§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/11#abs-1 (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/11#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/11#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken. § 10a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/11#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 11 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 – 10 S 709/19Zitiert von 4
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvF 4/61, 2 BvF 5/61, 2 BvF 1/62, 2 BvF 2/62Das Gesetz über das Kreditwesen (vom 10. Juli 1961, BGBl. I S. 881) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. - Eine selbständige Bundesoberbehörde kann nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde wahrgenommen werden können (GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1, Art. 88)Zitiert von 2
- BGH, 07.07.2015 – VI ZR 372/14Bankenaufsicht: Schutzzweck der Erlaubnispflicht von EinlagengeschäftenZitiert von 22
- BGH, 19.03.2013 – VI ZR 56/12Einlagengeschäft mit Winzergeldern: Schutzgesetzverletzung bei fehlender Erlaubnis nach dem KreditwesengesetzZitiert von 29
- BGH, 11.07.2006 – VI ZR 341/04Zitiert von 5
- BGH, 11.07.2006 – VI ZR 340/04Bankrecht: Schutzgesetzcharakter des Erlaubniszwangs für Bankgeschäfte zugunsten der Kunden; persönliche Haftung des Geschäftsführers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 05.07.2022 – 8 K 2488/21.GI
- OLG Köln, 25.09.2012 – 15 U 101/10Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 12.01.2012 – 4 U 75/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2305)
BGBl. 2009 I S. 2305
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 11 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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