Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1690
BGBl. 2008 I S. 1690 · 97.271 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ergänzung der Bekämpfung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)*)
Vom 13. August 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Strafgesetzbuches
§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt
geändert:
a) Nach der Angabe „269,“ wird die Angabe „271,“
eingefügt.
b) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
c) Nach der Angabe „§ 328 Abs. 1, 2 und 4“ wird die
Angabe „sowie § 348,“ eingefügt.
2. Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmä-
ßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche ver-
bunden hat.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
– Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musbekämpfung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert
worden ist, und
– Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit
Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffs-
bestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festle-
gung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten
sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in
sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
(ABl. EU Nr. L 214 S. 29).
Artikel 2
Gesetz
über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz – GwG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete
Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten
und interne Sicherungsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchführung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausführung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen,
Anzeigepflichten und Datenverwendung
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Abschnitt 4
Aufsicht und Bußgeldvorschriften
§ 16 Aufsicht
§ 17 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
u n d Ve r p f l i c h t e t e
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht
aus
1. der Feststellung der Identität durch Erheben von An-
gaben und
2. der Überprüfung der Identität.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-
zes ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
1. eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
des Strafgesetzbuches, oder
2. eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe-
schlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002
zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)
umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder
Beihilfe zu leisten.
(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes
ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die
unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder
beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten
wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts
davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer
sein wird.
(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige
Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes gleichge-
stellt ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14
des Kreditwesengesetzes.
(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge-
setzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder
unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,
oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine
Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäfts-
beziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbe-
sondere:
1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
delsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemein-
schaftsrecht entsprechenden Transparenzanforde-
rungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder
gleichwertigen internationalen Standards unterlie-
gen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder
mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält
oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrol-
liert,
2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltun-
gen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet
oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung
durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleich-
baren Rechtsformen,
a) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr
des Vermögens kontrolliert,
b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von
25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermö-
gens bestimmt worden ist,
c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren
Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet
oder verteilt werden soll, sofern die natürliche
Person, die Begünstigte des verwalteten Vermö-
gens werden soll, noch nicht bestimmt ist.
(7) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates unter Beachtung der von der Kom-
mission der Europäischen Union auf Grundlage des Ar-
tikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) ge-
troffenen Durchführungsmaßnahmen Konkretisierun-
gen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen fest-
legen.
§2
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, so-
weit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs han-
deln,
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kredit-
wesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1
Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz im Ausland,
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1
Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme
der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10
des Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-
men, und im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungs-
instituten mit Sitz im Ausland,
3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1
oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit ei-
ner der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengeset-
zes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-
tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1
Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichne-
ten Unternehmens entspricht, und im Inland gele-
gene Zweigstellen und Zweigniederlassungen sol-
cher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
4. Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte
betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen
(ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Un-
fallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen
solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
5. Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensver-
sicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage-
zweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d

Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen
Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene
Niederlassungen entsprechender Versicherungs-
vermittler mit Sitz im Ausland,
6. Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlage-
gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Invest-
mentgesetzes und im Inland gelegene Niederlas-
sungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland,
7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und regis-
trierte Personen im Sinne des § 10 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie No-
tare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung
oder Durchführung von folgenden Geschäften mit-
wirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbe-
betrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonsti-
gen Vermögenswerten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-
oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
oder zur Verwaltung von Gesellschaften erfor-
derlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treu-
handgesellschaften, Gesellschaften oder ähnli-
chen Strukturen,
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des
Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen
durchführen,
8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-
rater und Steuerbevollmächtigte,
9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhand-
vermögen oder Treuhänder, die nicht den unter
Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen an-
gehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh-
rungsfunktion einer juristischen Person oder ei-
ner Personengesellschaft, der Funktion eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder
einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
Verwaltungs- oder Postadresse und anderer da-
mit zusammenhängender Dienstleistungen für
eine juristische Person, eine Personengesell-
schaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von
§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für
eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6
Satz 2 Nr. 2,
e) Ausübung der Funktion eines nominellen An-
teilseigners für eine andere Person, bei der es
sich nicht um eine auf einem organisierten Markt
notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die
dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden
Transparenzanforderungen im Hinblick auf
Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen interna-
tionalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-
son, die in den Buchstaben b, d und e genann-
ten Funktionen auszuüben,
10. Immobilienmakler,
11. Spielbanken,
12. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.
(2) Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie können unter Be-
achtung der von der Kommission der Europäischen
Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richt-
linie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnah-
men durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die
eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr be-
grenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten
zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten und
interne Sicherungsmaßnahmen
§3
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in
den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden
allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maß-
gabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2. die Einholung von Informationen über den Zweck
und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifels-
frei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-
schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der
Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Ver-
tragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht
mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Ver-
tragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfah-
rung zu bringen,
4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbe-
ziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchge-
führten Transaktionen, um sicherzustellen, dass
diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen In-
formationen über den Vertragspartner und gegebe-
nenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren
Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit er-
forderlich mit den vorhandenen Informationen über
die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;
die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuier-
lichen Überwachung sicherzustellen, dass die jewei-

ligen Dokumente, Daten oder Informationen in ange-
messenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu er-
füllen:
1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer be-
stehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Trans-
aktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt
auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt
werden, die zusammen einen Betrag im Wert von
15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine
Verbindung besteht,
3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf
schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat
nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terro-
rismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle
ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwai-
ger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelun-
gen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestim-
mungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu
der Identität des Vertragspartners oder des wirt-
schaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2
Abs. 1 Nr. 12. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4
haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der An-
nahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr
die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1
Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Ver-
pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht
zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im
Wert von 2 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.
Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachge-
kommen werden, dass die Kunden bereits beim Betre-
ten der Spielbank identifiziert werden.
(4) Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer
Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen
Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung
oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. Ver-
pflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zu-
ständigen Behörden auf Verlangen darlegen können,
dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnah-
men im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzuse-
hen ist.
(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sin-
ne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben
diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn
Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von
15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über-
steigen.
(6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäfts-
beziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine
Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge-
schäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Ver-
pflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver-
traglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf
andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7
und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung
oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Ver-
pflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsbe-
ratung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
§4
Durchführung der Identifizierung
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit
vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Be-
gründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung
der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung
kann noch während der Begründung der Geschäftsbe-
ziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich
ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unter-
brechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-
den, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden be-
reits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei
erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn,
der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Um-
stände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identi-
fizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspart-
ners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erhe-
ben:
1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Ge-
burtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
2. bei einer juristischen Person oder einer Personenge-
sellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechts-
form, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift
des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen
der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertre-
tungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine ju-
ristische Person, so sind deren Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit
vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Haupt-
niederlassung zu erheben.
(4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspart-
ners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgen-
den Dokumente zu vergewissern, dass die nach Ab-
satz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie
in den Dokumenten enthalten sind:
1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung
in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen
Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält
und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen
oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
anerkannten oder zugelassenen Passes, Personal-
ausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
ten anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder
Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren
amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-
dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-
ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Re-
gister- oder Verzeichnisdaten.

Das Bundesministerium des Innern kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung
der Identität geeignet sind.
(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-
pflichtete zur Feststellung der Identität zumindest des-
sen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzel-
fall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Ter-
rorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifi-
zierungsmerkmale zu erheben. Zur Überprüfung der
Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der
Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu
vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Anga-
ben zutreffend sind.
(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die
zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden
Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Ge-
schäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich
anzuzeigen.
§5
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorlie-
gen, können Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfalts-
pflichten des § 3 Abs. 1 absehen, wenn das Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach
Maßgabe von Absatz 2 gering ist. § 3 Abs. 4 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
(2) Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von
§ 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes, und § 80e
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in
folgenden Fällen:
1. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei
Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Ver-
pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies
gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanz-
institut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
mit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleich-
wertigen Anforderungen und einer gleichwertigen
Aufsicht unterliegt;
2. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei
Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsen-
notierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum
Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Ge-
sellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanfor-
derungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unter-
liegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts
gleichwertig sind;
3. bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich
Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende
Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben
über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf
Anfrage erhalten kann; dies gilt auch für Anderkon-
ten von Notaren oder anderen selbständigen Ange-
hörigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ansässig sind, und für An-
derkonten von Notaren oder anderen selbständigen
Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaa-
ten, sofern diese internationalen Standards entspre-
chenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
und insoweit einer Aufsicht unterliegen;
4. bei Transaktionen von oder zugunsten von inländi-
schen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes und der entsprechen-
den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
der Länder und bei Begründung von Geschäftsbe-
ziehungen mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug
auf ausländische Behörden oder ausländische öf-
fentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit
öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren
Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist
und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und
Rechnungslegung transparent sind und eine Re-
chenschaftspflicht gegenüber einem Organ der
Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ander-
weitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur
Überprüfung der Tätigkeit bestehen.
Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25d
des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete
Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
gering ist.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. zur Umsetzung der von der Kommission der Euro-
päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-
rungsmaßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei
denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung besteht,
2. eine Entscheidung der Kommission der Europäi-
schen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie
2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser
Richtlinie genannten Fälle umsetzen.
§6
Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geld-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen
können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten
Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entspre-
chende Anwendung.

(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem
erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend
jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu
erfüllen:
1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte
Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt wer-
den kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um
eine nicht im Inland ansässige natürliche Person,
die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder aus-
geübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser
Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe ste-
hende Person im Sinne des Artikels 2 der Richt-
linie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August
2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richt-
linie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von
„politisch exponierte Personen“ und der Festlegung
der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfalts-
pflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen
nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Um-
fang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU
Nr. L 214 S. 29), handelt. Hierbei gelten öffentliche
Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel
nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeu-
tung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler
Ebene vergleichbar ist. Eine Person, die seit mindes-
tens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt
mehr ausübt, ist nicht mehr als politisch exponiert
zu betrachten. Soweit ein Verpflichteter abklären
muss, ob der Vertragspartner einer Person, die wich-
tige öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er
hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung
öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund
zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung
besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nach-
forschungen anzustellen. Handelt es sich bei dem
Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige
politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt
Folgendes:
a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch
einen für den Verpflichteten Handelnden ist von
der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorge-
setzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten
Führungsebene abhängig zu machen,
b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
mit denen die Herkunft der Vermögenswerte be-
stimmt werden kann, die im Rahmen der Ge-
schäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt
werden, und
c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kon-
tinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für
die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfü-
gung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbe-
ziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzu-
zeigen.
2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und
zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwe-
send, hat der Verpflichtete die Identität des Vertrags-
partners anhand eines Dokuments im Sinne des § 4
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines
solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signa-
turgesetzes zu überprüfen und sicherzustellen, dass
die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto
erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners
bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden
Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat an-
sässigen Kreditinstitut, für das Anforderungen gel-
ten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind,
eröffnet worden ist. Im Falle der Überprüfung der
Identität des Vertragspartners anhand einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete
die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zerti-
fizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs. 3 des
Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats
und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Da-
ten zu prüfen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung
1. in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche
Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu er-
greifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begeg-
nen,
2. unter Beachtung der von der Kommission der Euro-
päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-
rungsbestimmungen und des Artikels 13 Abs. 6 die-
ser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein
erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung besteht, und Maßnahmen festle-
gen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um
dem erhöhten Risiko zu begegnen.
§7
Ausführung durch Dritte
(1) Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorg-
faltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zu-
rückgreifen. Die Verantwortung für die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten. Als
Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitglied-
staaten der Europäischen Union ansässige Verpflich-
tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie
des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um Finanzdienst-
leistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,
2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Soweit
sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungs-
pflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit
unterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende
Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung
von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden
Aufsicht unterliegen, gelten als Dritte auch in einem
Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, No-
tare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versi-
cherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben,
die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit
sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückge-
währ anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staa-

tes zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben
und Informationen und überprüften Dokumente zu er-
füllen. Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fäl-
len dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die
bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben
und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbe-
wahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines
Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Be-
rechtigten.
(2) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person
übertragen. Dies darf weder die ordnungsgemäße
Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz
auferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kon-
trollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die Prü-
fungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16
Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflich-
teten beeinträchtigen. Der Verpflichtete hat sich vor Be-
ginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der
anderen Person und während der Zusammenarbeit
durch Stichproben über die Angemessenheit und Ord-
nungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffe-
nen Maßnahmen zu überzeugen. Die Maßnahmen der
anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene
zugerechnet. § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung
der Kommission der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen
von den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1
zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der
Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen
dürfen, bestimmen.
§8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten
bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingehol-
ten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich
Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
aufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende
Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten
Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Doku-
ments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung
einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgeleg-
ten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthalte-
nen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektro-
nisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die
Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der da-
rin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von ei-
ner erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der
Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass
er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, auf-
zuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die
Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer
qualifizierten elektronischen Signatur und die entspre-
chende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist
auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.
(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiederga-
ben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ-
gern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein,
dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten
Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Auf-
bewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige
Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
rungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ge-
schäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt
sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf-
fentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der
Abgabenordnung entsprechend.
§9
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen an-
gemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen
treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismus-
finanzierung missbraucht werden können. Für Ver-
pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 gilt dies nur,
soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig
ausführen.
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind
1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 die Bestellung eines der Geschäftsleitung un-
mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten,
der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehör-
den, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – und die nach § 16 Abs. 2 zustän-
digen Behörden ist; für Verpflichtete im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt dies als übergeordnetes
Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe
im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kredit-
wesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines
Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1
des Kreditwesengesetzes; für Verpflichtete im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt dies als Mutterunternehmen
auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesell-
schaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes, einer gemischten Versi-
cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
Abs. 2 Nr. 5 oder § 104k Nr. 3 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes oder eines Finanzkonglomerats
im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes, soweit es sich bei den Tochterunter-
nehmen um solche handelt, die Geschäfte betrei-

ben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder
Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
anbieten; diese Verpflichteten haben die für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,
2. die Entwicklung und Aktualisierung interner Grund-
sätze, angemessener geschäfts- und kundenbe-
zogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur
Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung und
3. die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung
von Transaktionen und mit der Anbahnung und Be-
gründung von Geschäftsbeziehungen befassten Be-
schäftigten über die Methoden der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem
Gesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
(3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12 seine berufliche Tätigkeit als
Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die
Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die
nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Siche-
rungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und
Aufbewahrungen nach § 8 sowie, soweit sie Anwen-
dung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach
§ 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und nach
§ 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit
vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständi-
gen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinba-
rungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zu-
stimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die
Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungs-
gemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten
der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der
nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beein-
trächtigt werden.
(4) Die nach § 16 Abs. 2 zuständige Behörde kann
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-
forderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann be-
stimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-
pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 wegen der Art der
von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des
Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2
risikoangemessen anzuwenden sind. Abweichend von
Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsan-
waltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbei-
stände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-
rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkam-
mer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,
und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11
Abs. 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notar-
kammer sind.
Abschnitt 3
Zentralstelle für
Ve r d a c h t s a n z e i g e n , A n z e i g e -
pflichten und Datenverwendung
§ 10
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Po-
lizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung
und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen – hat
1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Verdachts-
anzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbeson-
dere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicher-
ten Daten zu veranlassen,
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-
mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-
menhänge von Straftaten zu unterrichten,
3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtli-
nie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu
führen,
4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmä-
ßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.
(2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung
und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung zuständigen Zentralstellen anderer Staa-
ten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne
des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der
Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen
für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Mel-
destellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von In-
formationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271
S. 4).
(3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bun-
deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7
bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes
erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der
Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-
gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staa-
ten zulässig ist. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle
für Verdachtsanzeigen – kann die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines
anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch
die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedin-
gungen verwenden. Es kann seinerseits bei der Über-
mittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen
Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwen-
dung der übermittelten Daten festlegen.
§ 11
Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe
der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die da-
rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des

Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung
begangen oder versucht wurde oder wird, diese unver-
züglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch
elektronische Datenübermittlung der zuständigen Straf-
verfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminal-
amt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
Eine angetragene Transaktion darf frühestens durchge-
führt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn
der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige
verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Trans-
aktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt
der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der
Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Ver-
folgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwä-
sche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert wer-
den, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige
nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch
elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflich-
tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht zur An-
zeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen
von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen,
die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Pro-
zessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die
Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 ge-
nannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre
Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwä-
sche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch
nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Ver-
pflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mit-
glied einer Berufskammer sind, die Anzeige an die für
sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln.
Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie
hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend
Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die dort genannten
Stellen weiterzuleiten. Dies gilt entsprechend für Nota-
re, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für
die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde
tritt.
(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1
und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne
des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur
für die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Straf-
verfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die
im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren
und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behör-
den nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahren-
abwehr verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium des Innern und das Bun-
desministerium der Finanzen können zur Bekämpfung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die
als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und
die die Verpflichteten anzuzeigen haben. Die Rechts-
verordnung soll befristet werden.
(8) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach
Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen
Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafge-
setzbuches oder in denen wegen des Verdachts von
Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde,
teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskri-
minalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Er-
hebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des
Verfahrens mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen-
dung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründe-
ten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. Ei-
nem Verpflichteten, der eine Anzeige nach Absatz 1 er-
stattet hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafpro-
zessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden,
soweit dies zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens
erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung
findet insoweit keine Anwendung. Der Verpflichtete darf
durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezo-
gene Daten nur zur Überprüfung seines Anzeigeverhal-
tens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für die-
sen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 12
Verbot der Informationsweitergabe
(1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der
Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige
nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleite-
ten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dies gilt
nicht für eine Informationsweitergabe
1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2
zuständigen Behörden,
2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne
des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesenge-
setzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, dem-
selben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1
Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
zwischen den derselben Versicherungs-Holding-
gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben
gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im
Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demsel-
ben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden
Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in de-
nen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
derungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in
Bezug auf ihre Einhaltung besteht,
3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7
und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/
60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern
die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit
selbständig oder angestellt in derselben juristischen
Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsa-
men Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat
oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf
die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ver-
fügt, ausüben,

4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten
Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Ver-
tragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und
an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind,
sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in einem Drittstaat haben, in
dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
derungen gelten, sie derselben Berufskategorie an-
gehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in
Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz per-
sonenbezogener Daten gelten.
Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen aus-
schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet
werden.
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhal-
ten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt
dies nicht als Informationsweitergabe.
(3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1
Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfül-
lung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6,
den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und
§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln,
wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhn-
lichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Infor-
mationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der
Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafan-
zeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstat-
ten ist. Der Empfänger darf die Informationen aus-
schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter
den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgege-
benen Bedingungen verwenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung
der Kommission der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Rege-
lungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe
untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Ver-
pflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weiter-
gegeben werden dürfen.
§ 13
Freistellung von der Verantwortlichkeit
(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen
anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schlie-
ßen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verant-
wortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist
vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-
den.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sach-
verhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmens-
intern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen
Stelle mitteilt.
§ 14
Anzeige von
Verdachtsfällen durch Behörden
(1) Die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden ha-
ben bei Festellung von Tatsachen, die darauf schließen
lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetz-
buches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen
oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie
dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
anzeigen – anzuzeigen.
(2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwa-
chung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte
zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tat-
sachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach
§ 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismus-
finanzierung begangen oder versucht wurde oder wird,
diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungs-
behörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zent-
ralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
§ 15
Heranziehung und
Verwendung von Aufzeichnungen
(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen
dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261
des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder
§ 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straf-
taten herangezogen oder verwendet werden.
(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1
bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Um-
stand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsa-
chen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Trans-
aktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für
die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-
oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.
Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren
Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch
diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-
lungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs-
verfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstrafta-
ten verwendet werden.
Abschnitt 4
Aufsicht und Bußgeldvorschriften
§ 16
Aufsicht
(1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben
die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus.
Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ih-
nen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten
und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen tref-
fen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgeleg-
ten Anforderungen sicherzustellen. Sie können hierzu
auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben einge-
räumten Befugnisse ausüben.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses
Gesetzes ist
1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundes-
ministerium der Finanzen,

2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der
Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinsti-
tute, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-
derlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienst-
leistungsinstituten mit Sitz im Ausland, Invest-
mentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5
des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesell-
schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentge-
setzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht,
3. für Versicherungsunternehmen und die im Inland ge-
legenen Niederlassungen solcher Unternehmen die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen,
4. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die
jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
(§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
5. für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53
der Patentanwaltsordnung),
6. für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts,
in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1
der Bundesnotarordnung),
7. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die
Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der
Wirtschaftsprüferordnung),
8. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die je-
weils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76
des Steuerberatungsgesetzes),
9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes-
recht zuständige Stelle.
§ 17
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des
Vertragspartners nicht vornimmt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder einge-
holte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig aufzeichnet,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige
Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktio-
nen nicht aufbewahrt oder
4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines
Verdachtsfalls nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines
wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirt-
schaftlich Berechtigten nicht erhebt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertrags-
partners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass
die erste Transaktion von einem auf den Namen des
Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder
4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine
andere als die in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stel-
len oder Personen in Kenntnis setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-
send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete
Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.
Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes-
oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie
auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Ver-
waltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1
Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenord-
nung sinngemäß.
Artikel 3
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Zwi-
schenüberschrift eingefügt:
„5a. Verhinderung von
Geldwäsche, von Terrorismus-
finanzierung und von betrügerischen
Handlungen zum Nachteil der Institute“.
b) Nach der Angabe zu § 25b werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung
der Identifizierung
§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfalts-
pflichten
§ 25h Verbotene Geschäfte“.
c) In der Zwischenüberschrift vor § 26 wird die An-
gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ ersetzt.
d) In der Zwischenüberschrift vor § 26a wird die An-
gabe „5b.“ durch die Angabe „5c.“ ersetzt.
2. § 24c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Name, sowie bei natürlichen Personen
der Tag der Geburt, des Inhabers und eines
Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen
des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
der Name und, soweit erhoben, die Anschrift
eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten
im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschege-
setzes.“

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gel-
ten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1,
5 und 6.“
3. § 25a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 2 abschließende Semikolon wird
durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. Dem § 25b wird folgende Zwischenüberschrift vo-
rangestellt:
„5a. Verhinderung von
Geldwäsche, von Terrorismus-
finanzierung und von betrügerischen
Handlungen zum Nachteil der Institute“.
5. Nach § 25b werden folgende §§ 25c bis 25h einge-
fügt:
„§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Institute haben unbeschadet der in § 25a
Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2
des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im
Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani-
sation und des angemessenen Risikomanagements
zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu
ihren Lasten interne Grundsätze und angemessene
geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssys-
teme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrol-
len durchzuführen.
(2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-
verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktu-
alisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im
Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öf-
fentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer
Handlungen zum Nachteil von Instituten als zweifel-
haft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen
solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hinter-
grund der laufenden Geschäftsbeziehung und ein-
zelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko
der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transak-
tionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls
das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können.
Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-
füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-
stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
Satz 1 absehen können.
§ 25d
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses
Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes
nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäsche-
gesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
in folgenden Fällen:
1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektroni-
schem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern si-
chergestellt ist, dass
a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger
der gespeicherte Betrag nicht mehr als
150 Euro beträgt oder
b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich
der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgege-
bene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als
2 500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von
1 000 Euro oder mehr wird in demselben Ka-
lenderjahr von dem Inhaber im Sinne des
§ 22p Abs. 1 zurückgetauscht;
2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines
a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Alters-
vorsorgevertrags,
b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen
Leistungen, sofern die Voraussetzungen für
eine staatliche Förderung durch den Vertrag
erfüllt werden,
c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingver-
trags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem
Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs),
d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen
Förderprogramms, der über eine Förderbank
des Bundes oder der Länder abgewickelt wird
und dessen Darlehenssumme zweckgebunden
verwendet werden muss,
e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,
f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kredit-
konto ausschließlich der Abwicklung des Kre-
dits dient und die Rückzahlung des Kredits
von einem Konto des Kreditnehmers bei einem
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Aus-
nahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten
Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle
oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts
mit Sitz im Ausland erfolgt,
g) Sparvertrags und
h) Leasingvertrags;
3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit
folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,
b) die betreffenden Transaktionen werden über
ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut
im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen,
bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, bei einer
im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweig-
niederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im
Ausland oder über ein in einem Drittstaat an-
sässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der
Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforde-
rungen gelten,
c) das Produkt oder die damit zusammenhän-
gende Transaktion ist nicht anonym und er-

möglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
und
d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
zusammenhängenden Transaktion können
nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au-
ßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer
bestimmten Altersgrenze oder in vergleichba-
ren Fällen;
4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zu-
sammenhängenden Transaktionen, bei denen in
Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherun-
gen oder sonstige Eventualforderungen, inves-
tiert werden kann, sofern über die in Nummer 3
genannten Voraussetzungen hinaus:
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si-
cherheit hinterlegt werden kann und
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-
gen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in
Anspruch genommen werden können und der
Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Sat-
zes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwel-
lenwerte nicht überschritten werden:
1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
stabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15 000 Euro
an Zahlungen,
2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
stabe c, e und h oder für sonstige Verträge,
die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nut-
zung dienen und bei denen das Eigentum an der
Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf
den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht,
15 000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,
3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
Buchstabe g bei periodischen Zahlungen
1 000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzah-
lung in Höhe von 2 500 Euro.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-
nem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transak-
tion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorlie-
gen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
nicht gering ist.
§ 25e
Vereinfachungen bei
der Durchführung der Identifizierung
Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschege-
setzes kann die Überprüfung der Identität des Ver-
tragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten
auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos
oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall
muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der
Überprüfung der Identität keine Gelder von dem
Konto oder dem Depot abverfügt werden können.
§ 25f
Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) Institute haben über § 6 des Geldwäschege-
setzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko ange-
messene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbe-
ziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in ei-
nem Drittstaat zu erfüllen. Soweit sich diese Ge-
schäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1
des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet
entsprechende Anwendung.
(2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1
1. ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen
über das Korrespondenzinstitut und seine Ge-
schäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um so-
wohl vor als auch während einer solchen Ge-
schäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit
des Korrespondenzinstituts in vollem Umfang
verstehen und seinen Ruf und seine Kontrollen
zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terro-
rismusfinanzierung sowie die Qualität der Auf-
sicht bewerten zu können,
2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbezie-
hung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der bei-
den Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorg-
faltspflichten festzulegen und zu dokumentieren,
3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer sol-
chen Geschäftsbeziehung durch einen für den
Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung des
diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm
unmittelbar übergeordneten Führungsebene ein-
geholt wird,
4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass das Korrespondenzinstitut keine Geschäfts-
beziehung mit einem Kreditinstitut begründet
oder fortsetzt, von dem bekannt ist, dass seine
Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im
Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/
60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. November 2007
(ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, ge-
nutzt werden, und
5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass das Korrespondenzinstitut keine Transaktio-
nen über Durchlaufkonten zulässt.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflich-
ten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschege-
setzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bar-
geld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz
oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge,
soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Fi-
nanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschäfts im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem

Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewi-
ckelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft
einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.
§ 25g
Gruppenweite
Einhaltung von Sorgfaltspflichten
Institute haben als übergeordnete Unternehmen
einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder
Abs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des
§ 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-
nanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1
in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassun-
gen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen
Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaß-
nahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und
§ 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorg-
faltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwä-
schegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8
des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit
dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweig-
stelle, die Zweigniederlassung oder das Unterneh-
men ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwort-
lich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten
nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffen-
den Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Un-
ternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betrof-
fenen Staates nicht zulässig sind, hat das überge-
ordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die
Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten
und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall,
dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer
Zweigniederlassung oder eines Unternehmens
strengere Pflichten gelten, sind dort diese strenge-
ren Pflichten zu erfüllen.
§ 25h
Verbotene Geschäfte
Verboten sind:
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-
denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit ei-
ner Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Arti-
kels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und
2. die Errichtung und Führung von Konten auf den
Namen des Instituts oder für dritte Institute, über
die Kunden zur Durchführung von eigenen Trans-
aktionen eigenständig verfügen können; § 154
Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
6. In der Zwischenüberschrift vor § 26 werden die An-
gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ und in der Zwi-
schenüberschrift vor § 26a die Angabe „5b.“ durch
die Angabe „5c.“ ersetzt.
7. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1
Satz 6 Nr. 3“ durch die Angabe „25c bis 25h“ ersetzt.
8. § 53b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine
oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Un-
ternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
1. die §§ 3 und 6 Abs. 2,
2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
handelt,
3. die §§ 14, 22 und 23,
4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,
5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,
7. § 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen
an die interne Organisation zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han-
delt,
8. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2
und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2
sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und
9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes.“
9. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach Nummer 7b folgende
Nummern 7c und 7d eingefügt:
„7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenz-
beziehung oder eine sonstige Geschäftsbe-
ziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft
aufnimmt oder fortführt,
7d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet
oder führt,“.
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November
2006 über die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345
S. 1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt,
dass der vollständige Auftraggeberdatensatz
übermittelt wird,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum
Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig über-
prüft,
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberda-
tensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig übermittelt,
4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirk-
sames Verfahren zur Feststellung des Fehlens
der dort genannten Angaben verfügt,
5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transfer-
auftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist
oder einen vollständigen Auftraggeberdaten-
satz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine
Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt oder
7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle
Angaben zum Auftraggeber, die bei einem

Geldtransfer übermittelt werden, bei der Wei-
terleitung erhalten bleiben.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 4
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwi-
schenüberschrift eingefügt:
„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwä-
sche und von Terrorismusfinanzierung“.
b) Nach dem neuen Untertitel 4 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 80c Verpflichtete Unternehmen
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung
der Identifizierung“.
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die
Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegeset-
zes“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne
des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese
ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach
dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die
Prüfung ist gesondert zu berichten.“
3. Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt ein-
gefügt:
„4. Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung
§ 80c
Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für
alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Ge-
schäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen
fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge
mit Prämienrückgewähr anbieten.
§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2
des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im
Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani-
sation angemessene Systeme zu betreiben und zu
aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu
erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Ver-
sicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswis-
sens über die Methoden der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder
ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sach-
verhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der
laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Trans-
aktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich
Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbei-
tungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezo-
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
(2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im
Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese
mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflich-
ten im Zusammenhang mit der Verhinderung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu
prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung
ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäsche-
beauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzule-
gen.
(3) Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich ei-
ner Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
§ 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkon-
glomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf
ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Ei-
gentum befindliche Unternehmen, die Verträge im
Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Si-
cherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des
Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeich-
nungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des
Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies
nach dem Recht des Staates, in dem die Nieder-
lassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils
zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Ge-
schäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit
die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates,
in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig
sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Auf-
sichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten
und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfi-
nanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass
am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder ei-
nes Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind
dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.
§ 80e
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des
Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über

§ 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versiche-
rungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-
zierung in folgenden Fällen:
1. bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe
der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodi-
schen Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder
wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese
nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
2. bei Versicherungspolicen für Rentenversiche-
rungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel
enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen die-
nen können;
3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver-
gleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al-
tersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen,
wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden
und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre
Rechte an Dritte zu übertragen;
4. in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen
erfüllt sind:
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,
b) die betreffenden Transaktionen werden über
ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesenge-
setzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3
bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, bei einer im Inland gelegenen Zweig-
stelle oder Zweigniederlassung eines Kredit-
instituts mit Sitz im Ausland oder über ein in
einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut ab-
gewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG
gleichwertige Anforderungen gelten,
c) das Produkt oder die damit zusammenhän-
gende Transaktion ist nicht anonym und er-
möglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3
Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes,
d) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert
im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und
e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
zusammenhängenden Transaktion können
nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au-
ßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer
bestimmten Altersgrenze oder in vergleichba-
ren Fällen;
5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden
Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder
Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige
Eventualforderungen, investiert werden kann, so-
fern über die in Nummer 4 genannten Vorausset-
zungen hinaus:
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si-
cherheit hinterlegt werden kann und
c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-
gen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in
Anspruch genommen werden können und der
Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-
nem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine
konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung In-
formationen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung nicht gering ist.
§ 80f
Vereinfachungen bei
der Durchführung der Identifizierung
(1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versiche-
rungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwä-
schegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des
Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-
rungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die
Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem
Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kredit-
institut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union hat. Ist der
Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungs-
nehmer benannten Konto nicht möglich, hat das
Versicherungsunternehmen die Identifizierung des
Versicherungsnehmers nachzuholen.
(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur
betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Ar-
beitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des
Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass
die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichne-
tes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll,
gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als
erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen fest-
stellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über
das vereinbarte Konto erfolgt.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäsche-
gesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des
Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag
auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung
vornehmen. In diesem Fall muss die Überprüfung
spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein,
an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder
der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich-
tigt.“
4. § 83 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit,
als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und
der Vermögenslage des Versicherungsunterneh-
mens oder der Erfüllung der Pflichten nach den
§§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwä-
schegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen
im Sinne von § 80c bedeutsam ist.“
Artikel 5
Änderung
des Zollverwaltungsgesetzes
§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August
2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 31b Abs. 3“
die Wörter „sowie die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an
andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre
Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchfüh-
rung
1. eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,
2. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraf-
tat,
3. eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuer-
ordnungswidrigkeit oder
4. eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaub-
ter Finanztransferdienstleistungen.“
Artikel 6
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 24c“ die
Angabe „und die §§ 25c bis 25h“ eingefügt.
2. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengeset-
zes abgewichen werden.“
2. In § 17b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3“
ersetzt.
Artikel 7a
Änderung
der Abgabenordnung
§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 31b
Mitteilungen zur
Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-
nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straf-
tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Be-
kämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-
behörden haben Tatsachen, die darauf schließen las-
sen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbu-
ches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder
versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständi-
gen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bun-
deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
mitzuteilen.“
Artikel 8
Änderung
der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wer-
den in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis
7.3 durch folgende Nummern ersetzt:
„7.1 Anordnung zur Schaffung von internen 250
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)
7.2 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, 500“.
die auf Grund der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind
(§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)
Artikel 9
Änderung der
Monatsausweisverordnung
In § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch
Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe
„des § 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe
„von 15 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3690) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2
Abs. 1 und 2 und § 6“ durch die Angabe „§ 3
Abs. 2“, die Wörter „die Feststellung des wirt-
schaftlich Berechtigten“ durch die Wörter „die
Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifi-
zierung des wirtschaftlich Berechtigten“ und die
Wörter „erfüllt worden sind“ durch die Wörter „er-
füllt hat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2
Nr. 1“ ersetzt.
c) Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 2 Nr. 5 erhält die Nummer 4.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom
25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. August
2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
Schäuble
des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc0462fe91bf08ce….