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Artikel 2 · BT-Drs. 16/5576 · S. 100

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Nach dem Koalitionsvertrag sind die EU-Richtlinien nur
noch „eins zu eins“ in das deutsche Recht umzusetzen. Die
Umsetzung dieser politischen Vorgabe setzt u. a. die Auf-
hebung der Kreditinstitutseigenschaft der Kapitalanlage-
gesellschaften voraus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird daher auf-
gehoben und damit wird die Kreditinstitutseigenschaft der
Kapitalanlagegesellschaften abgeschafft.
Die Änderung erfolgt, um sich an den Mindestvorgaben der
Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) zu orientieren,
die eine Kreditinstitutseigenschaft für Investmentgesell-
schaften nicht vorsieht. Aus der bisherigen Kreditinstitutsei-
genschaft der Kapitalanlagegesellschaften resultieren zahl-
reiche aufsichtsrechtliche Verpflichtungen, die für ausländi-
sche Mitbewerber nach europäischem Recht nicht gelten.
Zudem bedeutet die Kreditinstitutseigenschaft der Kapital-
anlagegesellschaften, dass internationale und nationale Wei-
terentwicklungen des Bankrechts für die deutschen Kapital-
anlagegesellschaften relevant sind, obwohl sie zum eigentli-
chen Geschäftsbetrieb der Kapitalanlagegesellschaften nicht
passen. Dies hat zur Folge, dass für Kapitalanlagegesell-
schaften in der Praxis momentan auch zahlreiche Verpflich-
tungen nach dem KWG zu beachten sind, deren Umfang oft
nicht eindeutig erkennbar ist. Die mit dieser Änderung
vorgesehene, auch auf EU-Ebene so bestehende rechtliche
Trennung von Investmentrecht und Bankrecht beendet die-
sen Zustand der Rechtsunsicherheit. Zudem verursacht die
bisherige rechtliche Situation erhebliche Markteintrittsbar-
rieren, die den Wettbewerb auf dem deutschen Fondsmarkt
zu Lasten der deutschen Fondsanleger erheblich negativ be-
einträchtigen.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen ste

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.091 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5576, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 498.450–507.541 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3D4 · Prüfwert 5597aaf1ad53d03b….

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