§ 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 09.03.2026 – 2 A 103/25
- BVerwG, 28.04.2010 – 8 C 18/08Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge für die Wahl ehrenamtlicher Gemeindevorstandsmitglieder durch die GemeindevertretungZitiert von 38
- OLG Hamm, 05.02.2003 – 31 U 101/02Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2004 – XI ZR 140/03AGB-Kontrolle: Unwirksamkeit einer formularmäßigen Zinsänderungsklausel mit inhaltlich unbegrenzter Zinsänderungsbefugnis bei langfristigen Sparverträgen (§ 308 Nr. 4 BGB) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BGH, 04.06.2002 – XI ZR 361/01Sparkonto mit beiderseitigem Kündigungsrecht: Keine Anwendung von § 199 BGB a.F. auf den Auszahlungsanspruch; Beweiswert eines nicht entwerteten Sparbuchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 03.11.1981 – 5 StR 435/81Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 – 9 U 230/15Zitiert von 10
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 – 4 L 105/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 10 A 10410/15Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,
2.
die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
3.
die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
4.
die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
5.
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
6.
Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 und
7.
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.