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Artikel 3 · BT-Drs. 16/9038 · S. 49

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes –

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes –
KWG)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die Gesetzesänderungen im Kreditwesengesetz erfordern
eine Anpassung der Inhaltsübersicht. Die Regelungen für
die internen Sicherungsmaßnahmen und die Sorgfaltspflich-
ten werden unter einer gesonderten Zwischenüberschrift
unter 5a verortet. Durch die Zusammenführung bisher zer-
splitterter geldwäscherelevanter Vorschriften in einem um-
fassenden Geldwäscheunterabschnitt wird die Übersicht-
lichkeit des Kreditwesengesetzes gefördert. Die bisherigen
Zwischenüberschriften 5a und 5b werden in der Folge 5b
bzw. 5c.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 24c)
Zu Buchstabe a
Bisher waren im Rahmen des § 24c KWG durch das Kredit-
institut immer der Name und die Anschrift eines abwei-
chend wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und in den
für das entsprechende Konto oder Depot anzulegenden
Datensatz aufzunehmen. Durch die Einführung des risiko-
basierten Ansatzes erfolgt nunmehr die Erfassung der Daten
des wirtschaftlich Berechtigten in einer differenzierten Art
und Weise. Nähere Regelungen hierzu finden sich in § 3
Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 5 GwG-neu. Daher wird § 24c
Abs. 1 Nr. 2 KWG entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Auf Grund der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutsch-
land – Finanzagentur GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG
nicht als Kreditinstitut gilt, unterliegen Daten der öffent-
lichen Schuldenverwaltung des Bundes bislang nicht dem
automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c
KWG. Die durch die jetzt vorgesehene Ergänzung des § 24c
Abs. 8 KWG-neu erfolgende Einbeziehung der Bundes-
republik Deutschland – Finanzagentur GmbH in den An-
wendungsbereich dieser Norm ist nach der Übernahme des
Privatkundengeschäfts von der früheren Bundeswertpapier-
verwaltung und im Hi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 37.896 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/9038, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 254.872–292.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4cc23acff62d6ed6….

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