§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Stand: 10.06.2019
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 12 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.06.2014 – 26 W (pat) 88/13Markenbeschwerdeverfahren – "Lehmitz/Lehmitz/Weinhaus am Stadtrand Dirk Lehmitz e. K." – Widerspruch aus mehreren geschäftlichen Bezeichnungen – Fälligkeit mehrerer Widerspruchsgebühren – nur eine Gebührenzahlung: Klarstellung, für welchen Widerspruch die Gebührenbezahlung bestimmt ist – Abstellung auf das Widerspruchskennzeichen "Lehmitz" – fehlender Beweis für ein bundesweit tätiges Unternehmenskennzeichen mit älterem Zeitrang – bei bösgläubiger Anmeldung kann die Marke auf Antrag in einem Löschungsverfahren gelöscht werden – keine Prüfung im WiderspruchsverfahrenZitiert von 14
- BPatG, 18.06.2026 – 30 W (pat) 59/23Markenlöschung aus Unternehmenskennzeichen: Kein bundesweiter Schutz bei ortsgebundener Nutzung trotz Internetpräsenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 21.10.2020 – 29 W (pat) 57/17Markenbeschwerdeverfahren – "atlas (Wort-Bildmarke)/Atlas (Unternehmenskennzeichen)/atlas (Unternehmenskennzeichen)" – zur Zeichenähnlichkeit – zum Unterlassungsanspruch - bundesweite Benutzung der Unternehmenskennzeichen - Branchenähnlichkeit - klangliche und schriftbildliche VerwechslungsgefahrZitiert von 2
- BPatG, 30.04.2014 – 26 W (pat) 2/14Markenbeschwerdeverfahren – "WEINHANDLUNG MÜLLER/Weinhandlung Müller (geschäftliche Bezeichnung)" – Vorwurf einer bösgläubigen Anmeldung – Prüfung nur in einem Löschungsverfahren – zum Widerspruchsgrund der Benutzung einer geschäftliche Bezeichnung – Darlegung der Voraussetzungen des Widerspruchs – besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne einer Etablissementbezeichnung – kein bundesweiter SchutzZitiert von 15
- BGH, 07.07.2011 – I ZR 207/08Schutz von Unternehmenskennzeichen: Störung einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch Markeneintragung - Gartencenter PötschkeZitiert von 10
- BPatG, 25.09.2023 – 26 W (pat) 38/19Markenbeschwerdesache – „ADLER“ – teilweise VerwechslungsgefahrZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.11.2025 – 29 W (pat) 33/23
- BPatG, 12.02.2025 – 25 W (pat) 43/22
- LG Hamburg, 18.07.2024 – 327 O 195/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.