Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund376 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/41#abs-1 (1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/41#abs-2 (2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/41#abs-3 (3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

§ 40 § 42