel-

    le in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist
    unanfechtbar.“

18. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
       Wort „zweihundert“ durch das Wort „fünfhundert“
       ersetzt.
    b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

       „3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrig-
           keit freigesprochen oder das Verfahren einge-
           stellt oder von der Verhängung eines Fahrver-
           botes abgesehen worden ist und wegen der
           Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine
           Geldbuße von mehr als eintausendzweihun-
           dert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrver-
           bot verhängt oder eine solche Geldbuße oder
           ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft
           beantragt worden war,“.

19. § 80 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“

       durch das Wort „zweihundert“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „zweihundert“
       durch das Wort „dreihundert“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 158
      c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „bedarf keiner
         Begründung, wenn das Beschwerdegericht den
         Antrag einstimmig für offensichtlich unbegründet
         erachtet.“ durch die Worte „bedarf keiner Begrün-
         dung.“ ersetzt.

20. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

                              „§ 80a
                       Besetzung der
             Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

        (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind
      mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
      besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

        (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind
      mit einem Richter besetzt
      1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in
         § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geld-
         buße von nicht mehr als zehntausend Deutsche
         Mark festgesetzt oder beantragt worden ist,
      2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbe-
         schwerde.

      Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art

      steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1

      Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.

        (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten

      Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeld-

      senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es

      geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts
      oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
      chung nachzuprüfen.“

21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,
    § 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 zweiter
    Halbsatz wird jeweils das Wort „zweihundert“ durch
    das Wort „fünfhundert“ ersetzt.

22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2
    Satz 1)“ durch die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2)“ ersetzt.

23. In § 111 Abs. 3 und in § 113 Abs. 3 werden jeweils das
    Wort „tausend“ durch das Wort „zweitausend“ und
    das Wort „fünfhundert“ durch das Wort „eintausend“
    ersetzt.

24. In § 119 Abs. 4 werden das Wort „tausend“ durch das
    Wort „zweitausend“ und das Wort „zehntausend“
    durch das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.

25. In § 127 Abs. 4 und in § 128 Abs. 4 werden jeweils
    das Wort „zehntausend“ durch das Wort „zwanzig-
    tausend“ und das Wort „fünftausend“ durch das Wort
    „zehntausend“ ersetzt.

26. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c werden
    jeweils die Wörter „der Bundesminister“ durch die
    Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.

27. § 133 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                      „Übergangsvorschriften“.

    b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt:
         „(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Haupt-
        verhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesen-
        heit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeit-
        punkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen
        zur Hauptverhandlung abgesandt wird.

          (2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von
        Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu
        dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird
        oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.

           (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet
        sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu
        dem ein Antrag bei Gericht eingeht.“
    c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.

                          Artikel 2

                  Änderung der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
   Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, die zuletzt durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom

22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,

wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfah-

ren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

entscheidet.“

                          Artikel 3
               Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2
§ 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ ersetzt.

                          Artikel 4

       Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
   § 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
    „(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit
   ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt
   worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein
   Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungs-
   behörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2
   Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
   Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentschei-
   dung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch
   mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
   Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote
   rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen
BGBl. 1998, Seite 159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 159

  nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der                                Artikel 6
  Bußgeldentscheidungen zu berechnen.“
                                                                        Aufhebung der Verordnung
                                                                    über die Errichtung einer Zweigstelle
2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter             des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin
   „den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach
   Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über“ eingefügt.               Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle
                                                            des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin in der im Bun-
                                                            desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-4, ver-
                      Artikel 5
                                                            öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
             Änderung des Gesetzes
            über die Errichtung eines
                                                                                     Artikel 7
    Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
                                                                                  Inkrafttreten
  § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im          Die Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3,      in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Februar 1998
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.       in Kraft.


                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                            gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                              Berlin, den 26. Januar 1998

                                          Der Bundespräsident
                                             Roman Herzog

                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. H e l m u t K o h l

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                          Schmidt-Jortzig

                                  Der Bundesminister für Wirtschaft
                                             Rexrodt

                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                            Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 156. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6046ec43e05d35a7….