Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/9038 · S. 49
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes –
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes – KWG) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Gesetzesänderungen im Kreditwesengesetz erfordern eine Anpassung der Inhaltsübersicht. Die Regelungen für die internen Sicherungsmaßnahmen und die Sorgfaltspflich- ten werden unter einer gesonderten Zwischenüberschrift unter 5a verortet. Durch die Zusammenführung bisher zer- splitterter geldwäscherelevanter Vorschriften in einem um- fassenden Geldwäscheunterabschnitt wird die Übersicht- lichkeit des Kreditwesengesetzes gefördert. Die bisherigen Zwischenüberschriften 5a und 5b werden in der Folge 5b bzw. 5c. Zu Nummer 2 (Änderung des § 24c) Zu Buchstabe a Bisher waren im Rahmen des § 24c KWG durch das Kredit- institut immer der Name und die Anschrift eines abwei- chend wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und in den für das entsprechende Konto oder Depot anzulegenden Datensatz aufzunehmen. Durch die Einführung des risiko- basierten Ansatzes erfolgt nunmehr die Erfassung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten in einer differenzierten Art und Weise. Nähere Regelungen hierzu finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 5 GwG-neu. Daher wird § 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG entsprechend angepasst. Zu Buchstabe b Auf Grund der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutsch- land – Finanzagentur GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG nicht als Kreditinstitut gilt, unterliegen Daten der öffent- lichen Schuldenverwaltung des Bundes bislang nicht dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG. Die durch die jetzt vorgesehene Ergänzung des § 24c Abs. 8 KWG-neu erfolgende Einbeziehung der Bundes- republik Deutschland – Finanzagentur GmbH in den An- wendungsbereich dieser Norm ist nach der Übernahme des Privatkundengeschäfts von der früheren Bundeswertpapier- verwaltung und im Hi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 37.896 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/9038, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 254.872–292.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4cc23acff62d6ed6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP