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Artikel 3 · BT-Drs. 16/11339 · S. 28
Zu Artikel 3 (Änderung des Markengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Markengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die beabsichtigten Änderungen (§§ 95a, 164) angepasst. Zu Nummer 2 (§ 42 MarkenG, Widerspruch) Mit der Erweiterung der Widerspruchsgründe wird das natio- nale Widerspruchsverfahren an das Verfahren nach der Ge- meinschaftsmarkenverordnung angeglichen. Nach gelten- dem Recht kann ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang im Wesentlichen nur darauf ge- stützt werden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang bei Doppel- identität oder Verwechslungsgefahr gelöscht werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 1). Anders als im Gemeinschaftsmarkenver- fahren kann damit der Gesichtspunkt des erweiterten Schutzes der bekannten Marke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) sowie der in § 12 geregelte Löschungsanspruch wegen älterer nicht einge- tragener Kennzeichenrechte nicht im Widerspruchsverfah- ren, sondern nur mit einer Löschungsklage vor den ordent- lichen Gerichten durchgesetzt werden. Diese Schlechterstel- lung der Inhaber älterer Marken- und sonstiger Kennzeichen- rechte im nationalen Recht ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur geltenden Be- schränkung der Widerspruchsgründe bewogen hatten, sind überholt. Die Regelung war damit begründet worden, dass es sich bei dem Widerspruchsverfahren um ein summarisches, auf die Erledigung einer großen Zahl von Fällen zuge- schnittenes Verfahren handele, das sich nicht zur Klärung komplizierter Sachverhalte eigne (Begründung zum Regie- rungsentwurf des Markenrechts-Reformgesetzes, Bundes- tagsdrucksache 12/6581, S. 92). Seit 1993 hat die Zahl der Widersprüche aber kontinuierlich und in erheblichem Um- fang abgenommen, während gleichzeitig die Zahl der Mar- k
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.124 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11339, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.543–148.667 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 778c499f4540d89b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP