Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 21 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/21#abs-1 (1) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften sowie alle Verbindlichkeiten von Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierinstituten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierher gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschäften und aus Verrechnungskonten sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschließlich eigener Ziehungen, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/21#abs-2 (2) Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben und Abrechnungsguthaben der Anschlußfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft, soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/21#abs-3 (3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, daß ihm von einem anderen Institut Beträge zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Maßgabe überwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen erfüllt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfügungsbeschränkung noch besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die Treuhandzahlung überweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende Institut der Schuldner ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/21#abs-4 (4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 21 RechKredV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 26.06.2012 – 4 U 92/10
- OLG Naumburg, 21.02.2018 – 5 U 139/17
- OLG Naumburg, 16.05.2018 – 5 U 29/18Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 23.09.2015 – 9 U 48/15Zitiert von 5
- BGH, 20.03.2018 – XI ZR 30/16Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis: Schuldbefreiende Leistung an einen Gesamtgläubiger; Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes zeitlicher Priorität bei kollidierenden WeisungenZitiert von 2
- BGH, 09.05.2017 – XI ZR 308/15Bausparvertrag: Wirksamkeit von Klauseln einer Bausparkasse über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des BausparvertragesZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 11.06.2026 – 1 O 536/25
- LG Bochum, 11.06.2026 – 1 O 543/25
- BayObLG, 28.02.2024 – 101 MK 1/20Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 RechKredV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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