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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1690

BGBl. 2008 I S. 1690 · 97.271 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
                                         Gesetz
                              zur Ergänzung der Bekämpfung
                      der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
                 (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG)*)
                                                           Vom 13. August 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                        Änderung
                  des Strafgesetzbuches

   § 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt
   geändert:

   a) Nach der Angabe „269,“ wird die Angabe „271,“
      eingefügt.
   b) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
   c) Nach der Angabe „§ 328 Abs. 1, 2 und 4“ wird die
      Angabe „sowie § 348,“ eingefügt.

2. Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden

   Satz ersetzt:

   „§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmä-
   ßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
   zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche ver-
   bunden hat.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
  – Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
    Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
    musbekämpfung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die
    Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert
    worden ist, und

  – Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit
    Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffs-
    bestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festle-
    gung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten
    sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in
    sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
    (ABl. EU Nr. L 214 S. 29).

                           Artikel 2

                       Gesetz
               über das Aufspüren von
          Gewinnen aus schweren Straftaten
             (Geldwäschegesetz – GwG)

                    Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

            Begriffsbestimmungen und Verpflichtete

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete

                           Abschnitt 2
                       Sorgfaltspflichten
              und interne Sicherungsmaßnahmen
§   3   Allgemeine Sorgfaltspflichten
§   4   Durchführung der Identifizierung
§   5   Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§   6   Verstärkte Sorgfaltspflichten

§   7   Ausführung durch Dritte

§   8   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§   9   Interne Sicherungsmaßnahmen

                           Abschnitt 3

             Zentralstelle für Verdachtsanzeigen,
            Anzeigepflichten und Datenverwendung

§ 10    Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
§ 11    Anzeige von Verdachtsfällen
§ 12    Verbot der Informationsweitergabe

§ 13    Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14    Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden

§ 15    Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

                           Abschnitt 4

               Aufsicht und Bußgeldvorschriften
§ 16 Aufsicht

§ 17 Bußgeldvorschriften
BGBl. 2008, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
                    Abschnitt 1
            Begriffsbestimmungen
              u n d Ve r p f l i c h t e t e

                           §1

                Begriffsbestimmungen

  (1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht
aus

1. der Feststellung der Identität durch Erheben von An-
   gaben und
2. der Überprüfung der Identität.

  (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-
zes ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
1. eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
   des Strafgesetzbuches, oder

2. eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe-

   schlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002

   zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)
   umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder

Beihilfe zu leisten.

   (3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes

ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die

unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder
beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten
wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts
davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer
sein wird.

  (4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede

Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige
Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.

   (5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes gleichge-

stellt ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14

des Kreditwesengesetzes.

   (6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge-
setzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder
unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,

oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine

Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäfts-

beziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbe-

sondere:

1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten
   Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
   delsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemein-
   schaftsrecht entsprechenden Transparenzanforde-
   rungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder
   gleichwertigen internationalen Standards unterlie-
   gen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder
   mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält
   oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrol-
   liert,
2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltun-
   gen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet
   oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung
   durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleich-
   baren Rechtsformen,
   a) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr
      des Vermögens kontrolliert,

  b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von
     25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermö-
     gens bestimmt worden ist,
  c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren
     Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet
     oder verteilt werden soll, sofern die natürliche

     Person, die Begünstigte des verwalteten Vermö-
     gens werden soll, noch nicht bestimmt ist.

   (7) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates unter Beachtung der von der Kom-
mission der Europäischen Union auf Grundlage des Ar-
tikels 40 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) ge-
troffenen Durchführungsmaßnahmen Konkretisierun-

gen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen fest-

legen.

                          §2

                     Verpflichtete

  (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, so-

weit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs han-

deln,

 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kredit-
    wesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1
    Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
    Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
    und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit

    Sitz im Ausland,

 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1
    Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme

    der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10

    des Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-

    men, und im Inland gelegene Zweigstellen und
    Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungs-
    instituten mit Sitz im Ausland,

 3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des

    Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1

    oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit ei-

    ner der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengeset-

    zes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-
    tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1
    Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichne-
    ten Unternehmens entspricht, und im Inland gele-
    gene Zweigstellen und Zweigniederlassungen sol-
    cher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
 4. Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte
    betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    5. November 2002 über Lebensversicherungen
    (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Un-
    fallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
    anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen
    solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
 5. Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Ver-
    sicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensver-
    sicherungen oder Dienstleistungen mit Anlage-
    zweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d
BGBl. 2008, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
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  Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen
  Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene
  Niederlassungen entsprechender Versicherungs-

  vermittler mit Sitz im Ausland,

6. Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
   Abs. 5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlage-

   gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Invest-
   mentgesetzes und im Inland gelegene Niederlas-
   sungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland,
7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und regis-
   trierte Personen im Sinne des § 10 des Rechts-
   dienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie No-
   tare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung
   oder Durchführung von folgenden Geschäften mit-
   wirken:
  a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbe-
     betrieben,

  b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonsti-

     gen Vermögenswerten,

  c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-
     oder Wertpapierkonten,
  d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
     oder zur Verwaltung von Gesellschaften erfor-
     derlichen Mittel,

  e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treu-
     handgesellschaften, Gesellschaften oder ähnli-
     chen Strukturen,
  oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des
  Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen
  durchführen,
8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-
   rater und Steuerbevollmächtigte,
9. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhand-
   vermögen oder Treuhänder, die nicht den unter
   Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen an-
   gehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
   Dienstleistungen erbringen:

  a) Gründung einer juristischen Person oder Perso-
     nengesellschaft,

  b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh-
     rungsfunktion einer juristischen Person oder ei-

     ner Personengesellschaft, der Funktion eines
     Gesellschafters einer Personengesellschaft oder
     einer vergleichbaren Funktion,

  c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,

     Verwaltungs- oder Postadresse und anderer da-
     mit zusammenhängender Dienstleistungen für

     eine juristische Person, eine Personengesell-

     schaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von
     § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,

  d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für

     eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6
     Satz 2 Nr. 2,

  e) Ausübung der Funktion eines nominellen An-
     teilseigners für eine andere Person, bei der es
     sich nicht um eine auf einem organisierten Markt
     notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5
     des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die
     dem      Gemeinschaftsrecht     entsprechenden
     Transparenzanforderungen im Hinblick auf

       Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen interna-
       tionalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-

       son, die in den Buchstaben b, d und e genann-
       ten Funktionen auszuüben,

10. Immobilienmakler,

11. Spielbanken,
12. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.
    (2) Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie können unter Be-
achtung der von der Kommission der Europäischen
Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richt-
linie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnah-
men durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die
eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr be-

grenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes

Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten
zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.

                    Abschnitt 2
          Sorgfaltspflichten und
      interne Sicherungsmaßnahmen

                           §3
            Allgemeine Sorgfaltspflichten
   (1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in
den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden
allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maß-
   gabe des § 4 Abs. 3 und 4,

2. die Einholung von Informationen über den Zweck
   und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
   soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifels-

   frei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-
   schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der
   Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des

   § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Ver-
   tragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht

   mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Ver-

   tragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfah-
   rung zu bringen,

4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbe-

   ziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchge-
   führten Transaktionen, um sicherzustellen, dass

   diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen In-
   formationen über den Vertragspartner und gegebe-
   nenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren
   Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit er-
   forderlich mit den vorhandenen Informationen über
   die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;
   die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuier-
   lichen Überwachung sicherzustellen, dass die jewei-
BGBl. 2008, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
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   ligen Dokumente, Daten oder Informationen in ange-
   messenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

   (2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu er-

füllen:

1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer be-
   stehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Trans-
   aktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt
   auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt
   werden, die zusammen einen Betrag im Wert von
   15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhalts-
   punkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine
   Verbindung besteht,

3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf
   schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat
   nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terro-
   rismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle
   ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwai-
   ger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelun-
   gen, Befreiungen und Schwellenbeträge,

4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestim-
   mungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu
   der Identität des Vertragspartners oder des wirt-
   schaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2
Abs. 1 Nr. 12. Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4
haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der An-
nahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr
die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1
Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

   (3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Ver-
pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht
zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im
Wert von 2 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.
Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachge-
kommen werden, dass die Kunden bereits beim Betre-
ten der Spielbank identifiziert werden.

   (4) Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1

haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer

Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen

Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung

oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen. Ver-
pflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zu-
ständigen Behörden auf Verlangen darlegen können,
dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnah-
men im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzuse-
hen ist.
   (5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sin-
ne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben
diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn
Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von
15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über-
steigen.
   (6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäfts-
beziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine
Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge-
schäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Ver-
pflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver-
traglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf

andere Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7
und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung

oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Ver-

pflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsbe-
ratung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

                           §4
          Durchführung der Identifizierung

   (1) Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit
vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Be-
gründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung
der Transaktion zu identifizieren. Die Identifizierung
kann noch während der Begründung der Geschäftsbe-
ziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich
ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unter-
brechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung besteht.

    (2) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-
den, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden be-
reits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei
erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn,
der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Um-
stände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identi-
fizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
  (3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspart-
ners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erhe-
ben:

1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Ge-
   burtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,

2. bei einer juristischen Person oder einer Personenge-
   sellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechts-
   form, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift
   des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen
   der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
   gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertre-
   tungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine ju-

   ristische Person, so sind deren Firma, Name oder

   Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit

   vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Haupt-

   niederlassung zu erheben.

   (4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspart-
ners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgen-
den Dokumente zu vergewissern, dass die nach Ab-
satz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie
in den Dokumenten enthalten sind:
1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung
   in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen
   Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält
   und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland
   erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen
   oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
   anerkannten oder zugelassenen Passes, Personal-
   ausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
   ten anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder
   Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren
   amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-
   dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-
   ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Re-
   gister- oder Verzeichnisdaten.
BGBl. 2008, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694
Das Bundesministerium des Innern kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung
der Identität geeignet sind.

   (5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-

pflichtete zur Feststellung der Identität zumindest des-

sen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzel-

fall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Ter-
rorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifi-
zierungsmerkmale zu erheben. Zur Überprüfung der
Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der
Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu
vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Anga-
ben zutreffend sind.
  (6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die
zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden
Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Ge-
schäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich
anzuzeigen.

                           §5
           Vereinfachte Sorgfaltspflichten

   (1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorlie-
gen, können Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfalts-
pflichten des § 3 Abs. 1 absehen, wenn das Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach
Maßgabe von Absatz 2 gering ist. § 3 Abs. 4 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.

   (2) Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von
§ 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes, und § 80e
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in
folgenden Fällen:
1. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei
   Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Ver-
   pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; dies
   gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanz-
   institut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
   mit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleich-
   wertigen Anforderungen und einer gleichwertigen
   Aufsicht unterliegt;

2. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei
   Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsen-
   notierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum
   Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des
   § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem
   oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Ge-
   sellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanfor-
   derungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unter-
   liegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts
   gleichwertig sind;
3. bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich
   Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im
   Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende
   Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben
   über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf
   Anfrage erhalten kann; dies gilt auch für Anderkon-

   ten von Notaren oder anderen selbständigen Ange-
   hörigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union ansässig sind, und für An-
   derkonten von Notaren oder anderen selbständigen
   Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaa-
   ten, sofern diese internationalen Standards entspre-

   chenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung

   der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

   und insoweit einer Aufsicht unterliegen;

4. bei Transaktionen von oder zugunsten von inländi-
   schen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes und der entsprechen-
   den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
   der Länder und bei Begründung von Geschäftsbe-
   ziehungen mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug
   auf ausländische Behörden oder ausländische öf-
   fentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des
   Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
   zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
   oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit
   öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren
   Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist
   und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und
   Rechnungslegung transparent sind und eine Re-
   chenschaftspflicht gegenüber einem Organ der
   Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines
   Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ander-
   weitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur
   Überprüfung der Tätigkeit bestehen.

Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25d
des Kreditwesengesetzes entsprechend.

   (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete
Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
gering ist.
  (4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates

1. zur Umsetzung der von der Kommission der Euro-
   päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe b
   der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-
   rungsmaßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei
   denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der
   Terrorismusfinanzierung besteht,

2. eine Entscheidung der Kommission der Europäi-
   schen Union gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie
   2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser
   Richtlinie genannten Fälle umsetzen.

                           §6

            Verstärkte Sorgfaltspflichten
   (1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geld-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen
können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten
Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet entspre-
chende Anwendung.
BGBl. 2008, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
   (2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem
erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend
jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu
erfüllen:

1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte
   Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt wer-
   den kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um
   eine nicht im Inland ansässige natürliche Person,
   die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder aus-
   geübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser
   Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe ste-
   hende Person im Sinne des Artikels 2 der Richt-
   linie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August
   2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richt-
   linie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von
   „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung
   der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfalts-
   pflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen
   nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Um-
   fang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU
   Nr. L 214 S. 29), handelt. Hierbei gelten öffentliche
   Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel
   nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeu-
   tung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler
   Ebene vergleichbar ist. Eine Person, die seit mindes-
   tens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt
   mehr ausübt, ist nicht mehr als politisch exponiert
   zu betrachten. Soweit ein Verpflichteter abklären
   muss, ob der Vertragspartner einer Person, die wich-
   tige öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er
   hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung
   öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund
   zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung
   besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nach-
   forschungen anzustellen. Handelt es sich bei dem
   Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige
   politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt
   Folgendes:

   a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch
      einen für den Verpflichteten Handelnden ist von
      der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorge-
      setzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten
      Führungsebene abhängig zu machen,

   b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen,
      mit denen die Herkunft der Vermögenswerte be-
      stimmt werden kann, die im Rahmen der Ge-
      schäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt
      werden, und

   c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kon-

      tinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

   Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für
   die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfü-
   gung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbe-
   ziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzu-
   zeigen.

2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und
   zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwe-
   send, hat der Verpflichtete die Identität des Vertrags-
   partners anhand eines Dokuments im Sinne des § 4
   Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines
   solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektro-

   nischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signa-
   turgesetzes zu überprüfen und sicherzustellen, dass
   die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto
   erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners
   bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden
   Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat an-
   sässigen Kreditinstitut, für das Anforderungen gel-
   ten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind,
   eröffnet worden ist. Im Falle der Überprüfung der
   Identität des Vertragspartners anhand einer qualifi-
   zierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete
   die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zerti-
   fizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs. 3 des
   Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats
   und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Da-
   ten zu prüfen.

  (3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung

1. in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche
   Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu er-
   greifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begeg-
   nen,

2. unter Beachtung der von der Kommission der Euro-
   päischen Union gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c
   der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfüh-
   rungsbestimmungen und des Artikels 13 Abs. 6 die-
   ser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein
   erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
   musfinanzierung besteht, und Maßnahmen festle-
   gen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um
   dem erhöhten Risiko zu begegnen.

                           §7

               Ausführung durch Dritte

   (1) Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorg-
faltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zu-
rückgreifen. Die Verantwortung für die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten. Als
Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitglied-
staaten der Europäischen Union ansässige Verpflich-
tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie
des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um Finanzdienst-
leistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,
2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Soweit
sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungs-

pflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit

unterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende
Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung
von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden
Aufsicht unterliegen, gelten als Dritte auch in einem
Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, No-
tare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versi-
cherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben,
die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit
sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückge-
währ anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staa-
BGBl. 2008, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
tes zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben
und Informationen und überprüften Dokumente zu er-
füllen. Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fäl-
len dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die
bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben
und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbe-
wahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines
Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Be-
rechtigten.

   (2) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person
übertragen. Dies darf weder die ordnungsgemäße
Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz
auferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kon-
trollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die Prü-
fungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16
Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflich-
teten beeinträchtigen. Der Verpflichtete hat sich vor Be-
ginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der
anderen Person und während der Zusammenarbeit
durch Stichproben über die Angemessenheit und Ord-
nungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffe-
nen Maßnahmen zu überzeugen. Die Maßnahmen der
anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene
zugerechnet. § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
bleibt unberührt.

   (3) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung
der Kommission der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen
von den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1
zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der
Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen
dürfen, bestimmen.

                          §8

     Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

   (1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten
bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingehol-
ten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich
Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
aufzuzeichnen. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende
Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten
Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer Kopie
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Doku-
ments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung
einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgeleg-
ten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthalte-
nen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektro-
nisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die
Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der da-
rin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von ei-
ner erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der
Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass

er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, auf-
zuzeichnen. Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die
Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer
qualifizierten elektronischen Signatur und die entspre-
chende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist
auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.

  (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiederga-
ben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträ-
gern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein,
dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten
Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Auf-
bewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
   (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige
Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen
mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
rungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ge-
schäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt
sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

   (4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf-
fentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der
Abgabenordnung entsprechend.

                           §9

           Interne Sicherungsmaßnahmen
   (1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen an-
gemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen
treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismus-
finanzierung missbraucht werden können. Für Ver-
pflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 gilt dies nur,
soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig
ausführen.

  (2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Ab-
satzes 1 sind

1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2
   und 4 die Bestellung eines der Geschäftsleitung un-
   mittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten,
   der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehör-
   den, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
   dachtsanzeigen – und die nach § 16 Abs. 2 zustän-
   digen Behörden ist; für Verpflichtete im Sinne des
   § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt dies als übergeordnetes
   Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe
   im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kredit-
   wesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe im
   Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
   oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines
   Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1
   des Kreditwesengesetzes; für Verpflichtete im Sinne
   von § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt dies als Mutterunternehmen
   auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesell-
   schaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versi-
   cherungsaufsichtsgesetzes, einer gemischten Versi-
   cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
   Abs. 2 Nr. 5 oder § 104k Nr. 3 des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes oder eines Finanzkonglomerats
   im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes, soweit es sich bei den Tochterunter-
   nehmen um solche handelt, die Geschäfte betrei-
BGBl. 2008, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
   ben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder
   Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
   anbieten; diese Verpflichteten haben die für eine
   ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des
   Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
   Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,

2. die Entwicklung und Aktualisierung interner Grund-
   sätze, angemessener geschäfts- und kundenbe-
   zogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur

   Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismus-

   finanzierung und

3. die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung
   von Transaktionen und mit der Anbahnung und Be-
   gründung von Geschäftsbeziehungen befassten Be-
   schäftigten über die Methoden der Geldwäsche und
   der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem
   Gesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
   (3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12 seine berufliche Tätigkeit als
Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die
Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die

nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Siche-

rungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und

Aufbewahrungen nach § 8 sowie, soweit sie Anwen-

dung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach

§ 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und nach

§ 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit

vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständi-

gen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinba-

rungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zu-

stimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die

Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungs-
gemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten
der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der
nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beein-
trächtigt werden.
   (4) Die nach § 16 Abs. 2 zuständige Behörde kann
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-
forderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann be-
stimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver-
pflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 wegen der Art der
von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des
Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2
risikoangemessen anzuwenden sind. Abweichend von
Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsan-
waltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbei-
stände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-
rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkam-
mer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,
und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11
Abs. 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notar-
kammer sind.

                     Abschnitt 3
                Zentralstelle für
      Ve r d a c h t s a n z e i g e n , A n z e i g e -
     pflichten und Datenverwendung

                           § 10
        Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
  (1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Po-

lizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung
und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen – hat
1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Verdachts-

   anzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbeson-
   dere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicher-
   ten Daten zu veranlassen,

2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der

   Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-

   mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-
   menhänge von Straftaten zu unterrichten,

3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtli-
   nie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu
   führen,
4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und
5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmä-
   ßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche
   und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.

   (2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-

dachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung

und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismus-

finanzierung zuständigen Zentralstellen anderer Staa-

ten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne

des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der

Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen

für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Mel-

destellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von In-

formationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271

S. 4).

   (3) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bun-
deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7
bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes
erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2 des
Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der
Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-
gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staa-
ten zulässig ist. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle
für Verdachtsanzeigen – kann die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erforderlich ist.
   (4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Ver-
dachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines
anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch
die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedin-
gungen verwenden. Es kann seinerseits bei der Über-
mittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen
Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwen-
dung der übermittelten Daten festlegen.

                         § 11
            Anzeige von Verdachtsfällen
   (1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe
der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die da-
rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des
BGBl. 2008, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung
begangen oder versucht wurde oder wird, diese unver-
züglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch
elektronische Datenübermittlung der zuständigen Straf-
verfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminal-
amt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
Eine angetragene Transaktion darf frühestens durchge-
führt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn
der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige
verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Trans-
aktion strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt
der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der
Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Ver-
folgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwä-
sche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert wer-
den, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.

   (2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige

nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch

elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflich-
tete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht zur An-
zeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen
von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen,
die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Pro-
zessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die
Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 ge-
nannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre
Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwä-
sche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch
nimmt.

    (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Ver-
pflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mit-
glied einer Berufskammer sind, die Anzeige an die für
sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln.
Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie
hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend
Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die dort genannten
Stellen weiterzuleiten. Dies gilt entsprechend für Nota-
re, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für
die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde
tritt.

  (5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1
und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne
des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
   (6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur
für die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Straf-
verfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die
im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren

und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behör-

den nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahren-

abwehr verwendet werden.

   (7) Das Bundesministerium des Innern und das Bun-
desministerium der Finanzen können zur Bekämpfung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die
als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und
die die Verpflichteten anzuzeigen haben. Die Rechts-
verordnung soll befristet werden.

   (8) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach
Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen
Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafge-
setzbuches oder in denen wegen des Verdachts von
Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde,
teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskri-
minalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Er-
hebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des
Verfahrens mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen-
dung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründe-
ten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. Ei-
nem Verpflichteten, der eine Anzeige nach Absatz 1 er-
stattet hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafpro-
zessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden,
soweit dies zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens
erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung
findet insoweit keine Anwendung. Der Verpflichtete darf
durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezo-
gene Daten nur zur Überprüfung seines Anzeigeverhal-

tens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für die-

sen Zweck nicht mehr erforderlich sind.

                         § 12

         Verbot der Informationsweitergabe

   (1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der
Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige
nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin eingeleite-
ten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dies gilt
nicht für eine Informationsweitergabe

1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2
   zuständigen Behörden,

2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne
   des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesenge-
   setzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne
   des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, dem-
   selben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1
   Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
   zwischen den derselben Versicherungs-Holding-
   gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4
   des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben
   gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im
   Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3
   des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demsel-
   ben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4
   des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden
   Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in de-
   nen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
   derungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in
   Bezug auf ihre Einhaltung besteht,

3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7

   und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

   oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/

   60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern
   die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit
   selbständig oder angestellt in derselben juristischen
   Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsa-
   men Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat
   oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf
   die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der
   Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ver-
   fügt, ausüben,
BGBl. 2008, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten
   Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Ver-
   tragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und
   an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind,
   sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
   päischen Union oder in einem Drittstaat haben, in
   dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
   derungen gelten, sie derselben Berufskategorie an-
   gehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in
   Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz per-
   sonenbezogener Daten gelten.

Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen aus-

schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-

wäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet

werden.

   (2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhal-
ten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt
dies nicht als Informationsweitergabe.

   (3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1
Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfül-

lung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6,
den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und
§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln,
wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhn-
lichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Infor-
mationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der
Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafan-

zeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstat-

ten ist. Der Empfänger darf die Informationen aus-

schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-

wäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter

den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgege-

benen Bedingungen verwenden.

   (4) Das Bundesministerium des Innern kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung
der Kommission der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Rege-
lungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe
untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Ver-

pflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weiter-
gegeben werden dürfen.

                          § 13

       Freistellung von der Verantwortlichkeit
  (1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen
anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schlie-
ßen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verant-
wortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist
vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-
den.

   (2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sach-
verhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmens-
intern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen
Stelle mitteilt.

                          § 14
                   Anzeige von
          Verdachtsfällen durch Behörden

   (1) Die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden ha-
ben bei Festellung von Tatsachen, die darauf schließen
lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetz-
buches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen
oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie
dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-
anzeigen – anzuzeigen.

   (2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden

Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwa-

chung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte

zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tat-
sachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach
§ 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismus-
finanzierung begangen oder versucht wurde oder wird,
diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungs-
behörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zent-
ralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.

                          § 15

                Heranziehung und
          Verwendung von Aufzeichnungen
   (1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen
dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261
des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder
§ 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straf-
taten herangezogen oder verwendet werden.

   (2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1

bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Um-

stand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsa-

chen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Trans-

aktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für

die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-

oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.
Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren
Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch
diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-
lungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs-
verfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstrafta-
ten verwendet werden.

                    Abschnitt 4

    Aufsicht und Bußgeldvorschriften

                          § 16

                        Aufsicht
   (1) Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben
die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus.
Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ih-
nen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten
und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen tref-
fen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgeleg-
ten Anforderungen sicherzustellen. Sie können hierzu
auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben einge-
räumten Befugnisse ausüben.

  (2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses
Gesetzes ist
1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundes-
   ministerium der Finanzen,
BGBl. 2008, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der
   Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinsti-
   tute, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-

   derlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienst-

   leistungsinstituten mit Sitz im Ausland, Invest-

   mentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5

   des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesell-

   schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentge-

   setzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

   aufsicht,

3. für Versicherungsunternehmen und die im Inland ge-
   legenen Niederlassungen solcher Unternehmen die
   jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versi-

   cherungswesen,

4. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die
   jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer
   (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
5. für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53
   der Patentanwaltsordnung),

6. für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts,
   in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1
   der Bundesnotarordnung),

7. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die

   Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der

   Wirtschaftsprüferordnung),

8. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die je-
   weils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76
   des Steuerberatungsgesetzes),
9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes-
   recht zuständige Stelle.

                          § 17
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

leichtfertig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des
   Vertragspartners nicht vornimmt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder einge-
   holte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht
   vollständig aufzeichnet,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige
   Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktio-
   nen nicht aufbewahrt oder

4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines
   Verdachtsfalls nicht nachkommt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines
   wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirt-
   schaftlich Berechtigten nicht erhebt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertrags-
   partners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass
   die erste Transaktion von einem auf den Namen des
   Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder

4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine
   andere als die in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stel-
   len oder Personen in Kenntnis setzt.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-

send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

   (4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete

Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-

keiten. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.

Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes-

oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie
auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

   (5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Ver-

waltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1
Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenord-
nung sinngemäß.

                       Artikel 3

                     Änderung
              des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom

12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geän-

dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Zwi-
      schenüberschrift eingefügt:
                   „5a. Verhinderung von
               Geldwäsche, von Terrorismus-
           finanzierung und von betrügerischen
          Handlungen zum Nachteil der Institute“.

   b) Nach der Angabe zu § 25b werden folgende An-

      gaben eingefügt:

      „§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

      § 25d   Vereinfachte Sorgfaltspflichten
      § 25e   Vereinfachungen bei der Durchführung
              der Identifizierung
      § 25f   Verstärkte Sorgfaltspflichten

      § 25g   Gruppenweite Einhaltung von Sorgfalts-
              pflichten

      § 25h   Verbotene Geschäfte“.
   c) In der Zwischenüberschrift vor § 26 wird die An-
      gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ ersetzt.
   d) In der Zwischenüberschrift vor § 26a wird die An-
      gabe „5b.“ durch die Angabe „5c.“ ersetzt.
2. § 24c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. der Name, sowie bei natürlichen Personen
          der Tag der Geburt, des Inhabers und eines
          Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen
          des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
          der Name und, soweit erhoben, die Anschrift
          eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten
          im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschege-
          setzes.“
BGBl. 2008, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
  b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
        „(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die
     Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
     GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gel-
     ten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1,
     5 und 6.“
3. § 25a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Das Nummer 2 abschließende Semikolon wird
     durch einen Punkt ersetzt.

  b) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. Dem § 25b wird folgende Zwischenüberschrift vo-
   rangestellt:
                 „5a. Verhinderung von
             Geldwäsche, von Terrorismus-
         finanzierung und von betrügerischen
        Handlungen zum Nachteil der Institute“.

5. Nach § 25b werden folgende §§ 25c bis 25h einge-
   fügt:
                         „§ 25c

             Interne Sicherungsmaßnahmen

     (1) Institute haben unbeschadet der in § 25a
  Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2
  des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im
  Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani-
  sation und des angemessenen Risikomanagements
  zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu
  ihren Lasten interne Grundsätze und angemessene
  geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssys-
  teme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrol-
  len durchzuführen.

     (2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-
  verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktu-
  alisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
  schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im
  Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öf-
  fentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
  rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
  der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer
  Handlungen zum Nachteil von Instituten als zweifel-
  haft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen
  solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hinter-
  grund der laufenden Geschäftsbeziehung und ein-
  zelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko
  der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transak-

  tionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls

  das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können.
  Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten
  erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-
  füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-
  stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
  Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
  Satz 1 absehen können.

                          § 25d
             Vereinfachte Sorgfaltspflichten
     (1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses
  Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes
  nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäsche-
  gesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko
  der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
  in folgenden Fällen:

1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektroni-
   schem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern si-
   chergestellt ist, dass
   a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger
      der gespeicherte Betrag nicht mehr als
      150 Euro beträgt oder
   b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich
      der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgege-
      bene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als
      2 500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von

      1 000 Euro oder mehr wird in demselben Ka-
      lenderjahr von dem Inhaber im Sinne des
      § 22p Abs. 1 zurückgetauscht;
2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines

   a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Alters-
      vorsorgevertrags,
   b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen
      Leistungen, sofern die Voraussetzungen für
      eine staatliche Förderung durch den Vertrag
      erfüllt werden,

   c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingver-
      trags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem
      Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerli-
      chen Gesetzbuchs),

   d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen
      Förderprogramms, der über eine Förderbank
      des Bundes oder der Länder abgewickelt wird
      und dessen Darlehenssumme zweckgebunden
      verwendet werden muss,
   e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,

   f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kredit-
      konto ausschließlich der Abwicklung des Kre-
      dits dient und die Rückzahlung des Kredits
      von einem Konto des Kreditnehmers bei einem
      Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Aus-
      nahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten
      Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle
      oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts
      mit Sitz im Ausland erfolgt,

   g) Sparvertrags und
   h) Leasingvertrags;

3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit

   folgende Bedingungen erfüllt sind:

   a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,
   b) die betreffenden Transaktionen werden über
      ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut
      im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in
      § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen,
      bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union, bei einer
      im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweig-
      niederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im
      Ausland oder über ein in einem Drittstaat an-
      sässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der
      Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforde-
      rungen gelten,
   c) das Produkt oder die damit zusammenhän-
      gende Transaktion ist nicht anonym und er-
BGBl. 2008, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
         möglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3
         Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes
         und

       d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
          zusammenhängenden Transaktion können
          nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au-
          ßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer
          bestimmten Altersgrenze oder in vergleichba-
          ren Fällen;

  4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zu-

     sammenhängenden Transaktionen, bei denen in

     Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherun-

     gen oder sonstige Eventualforderungen, inves-
     tiert werden kann, sofern über die in Nummer 3
     genannten Voraussetzungen hinaus:
       a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
          Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

       b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si-
          cherheit hinterlegt werden kann und

       c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-

          gen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in

          Anspruch genommen werden können und der

          Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

  Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Sat-
  zes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwel-
  lenwerte nicht überschritten werden:
  1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
     stabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne
     des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15 000 Euro
     an Zahlungen,

  2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-

     stabe c, e und h oder für sonstige Verträge,
     die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nut-
     zung dienen und bei denen das Eigentum an der
     Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf
     den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht,
     15 000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,

  3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
     Buchstabe g bei periodischen Zahlungen
     1 000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzah-
     lung in Höhe von 2 500 Euro.
     (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-
  nem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transak-
  tion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorlie-
  gen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko
  der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
  nicht gering ist.

                           § 25e

                   Vereinfachungen bei
            der Durchführung der Identifizierung

     Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschege-
  setzes kann die Überprüfung der Identität des Ver-
  tragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten
  auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos
  oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall
  muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der
  Überprüfung der Identität keine Gelder von dem
  Konto oder dem Depot abverfügt werden können.

                       § 25f
            Verstärkte Sorgfaltspflichten

   (1) Institute haben über § 6 des Geldwäschege-
setzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko ange-
messene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbe-
ziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in ei-
nem Drittstaat zu erfüllen. Soweit sich diese Ge-
schäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1

des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt.

§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet

entsprechende Anwendung.

   (2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1
1. ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen
   über das Korrespondenzinstitut und seine Ge-
   schäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um so-
   wohl vor als auch während einer solchen Ge-
   schäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit
   des Korrespondenzinstituts in vollem Umfang
   verstehen und seinen Ruf und seine Kontrollen

   zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terro-

   rismusfinanzierung sowie die Qualität der Auf-

   sicht bewerten zu können,

2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbezie-
   hung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der bei-
   den Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorg-
   faltspflichten festzulegen und zu dokumentieren,
3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer sol-
   chen Geschäftsbeziehung durch einen für den
   Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung des
   diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm
   unmittelbar übergeordneten Führungsebene ein-

   geholt wird,

4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
   dass das Korrespondenzinstitut keine Geschäfts-
   beziehung mit einem Kreditinstitut begründet
   oder fortsetzt, von dem bekannt ist, dass seine
   Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im
   Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/
   60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
   tes vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der
   Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
   Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
   (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die
   Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 13. November 2007
   (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, ge-
   nutzt werden, und
5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
   dass das Korrespondenzinstitut keine Transaktio-
   nen über Durchlaufkonten zulässt.

   (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflich-
ten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschege-
setzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bar-
geld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz
oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge,
soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Fi-
nanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschäfts im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem
BGBl. 2008, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
  Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewi-
  ckelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft
  einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.
                          § 25g

                     Gruppenweite
            Einhaltung von Sorgfaltspflichten
     Institute haben als übergeordnete Unternehmen
  einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder
  Abs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des
  § 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi-
  nanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1
  in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassun-
  gen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen
  Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaß-
  nahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und
  § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorg-
  faltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwä-
  schegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der
  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8
  des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit
  dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweig-
  stelle, die Zweigniederlassung oder das Unterneh-
  men ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwort-

  lich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten

  nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des
  § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffen-
  den Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Un-
  ternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betrof-
  fenen Staates nicht zulässig sind, hat das überge-
  ordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die
  Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten
  und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
  erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismus-
  finanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall,
  dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer
  Zweigniederlassung oder eines Unternehmens
  strengere Pflichten gelten, sind dort diese strenge-
  ren Pflichten zu erfüllen.

                          § 25h
                  Verbotene Geschäfte
     Verboten sind:

  1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-
     denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit ei-
     ner Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Arti-
     kels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und

  2. die Errichtung und Führung von Konten auf den
     Namen des Instituts oder für dritte Institute, über
     die Kunden zur Durchführung von eigenen Trans-
     aktionen eigenständig verfügen können; § 154
     Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
6. In der Zwischenüberschrift vor § 26 werden die An-
   gabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ und in der Zwi-
   schenüberschrift vor § 26a die Angabe „5b.“ durch
   die Angabe „5c.“ ersetzt.
7. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1
   Satz 6 Nr. 3“ durch die Angabe „25c bis 25h“ ersetzt.
8. § 53b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
  Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen ent-
  sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine
  oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Un-

  ternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut
  oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
  1. die §§ 3 und 6 Abs. 2,
  2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
     handelt,

  3. die §§ 14, 22 und 23,
  4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut
     oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt,
  5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,

  6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,
  7. § 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen
     an die interne Organisation zur Verhinderung von
     Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han-
     delt,
  8. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2
     und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2
     sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und

  9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
     zes.“
9. § 56 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden nach Nummer 7b folgende

     Nummern 7c und 7d eingefügt:

     „7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenz-
          beziehung oder eine sonstige Geschäftsbe-
          ziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft
          aufnimmt oder fortführt,
     7d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet
         oder führt,“.

  b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
        „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 15. November
     2006 über die Übermittlung von Angaben zum
     Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345
     S. 1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätz-
     lich oder fahrlässig
     1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt,
        dass der vollständige Auftraggeberdatensatz
        übermittelt wird,

     2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung
        mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe zum
        Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig über-
        prüft,

     3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberda-
        tensatz nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
        dig übermittelt,
     4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht über ein wirk-
        sames Verfahren zur Feststellung des Fehlens
        der dort genannten Angaben verfügt,
     5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transfer-
        auftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist
        oder einen vollständigen Auftraggeberdaten-
        satz nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
     6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine
        Angabe zum Auftraggeber nicht mindestens
        fünf Jahre aufbewahrt oder
     7. entgegen Artikel 12 nicht dafür sorgt, dass alle
        Angaben zum Auftraggeber, die bei einem
BGBl. 2008, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
         Geldtransfer übermittelt werden, bei der Wei-
         terleitung erhalten bleiben.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                          Artikel 4
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwi-

     schenüberschrift eingefügt:

       „4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwä-
           sche und von Terrorismusfinanzierung“.

  b) Nach dem neuen Untertitel 4 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
       „§ 80c Verpflichtete Unternehmen

       § 80d     Interne Sicherungsmaßnahmen
       § 80e     Vereinfachte Sorgfaltspflichten

       § 80f     Vereinfachungen bei der Durchführung
                 der Identifizierung“.
2. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die
     Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegeset-
     zes“ gestrichen.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

          „(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne

       des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese

       ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach

       dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die

       Prüfung ist gesondert zu berichten.“

3. Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt ein-
   gefügt:
                        „4. Vorkehrungen
               zur Verhinderung von Geldwäsche
                und von Terrorismusfinanzierung

                             § 80c

                  Verpflichtete Unternehmen
     Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für
  alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Ge-
  schäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/
  EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen
  fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge
  mit Prämienrückgewähr anbieten.

                             § 80d
                Interne Sicherungsmaßnahmen
    (1) Versicherungsunternehmen im Sinne von

  § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2
  des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im
  Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorgani-

sation angemessene Systeme zu betreiben und zu
aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu
erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Ver-
sicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswis-
sens über die Methoden der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder
ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sach-
verhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der
laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Trans-
aktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich
Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbei-
tungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezo-

gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit

dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

   (2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im
Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese
mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflich-
ten im Zusammenhang mit der Verhinderung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu
prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung
ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäsche-
beauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzule-
gen.

   (3) Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich ei-
ner Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
§ 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a
Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkon-
glomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf
ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Ei-
gentum befindliche Unternehmen, die Verträge im

Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Si-

cherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des

Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung

der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des

Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeich-
nungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des
Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies
nach dem Recht des Staates, in dem die Nieder-
lassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils
zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Ge-
schäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit

die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates,
in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig
sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Auf-
sichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten
und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfi-
nanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass
am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder ei-
nes Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind
dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

                        § 80e

           Vereinfachte Sorgfaltspflichten

  (1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des
Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über
BGBl. 2008, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
§ 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versiche-
rungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-

zierung in folgenden Fällen:

1. bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe
   der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodi-
   schen Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder
   wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese
   nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
2. bei Versicherungspolicen für Rentenversiche-
   rungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel
   enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen die-
   nen können;

3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver-
   gleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al-
   tersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen,
   wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden
   und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre
   Rechte an Dritte zu übertragen;

4. in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen

   erfüllt sind:

   a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,

   b) die betreffenden Transaktionen werden über
      ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut
      im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesenge-
      setzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3
      bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
      Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in ei-
      nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, bei einer im Inland gelegenen Zweig-
      stelle oder Zweigniederlassung eines Kredit-
      instituts mit Sitz im Ausland oder über ein in
      einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut ab-
      gewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG
      gleichwertige Anforderungen gelten,

   c) das Produkt oder die damit zusammenhän-
      gende Transaktion ist nicht anonym und er-
      möglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3
      Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes,

   d) im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert
      im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und
   e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit
      zusammenhängenden Transaktion können
      nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, au-
      ßer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer
      bestimmten Altersgrenze oder in vergleichba-
      ren Fällen;

5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden
   Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder
   Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige
   Eventualforderungen, investiert werden kann, so-
   fern über die in Nummer 4 genannten Vorausset-
   zungen hinaus:
   a) die Leistungen aus dem Produkt oder der
      Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,
   b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Si-
      cherheit hinterlegt werden kann und
   c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlun-
      gen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in

        Anspruch genommen werden können und der
        Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

     (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ei-

  nem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine
  konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung In-
  formationen vorliegen, die darauf schließen lassen,
  dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
  musfinanzierung nicht gering ist.

                          § 80f
                 Vereinfachungen bei
          der Durchführung der Identifizierung

     (1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versiche-
  rungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwä-
  schegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des
  Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-
  rungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im
  Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die
  Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem
  Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kredit-

  institut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mit-

  gliedstaat der Europäischen Union hat. Ist der
  Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungs-
  nehmer benannten Konto nicht möglich, hat das
  Versicherungsunternehmen die Identifizierung des
  Versicherungsnehmers nachzuholen.

     (2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur
  betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Ar-
  beitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des
  Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass
  die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichne-
  tes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll,
  gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als
  erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen fest-
  stellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über
  das vereinbarte Konto erfolgt.

     (3) Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäsche-
  gesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im
  Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des
  Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag
  auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung
  vornehmen. In diesem Fall muss die Überprüfung
  spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein,
  an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder
  der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versi-
  cherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich-
  tigt.“
4. § 83 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit,
  als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und
  der Vermögenslage des Versicherungsunterneh-
  mens oder der Erfüllung der Pflichten nach den
  §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwä-
  schegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen
  im Sinne von § 80c bedeutsam ist.“

                       Artikel 5
                    Änderung
           des Zollverwaltungsgesetzes
  § 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt
BGBl. 2008, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des

   Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1

   Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August

   2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fas-

   sung“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 31b Abs. 3“
     die Wörter „sowie die Bundesanstalt für Finanz-
     dienstleistungsaufsicht“ eingefügt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Übermittlung personenbezogener Daten an
       andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre
       Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchfüh-
       rung

       1. eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,

       2. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraf-

          tat,

       3. eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuer-
          ordnungswidrigkeit oder

       4. eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaub-
          ter Finanztransferdienstleistungen.“

                        Artikel 6

                      Änderung
               des Investmentgesetzes

   Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003

(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),
wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 24c“ die
     Angabe „und die §§ 25c bis 25h“ eingefügt.

2. § 99 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 7

                   Änderung des
       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 1672), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
   fügt:
  „Dabei kann von § 15 des Verwaltungskostengeset-
  zes abgewichen werden.“

2. In § 17b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3“
   ersetzt.

                      Artikel 7a

                     Änderung
                der Abgabenordnung

   § 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,

2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

                        „§ 31b

                   Mitteilungen zur
             Bekämpfung der Geldwäsche
            und der Terrorismusfinanzierung

   Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhält-
nisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straf-
tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Be-
kämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-
behörden haben Tatsachen, die darauf schließen las-
sen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbu-

ches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des

§ 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder
versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständi-
gen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bun-
deskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
mitzuteilen.“

                       Artikel 8

                     Änderung
                der Verordnung über
          die Erhebung von Gebühren und
          die Umlegung von Kosten nach

      dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   In der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wer-
den in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis
7.3 durch folgende Nummern ersetzt:

„7.1     Anordnung zur Schaffung von internen     250
         Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
         Abs. 2 Nr. 2 GwG
         (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)

7.2      Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, 500“.
         die auf Grund der institutsinternen
         Risikosituation erforderlich sind
         (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)

                       Artikel 9
                  Änderung der
             Monatsausweisverordnung
   In § 5 Satz 1 Nr. 3 der Monatsausweisverordnung
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die durch
Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird die Angabe
„des § 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe
„von 15 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
                      Artikel 10

                   Änderung der

            Prüfungsberichtsverordnung

  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3690) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
   Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2
     Abs. 1 und 2 und § 6“ durch die Angabe „§ 3
     Abs. 2“, die Wörter „die Feststellung des wirt-
     schaftlich Berechtigten“ durch die Wörter „die
     Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifi-
     zierung des wirtschaftlich Berechtigten“ und die

      Wörter „erfüllt worden sind“ durch die Wörter „er-
      füllt hat“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe

       „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2
       Nr. 1“ ersetzt.
    c) Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
    d) Absatz 2 Nr. 5 erhält die Nummer 4.

                       Artikel 11
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom
25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089), außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 13. August

2008
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Der Bundesminister
                                                Schäuble

des Innern
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                             Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc0462fe91bf08ce….