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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 354

BGBl. 2023 I Nr. 354 · 150.871 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                    Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2023                                  Nr. 354

                                         Gesetz
                  zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
                         (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)

                                           Vom 11. Dezember 2023


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                              Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 2    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4    Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 5    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6    Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
Artikel 7    Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Artikel 8    Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 9    Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 10   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 11   Änderung des Börsengesetzes
Artikel 12   Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 13   Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 14   Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 15   Änderung des Depotgesetzes
Artikel 16   Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Artikel 17   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 18   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 19   Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 20   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 21   Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Artikel 22   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 23   Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 24   Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 25   Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 26   Änderung des Zahlungskontengesetzes
Artikel 27   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 28   Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 29   Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 30   Änderung des Geldwäschegesetzes
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 31     Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 32     Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 33     Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Artikel 34     Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 35     Inkrafttreten



                                                     Artikel 1

                                Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
  Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
      „1. der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
          (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes);“.
   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
             „1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „1“ wird durch die Angabe „2“ ersetzt.
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „2 und 3“ wird durch die Angabe „3 und 4“
          ersetzt.
      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
      ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
      ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „1, 3, 4 und 5“ durch die Angabe „1, 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.
3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
      „1. der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;“.
   b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „1“ wird durch die Angabe „2“ ersetzt.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
   d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
   e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
   f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
   g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
             „1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „1“ wird durch die Angabe „2“ ersetzt.
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
      ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
      ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
      gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter
      hinzuzuziehen.“
   c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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6. § 10a wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 10a

                                          Gewährung zusätzlicher Aktien
     (1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes oder § 255a des Aktiengesetzes zusätzliche Aktien zu
   gewähren sind, bestimmt das Gericht
   1. in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes unter Zugrundelegung des
      angemessenen Umtauschverhältnisses oder des § 255a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes unter
      Zugrundelegung der angemessenen Einlage
      a) den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden
         Aktien und
      b) den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes oder § 255
         Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 255a Absatz 6 des Aktiengesetzes zugrunde zu legenden
         Ausgleichsbetrag,
   2. im Fall des § 72a Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 2 Satz 2 des
      Aktiengesetzes die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts,
   3. in den Fällen des § 72a Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 3 des Aktiengesetzes
      die Höhe der baren Zuzahlung und
   4. in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 4 und 5 des
      Aktiengesetzes die Höhe der Entschädigung in Geld.
     (2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes oder des § 255a Absatz 1 Satz 2 des
   Aktiengesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der
   zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden
   Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung
   zusätzlicher Aktien übergegangen ist.
     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des
   Umwandlungsgesetzes entsprechend.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
      „1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;“.
   b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe „1“ wird durch die Angabe „2“ ersetzt.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.
   d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
   e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
   f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.
   g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.


                                                  Artikel 2

                               Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 310 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach
   Satz 2, wenn ein Unternehmer das Geschäft, das Gegenstand des Vertrages ist, rechtmäßig gewerbsmäßig
   tätigt und den Vertrag geschlossen hat mit
   1. einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer
      der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,
   2. einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder
      einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen
      kann.
   Geschäfte nach Satz 1 sind
   1. Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
   2. Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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  3. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes                   und
     Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
  4. Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
  5. Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
     und
  6. Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Absatz 1 des Börsengesetzes.
  Ein Unternehmer ist als großer Unternehmer nach Satz 1 Nummer 2 anzusehen, wenn er in jedem der beiden
  Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat:
  1. er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs jeweils mindestens
     250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  2. er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt oder
  3. seine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a des Handelsgesetzbuchs hat sich jeweils auf mehr als 43 Millionen
     Euro belaufen.
  Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die folgenden Stellen eine der beiden Vertragsparteien sind:
  1. die Deutsche Bundesbank,
  2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
  3. eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3a des Kreditwesengesetzes,
  4. eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Abwicklungsanstalt,
  5. die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken
     der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
     Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation.“
2. § 492a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“ gestrichen.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon
     abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der
     Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der
     Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor,
     wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er
     zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.“
  c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kopplungsgeschäft“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 1a“ eingefügt,
     wird das Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ und
     das Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ ersetzt.


                                                  Artikel 3

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird folgender § 66 angefügt:


                                                     „§ 66

             Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
  Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen
Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“


                                                  Artikel 4

                           Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
   In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1423) geändert worden ist, wird die Angabe „1 250 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 5

                             Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 24a Verordnungsermächtigung“.
   b) Die Angabe zu § 32d wird wie folgt gefasst:
      „§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der
             Verordnung (EU) 2020/1503“.
   c) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz“.
2. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
   „Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch zu übermitteln.
   Für den Fall, dass ein Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereits besteht oder
   verpflichtend einzurichten ist, sind die Informationen nach Satz 1 auf Verlangen der Bundesanstalt auf diesem
   Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format
   verlangen.“
3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden“ durch die Wörter „oder
   eines“ ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen“ ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der
   Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen“ eingefügt.
4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
                                                        „§ 24a

                                              Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche
   Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen
   Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
   1. nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
   2. nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den
      europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,
   elektronisch übermittelt werden müssen. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art,
   Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches
   elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist
   und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines
   Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf
   die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des
   Bundesrates.“
5. In § 26 Absatz 1 werden nach den Wörtern „veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung“ die Wörter „der
   Bundesanstalt und“ gestrichen und werden nach den Wörtern „sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung
   der“ die Wörter „Bundesanstalt sowie der“ eingefügt.
6. Die §§ 32c und 32d werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 32c

        Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
      (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche
   Projektträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im
   Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Rückabwicklung des Kredits im
   Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 und zur Erstattung der mit der
   Kreditgewährung verbundenen üblichen Kosten oder zur Übernahme der Wertpapiere oder der für
   Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instrumente gegen die Erstattung des Erwerbspreises, soweit
   dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und zur Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen
   üblichen Kosten verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU)
   2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
   aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
   1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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   2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie
      in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen, zu unterstützen oder
   3. eine nach Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Risikowarnung
      nicht enthalten ist.
     (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Projektträger aufgrund von Vorsatz oder
   Fahrlässigkeit
   1. das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht erstellt
      hat oder
   2. dem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
      2020/1503 entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 eine Änderung der im
      Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
     (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für den Schwarmfinanzierungsdienstleister, wenn dieser
   aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
   1. dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt entgegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503
      nicht zur Verfügung gestellt hat oder
   2. den Anleger entgegen Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 über eine wesentliche
      Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen nicht unverzüglich informiert hat.
     (4) Ist der Anleger nicht mehr Inhaber der Wertpapiere oder der verwendeten Instrumente, so kann er den
   Ausgleich eines etwaigen Vermögensnachteils sowie die Zahlung der mit dem ursprünglichen Erwerb und der
   Veräußerung verbundenen Kosten verlangen, wenn der Veräußerungspreis den ersten Erwerbspreis nicht
   überschreitet.


                                                        § 32d

            Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24
                                        der Verordnung (EU) 2020/1503
     (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU)
   2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der
   Verordnung (EU) 2020/1503 ist dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)
   2020/1503 zur Rückzahlung des für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zugewiesenen Betrages
   sowie der mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten
   abzüglich bereits ausgezahlter Beträge verpflichtet, wenn in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der
   Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder dessen etwaigen Übersetzungen in
   Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
   1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind,
   2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie
      ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen oder
   3. die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 abzugebende Erklärung nicht
      enthalten ist.
     (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister
   aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
   1. dem Anleger das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 1 der
      Verordnung (EU) 2020/1503 nicht zur Verfügung gestellt hat,
   2. das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der
      Verordnung (EU) 2020/1503 nicht auf dem neusten Stand gehalten hat oder
   3. den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht unverzüglich über
      eine wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen
      Informationen informiert hat.“
7. § 32e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner
   Entscheidung     die    Unrichtigkeit  oder    die   Unvollständigkeit der Informationen   in  dem
   Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der
   Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen
   eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte.“
8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesamtzahl der Stimmrechte“ die Wörter „unter Angabe der
   auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten“ eingefügt.
9. In § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Stimmrechte“ die Wörter „unter gesonderter Angabe
   der Mehrstimmrechtsaktien und der auf sie entfallenden Stimmrechte“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


10. In § 102 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder ihre Betreiber der“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
11. § 107 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Informationen nach Satz 1 elektronisch zu übermitteln. Die
      Bundesanstalt kann die Übermittlung zudem in einem von ihr bestimmten Kommunikationsverfahren und in
      einem von ihr bestimmten Format verlangen.“
   b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.
   c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 4“ ersetzt.
   d) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von
      Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4“ durch die Wörter „auch in
      Verbindung mit Satz 5 oder Satz 6, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 4, auch in Verbindung
      mit Satz 5 oder Satz 6“ ersetzt.
12. Folgender § 143 wird angefügt:
                                                        „§ 143

                               Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
     Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich
   14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits
   oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder
   über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem 15. Dezember 2023 zustande gekommen ist.“


                                                    Artikel 6

                         Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
   § 10 der Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


                                                       „§ 10

                                                 Form des Antrags
   Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache
abzufassen. Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. Werden
Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf
jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.“


                                                    Artikel 7

                      Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
  § 9 Absatz 2 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach
§ 7.“


                                                    Artikel 8

                  Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und der Bundesanstalt die Veröffentlichung zu übermitteln.“
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


2. Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
   Feiertagen.“
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden“ durch die Wörter „oder
   eines“ ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen“ ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der
   Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort „und“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Dies gilt im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen
      nicht, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
      gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.“
5. § 11 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu
      veröffentlichen, wenn
      1. die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder
      2. seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt
         das Angebot untersagt hat.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden.
      Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um
      bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den
      Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
      nicht entspricht. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung
      nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach
      § 4f     des     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes   elektronisch   oder   nach    § 4g    des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und
      Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post
      aufgegeben hat.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und werden die Wörter „unverzüglich
          mitzuteilen“ durch die Wörter „unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage
          mitzuteilen“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im
          Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 3.“
7. In § 20 Absatz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Werktag“ durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4
      unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt
      die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der
      veröffentlichten Änderung des Angebots mitzuteilen. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.“
9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 14 Absatz 3 Satz 2 und § 31 Absatz 6 gelten entsprechend.“
10. In § 25 wird das Wort „Werktag“ durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
11. In § 26 Absatz 5 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
12. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme mitzuteilen.“
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


13. Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 14 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
14. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalendertagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
15. In § 36 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
16. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
17. Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
    „Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die Auskünfte, Unterlagen und Kopien nach den Sätzen 1 und 2 in
    einer von ihr bestimmten Form übermittelt werden.“
18. § 45 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 45

                                           Mitteilungen an die Bundesanstalt
      Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die
    Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der
    Bundesanstalt zu erfolgen.“
19. In § 60 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit“ die Wörter „§ 14 Absatz 3
    Satz 3,“ eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 oder
    Absatz 2 Satz 2, § 33c Absatz 3 Satz 5“ ersetzt.


                                                     Artikel 9

                              Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
   In § 8 Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird das Wort
„Kalendertagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.


                                                    Artikel 10

                             Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Sollen auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so hat
   neben dem Emittenten auch das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapierinstitut oder das
   nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern
   dieses mit dem Emittenten zusammen die Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung für den
   Prospekt zu übernehmen.“
2. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum
   Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege
   verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.“
3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden“ durch die Wörter „oder
   eines“ ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen“ ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der
   Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen“ eingefügt.


                                                    Artikel 11

                                        Änderung des Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 43 die folgenden Angaben eingefügt:
                                                      „Abschnitt 4a

                          Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung


   § 44    Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften
   § 45    Einlage; Verwendungsabrede
   § 46    Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten
   § 47    Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr
   § 47a   Aktienoptionen
   § 47b   Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung“.
2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die
   Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, sich
   zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln.“
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und
      auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.“
   c) In dem neuen Satz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
      „Der Antrag muss enthalten:“.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „erheben“ durch das Wort „offenbaren“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Erheben“ durch das Wort „Offenbaren“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden“ durch die Wörter „oder eines“
      ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen“ ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der Weitergabe
      der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen“ eingefügt.
5. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „schriftlich“ wird durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und
      auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Einbeziehung“ das Wort „der“ gestrichen.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Börsenordnung vorsehen, dass die Zulassung nach Absatz 1
      außerhalb von Teilbereichen des regulierten Marktes im Sinne von § 42 Absatz 1 lediglich vom Emittenten von
      Wertpapieren zu beantragen ist.“
7. In § 42 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Zertifikate“ durch das Wort „Zertifikaten“ ersetzt.
8. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
                                                      „Abschnitt 4a

                          Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung

                                                          § 44

                                   Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften
      (1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung.
   Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des
   eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im
   Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht
   an einer Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion).
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


     (2) Die Zieltransaktion umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich Umwandlungen nach dem
  Umwandlungsgesetz, bei denen die Börsenmantelaktiengesellschaft mindestens drei Viertel der Anteile der
  Zielgesellschaft erwirbt oder das Vermögen der Zielgesellschaft vollständig auf die Gesellschaft übergeht.
     (3) Der Bestand der Börsenmantelaktiengesellschaft ist von der Durchführung der Zieltransaktion innerhalb
  der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Frist abhängig. Die Satzung der Gesellschaft muss dazu eine
  Frist zwischen 24 und 36 Monaten enthalten. Fristbeginn ist der Tag der Zulassung der Aktien zum Handel am
  regulierten Markt. Wurde innerhalb der Frist keine Zieltransaktion durchgeführt, so kann die Frist durch
  satzungsändernden Beschluss um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern die Frist insgesamt
  48 Monate nicht übersteigt.
     (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn
  1. deren Satzung den in Absatz 1 genannten Geschäftsgegenstand und die Befristung nach Absatz 3 enthält,
  2. deren Wertpapiere zum Handel an einem regulierten Markt nach § 32 zugelassen wurden und
  3. deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, eine virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes
     durchzuführen.
    (5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes
  verfasst   sein.   Die     Firma     der     Börsenmantelaktiengesellschaft    muss     die   Bezeichnung
  „Börsenmantelaktiengesellschaft“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
     (6) Initiator ist jeder Aktionär der Börsenmantelaktiengesellschaft, der als Gründer im Sinne des § 28 des
  Aktiengesetzes anzusehen ist, oder wer Vorstandsmitglied der Börsenmantelaktiengesellschaft ist und Aktien
  oder sonstige Bezugsrechte der Börsenmantelaktiengesellschaft innehat. Aktien und sonstige Bezugsrechte,
  die von anderen Personen als den Initiatoren gehalten werden, werden den Initiatoren nach Maßgabe des
  § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes zugerechnet.
    (7) Für eine Börsenmantelaktiengesellschaft gelten die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften,
  sofern sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere auch für die
  Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
     (8) Ist die Börsenmantelaktiengesellschaft eine Europäische Gesellschaft (SE) und beschäftigt sie allein oder
  gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften, insbesondere nach Durchführung der Zieltransaktion, mindestens
  zehn Arbeitnehmer, so ist ein Verhandlungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz durchzuführen. Wird in
  diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den
  SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes über die Mitbestimmung kraft
  Gesetzes anzuwenden.


                                                        § 45

                                           Einlage; Verwendungsabrede
     (1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der
  Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des
  zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die
  Zieltransaktion durchgeführt wird.
     (2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des
  Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
  Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes,
  angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der
  Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt
  nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die
  Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der
  Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch
  einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.
    (3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2
  des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1
  bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.


                                                        § 46

                            Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten
     (1) Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. Bei
  Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durchgeführt werden,
  muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen. § 179a Absatz 2 des
  Aktiengesetzes gilt entsprechend. Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen
  schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der
  Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht). Dabei ist
  auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu
  erläutern und zu begründen. In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden,
  deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen
  einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die
  Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. Die Bekanntmachungspflicht nach § 124 Absatz 3
  Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.
    (2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen
  Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur
  Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.
    (3) Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der
  Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist
  dabei ausgeschlossen.


                                                        § 47

                       Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr
    (1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben,
  können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46
  Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der
  geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).
    (2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des
  Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien
  genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.
    (3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des
  Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des
  Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.


                                                       § 47a

                                                  Aktienoptionen
    (1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug
  von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des
  Aktiengesetzes bedient werden.
    (2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte
  Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2
  Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.


                                                       § 47b

                     Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung
    (1) Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund im Sinne des § 262 Absatz 1
  Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1. Dies gilt nicht,
  wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des Andienungsrechts erfolgreich durchgeführt wurde,
  soweit der Wert die im Zuge der Zieltransaktion durch die Börsenmantelaktiengesellschaft erworbenen
  Vermögenswerte nicht um mehr als 20 Prozent hinter dem Wert der Einlagen einschließlich Aufgeld
  zurückbleibt. In diesem Fall finden mit Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 die in diesem Abschnitt geregelten
  besonderen Vorgaben keine Anwendung mehr und die Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1
  des Aktiengesetzes ausschließlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes fortgeführt. Die Bezeichnung
  Börsenmantelaktiengesellschaft (§ 44 Absatz 5 Satz 2) darf nicht mehr geführt werden.
    (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des
  Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden
  und die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausschließlich nach den Vorschriften des
  Aktiengesetzes fortgeführt werden soll. Dem Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung ist eine
  Einzahlungsbestätigung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes bezüglich der Übertragung der Gelder
  vom Treuhandkonto nach § 45 Absatz 2 auf die Gesellschaft zur freien Verfügung des Vorstands beizufügen.
  Wenn bis zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  Andienungsrechts nach § 47 Absatz 1 durchgeführt wurde, muss nach Fassung des Beschlusses ein Antrag auf
  Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39
  Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem
  Ausgabebetrag der Aktien einschließlich eines etwaigen Aufgelds liegen darf.
     (3) Abweichend von § 272 Absatz 1 des Aktiengesetzes darf im Falle der Auflösung auf der Grundlage von
  Absatz 1 das Vermögen verteilt werden, wenn zwei Monate seit dem Tag verstrichen sind, an dem der Aufruf an
  die Gläubiger bekanntgemacht worden ist.“


                                                   Artikel 12

                             Änderung des Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden“ durch die Wörter „oder
   eines“ ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen“ ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der
   Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen“ eingefügt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „elektronisch über ihr Melde- und
   Veröffentlichungssystem“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder“ gestrichen und werden nach dem Wort „elektronisch“
   die Wörter „über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem“ eingefügt.
4. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Die Informationen sind der Bundesanstalt auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete
  über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf
  diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format
  verlangen.“
5. § 24 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient,
     haben ihr unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem von der Bundesanstalt bestimmten
     elektronischen Format über deren Ergebnis zu berichten; auf Verlangen der Bundesanstalt hat dies über ihr
     Melde- und Veröffentlichungssystem zu geschehen.“
  b) In Satz 3 werden die Wörter „ist zu unterzeichnen“ durch die Wörter „hat den verantwortlichen Prüfer zu
     bezeichnen“ ersetzt.


                                                   Artikel 13

                                      Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12
              des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen wird.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in
      einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister
      gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung
      ausdrücklich zugelassen ist.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 12

                                                      Stimmrecht“.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien
          ohne Stimmrecht ausgegeben werden.“
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.“
4. Dem § 67 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Um die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 zu übermitteln, richtet die Gesellschaft zur Ausgabe von
   elektronischen Aktien in Zusammenarbeit mit der registerführenden Stelle des zentralen Registers gemäß
   § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder des Kryptowertpapierregisters gemäß § 16
   Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Meldesystem ein.“
5. In § 96 Absatz 1 wird das Leerzeichen nach den Wörtern „(BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung
   gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,“ durch einen Zeilenumbruch ersetzt.
6. In § 123 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter „Geschäftsschluss des 22.“
   ersetzt.
7. In § 129 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „bei Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf
   sie entfallenden Stimmrechte,“ eingefügt.
8. Dem § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter
   Angabe der auf sie entfallenden Stimmenzahl anzugeben sind,“ angefügt.
9. Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt:
                                                       „§ 135a

                                               Mehrstimmrechtsaktien
      (1) Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. Die Mehrstimmrechte dürfen
   höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. Ein Beschluss der
   Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung
   aller betroffenen Aktionäre.
      (2) Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr
   nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der
   Aktie. Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder Einbeziehung der
   Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Die Frist nach Satz 2
   kann in der Satzung um eine bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. Der Beschluss über
   die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 2 gefasst werden und bedarf einer
   Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die
   Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten
   Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder
   Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. Für
   diesen gelten die Sätze 4 und 5.
      (3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen.
     (4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz             1   Nummer   5   sowie   § 142   Absatz   1   berechtigen
   Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme.“
10. In § 186 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „zwanzig“ ersetzt.
11. § 192 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf sechzig vom Hundert und der Nennbetrag des nach
   1. Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte,
   2. Absatz 2 Nummer 3 beschlossenen Kapitals zwanzig vom Hundert
   des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht
   übersteigen.“
12. Dem § 202 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.“
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


13. § 255 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein
      anderes ergibt“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie
      entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist.“
   c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
         „(4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ganz oder zum Teil
      ausgeschlossen und ist der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig, so kann
      jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses Klage zu erheben,
      nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, unbeschadet der §§ 255a und 255b von der Gesellschaft einen Ausgleich
      durch bare Ausgleichszahlung verlangen, soweit sein Bezugsrecht ausgeschlossen ist.
        (5) Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht der Wert der gewährten Aktien ihrem Börsenkurs.
      Unterschreitet der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich, so entfällt der Anspruch auf
      Ausgleichszahlung nach Absatz 4 Satz 2. Der Börsenkurs ist nicht allein maßgebend, wenn
      1. die Aktiengesellschaft entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer
         entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die sie
         unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17
         Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren
         ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, veröffentlicht oder
      2. ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
         vorliegt, der den Börsenkurs beeinflusst hat oder hierzu geeignet war oder
      3. für die Aktien der Aktiengesellschaft während der letzten drei Monate vor Ablauf des der Entscheidung
         über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages an weniger als einem Drittel der Börsentage
         Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5
         Prozent voneinander abweichen.
      Für die Berechnung des Börsenkurses ist § 5 Absatz 1 bis 3 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend
      anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35
      Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Ablauf des der Entscheidung über
      die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages tritt. Ist der Börsenkurs an diesem Tag niedriger, ist
      dieser Börsenkurs maßgeblich. Satz 3 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Verstoß oder die
      Manipulation keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 4 errechneten Kurs hatten.
        (6) Die Ausgleichszahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Durchführung der
      Kapitalerhöhung erfolgt ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
      ausgeschlossen.
        (7) Die Ausgleichszahlung wird auf        Antrag   durch   das   Gericht   nach   den   Vorschriften   des
      Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.“
14. Nach § 255 werden die folgenden §§ 255a und 255b eingefügt:
                                                       „§ 255a

                                          Gewährung zusätzlicher Aktien
     (1) Im Beschluss über die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren
   Ausgleichszahlung (§ 255 Absatz 4) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1
   Satz 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
      (2) Neue Aktien, die nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Rahmen einer weiteren Kapitalerhöhung aus
   Gesellschaftsmitteln auf Grund eines unangemessenen Wertes der Einlage nicht gewährt wurden, und nach
   Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgte Kapitalherabsetzungen ohne Rückzahlung von Teilen des
   Grundkapitals sind bei dem Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Aktien zu berücksichtigen. Bezugsrechte,
   die den anspruchsberechtigten Aktionären bei einer nach Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgten weiteren
   Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf Grund einer unangemessen niedrigen Einlage nicht zustanden, sind ihnen
   nachträglich einzuräumen. Die anspruchsberechtigten Aktionäre müssen ihr Bezugsrecht nach Satz 2
   gegenüber der Gesellschaft binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts
   (§ 11 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes) ausüben.
     (3) Anstelle zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare
   Zuzahlung gemäß § 255 Absatz 4 bis 7 zu gewähren,
   1. um Spitzenbeträge auszugleichen oder
   2. wenn die Gewährung zusätzlicher Aktien unmöglich geworden ist.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


     (4) Anstelle zusätzlicher Aktien ist denjenigen Aktionären, die anlässlich einer nach Eintragung der
   Kapitalerhöhung erfolgten strukturverändernden Maßnahme aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, eine
   Entschädigung in Geld unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu gewährenden Abfindung zu leisten.
     (5) Zusätzlich zur Gewährung zusätzlicher Aktien ist den anspruchsberechtigten Aktionären eine
   Entschädigung in Geld zu leisten für Gewinne oder einen angemessenen Ausgleich gemäß § 304 des
   Aktiengesetzes, soweit diese auf Grund einer unangemessenen niedrigen Einlage nicht ausgeschüttet oder
   geleistet worden sind.
      (6) § 255 Absatz 5 bis 7 ist mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Ansprüche auf
   eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 3 und 4 sind gemäß § 255 Absatz 6 Satz 1 ab dem Zeitpunkt
   zu verzinsen, zu dem die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung oder die wiederkehrende
   Leistung fällig geworden wäre. In den Fällen des § 255b endet der Zinslauf, sobald der Treuhänder
   gemäß § 255b Absatz 3 die Aktien, die bare Zuzahlung oder die Entschädigung in Geld empfangen hat.
      (7) Das Risiko der Beschaffung der zusätzlich zu gewährenden Aktien trägt die Gesellschaft.


                                                       § 255b

                                Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
      (1) Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können
   nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen
   Sacheinlage geschaffen werden. Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten
   Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des
   Spruchverfahrensgesetzes) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 des Spruchverfahrensgesetzes)
   festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren Kapitalerhöhung
   (§ 189 dieses Gesetzes). Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 des
   Spruchverfahrensgesetzes) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft
   eingetreten ist.
      (2) Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 Satz 1 genügt
   1. die Bestimmung, dass die auf Grund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu
      bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten
      Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie
   2. die Angabe des auf Grund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden
      Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.
   § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden.
      (3) Die Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen
   1. die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die Gesellschaft abzutreten,
   2. die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
   3. die gemäß § 255a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in
      Empfang zu nehmen sowie
   4. alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den
      Erwerb der Aktien erforderlich sind.
   § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
     (4) Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die
   gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu
   gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt,
   beizufügen. § 188 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
      (5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Kapitalerhöhungen,
   die durchgeführt werden, um zusätzliche Aktien auf Grund gemäß § 255a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter
   Bezugsrechte zu gewähren.
      (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2 entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                     Artikel 14

                      Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
  Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
       „(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden
     Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung
     beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
        (2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich
     14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1
     Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die
     Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der
     Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in
     § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.“
  b) Absatz 7 wird Absatz 3.
2. Vor dem zweiten Abschnitt wird folgender § 26p eingefügt:
                                                         „§ 26p

                                   Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz
     § 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b
  des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023
  einberufen werden.“


                                                     Artikel 15

                                         Änderung des Depotgesetzes
   Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere.“
2. § 9b wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Schuldverschreibungen“ durch das Wort „Wertpapiere“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schuldverschreibungen auf den Inhaber“ durch das Wort „Wertpapiere“
         ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „an der elektronischen Schuldverschreibung“ durch die Wörter „am
         elektronischen Wertpapier“ ersetzt.
3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
                                                          „§ 9c

                                   Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
     (1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer
   Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand.
   Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses
   Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas
   anderes bestimmt.
     (2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.“
4. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitute“ ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“
   eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                  Artikel 16

                    Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
  Das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 1

                                                Anwendungsbereich
      Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
   1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
   2. Aktien, die auf den Namen lauten, und
   3. Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.“
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Bei elektronischen Aktien ist die Satzung der Aktiengesellschaft nicht niederzulegen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapiers“ die Wörter „oder im Fall von elektronischen Aktien
      die Satzung der Aktiengesellschaft“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Emissionsbedingungen“ die Wörter „oder im Fall von
      elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Emissionsbedingungen“ die Wörter „oder im Fall von
      elektronischen Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft“ eingefügt.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Bei elektronischen Aktien setzt die Anwendung des Absatzes 2 voraus, dass die Satzung der
      Aktiengesellschaft die Verbriefung nicht ausschließt. Die Anwendung der Absätze 3 und 4 setzt voraus,
      dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung für solche Aktien ausschließt, die als
      elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Emission“ ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien bis zur
      Gesamtzahl der Stücke,“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „werden“ ein Komma und werden die Wörter „sofern dies nicht in den
      Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist“ eingefügt.
5. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Rechte“ ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien nach
   deren Zahl“ eingefügt.
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Nennbetrag“ ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien deren
      Zahl“ eingefügt.
   b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
   c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:
          a) ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,
          b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der
             Teilleistung,
          c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
          d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
          e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
          f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
          g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.“
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „und 7“ wird durch ein Komma und die Angabe „7 und 8“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 13 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen
      Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt.“
8. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Emissionsbedingungen“ ein Komma und werden die Wörter „bei
   Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft,“ eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


9. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Nennbetrag“ ein Komma und werden die Wörter „bei Stückaktien deren
      Zahl“ eingefügt.
   b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
   c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:
          a) dass sie auf den Namen lauten,
          b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der
             Teilleistung,
          c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
          d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
          e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
          f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
          g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft
             bindet.“
10. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „und 7“ wird durch ein Komma und die Angabe „7 und 8“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen
      Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Veröffentlichung im Bundesanzeiger“ durch die Wörter „Liste der
      Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen
               im Bundesanzeiger veranlassen“ durch die Wörter „hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich
               mitzuteilen“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Veröffentlichung der“ gestrichen und wird das Wort „sowie“ wird
               durch ein Komma ersetzt.
          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Veröffentlichung der“ gestrichen und wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „sowie“ ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                „3. die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
   d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
                „3. Informationen zum Kryptowertpapierregister,
                4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der
                   Kennzeichnung als Wertpapier,“.
          bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1“ werden
               gestrichen und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
                „7. bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung.“
12. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Emittent haftet für einen durch die registerführende Stelle verursachten Schaden nur dann, wenn er bei der
   Auswahl der registerführenden Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat, es sei denn,
   der Schaden würde auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein.“
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


13. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 20 werden die Wörter „Veröffentlichung und der“ gestrichen.
    b) In Nummer 21 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.“
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die
       Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung
       der Gesellschaft vornehmen. Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist
       nicht möglich.“
15. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                                                       „Abschnitt 6

                                        Sondervorschriften für elektronische Aktien

                                                          § 30a

                                               Führung des Aktienregisters
      Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1
    Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die
    Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters
    außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.


                                                          § 30b

                                    Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre
       Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes
    ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann
    umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. Der
    Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch
    Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen.
    § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.“
16. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
17. § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. entgegen § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 20, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder“.
18. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „§ 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf
       Aktien, die vor dem 15. Dezember 2023 begeben wurden und bei denen die Satzung der Aktiengesellschaft
       die Verbriefung ausschließt, anzuwenden.“
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Emissionsbedingungen“ die Wörter „oder im Fall von elektronischen Aktien
       der Satzung der Aktiengesellschaft“ eingefügt.


                                                     Artikel 17

                               Änderung des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 39 wird in dem Satzteil vor Satz 2 die Angabe „1 440 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


  b) Nummer 71 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „Anteils an einer Kapitalgesellschaft“ die Wörter
              „oder einer eingetragenen Genossenschaft“ eingefügt und wird die Angabe „20 Prozent“ durch die
              Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
         bbb) In Satz 2 Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern „Anteil an der Kapitalgesellschaft“ die
              Wörter „oder der eingetragenen Genossenschaft“ eingefügt.
         ccc) In Satz 2 Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern „die Kapitalgesellschaft“ die Wörter „oder
              die eingetragene Genossenschaft“ und nach den Wörtern „Eintragung der Gesellschaft in das
              Handelsregister“ die Wörter „oder in das Genossenschaftsregister“ eingefügt.
     bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „Veräußerung eines Anteils an einer
              Kapitalgesellschaft“ die Wörter „oder an einer eingetragenen Genossenschaft“ eingefügt.
         bbb) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „80 Prozent“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
2. § 19a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von seinem Arbeitgeber“ die Wörter „oder einem Gesellschafter
         seines Arbeitgebers“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem
         Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung
     der Vermögensbeteiligung betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme das Doppelte und
     betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen das Vierfache der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der
     Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
     kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung
     genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre
     nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Ermittlung der
     Schwellenwerte nach Satz 1 erfolgt gemäß der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwölf Jahre“ durch die Angabe „15 Jahre“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Besteuerung“ ein Semikolon und werden die Wörter „in den Fällen des
         Satzes 1 Nummer 3 tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen
         Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes an die
         Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung“ eingefügt.
  d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
       „(4a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem
     betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in Absatz 4
     Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der
     Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 42d Absatz 2 entziehen zu können.
     Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr.“
3. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
     „1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,
          a) die gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank
             zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
          b) bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt,
          c) bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine
             ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
          d) die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über
             elektronische Wertpapiere eingetragen sind;“.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


     cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
         „d) die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des
             Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;“.
4. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
     „c) der Schuldner der Kapitalerträge,
         aa) soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine
             Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge
             den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
         bb) soweit im Fall elektronischer Aktien die registerführende Stelle gemäß § 12 Absatz 2 oder § 16
             Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, die das Register führt, in das die Aktien
             eingetragen sind, keine Dividendenregulierung vornimmt; die registerführende Stelle hat dem
             Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen;“.
  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische
         Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis
         12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern
         sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 Satz 26 wird folgender Satz eingefügt:
     „§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
     ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.“
  b) Absatz 27 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 18

                                   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  In § 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert
worden ist, werden die Wörter „mit diesen vergleichbaren“ und die Wörter „, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds“
gestrichen.


                                                   Artikel 19

                      Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
  Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 42a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 42 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) Informationen und Analysen nach Absatz 1 Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von dem Institut
  von der Abwicklungsbehörde auferlegten Pflichten nach Absatz 1 Satz 3 sowie alle sonstigen Unterlagen, die der
  Abwicklungsbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, sind von dem Institut in deutscher
  Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Abwicklungsbehörde zusätzlich in englischer Sprache
  vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in
  englischer Sprache vorgelegt werden.“
3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                                                       „§ 42a

                              Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
    (1) Unternehmen sind verpflichtet, der Abwicklungsbehörde Informationen und Analysen nach § 42 Absatz 1
  Satz 2, Anzeigen und Meldungen auf Grund von durch die Abwicklungsbehörde auferlegter Pflichten nach § 42
  Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Informationen, Dokumente und Meldungen, die der Abwicklungsbehörde nach
  den Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen sind, elektronisch über das von der Abwicklungsbehörde
  bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln, es sei denn, die Abwicklungsbehörde
  bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Unternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die elektronische
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


  Übermittlung der in Satz 1 aufgeführten Informationen, Analysen, Meldungen und Dokumente sowie für die
  Bekanntgabe    und    Zustellung   von    Verwaltungsakten    in  dem    bereitgestellten elektronischen
  Kommunikationsverfahren zu eröffnen und zu nutzen.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Zugang zur elektronischen Kommunikation und zur
  Durchführung und Nutzung der elektronischen Kommunikation zu treffen. Das Bundesministerium der
  Finanzen    kann     die    Ermächtigung   durch    Rechtsverordnung      auf   die     Bundesanstalt    für
  Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“
4. Dem § 156 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache
  verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.“


                                                   Artikel 20

                                   Änderung des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
      „§ 5     Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung“.
   b) Nach der Angabe zu § 26a werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „5d.     Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung
      § 26b Vermögenstrennung“.
   c) Nach der Angabe zu § 46h wird die folgende Angabe eingefügt:
      „§ 46i    Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung“.
   d) Nach der Angabe zu § 53q werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „6a.     DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
      § 53r Zuständigkeit
      § 53s Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32
      § 53t DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme
      § 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
      § 53v Betreiber organisierter Märkte“.
   e) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
      „§ 57 Bußgeldvorschriften“.
2. § 2c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 sowie in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
   b) In Absatz 1 Satz 9, Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 1b Satz 5 und 8 werden jeweils nach dem Wort
      „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 5

                                 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
      (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f                       des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes    elektronisch    bekanntgegeben oder nach § 4g                      des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
   1. Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
      a) einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
      b) die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


   2. nähere Bestimmungen zu treffen
      a) zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
      b) zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
   mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
   ergeht.“
5. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
6. Nach § 26a wird folgender Abschnitt 5d eingefügt:
                                                         „5d.

                                     Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung

                                                         § 26

                                                 Vermögenstrennung
      (1) Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die Kryptowerte und
   privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten
   kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Werden Kryptowerte mehrerer Kunden
   gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen
   Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.
     (2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen
   Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für
   Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.“
7. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe j wird nach der Angabe „2017/2402“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
   b) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
      „l) nach den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende
          Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014
          sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1), sofern die davon betroffenen
          Geschäfte von dem Institut erbracht werden.“
8. In § 32 Absatz 1f Satz 1 wird nach dem Wort „Datenbereitstellungsdienst“ ein Komma und werden die Wörter
   „der der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt,“
   eingefügt.
9. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungsinstituten, die“
   die Wörter „auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die“
   eingefügt.
10. In § 44 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
      „(5a) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach
   dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen. Sie können nähere Bestimmungen über Art und
   Weise der Übermittlung festlegen.“
11. Nach § 46h wird folgender § 46i eingefügt:
                                                        „§ 46i

                            Zuordnung verwahrter Kryptowerte; Kosten der Aussonderung
      (1) Der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem
   Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert
   für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.
     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an Kryptowerten in
   gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.
      (3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege
   der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes
   Institut, welches das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt
   nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet,
   für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten
   Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


12. In § 53i Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
13. § 53o Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „in Schriftform und“ gestrichen.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
14. Nach § 53q wird der folgende Abschnitt 6a eingefügt:
                                                           „6a.

                                DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

                                                          § 53r

                                                      Zuständigkeit
     Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
   2022/858.


                                                          § 53s

                                   Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32
     (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine
   besondere Genehmigung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen
   keine weitere Erlaubnis nach § 32, soweit die erbrachte Finanzdienstleistung oder das betriebene Bankgeschäft
   von der besonderen Genehmigung umfasst ist.
     (2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die auf Grund einer
   Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines
   multilateralen DLT-Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder
   DLT-Handels- und Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858
   das Eigengeschäft betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1a Satz 2.


                                                          § 53t

                        DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme
     Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne
   des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/858 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme
   im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach
   der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.


                                                          § 53u

                            Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
     (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in
   deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache
   vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in
   englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
     (2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
   Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.


                                                          § 53v

                                              Betreiber organisierter Märkte
      (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern
   diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/
   858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU)
   2022/858 betreiben.
     (2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend
   anzuwenden, sofern Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind.“
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


15. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wer
    1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, verboten sind,
    2. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt oder
    3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f Satz 1 im Inland als Datenbereitstellungsdienst tätig wird, der der
       Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
16. § 57 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 57

                                                   Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel
       getrennt verwahrt werden,
    2. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder
    3. entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in
       der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30
    Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“


                                                    Artikel 21

                               Änderung der Inhaberkontrollverordnung
  § 2 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache
eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten
Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung
rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine
Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 des
Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der
Bundesanstalt oder der für das betroffene Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zuständigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere
Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 4 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der
Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist.“


                                                    Artikel 22

                      Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 4i wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 4j   Anträge und Informationen in englischer Sprache“.
   b) Die Angabe zu § 16m wird wie folgt gefasst:
      „§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur
             elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung“.
2. Dem § 4d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Sie können in englischer Sprache erfolgen.“
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:
                                                         „§ 4j

                                    Anträge und Informationen in englischer Sprache
     (1) Anträge an die Bundesanstalt können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache gestellt werden. Die
  Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer
  beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten
  Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Sofern
  die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung des Antrags rechtlich
  maßgeblich.
     (2) Soll durch einen elektronisch gestellten Antrag in englischer Sprache eine Frist in Lauf gesetzt werden,
  innerhalb derer die Bundesanstalt in einer bestimmten Weise tätig werden muss, so beginnt der Lauf der Frist mit
  Eingang des Antrags in englischer Sprache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, sobald die Bundesanstalt eine
  Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten
  Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt. Die Hemmung endet, sobald eine diesen
  Anforderungen genügende Übersetzung vorliegt. § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für
  die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h entsprechend anwendbar.
     (3) Ein elektronisch gestellter Antrag in englischer Sprache, mit dem zugunsten eines Beteiligten eine Frist
  gegenüber der Behörde gewahrt werden soll, gilt abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 1 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesanstalt als abgegeben. Verlangt die
  Bundesanstalt unverzüglich nach Eingang des Antrags, dass innerhalb einer von ihr zu setzenden
  angemessenen Frist eine Übersetzung oder in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich
  bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist, so tritt die
  Wirkung des Satzes 1 nur ein, wenn die Übersetzung fristgemäß eingeht. Auf diese Rechtsfolge ist bei der
  Fristsetzung hinzuweisen. Für die Übermittlung des Übersetzungsverlangens nach Satz 2 ist § 4h
  entsprechend anwendbar.
     (4) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt, Formulare und Verwaltungsvorschriften, die sich an die
  Allgemeinheit richten und auch für ausländische Marktteilnehmer relevant sein können, soll die Bundesanstalt
  binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung auch in englischer Sprache zugänglich machen. Rechtlich
  maßgeblich bleibt allein die deutschsprachige Fassung.
     (5) Spezialgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.“
4. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst:
  „aa) des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3
       des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
  bb) des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1
      Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“.
5. § 16m wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 16m

                  Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit;
                    Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung“.
  b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
        „(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der
     Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und
     Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise
     der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte
     elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten.
     Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch
     zugestellt werden.
        (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
     Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden
     Informationen   und    Dokumente     und    über   Zugang    und    Nutzung     des    elektronischen
     Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4
     erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Bundesanstalt übertragen.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „in Schriftform“ durch die Wörter
     „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
6. § 16n Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „§ 16m Absatz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.“
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                   Artikel 23

      Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
      Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 Satz 1,“ die Wörter „des § 24a
      Absatz 2,“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „des § 5 Absatz 2 Satz 2,
      des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3“ ersetzt.
   c) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
   d) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Restrukturierungsfondsgesetzes“ das Wort „sowie“ eingefügt.
   e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
      „10. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16m Absatz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“.
2. Dem § 1a Nummer 1 wird die Angabe „§ 310a,“ angefügt.
3. § 1e wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 1e
      Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
   § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach
   Anhörung der Spitzenverbände der Institute.“


                                                   Artikel 24

               Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
  Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 38 eingefügt:
      „38     Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine
              Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur
              Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/
              EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 29 folgende Nummer 30 angefügt:
      „30     individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858“.
   b) Nach Nummer 29.7 werden die folgenden Nummern 30 und 30.1 angefügt:
             Nr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro
      „30            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
                     Verordnung (EU) 2022/858
      30.1           Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer               Nach
                     Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10          Zeitaufwand“.
                     der Verordnung (EU) 2022/858
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                  Artikel 25

                 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
   In § 3 Absatz 3 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 38 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.


                                                  Artikel 26

                                  Änderung des Zahlungskontengesetzes
  Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 9
Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst:
   „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
   § 17   Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
   § 18   Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite“.
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der
   jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die
   von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht
   worden ist.“
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 16

                    Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
     Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18
   vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung
   „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 17

          Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf dieser Vergleichswebsite“
      durch die Wörter „Die Vergleichswebsite muss“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in
      Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden.
      Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in
      Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene
      Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden.
      Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten
      Daten ausreichend.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 18

                                    Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite“.
   b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Eine“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ihre Betreiber“ durch die Wörter „die Bundesanstalt als ihre Betreiberin“
          ersetzt.
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6. § 19 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 19

                                   Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem
   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere
   Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten
   Anforderungen.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem
   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die
   Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden
   und Stellen zu bestimmen.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem
   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in
   den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und
   Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der
   Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.
     (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
   dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
   Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm
   beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.
     (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt
   mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.“
7. In § 46 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ gestrichen.
8. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
9. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
          „6. entgegen
              a) § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1
                 oder
              b) § 17 Absatz 2 Satz 2,
              jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in
              Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
              vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 17 werden die Nummern 7 bis 18.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8 und 10“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9 und 11“ ersetzt.
10. In Anlage 4 werden nach der Angabe „53002 Bonn“ die Angaben „poststelle@bafin.de“ und „www.bafin.de/
    basiskonto“ eingefügt.


                                                   Artikel 27

                         Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 4a    Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung“.
   b) Die Angabe zu Abschnitt 12 wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 12

                Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation“.
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
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   c) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 62a Kollektive Verbraucherinformation“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „zugelassen sind,“ die Wörter „einschließlich
      Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen sowohl des
      Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des
      Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind,“
      eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „zugelassen sind,“ die Wörter „einschließlich
      Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen sowohl des
      Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes als auch des
      Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes zugelassen sind,“
      eingefügt.
   c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:
        „(15a) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags,
      unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger.“
3. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 19“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 2“ ersetzt.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                                                      „§ 4a

            Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
      (1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes     elektronisch   bekanntgegeben       oder   nach    § 4g     des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden. Institute sowie juristische und
   natürliche Personen, die aufgrund dieses Gesetzes einen Antrag gestellt haben, sind verpflichtet, für den
   elektronischen Abruf der nach Satz 1 elektronisch bekanntgegebenen oder zugestellten Verwaltungsakte das
   von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den
   elektronischen Zugang zu eröffnen, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
   zum Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren nach Absatz 1, zu seiner Durchführung und
   seiner Nutzung zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im
   Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der
      Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder
      Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag
      abzulehnen.“
   c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
      Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
      Deutschen Bundesbank ergeht.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter „sowie für
      Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste den Nachweis über die Absicherung im Haftungsfall
      nach § 16 oder § 36,“ eingefügt.
   c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
      Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
      Deutschen Bundesbank ergeht.“
7. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
   mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
   ergeht.“
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


8. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
       Deutschen Bundesbank ergeht.“
    b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht
       anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln nach Artikel 72 der
       Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.“
9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser
       Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der
       Übermittlung festlegen.“
    b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „Sätzen 3 und 4“ ersetzt.
10. § 24 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
    mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
    Justiz ergeht.“
11. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
    b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
       Deutschen Bundesbank ergeht.“
12. In § 26 Absatz 4 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
13. § 28 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
    mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
    ergeht.“
14. § 29 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
    mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
    ergeht.“
15. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der
       Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder
       Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, so ist der Antrag
       abzulehnen.“
    c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
       Deutschen Bundesbank ergeht.“
16. In § 38 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
17. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
18. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
    mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
    ergeht.“
19. Die Überschrift des Abschnitts 12 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 12

               Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation“.
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


20. In § 60 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.
21. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.
22. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                                                         „§ 62a

                                         Kollektive Verbraucherinformation
       (1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
   2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im
   Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung
   (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35;
   L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die
   Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1) geändert worden
   ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.
      (2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen
   Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an
   die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu
   machen.“


                                                  Artikel 28

                            Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
  Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 78 die folgenden Angaben eingefügt:
                                                       „Kapitel 7a

                              DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
  § 78a Zuständigkeit
  § 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
  § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858“.
2. § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe e wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
     „g) den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende
         Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014
         sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).“
3. Nach § 78 wird das folgende Kapitel 7a eingefügt:
                                                       „Kapitel 7a

                              DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858

                                                         § 78a

                                                   Zuständigkeit
     Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.


                                                         § 78b

                                  Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
    (1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine
  besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen
  keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der besonderen
  Genehmigung umfasst ist.
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


    (2) Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die aufgrund einer Ausnahme
  nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/858 als Mitglied oder Teilnehmer eines multilateralen DLT-
  Handelssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines DLT-Handels- und
  Abwicklungssystems im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 das Eigengeschäft
  betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1.


                                                           § 78c

                            Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
    (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in
  deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache
  vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in
  englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
    (2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
  Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.“


                                                   Artikel 29

                              Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Absatz 2 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ das Wort
   „elektronisch“ eingefügt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Absatz 1 umgehend,
      spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang, gegenüber dem Anzeigepflichtigen
      zu bestätigen.“
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
         „(5a) Anzeigen, Unterlagen und Erklärungen nach den Absätzen 1 und 5 können auch ganz oder teilweise
      in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer
      Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder
      beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4
      des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt,
      ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich verbindlich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des
      Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des
      Absatzes 2 Satz 1, sobald die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Sofern die
      Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen im Sinne des § 2c Absatz 1a Satz 3 des
      Kreditwesengesetzes eine Übersetzung verlangt, sind diese Informationen erst bei der Bundesanstalt
      eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt eingegangen ist.“
3. In § 53 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
4. § 221 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn
              deren Verkehrswert ermittelt werden kann.“
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen
      Investmentvermögens gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des Sonstigen
      Investmentvermögens nicht übersteigt.“
5. § 223 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 98 Absatz 1“ ein Komma und werden die Wörter „Absatz 1b Satz 1 bis 3“
      eingefügt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


6. § 224 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Derivate“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und
          unverbriefte Darlehensforderungen“ durch die Wörter „unverbriefte Darlehensforderungen und
          Kryptowerte“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Darlehensforderungen“ die Wörter „oder Kryptowerte“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Derivate“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und
      Darlehensforderungen“ durch die Wörter „Darlehensforderungen und Kryptowerte“ ersetzt.
7. § 261 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
          „9. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn
              deren Verkehrswert ermittelt werden kann.“
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des
      geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des
      geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht übersteigt.“
8. § 269 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9
          investieren,
          a) in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf;
          b) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für den geschlossenen Publikums-AIF
             erwerbbaren Kryptowerte.“
9. In § 284 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „oder in einen organisierten Markt einbezogen
   sind“ die Wörter „und bei denen es sich nicht um Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f
   und h handelt“ eingefügt.
10. Dem § 305 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne
   der Verordnung (EU) 2015/760 richtet sich nach Artikel 30 dieser Verordnung.“


                                                 Artikel 30

                                    Änderung des Geldwäschegesetzes
   § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. ähnliche Dienstleistungen, soweit diese Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch
    Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen für
    folgende Respondenten:
   a) andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU)
      2015/849 oder
   b) Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute
      oder Finanzinstitute gleichwertig sind.
   Davon umfasst sind insbesondere Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen
   wurden.“
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


                                                  Artikel 31

                          Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 310 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung“.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird jeweils das Wort
      „schriftlich“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder
      elektronisch“ eingefügt.
3. In § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
   eingefügt.
4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „sowie die §§ 308 und 310“ durch ein Komma und die
   Wörter „die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a“ ersetzt.
5. § 126 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres hat das Versicherungsunternehmen der
   Aufsichtsbehörde die im Geschäftsjahr im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen zu
   übermitteln; der Vorstand hat die Richtigkeit der Eintragungen zu bescheinigen.“
6. In § 166 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
7. In § 225 Satz 4 werden die Wörter „die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 332“ durch die Wörter „die
   Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a“ ersetzt.
8. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333“ durch ein Komma und die
   Wörter „die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a“ ersetzt.
9. Dem § 305 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Die Aufsichtsbehörde kann bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine
   elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung
   festlegen.“
10. Nach § 310 wird folgender § 310a eingefügt:
                                                      „§ 310a

                               Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung
      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und
   das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln
   für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen
   Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind
   1. nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
   2. nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur
      Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.
      (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere
   1. Regelungen getroffen werden, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige
      Verpflichtung zur elektronischen Einreichung bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche
      Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang
      zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie
   2. nähere Bestimmungen getroffen werden über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der
      Einreichungen nach Absatz 1.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.“
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                                                  Artikel 32

                           Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
  Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen.
2. § 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-
  Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die
  Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
  abgegeben hat. Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag
  nichtig. Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat
  gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte
  eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht.“
3. § 7d wird aufgehoben.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Im Gestaltungshinweis 33 wird die Angabe „§ 7d“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.
  b) Der Gestaltungshinweis 55 wird aufgehoben.
  c) Im Gestaltungshinweis 13
                            13wird die Angabe „§ 7d“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.



                                                  Artikel 33

           Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
   Nach Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender Artikel 9 angefügt:


                                                    „Artikel 9

                    Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes
  § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf
Restschuldversicherungen anzuwenden, die sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beziehen, der
nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde.“


                                                  Artikel 34

                       Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem
  Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach
  Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40 000 Euro
  oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80 000 Euro nicht
  übersteigt.“
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 17 angefügt:
    „(17) § 13 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2023 angelegt werden.“
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


                                                 Artikel 35

                                                Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 8, 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34
treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Artikel 2 Nummer 2 und die Artikel 32 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 16 Nummer 11, 13 und 17 tritt am 1. November 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 11. Dezember 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Christian Lindner

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                            Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8e6794e88bdafee3….