§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Stand: 16.01.2026
Der Markenschutz entsteht
Wird zitiert von 300 Entscheidungen zu § 4 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.07.2021 – I ZR 139/20Markenrechtsschutz: Anwendbarkeit der erweiterten Schutzausschließungsgründe nach der Neuregelung; Annahme einer Verkehrsgeltung bei einer abstrakten Farbmarke; Hinweis auf die Herkunft des Produkts; Inhaber der Benutzungsmarke - Goldhase IIIZitiert von 13
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
- LG München II, 15.10.2019 – 33 O 13884/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.05.2001 – 6 U 25/00Zitiert von 1
- BGH, 19.02.2009 – I ZR 195/06Markenrecht: Unzulässigkeit einer unvollständigen Revisionszulassung und Voraussetzungen an eine Farbkombination als Benutzungsmarke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 11.07.2002 – I ZR 35/00Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 6 U 90/25
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Roter Punkt (Bildmarke)“ – Markenfähigkeit zum Anmelde-/Entscheidungszeitpunkt – graphische Darstellbarkeit – Bestimmtheit – keine KostenauferlegungZitiert von 1
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Roter Punkt (Bildmarke)“ – Markenfähigkeit zum Anmelde-/Entscheidungszeitpunkt – graphische Darstellbarkeit – Bestimmtheit – keine KostenauferlegungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.