§ 13 Sonstige ältere Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/13#abs-1 (1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/13#abs-2 (2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 13 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2000 – I ZR 283/97Markenrecht: Voraussetzungen der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung und Klage auf Einwilligung in die Löschung wegen sittenwidriger Behinderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BPatG, 30.04.2026 – 26 W (pat) 566/22
- BPatG, 06.09.2024 – 26 W (pat) 2/20
- OLG Hamburg, 07.07.2016 – 5 U 23/16Zitiert von 11
- BPatG, 27.03.2012 – 27 W (pat) 83/11Markenbeschwerdeverfahren – "Robert Enke" – bei wenig fassbare Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise – bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich um ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen - Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte sind relative Schutzhindernisse – keine Prüfung im Rahmen der absoluten SchutzhindernisseZitiert von 11
- LG Düsseldorf, 14.03.2012 – 2a O 317/11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.10.2024 – 29 W (pat) 39/21Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – „Engelsflügel (Bildzeichen)“ – entgegenstehendes Urheberrecht
- OLG Hamburg, 14.12.2023 – 5 U 62/22
- EuG, 12.07.2023 – T-395/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.