§ 42 Widerspruch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
gelöscht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 42 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.