Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 13 Sonstige ältere Rechte

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/13#abs-1 (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/13#abs-2 (2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

1.
Namensrechte,
2.
das Recht an der eigenen Abbildung,
3.
Urheberrechte,
4.
Sortenbezeichnungen,
5.
geographische Herkunftsangaben,
6.
sonstige gewerbliche Schutzrechte.
§ 12 § 14