§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 762
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 06.09.2019 – 27 W (pat) 26/17(Markenbeschwerdeverfahren – "en Vogue (Wort-Bild-Marke)/en Vogue Sculptured Nail Systems (Unternehmenskennzeichen)" – Unternehmenskennzeichen wird als werblich anpreisende beschreibende Angabe verstanden – fehlende Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 MarkenG – bei unterstellter Unterscheidungskraft besteht keine Verwechslungsgefahr – Branchennähe – zur Kennzeichnungskraft – mangelnde Zeichenähnlichkeit)
- EuGH, 07.05.2013 – T-579/10Zitiert von 1
- BPatG, 10.07.2018 – 27 W (pat) 28/16(Markenbeschwerdeverfahren – "LEZZO/Lezzo Gida Paz. San. Ve Tic. AS (geschäftliche Bezeichnung)/LEZZO (geschäftliche Bezeichnung)" – prägendes Firmenschlagwort – Berechtigung, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen – zur Kennzeichnungskraft – Branchennähe – Verwechslungsgefahr - lediglich durch grafische Gestaltung kann ein Firmenschlagwort nicht seine eigentliche Funktion als solche verlieren – Vorbringen der fehlenden Durchsetzung des Firmenschlagwortes auf dem deutschen Markt und der fehlenden Bekanntheit – Unerheblichkeit in rechtlicher Hinsicht – Einrede mangelnder Benutzung - Unzulässigkeit)
- LG Stuttgart, 25.10.2005 – 17 O 426/05
- LG Mannheim, 12.05.2009 – 2 O 59/09
- OLG Hamburg, 24.10.2024 – 5 U 83/23
Zuletzt entschieden
- BPatG, 09.03.2026 – 28 W (pat) 10/22
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 6 U 90/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/5#abs-1 (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/5#abs-2 (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/5#abs-3 (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.