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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 156
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Vom 26. Januar 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird
wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort
„zehn“ und das Wort „tausend“ durch das Wort
„zweitausend“ ersetzt.
2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „dreitausend“ durch
das Wort „fünftausend“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden das Wort „tausend“ durch
das Wort „zweitausend“ und das Wort „drei-
tausend“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt.
3. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwalt-
schaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,“.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er
binnen zwei Wochen zugestellt wird, anson-
sten durch die Zustellung,“.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht
gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2
und die Zurückverweisung der Sache an
die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5
Satz 1,“.
4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
„tausend“ durch das Wort „zweitausend“ ersetzt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
„der fachlich zuständige Bundesminister“ durch
die Wörter „das fachlich zuständige Bundes-
ministerium“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der nach Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister“
durch die Wörter „Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch
den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zwei-
hundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die
Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der
Hauptverhandlung nicht teil.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
7. In § 49a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „erkennbar“
durch das Wort „offensichtlich“ ersetzt.
8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
erteilen.“
9. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der fachlich
zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das
fachlich zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
10. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
punkte beschränkt werden.“
11. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abgabe
an die Staatsanwaltschaft“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
„Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten
über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht,
wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt
und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt;“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem
Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder
das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlun-
gen durchführt.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung
des Sachverhalts kann der Richter beim Amts-
gericht die Sache unter Angabe der Gründe mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Ver-

waltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit
dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung
und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim
Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinrei-
chenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit,
so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an
die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Be-
schluß ist unanfechtbar.“
12. In § 72 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden,
wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten.
In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des
Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berück-
sichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem
Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die
vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen
zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß
Rechtsbeschwerde eingelegt wird.“
13. Die §§ 73 und 74 werden wie folgt gefaßt:
„§ 73
Anwesenheit des
Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Haupt-
verhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag
von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache
geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptver-
handlung nicht zur Sache äußern werde, und seine
Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts-
punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Ver-
pflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden,
so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtig-
ten Verteidiger vertreten lassen.
§ 74
Verfahren bei Abwesenheit
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des
Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist
und von der Verpflichtung zum persönlichen Erschei-
nen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Be-
troffenen und seine schriftlichen oder protokollierten
Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung
einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1
und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise
dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschul-
digung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum
Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den
Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil
zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Ab-
sätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1
und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder
Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so
kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach
Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er
bei der Zustellung des Urteils zu belehren.“
14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe
„(§ 47 Abs. 2)“ und die Wörter „zur Verwerfung des
Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)“ gestrichen.
15. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „in einem Ver-
fahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrig-
keit“ gestrichen.
16. § 77b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist ent-
behrlich, wenn er von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von
einem Verteidiger vertreten worden ist und im
Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als
fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden
ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehe-
nen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die
Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz
von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechts-
beschwerde eingelegt wird.“
17. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der
Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist
unanfechtbar.“
18. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
Wort „zweihundert“ durch das Wort „fünfhundert“
ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrig-
keit freigesprochen oder das Verfahren einge-
stellt oder von der Verhängung eines Fahrver-
botes abgesehen worden ist und wegen der
Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine
Geldbuße von mehr als eintausendzweihun-
dert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrver-
bot verhängt oder eine solche Geldbuße oder
ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft
beantragt worden war,“.
19. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
durch das Wort „zweihundert“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „zweihundert“
durch das Wort „dreihundert“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „bedarf keiner
Begründung, wenn das Beschwerdegericht den
Antrag einstimmig für offensichtlich unbegründet
erachtet.“ durch die Worte „bedarf keiner Begrün-
dung.“ ersetzt.
20. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a
Besetzung der
Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind
mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind
mit einem Richter besetzt
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in
§ 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geld-
buße von nicht mehr als zehntausend Deutsche
Mark festgesetzt oder beantragt worden ist,
2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde.
Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art
steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten
Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeld-
senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es
geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung nachzuprüfen.“
21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5,
§ 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz wird jeweils das Wort „zweihundert“ durch
das Wort „fünfhundert“ ersetzt.
22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2
Satz 1)“ durch die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2)“ ersetzt.
23. In § 111 Abs. 3 und in § 113 Abs. 3 werden jeweils das
Wort „tausend“ durch das Wort „zweitausend“ und
das Wort „fünfhundert“ durch das Wort „eintausend“
ersetzt.
24. In § 119 Abs. 4 werden das Wort „tausend“ durch das
Wort „zweitausend“ und das Wort „zehntausend“
durch das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.
25. In § 127 Abs. 4 und in § 128 Abs. 4 werden jeweils
das Wort „zehntausend“ durch das Wort „zwanzig-
tausend“ und das Wort „fünftausend“ durch das Wort
„zehntausend“ ersetzt.
26. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c werden
jeweils die Wörter „der Bundesminister“ durch die
Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
27. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Übergangsvorschriften“.
b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt:
„(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Haupt-
verhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesen-
heit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeit-
punkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen
zur Hauptverhandlung abgesandt wird.
(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von
Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu
dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird
oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet
sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu
dem ein Antrag bei Gericht eingeht.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.
Artikel 2
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfah-
ren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
entscheidet.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2
§ 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit
ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt
worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein
Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungs-
behörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2
Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentschei-
dung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch
mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote
rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen

nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Artikel 6
Bußgeldentscheidungen zu berechnen.“
Aufhebung der Verordnung
über die Errichtung einer Zweigstelle
2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin
„den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach
Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über“ eingefügt. Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle
des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-4, ver-
Artikel 5
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines
Artikel 7
Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
Inkrafttreten
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Die Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Februar 1998
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 156. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6046ec43e05d35a7….