§ 17 Haftungsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/17#abs-1 (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/17#abs-2 (2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/17#abs-3 (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 17 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 – VGH O 22/14
- OLG Celle, 14.10.2004 – 4 U 147/04Zitiert von 8
- OLG Celle, 14.10.2004 – 4 U 114/04Zitiert von 6
- BGH, 11.07.2006 – VI ZR 339/04Bankrecht: Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OLG Rostock, 15.03.2010 – 1 W 3/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 10 A 10410/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 – 10 A 10999/20Zitiert von 1
- VG Trier, 07.07.2020 – 7 K 4562/19.TRZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 27.08.2018 – 1 U 18/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.