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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1014

BGBl. 1994 I S. 1014 · 317.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1014
1014                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                             Gesetz
                   zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
                             (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
                                                        Vom 26. Mai 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      1nhaltsübersicht

                            Erster Teil

              Ergänzung des Sozialgesetzbuches

Artikel 1    Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale
             Pflegeversicherung

                           Zweiter Teil
               Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

                            Dritter Teil
                   Änderung weiterer Gesetze
Artikel 6 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der
          gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 7 Reichsversicherungsordnung

Artikel 8 Arbeitsförderungsgesetz

Artikel 9 Bundesversorgungsgesetz

Artikel 1O Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
           Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Artikel 11   Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 12 Künstlersozialversicherungsgesetz
Artikel 13 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
           Landwirte
Artikel 14 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
           Rehabilitation

Artikel 15 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Artikel 16 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
           schaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 18 Bundessozialhilfegesetz

Artikel 19 Heimgesetz
Artikel 20 Lastenausgleichsgesetz
Artikel 21   Bundesbesoldungsgesetz

Artikel 22 Regelung für Amtsverhältnisse
Artikel 23 Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz
Artikel 24 Flüchtlingshilfegesetz
Artikel 25 Bundesvertriebenengesetz

Artikel 26 Einkommensteuergesetz
Artikel 27 Umsatzsteuergesetz
Artikel 28 Bewertungsgesetz

Artikel 29 Versicherungssteuergesetz

Artikel 30 Bundeshaushaltsordnung

Artikel 31   Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel 32 Wohngeldgesetz

Artikel 33 Sozialgerichtsgesetz
Artikel 34 Eignungsübungsgesetz
Artikel 35 Unterhaltssicherungsgesetz

                           Vierter Teil
                    Überleitungsvorschriften
                     zu den Artikeln 1 bis 35

Artikel 36 Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 37 Beitragszahlungsverordnung
Artikel 38 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen
           nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen
           und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversor-
           gungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund

Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 40 Familienversicherung der Behinderten

Artikel 41   Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der
             Versicherten

Artikel 42 Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversiche-
           rungsverträge
Artikel 43 Beitragsbemessung bei landwirtschaftlichen Unter-
           nehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen
Artikel 44 Beitragsbemessung bei Wehr- und Zivildienstleisten-
           den

Artikel 45 Bezieher von Pflegeleistungen nach den§§ 53 bis 57
           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 46 Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Melde-
           fristen
Artikel 47 Beitragsfreiheit für Pflegebedürftige in stationärer
           Pflege

Artikel 48 Übergangsregelungen für Rentenbezieher
Artikel 49 Weitergeltung von Vergütungen und Pflegesätzen
Artikel 50 Übergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz,
           Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichs-
           gesetz
Artikel 51   Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
Artikel 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtunger
           im Beitrittsgebiet
BGBl. 1994, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015
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                                   Fünfter Teil
                    Änderung der Entgeltfortzahlung
                  an Feiertagen und im Krankheitsfall

   Artikel 53 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feier-
              tagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungs-
              gesetz)

   Artikel 54 Arbeitsgesetzbuch der DDR
   Artikel 55 Berufsbildungsgesetz
   Artikel 56 Bürgerliches Gesetzbuch
   Artikel 57 Bundesurlaubsgesetz
   Artikel 58 Gewerbeordnung
   Artikel 59 Handelsgesetzbuch
   Artikel 60 Lohnfortzahlungsgesetz
   Artikel 61   Seemannsgesetz
   Artikel 62 Feiertagslohnzahlungsgesetz
   Artikel 63 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Artikel 64 Binnenschiffahrtsgesetz
   Artikel 65 Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
              der Flößerei

   Artikel 66 Unanwendbarkeit von Maßgaben

                                  Sechster Teil

                        Überleitungsvorschriften
             zu Artikel 5 Nr. 5 und zu den Artikeln 53 bis 66

   Artikel 67 Überleitungsvorschriften

                                   Siebter Teil

                               Schlußvorschriften

   Artikel 68 Inkrafttreten der häuslichen Pflege und sonstiger Vor-
              schriften

   Artikel 69 Inkrafttreten der stationären Pflege

                                  Erster Teil

          Ergänzung des Sozialgesetzbuches_

                                    Artikel 1
     Dem Sozialgesetzbuch wird das folgende Buch an-
   gefügt:
                     "Sozialgesetzbuch (SGB)
                               Elftes Buch (XI)

                    Soziale Pflegeversicherung

                              Inhaltsübersicht

                                  Erstes Kapitel
                              Allgemeine Vorschriften

   §   Soziale Pflegeversicherung
   § 2 Selbstbestimmung
   § 3 Vorrang der häuslichen Pflege

   § 4 Art und Umfang der Leistungen

   § 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation

   § 6 Eigenverantwortung
   § 7 Aufklärung, Beratung
   § 8 Gemeinsame Verantwortung

§ 9 Aufgaben der Länder
§ 10 Aufgaben des Bundes

§ 11   Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
§ 12 Aufgaben der Pflegekassen

§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen
     Sozialleistungen

                            zweites Kapitel
               Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 17 Richtlinien der Pflegekassen
§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 19 Begriff der Pflegepersonen

                             Drittes Kapitel
              Versicherungspflichtiger Personenkreis

§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
     für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
     für sonstige Personen

§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Kranken-
     versicherungsunternehmen

§ 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten

§ 25 Familienversicherung

§ 26 Weiterversicherung
§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

                             Viertes Kapitel

                Leistungen der Pflegeversicherung

                            Erster Abschnitt
                   Übersicht über die Leistungen
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze

                           zweiter Abschnitt
                        Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 30 Dynamisierung
§ 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
§ 32 Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
§ 33 Leistungsvoraussetzungen

§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche
§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche

                            Dritter Abschnitt
                              Leistungen

                              Erster Titel
                 Leistungen bei häuslicher Pflege

§ 36 Pflegesachleistung

§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombina-
       tionsleistung)
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
BGBl. 1994, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016
1016                                             Bundesgesetzblatt,

                              Zweiter Titel
                T eilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
§ 42 Kurzzeitpflege

                              Dritter Titel
                         Vollstationäre Pflege

§ 43 Inhalt der Leistung

                           Vierter Abschnitt
                    Leistungen für Pflegepersonen
§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-
       personen

                            Fünftes Kapitel
                             Organisation

                            Erster Abschnitt
                    Träger der Pflegeversicherung

§ 46 Pflegekassen
§47 Satzung

                           zweiter Abschnitt
                     Zuständigkeit, Mitgliedschaft

§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und son-
     stige Versicherte
§ 49 Mitgliedschaft

                            Dritter Abschnitt
                              Meldungen
§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen
     Pflegeversicherung

§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherun.g

                           Vierter Abschnitt
                Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

§ 52 Aufgaben auf Landesebene
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene

                           Sechstes Kapitel
                             Finanzierung

                            Erster Abschnitt
                                Beiträge
§ 54 Grundsatz

§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze

§ 56 Beitragsfreiheit

§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen

§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäf-
       tigten

§ 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern

§ 60 Beitragszahlung

                           Zweiter Abschnitt
                          Beitragszuschüsse

§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetz-
       lichen Krankenversicherung und Privatversicherte
Jahrgang 1994, Teil 1

                           Dritter Abschnitt
               Verwendung und Verwaltung der Mittel
  § 62 Mittel der Pflegekasse
  § 63 Betriebsmittel
  § 64 Rücklage

                           Vierter Abschnitt
                  Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

  § 65 Ausgleichsfonds
  § 66 Finanzausgleich
  § 67 Monatlicher Ausgleich
  § 68 Jahresausgleich

                            Siebtes Kapitel
                   Beziehungen der Pflegekassen
                    zu den Leistungserbringern

                           Erster Abschnitt
                        Allgemeine Grundsätze

  § 69 Sicherstellungsauftrag
  § 70 Beitragssatzstabilität

                          zweiter Abschnitt
              Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen

  § 71 Pflegeeinrichtungen
  § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag

  § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
  § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
  § 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflege-
       rische Versorgung
  § 76 Schiedsstelle
                           Dritter Abschnitt

           Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

  § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
  § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel

                           Vierter Abschnitt
                    Wirtschaftlichkeitsprüfungen
                      und Qualitätssicherung
  § 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  § 80 Qualitätssicherung
  § 81 Verfahrensregelungen

                            Achtes Kapitel
                           Pflegevergütung

                           Erster Abschnitt

                        Allgemeine Vorschriften

  § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

  § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung

                           Zweiter Abschnitt

            Vergütung der stationären Pflegeleistungen

  § 84 Bemessungsgrundsätze
  § 85 Pflegesatzverfahren
  § 86 Pflegesatzkommission
  § 87 Unterkunft und Verpflegung

  § 88 Zusatzleistungen
BGBl. 1994, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017
                           Dritter Abschnitt
          Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen

                          Vierter Abschnitt

          Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse

§ 91 Kostenerstattung
§ 92 Landespflegeausschüsse

                           Neuntes Kapitel
                   Datenschutz und Statistik

                           Erster Abschnitt
                    Informationsgrundlagen

                             Erster Titel
               Grundsätze der Datenverwendung
§ 93 Anzuwendende Vorschriften
§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen

§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflege-
     kassen
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
     gener Daten
§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

§ 98 Forschungsvorhaben

                            Zweiter Titel
           Informationsgrundlagen der Pflegekassen

§ 99 Versichertenverzeichnis
§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
§ 101 Pflegeversichertennummer
§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

                          Zweiter Abschnitt

               Übermittlung von Leistungsdaten
§ 104 Pflichten der Leistungserbringer
§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen

§ 106 Abweichende Vereinbarungen

                          Dritter Abschnitt
               Datenlöschung, Auskunftspflicht

§ 107 Löschen von Daten
§ 108 Auskünfte an Versicherte

                          Vierter Abschnitt

                              Statistik
§ 109 Pflegestatistiken

                          Zehntes Kapitel

                  Private Pflegeversicherung
§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
§ 111 Risikoausgleich

                            Elftes Kapitel

                          Bußgeldvorschrift
§ 112 Bußgeldvorschrift

                     Erstes Kapitel
                Allgemeine Vorschriften

                            §1
              Soziale Pflegeversicherung

  (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflege-

bedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung ge-
schaffen.
  (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind
kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krank-
heit bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
men versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung
abschließen.
  (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die
Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Kranken-
kassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
  (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflege-
bedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere
der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung an-

gewiesen sind.
  (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in
Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege
vom 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege
vom 1. Juli 1996 an.

  (6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch
Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.
Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familien-
angehörige werden Beiträge nicht erhoben.

                           §2
                   Selbstbestimmung

  (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den
Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein

möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu
führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die
Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geisti-
gen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wieder-
zugewinnen oder zu erhalten.

  (2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtun-
gen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren
Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie an-
gemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts ent-
sprochen werden.

   (3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen
ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie

stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der
sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden
können.
  (4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den

Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

                           §3
            Vorrang der häuslichen Pflege
  Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vor-

rangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft
der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die
Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen
BGBl. 1994, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018
1018                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil 1

Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären
Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der
vollstationären Pflege vor.

                            §4

            Art und Umfang der Leistungen

  (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-,

Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege

und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstat-

tung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der

Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflege-

bedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder

vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
  (2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen
die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nach-

barschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und
Betreuung. Bei vollstationärer Pflege werden die Pflege-
bedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen entlastet;
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen

die Pflegebedürftigen selbst.

  (3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebe-
dürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen
wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwen-
digen Umfang in Anspruch genommen werden.

                           §5

       Vorrang von Prävention und Rehabilitation
  (1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Lei-
stungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten
Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und
der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

   (2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Lei-
stungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit
ihre medizinischen und ergänzenden Leistungen zur
Rehabilitation in vollem Umfang einzusetzen und darauf
hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu

mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.

                           §6

                  Eigenverantwortung

  (1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsor-
gemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Kranken-
behandlung und medizinischer Rehabilitation dazu beitra-
gen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

  (2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die
Pflegebedürftigen an Maßnahmen der medizini~en

Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken,
um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

                           §7
                 Aufklärung, Beratung

  (1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung
der Versicherten durch Aufklärung und Beratung Ober eine
gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebens-
führung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesund-
heitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.

   (2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre
Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammen-
hängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen
der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen
anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit Ein-

willigung des Versicherten haben der behandelnde Arzt,
das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorge-
einrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüg-

lich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn

sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder

wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Bera-

tung erforderliche personenbezogene· Daten dürfen nur

mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und

genutzt werden.

                           §8

             Gemeinsame Verantwortung

  (1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

   (2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen

und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medi-
zinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungs-
fähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander
abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische
Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie tragen
zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen
pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt ins-

besondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher
und stationärer Pflege durch neue Formen der teil-
stationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die
Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Sie unter-
stützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu
einer humanen Pflege und Betreuung durch haupt-
berufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch
Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken
so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmensch-
lichen Zuwendung hin.

                           §9

                 Aufgaben der Linder
  Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung
einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und

wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das
Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrich-
tungen wird durch Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen
Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen
sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägem
der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversiche-
rung entstehen.

                          §10

                 Aufgaben des Bundes

  (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversiche-
rung gebildet, dem insbesondere die beteiligten Bundes-
ressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung,
der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen, .der Verband der privaten· Krankenversiche-
rung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, die Bundesverbände der Behinderten,
BGBl. 1994, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019
die Verbände der privaten ambulanten Dienste und die
Bundesverbände privater Alten- · und Pflegeheime an-
gehören.
  (2) Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundes-
regierung in allen Angelegenheiten, die einer leistungs-

fähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Pflege-

bedürftigen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die
Durchführung dieses Buches zwischen Bund und Ländern
abzustimmen und die soziale und private Pflegeversiche-
rung zu verbessern und weiterzuentwickeln.
  (3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung.

   (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des

Bundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre
1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den
Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepu-
blik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen
und Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflege-
versicherung.

                          § 11
    Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
  (1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und
betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in
Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein aner-
kannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.
Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine
humane und aktivierende Pflege unter Achtung der
Menschenwürde zu gewährleisten.
   (2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Viel-
falt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie
deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhän-
gigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger
Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche
und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen,
zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung
zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben
Vorrang gegenüber öffentlichen Trägem.

  (3) Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben
unberührt.

                          §12

             Aufgaben der Pflegekassen
   (1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der
pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwort-
lich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen,
gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten
eng zusammen und wirken darauf hin, daß Mängel
der pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden.
Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale
Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.

   (2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägem der ambu-

lanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen
Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den
Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu
koordinieren. Sie stellen insbesondere sicher, daß im
Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege,
rehabilitative Maßnahmen, Grundpflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei inein-
andergreifen.

                           §13
                      Verhältnis
        der Leistungen der Pflegeversicherung
             zu anderen Sozialleistungen

  (1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die

Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
   Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
   Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und

3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregel-
   ter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge

vor.

  (2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 des Fünften Buches bleiben unberührt.
  (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den
Fürsorgeleistungen zur Pflege

1. nach dem Bundessozialhilfegesetz,
2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparations-
   schädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer-
   fürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entspre-
   chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
   vorsehen,
vor. Weitergehende Leistungen zur Pflege nach diesen
Gesetzen sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch
bleiben unberührt.
  (4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Einglie-
derungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, sollen die
Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren,
daß im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle
die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die
Kosten der vc;n ihr zu tragenden Leistungen erstattet.

  (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als
Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus priva-

ten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang
nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende
oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflege-
versicherung von der Einkommensermittlung ausschließen,
bleiben unberührt.

                    zweites Kapitel
        Leistungsberechtigter Personenkreis

                          §14

            Begriff der Pflegebedürftigkeit

   (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhn-
lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem
Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
BGBl. 1994, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020
1020                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
Absatzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen
   am Stütz- und Bewegungsapparat,

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
   Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Ge-
   dächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene
   Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
  (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Über-
nahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
   (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver-
richtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,

   Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die

   Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei-
   ten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen
   und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
   Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und
   Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das

   Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,

   Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung

   oder das Beheizen.

                           §15
            Stufen der Pflegebedürftigkeit
   (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der
folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflege-

   bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,

   der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei

   Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen

   mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
   zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
   hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflege-
   bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
   der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal
   täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedür-
   fen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
   der hauswirtschafttichen Versorgung benötigen.

3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflege-

   bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,

   der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die

   Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich

   mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaft-

   lichen Versorgung benötigen.

  (2) Bei Kindern ist filr die Zuordnung der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen
Kind maßgebend.
  (3) In der Verordnung nach § 16 und den Richtlinien
nach § 17 ist näher zu regeln, welcher zeitliche Pflegeauf-
wand in den einzelnen Pflegestufen jeweils mindestens
erforderlich ist.

                          §16

              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren
Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflege-
bedürftigkeit sowie der Pflegestufen nach § 15 zu er-
lassen.
                          §17

             Richtlinien der Pflegekassen
  (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen
im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ge-
meinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen

Richttinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten

Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach

§ 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-
bedürftigkeit. Sie haben die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe und
der Behinderten, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände
privater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der

privaten ambulanten Dienste zu beteiligen. Die Spitzen-

verbände der Pflegekassen beschließen unter Beteiligung

des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der

Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur
Anwendung der Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und
des§ 43 Abs. 2.
  (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam,
wenn das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-
dem sie dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-

ordnung vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Beanstandungen des Bundesministeriums für Arbeit und

Sozialordnung sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist

zu beheben.

                          §18

                       Verfahren
       zur Feststellung der PflegebedürftigkeH

   (1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die
Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vor1iegt. Im Rahmen
dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Fest-

stellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang

Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung

einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließ-

lich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig

und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen

Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen
zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Aus-
nahme von Kuren.
  (2) Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in
seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Ver-
sicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflege-
kasse die beantragten Leistungen verweigern. Die
§§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die
BGBl. 1994, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021
Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen
kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer
eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen
Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in

angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

   (3) Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte
einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, ins-
besondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbe-

ziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die

für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen

Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfe-

bedürftigkeit einholen.

  (4) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Lei-
stungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen
Dienst die für die Begutachtung erfordertichen Untertagen

vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2

und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

   (5) Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das
Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Maßnahmen zur
Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen
sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be-
antragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die
Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häus-
liche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.

  (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden
durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräf-
ten und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen.
Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften
oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem
Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige
Beteiligung erforder1ichen personenbezogenen Daten zu
übermitteln.

                           §19

              Begriff der Pflegepersonen
  Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen,
die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne
des § 14 wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner
häuslichen Umgebung pflegen.

                  Drittes Kapitel
       Versicherungspflichtiger Personenkreis

                           §20
                  Versicherungspflicht
          in der sozialen Pflegeversicherung
                     für Mitglieder
        der gesetzlichen Krankenversicherung

  (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversi-
cherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
    Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
 2. Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
    Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spät-
    aussiedler, Unterhaltsgeld oder Altersübergangsgeld
    nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen,
 3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
    und Altenteiler, die nach § 2 des zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte versi-
    cherungspflichtig sind,

 4. selbständige Künstler und Publizisten nach nähe-
    rer Bestimmung des Künstlersozialversicherungs-
    gesetzes,

 5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in

    Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtun-
    gen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt
    werden sollen,

 6. Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur

    Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeits-

    erprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach

    den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

    erbracht,

 7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten-
    gesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder
    in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-

    ten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen

    in Heimarbeit tätig sind,

 8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-
    gen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine
    Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
    eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleich-
    artiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
    Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich aner-
    kannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit
    sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der
    Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-
    entgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule
    oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien-
    oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufs-
    praktische Tätigkeit verrichten (Praktikanten); Aus-

    zubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in
    einem nach dem Bundesausbildungsförderungs-
    gesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungs-
    abschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
    auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
    rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit
    sie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches
    der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
   (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und
Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher
von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug
des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren
und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von
65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des
§ 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1
gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit
dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischen-
staatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krank-
heit bestehen.
  (3) freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
versicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen
Pflegeversicherung.
   (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht
in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine
dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von unter-
BGBl. 1994, Seite 1022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1022
1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

geordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die
widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungs-

pflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1

oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit
nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt
wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei
Familienangehörigen.
                           §21

                  Versicherungspflicht
          in der sozialen Pflegeversicherung
                 für sonstige Personen
   Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-
lichem Aufenthalt im Inland, die

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach

   Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des

   Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen An-

   spruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung
   haben,
2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen
   nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-
   tionsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem
   Flüchtlingshilfegesetz beziehen,

3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der

   Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-
   gesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine ent-
   sprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
   gesetzes vorsehen.
4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der
   Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,

5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesent-
   schädigungsgesetz sind,
6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
   worden sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetz-
lichen Krankenversicherung noch bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

                           §22
        Befreiung von der Versicherungspflicht

   (1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen

Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können

auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden,

wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Ver-

sicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit ver-

sichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei
Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistun-
gen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den
Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die
befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungs-
vertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert
sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistun-
gen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden
anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.

  (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten

nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse

gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Ver-
sicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch
keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst
vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antrag-
stellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

                            §23

          Versicherungspflicht für Versicherte

   der privaten Krankenversicherungsunternehmen

   (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit
Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen ver-
sichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 ver-
pflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des
Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungs-
vertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Ver-
trag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-
rungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für
die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine
Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vor-
sehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des

Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle

der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kosten-

erstattung.

  (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem
anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlos-
sen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs
Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt
der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist

nicht berührt.

  (3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch
auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechen-
den anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne
des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20
Abs. 3 versicherungspflichtig sind.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen
   Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
2. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und

3. Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahn-
   beamten.
  (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen,
die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege
befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6

des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2

Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung, nach § 34 des

Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen

erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bun-

desversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine

Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflege-
versicherung nach § 25 eine Familienversicherung be-
stünde.
   (6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder
ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Ver-
sicherungsunternehmen sind verpflichtet,

1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für
   die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maß-

   stäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzu-

   legen und

2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte
   Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25
   familienversicherten Angehörigen auf die Wartezeit
   anzurechnen.
BGBl. 1994, Seite 1023 — Originalseite als Abbildung
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                           §24

       Versicherungspflicht der.Abgeordneten

   Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parla-
ments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete)
sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder
§ 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet,
gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nach-
zuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürf-
tigkeit versichert haben. Das gleiche gilt für die Bezieher
von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeord-
netengesetzen des Bundes und der Länder.

                           §25

                 Familienversicherung
  (1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von
Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
   haben,
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach
   § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit
   oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung
   pflichtversichert sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im

   Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach

   § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird

   der Zahlbetrag berücksichtigt.

§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte gilt ent-
sprechend.
  (2) Kinder sind versichert:

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie
   nicht erwerbstätig sind,

3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie

   sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
   ein freiwilliges soziales Jahr Im Sinne des Gesetzes zur
   Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
   freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
   zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
   leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
   Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes
   unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung
   auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechen-
   den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,

4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher,
   geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
   sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß
   die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
   Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
  (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den
Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nach § 22 von
der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der
privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein
Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig

höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei
Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

  (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt
bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als

drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer
des Dienstes bestehen.

                            §26

                   Weiterversicherung
  (1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach
§ 20 oder§ 21 ausgeschieden sind und in den letzten
fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf
Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der
sozialen Pflegeversicherung weiterversichem, sofern für
sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt.
Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung
nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht,
weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen.
Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in
den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familien-
versicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zu-
ständigen Pflegekasse zu stellen.
   (2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohn-
sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus
der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf
Antrag weiterversichem. Der Antrag ist bis spätestens
einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungs-

pflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versiche-

rung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt

sich auch auf die nach § 25 versicherten Familien-

angehörigen, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland
verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland ver-
bleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit
dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

                            §27

                      Kündigung

     eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

  Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungs-
pflichtig werden und bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert
sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung
vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das
Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn
für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt.

                     Viertes Kapitel

          Leistungen der Pflegeversicherung

                  Erster Abschnitt
        Übersicht über die Leistungen

                            §28
              Leistungsarten, Grundsätze

  (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
 1. Pflegesachleistung (§ 36),

 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),

 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
BGBl. 1994, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024
1024                                    Bundesgesetzblatt,

 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
    (§ 39),
 5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),

 6. Tagespflege und Nachtpflege(§ 41),

 7. Kurzzeitpflege (§ 42),
 8. vollstationäre Pflege (§ 43),

 9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperso-
    nen (§44),

10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-
    personen (§ 45).
  (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils
zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den
Wert von Sachleistungen.
   (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben
sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach

allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse erbracht werden.
  (4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflege-
bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten
zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähig-
keiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Verein-
samung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen
bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des
Pflegebedürftigen nach Kommunikation' berücksichtigt
werden.

                 Zweiter Abschnitt

              Gemeinsame Vorschriften

                             §29

                 Wirtschaftlichkeitsgebot

  (1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-
steigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen,
dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die
Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflege-
versicherung bewirken.
  (2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in
Anspruch genommen werden, mit denen die Pflege-
kassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge ab-

geschlossen haben.

                             §30
                       Dynamisierung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe
der Leistungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes
(§ 55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden Einnahmen-
entwicklung anzupassen.

                             §31

         Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
  (1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche
Leistungen zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind,
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistung011 nach
Jahrgang 1994, Teil 1

  diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die
  Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur Reha-
  bilitation mit zu prüfen.

     (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Aus-
  führung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung,
  Auskunft und Aufklärung mit den Trägem der Rehabili-
  tation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit
  zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
  Verschlimmerung zu verhüten.

    (3) Wenn eine Pflegekasse feststellt, daß im Einzelfall
  Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, hat sie dies
  dem zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich
  mitzuteilen.
     (4) Die Pflegekassen unterstützen die Versicherten auch
  bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabili-
  tation, insbesondere bei der Antragstellung.

                            §32

         Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation

    (1) Die Pflegekasse kann ambulante medizinische
  Leistungen zur Rehabilitation ausnahmsweise vorläufig
  erbringen, wenn eine sofortige Leistungserbringung erfor-
  derlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftig-
  keit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu
  überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der
  Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige
  Einleitung der Maßnahmen gefährdet wäre.
     (2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu
  unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungs-
  gewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig
  tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.

                            §33

                Leistungsvoraussetzungen

    (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflege-
  versicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab
  Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem
  Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
  vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat
  nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die
  Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung
  an gewährt.
    (2) Anspruch auf Leistungen besteht:

  1. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996,
     wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-

     destens ein Jahr,
  2. in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997,
     wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
     destens zwei Jahre,
  3. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998,
     wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
     destens drei Jahre,

  4. in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999,
     wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
     destens vier Jahre,

  5. in der Zeit ab 1. Januar 2000, wenn der Versicherte in
     den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung min-
     destens fünf Jahre
  als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert
  war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2
  werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen
BGBl. 1994, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte
Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt,
wenn ein Elternteil sie erfüllt.
  (3) Personen, die wegen des Eintritts von Versiche-
rungspflicht in der ·sozialen Pflegeversicherung aus der
privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort
ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die
Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.

   (4) Absatz 2 gilt nicht für Personen, für die auf Grund
der Regelung des Artikels 28 des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) zum
1. Januar 1997 Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und damit nach § 20 Versicherungs-
pflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

                            §34

            Ruhen der Leistungsansprüche
  (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1. solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und
   zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorüber-
   gehenden Aufenthaltes pflegebedürftig werden,

2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen

   Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundes-

   versorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die

   eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-

   gungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfall-

   versicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund

   gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfall-

   fürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare

   Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen-
   staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
   werden.
  (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege
ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf
häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch
Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver-
sorgung besteht, sowie für die Dauer einer vollstationären
Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizi-
nischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Leistungen zur
sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der
häuslichen Krankenpflege.

                            §35

          Erlöschen der Leistungsansprüche

  Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der
Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichen-
des bestimmt ist.

                 Dritter Abschnitt
                      Leistungen

                        Erster Titel
           Leistungen bei häuslicher Pflege

                           §36

                   Pflegesachleistung

  (1) Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem
anderen Haushalt, in den sie aufgenommen sind, gepflegt
werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte
erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei
ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-
kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat,
angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen
die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abge-
schlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
erbracht werden.

   (2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Ver-
richtungen.
  (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfaßt je
Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze
   bis zu einem Gesamtwert von 750 Deutsche Mark,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze

   bis zu einem Gesamtwert von 1 800 Deutsche Mark,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze
   bis zu einem Gesamtwert von 2 800 Deutsche Mark.
   (4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten
Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen
der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem
Gesamtwert von 3 750 Deutsche Mark monatlich ge-

währen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand

vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit über-

steigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebs-

erkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht

Hilfe geleistet werden muß. Die Pflegekassen haben

sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des Satzes 1

insgesamt für nicht mehr als drei vom Hundert der

Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.

                           §37
                       Pflegegeld
           für selbst beschaffte PflegehiHen
   (1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen
Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt
voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld
dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grund-
pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine
Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das
Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 400 Deutsche

   Mark,

2. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe II 800 Deutsche
   Mark,
3. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1 300 Deutsche
   Mark.
  (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den
vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend
zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen
anzusetzen.
  (3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1
beziehen, sind verpflichtet,
1. bei Pflegestufe t und II mindestens einmal halbjährlich,

2. bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich

einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der
die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
hat, abzurufen. Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden
dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse auf Nachweis
unter Anrechnung auf das Pflegegeld erstattet.
BGBl. 1994, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026
1026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §38
                     Kombination
          von Geldleistung und Sachleistung
               (Kombinationslelstung)

   Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3
zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält
er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37.
Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vennindert,
in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch
genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhält-
nis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist
der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten
gebunden.

                           §39

                   Häusliche Pflege
          bei Verhinderung der Pflegeperson

  Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krank-

heit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,
übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpfle-
gekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraus-
setzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen
vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die
Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten.

                           §40
        PflegehlHsmittel und technische HIHen

   (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege
oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürf-
tigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebens-
führung ennöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen

Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung

oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten
sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der
Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter
Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen

Dienstes.

  (2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Ver-

brauch bestimmte Hitfsmittel dürfen monatlich den Betrag

von 60 Deutsche Mark nicht übersteigen.

   (3) Die Pflegekassen sollen technische Hilfsmittel in
allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.
Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß
die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen
oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem
Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch
die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-
schaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, haben zu den Kosten der Hilfsmittel mit Ausnahme
der Hilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn
vom Hundert, höchstens jedoch 50 Deutsche Mark je
Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vennei-
dung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in

entsprechender Anwendung der§§ 61, 62 des Fünften
Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien.
Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfs-
mittels ohne· zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten
des Hilfsmittels In vollem Umfang selbst zu tragen.

  (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-
duellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren,
beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn
dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ennöglicht oder
erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt
wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung
der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen
Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des
Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen
einen Betrag in Höhe von 5 000 Deutsche Mark je Maß-
nahme nicht übersteigen.

  (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und
Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit und
mit Zustimmung des Bundesrates die im Rahmen der
Pflegeversicherung zu gewährenden Pflegehilfsmittel und

technischen Hilfen zu bestimmen.

                      zweiter Titel

       Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

                           §41
             Tagespflege und Nachtpflege
  (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre
Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,
wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege
umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflege-
bedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der
Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

   (2) Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der

teilstationären Pflege:

1 . für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu
   750 Deutsche Mark,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu

   1 500 Deutsche Mark,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu

   2 100 Deutsche Mark

je Kalendennonat.

  (3) Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den Leistun-
gen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für
die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der
Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. § 38 Satz 2 gilt
entsprechend. Sachleistungen nach§ 36 können neben
den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen
werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je
Kalendennonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflege-
stufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.

                           §42

                     Kurzzeitpflege

  (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht
oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und
reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht
Anspruch auf Pflege in einer vollstatlonären Einrichtung.
BGBl. 1994, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
Dies gilt:

1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre

   Behandlung des Pflegebedürftigen oder

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend
   häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder
   nicht ausreichend ist.
  (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen
pro Kalenderjahr beschränkt. Voraussetzung ist in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, daß die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vorher mindestens zwölf Monate in
seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Auf-
wendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen
2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.

                       Dritter Titel

                  Vollstationäre Pflege

                           §43

                   Inhalt der Leistung

  (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in
vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teil-

stationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Beson-
derheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

   (2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen bis zu 2 800 Deutsche Mark monatlich;
dabei dürfen die jährlichen Ausgaben der Pflegekassen
im Durchschnitt 30 000 Deutsche Mark je Pflegebedürf-
tigen nicht übersteigen. Pflegebedingt sind die Aufwen-
dungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen
nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforder-
lichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine
Pflegeleistungen). Die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung und für Zusatzleistungen nach § 88 haben die
Pflegebedürftigen zu tragen. Die Pflegekassen können
bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III über die Beträge
nach Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahmefällen zur
Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendun-
gen bis zu 3 300 Deutsche Mark monatlich übernehmen,
wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflege-
aufwand erforderlich ist, derdas übliche Maß der Pflege-
stufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikem oder
im Endstadium von Krebserkrankungen. Die Pflegekassen
haben sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des
Satzes 4 insgesamt für nicht mehr als fünf vom Hundert
der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.
   (3) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl
diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich
ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen
einen Zuschuß in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes.

                 Vierter Abschnitt

        Leistungen für Pflegepersonen

                           §44

                       Leistungen

       zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

  (1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der
Pflegepersonen im Sinne des § 19 entrichtet die soziale
Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunter-
nehmen, bei dem eine private Pflege-Pflichtversicherung

abgeschlossen worden ist, Beiträge an den zuständigen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die

Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stun-

den wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln die
§§ 3, 141, 166 und 170 des Sechsten Buches. Während
der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen
nach Maßgabe der §§ 539, 541, 637, 657 und 770 der
Reichsversicherungsordnung in den Versicherungsschutz
der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflege-
personen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben
zurückkehren wollen, haben einen Anspruch auf Unter-
haltsgeld nach Maßgabe des § 46 des Arbeitsförderungs-
gesetzes.
   (2) Die Pflegekasse und das private Versicherungs-
unternehmen haben die in der Renten- und Unfallver-
sicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen

Renten- und Unfallversicherungsträgern zu melden. Die
Meldung für die Pflegeperson enthält:
1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,

2. ihren Familien- und Vornamen,

3. ihr Geburtsdatum,
4. ihre Staatsangehörigkeit,

5. ihre Anschrift,

6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,

7. die Pflegestufe des Pflegebedürftigen und
8. die unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflege-
   tätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches maßgeb-
   lichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen sowie der Verband
der privaten Krankenversicherung e.V. können mit dem
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und mit
den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das
Meldeverfahren vereinbaren.

   (3) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schrift-
lich mitzuteilen.
                           §45

             Pflegekurse für Angehörige
          und ehrenamtliche Pflegepersonen
   (1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und son-
stige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte
Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um
soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern
und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und
zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und see-
lische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertig-
keiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege
vermitteln. Die Schulung kann auch in der häuslichen
Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.
  (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst
oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen
oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durch-
führung beauftragen.

  (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die

inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landes-

verbände der Pflegekassen und die Verbände der Ersatz-
kassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf
Landesebene wahrnehmen, Rahmenvereinbarungen mit
den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflege-
kurse durchführen.
BGBl. 1994, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
1028                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                    Fünftes Kapitel

                     Organisation

                   Erster Abschnitt
          Träger der Pflegeversicherung

                           §46

                     Pflegekassen

  (1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflege-

kassen. Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften

Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. Bei der Seekasse

wird die Pflegeversicherung in einer besonderen Abteilung

unter dem Namen See-Pflegekasse durchgeführt. Über

die Einnahmen und Ausgaben der See-Pflegekasse ist
eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre Mittel sind
getrennt zu verwalten. Die Bundesknappschaft führt die
Pflegeversicherung für die knappschaftlich Versicherten

durch.

  (2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der
Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei
denen sie errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der für
die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Kranken-
kasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der Aus-
führung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten
Buches anzuwenden.

   (3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personal-
kosten, die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches
entstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von
3,5 vom Hundert des Mittelwertes von Leistungsaufwen-
dungen und Beitragseinnahmen erstattet. Der Gesamt-
betrag der nach Satz 1 zu erstattenden Verwaltungskosten

aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehen-

den Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf
die Krankenkassen zu verteilen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen bestimmen das Nähere über die Ver-
teilung; § 213 des Fünften Buches gilt. Außerdem über-
nehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der Kosten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Perso-
nelle Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse
von der Pflegekasse erstattet werden, sind an den Arbeit-
geber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der
Betriebskrankenkasse nach § 147 Abs. 2 des Fünften
Buches trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen

Pflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

  (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstat-
tung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der

Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die

Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3

Satz 6 dies rechtfertigt.

  (5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer
Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 172 des Fünften

Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.
  (6) Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die
Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen Stellen. Das
Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversiche-
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-,

Rechnungs- ·und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unter-
stehenden Pflegekassen zu prüfen. Das Bundesministe-

rium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit die PrOfung
der bundesunmittelbaren Pflegekassen, die für die Sozial-
versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren
Pflegekassen auf eine öffentlich-rechtliche PrOfungsein-
richtung übertragen, die bei der Durchführung der PrOfung
unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten
Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung

seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Pflege-

kassen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen

und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der

Prüfung erforderlich sind. § 274 Abs. 2 und 3 des Fünften

Buches gilt entsprechend.

                           §47

                         Satzung

  (1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. Name und Sitz der Pflegekasse,
2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,

3. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
4. Rechte und Pflichten der Organe,

5. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,

6. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
   soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahr-
   nehmen,
7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
   und Abnahme der Jahresrechnung,

8. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle

   und

9. Art der Bekanntmachungen.
  (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der
Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse
errichtet ist, zuständig ist.

                Zweiter Abschnitt

        Zuständigkeit, Mitgliedschaft

                           §48

                      Zustindigkeit
          für Versicherte einer Krankenkasse
               und sonstige Versicherte

   (1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist

jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-

kasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder

freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte
nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.

  (2) Für Personen, die nach§ 21 Nr. 1 bis 5 versichert
sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-
kasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im
Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit
der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt,
kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des
Absatzes 3 wählen.
BGBl. 1994, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
  (3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind,
können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die
bei
1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören
   würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung versicherungspflichtig wären,
2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes
   oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,

3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mit-

   gliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse
   aufnehmen darf.

Ab ·1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der
Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet
ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen
könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungspflichtig wären.

                           §49

                     Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit
dem Tag, an dem die Voraussetzungen des§ 20 oder des
§ 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des
§ 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur
Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird.
   (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten
die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des

Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-

wirte entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem

Arbeitsförderungsgesetz gilt § 155 Abs. 2 des Arbeits-

förderungsgesetzes entsprechend.

  (3) Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds oder

2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, ge-

   rechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den
   Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren
   Zeitpunkt bestimmt.

Die Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 2 Weiterversicher-
ten endet darüber hinaus mit Ablauf des nächsten Zahl-
tages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.

                 Dritter Abschnitt

                     Meldungen

                          §50

            Melde- und Auskunftspflichten
   bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung

  (1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder
haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen
Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter
bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten
Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches, § 161 des

Arbeitsförderungsgesetzes oder §§ 27 bis 29 des Zweiten

Gesetzes über die Krankenv~rsicherung der Landwirte
zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat;
die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung
schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein.
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen

Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur ge-
setzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen
Pflegeversicherung.
  (2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder
haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu
erstatten:
1. das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem
   Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen,
   die eine entsprechende Anwendung des Bundes-

   versorgungsgesetzes vorsehen,

2. das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von
   Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen
   nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-
   tionsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach
   dem Flüchtlingshilfegesetz,

3. der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von
   laufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
   Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz

   oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
   Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
   sehen,

4. der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von
   laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten
   Buch,
5. der Leistungsträger für Krankenversorgungsberech-
   tigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
6. der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.

   (3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in

Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie

nicht nach § 280 des Vierten Buches auskunftspflichtig

sind,

1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver-
   sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durch-
   führung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben
   erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu

   erteilen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Fest-
   stellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheb-
   lich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,
   unverzüglich mitzuteilen.

Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen
die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse her-
vorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen
unverzüglich vorzulegen.
  (4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung
der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen,
kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

  (5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personen-
bezogenen Daten.

  (6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Renten-
versicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches ent-
sprechend.

                           §51

                     Meldungen

   bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung

   (1) Das private Versicherungsunternehmen hat Per-
sonen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und
trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neu-
BGBl. 1994, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
1030                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

abschlüssen von Krankenversicherungsverträgen inner-
halb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages,
keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlos-
sen haben, unverzüglich dem Bundesversicherungsamt
zu melden. Das Versicherungsunternehmen hat auch
Versicherungsnehmer zu melden, die mit der Entrichtung
von sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Das
Bundesversicherungsamt kann mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. Näheres über das
Meldeverfahren vereinbaren.
  (2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die
weder privat krankenversichert noch Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an
das Bundesversicherungsamt zu erstatten. Die Post-
beamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des

lnkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen
versicherten Mitglieder und mitversicherten Familien-
angehörigen an das Bundesversicherungsamt.
  (3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in
denen eine bestehende private Pflegeversicherung
gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei
einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nach-
gewiesen wird.

                Vierter Abschnitt

  Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

                          §52
              Aufgaben auf Landesebene
  (1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der
Betriebskrankenkassen und der lnnungskrankenkassen,
die Bundesknappschaft, die nach § 36 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als
Landesverband tätigen landwirtschaftlichen Krankenkas-
sen sowie die Verbände der Ersatzkassen nehmen die
Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr.
§ 212 Abs. 5 Satz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
  (2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1
gilt§ 211 des Fünften Buches entsprechend.
  (3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im
Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt§ 208 des Fünften
Buches entsprechend.

                          §53

              Aufgaben auf Bundesebene
  (1) Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie
die Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben
der Bundesverbände der Pflegekassen wahr. Für die
Aufgaben der Bundesverbände gilt § 217 des Fünften
Buches entsprechend.
  (2) Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufsicht vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam ausgeübt
wird, soweit es sich um Aufgaben der Pflegeversicherung
handelt.
  (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen
die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen
wahr. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzen-
verbände gilt § 213 des Fünften Buches entsprechend;

kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und vom Bundesministerium für Gesund-
heit gemeinsam gesetzten Frist zustande, entscheidet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

                   Sechstes Kapitel
                    Finanzierung

                Erster Abschnitt
                       &eitrige

                          §54

                       Grundsatz

  (1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch
Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
   (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz
(Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)
erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der
Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts
Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Bei-
träge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das

Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

  (3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften
Buches gelten entsprechend.

                          §55
      Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
  (1) Der Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar
1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom
Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich
1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Perso-
nen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der
Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1 .
   (2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 75 vom
Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten.

                          §56
                     Beitragsfreiheit

  (1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familien-
versicherung nach § 25 beitragsfrei.
   (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Renten-
antragstellung bis zum Beginn der Rente oder einer Geld-
leistung aus der Altershilfe für Landwirte für:
1. den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der
   bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente
   beantragt wird,
2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen
   hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt
   auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil Alters-
   geld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld
   bezogen hat,
3. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von
   Altersgeld oder vorzeitigem Altersg·eld, wenn die Ehe
   vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbe-
   nen geschlossen wurde,
BGBl. 1994, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
4. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von
   Landabgaberente.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene
Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versor-
gungsbezüge erhält.

  (3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des
Bezuges von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld. Die
Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-
nannten Leistungen.
  (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich
auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden
und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundes-
versorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs-
versicherungsordnung, nach § 34 des Beamtenversor-
gungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
gesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen
haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.

                            §57
              Beitragspflichtige Einnahmen

   (1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetz-

lichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten
für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244
des Fünften Buches sowie § 157 Abs. 3 und § 163 Abs. 1
und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes.
   (2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitrags-
pflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts,
das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt.
Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenver-
sicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen
eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Kranken-
geldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mit-
arbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der
Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
   (3) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei
mitarbeitenden Familienangehörigen wird auf den Kran-
kenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und
Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die
Höhe des Zuschlages ergibt sich aus dem Verhältnis des
Beitragssatzes nach§ 55 Abs. 1 zu dem nach§ 247 des
Fünften Buches festgestellten durchschnittlichen allge-
meinen Beitragssatz der Krankenkassen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe
des Zuschlages zum 1. Januar jeden Jahres fest. Er gilt
vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des
folgenden Kalenderjahres. Für die Beitragsbemessung
der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte.

   (4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-
versicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflege-
versicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung
§ 240 des fünften Buches entsprechend anzuwenden.
Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller

und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus
die §§ 238a und 239 des fünften Buches entsprechende
Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern
nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften

Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige
Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen,
die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge
oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren
Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung
und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei
freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten,
gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften
Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte.
   (5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach
§ 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalen-
dertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

                            §58
                 Tragung der Beiträge

       bei versicherungspflichtig Beschäftigten

  (1) Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig
Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen
die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge
jeweils zur Hälfte.
  (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen
verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die
Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der
stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
   (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die
Beiträge in voller Höhe, wenn der Beschäftigungsort in
einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993
bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feier-
tage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag
fiel, vermindert worden ist.
   (4) Wird in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des
Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt, daß für die
Zeit nach Inkrafttreten der stationären Pflegeleistungen
die Aufhebung eines zweiten Feiertages erforderlich ist,
trägt der Beschäftigte den zusätzlichen Beitrag von
0, 7 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in
einem Land liegt, in dem nur ein Feiertag entsprechend
Absatz 2 aufgehoben wurde; der Arbeitgeberanteil be-
schränkt sich in diesem Fall auf 0,5 vom Hundert des der
Beitragsbemessung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts.

  (5) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

  (6) § 249 Abs. 2 und 3 des F0nften Buches gilt ent-
sprechend.
                           §59

       Beitragstragung bei anderen Mitgliedern

  (1) Für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 versicherten
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
gelten für die Tragung der Beiträge die §§ 249a, 250
BGBl. 1994, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
1032                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Abs. 1 und § 251 des Fünften Buches, § 48 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
sowie § 157 Abs. 1 und § 163 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes entsprechend. Bei Beziehern einer laufen-

den Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe
für Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit werden
die Beiträge von den Beziehern der Leistung und der
Alterskasse je zur Hälfte getragen.
  (2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden
von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je
zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld
entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den
Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den
Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld
zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag
von 61 O Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag

maßgebend.

   (3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 ver-
sicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen
Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Lei-
stungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten
als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.
   (4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert
sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49
Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder die nach § 26 weiter-
versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten
Soldaten auf Zeit tragen den Beitrag allein. Abweichend
von Satz 1 werden für satzungsmäßige Mitglieder geist-
licher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Per-
sonen die Beiträge auch bei einer Weiterversicherung
nach § 26 von der Gemeinschaft allein getragen.

                           §60
                    Beitragszahlung

   (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt
ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu
tragen hat. Die §§ 253 bis 256 des Fünften Buches und
§ 50 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer laufen-
den Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe
für Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu ent-
richtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt;
§ 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

   (2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Kranken-
kassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g
Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung
der Beiträge für die in§ 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder
Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Bel-
träge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über
die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
   (3) Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der
die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der
Pflegeversicherung zu zahlen. Die nach Satz 1 eingegan-
genen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der
Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzu-
leiten. Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungs-
gemäßen Beitragszahlung berechtigt. § 24 Abs. 1 des
Vierten Buches gilt.

                Zweiter Abschnitt
               Beitragszuschüsse

                           §61

                 Beitragszuschüsse
               für freiwillige Mitglieder
        der gesetzlichen Krankenversicherung
                und Privatversicherte
  (1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beltragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den
Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen
wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeit-
geber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitrags-
zuschusses verpflichtet.

  (2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungs-

pflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Kranken-
versicherungsunternehmen versichert sind und für sich
und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach
§ 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses
Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraus-
setzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitrags-
zuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den
Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
Betrages, den der Beschäftigte fOr seine private Pflege-
versicherung zu zahlen hat. Bestehen Innerhalb desselben
Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die
beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis
der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
  (3) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung versicherungsfrei und als landwirtschaftliche
Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte versichert
sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter den Voraus-
setzungen des § 58 einen Beitragszuschuß zu dem nach
§ 57 Abs. 3 zu zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der
Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
nach§ 58 zu zahlen wäre.

  (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Be-
schäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-
standsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für
Bezieher von Leistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des
Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personal-
abbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die
Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung
des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der
Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher
von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Be-
schäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte
des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
BGBl. 1994, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033
   (5) Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserpro-
bung, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten
Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen
Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten Pflege-
versicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zah-
len, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versiche-
rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen
wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
  (6) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird für
eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen:
1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversiche-

   rung betreibt,

2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Über-

   schüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen

   Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Ver-

   sicherten zu verwenden,

3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der

   Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen

   Versicherungssparten betreibt.

  (7) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem

Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber aus-

zuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat,

daß es die Versicherung, die Grundlage des Versiche-

rungsvertrages ist, nach den in Absatz 6 genannten

Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat
diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitrags-
zuschusses Verpflichteten vorzulegen.

   (8) Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-

schriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege
Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei
einem privaten Versicherungsunternehmen pflegever-
sichert sind, tritt an die Stelle des Zuschusses nach
Absatz 2 die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn
zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege. Hinsichtlich der
Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeord-
nete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen
in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.

                 Dritter Abschnitt
 Verwendung und Verwaltung der Mittel

                           §62
                 Mittel der Pflegekasse

  Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel
und die Rücklage.

                           §63
                      Betriebsmittel

  (1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:

1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-
   nen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,

2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des

   Ausgleichsfonds.

 (2) Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des
Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem
Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat ent-

fallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Feststellung
der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen
und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen,
soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. Durch-
laufende Gelder bleiben außer Betracht.
  (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang
bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für
den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.

                          §64
                       Rücklage

  (1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-

stungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.

  (2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem

Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallen-

den Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).

  (3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den

Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-

schwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht

durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.

  (4) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der

übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in

§ 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus

verbleibende Überschüsse sind bis zum 15. des Monats

an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.

  (5) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln
so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten
Zweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse ver-

waltet.

                Vierter Abschnitt
    Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

                          §65

                   Ausgleichsfonds
  (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sonder-
vermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge
aus:
1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüs-
   sen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4).
  (2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapital-
erträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

  (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen,
daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck ver-
fügbar sind.

                          §66

                    Finanzausgleich

   (1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwal-
tungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflege-

kassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen

gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen
allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundes-
versicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen
den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durch-
BGBl. 1994, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
------ - - - - - - - - - - - - ·------ . - · - - - - - - - - - - - - -
1034                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

führung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden
der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für

die Pflegekasse verbindlich.

  (2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durch-
führung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte treffen.

                          §67
                Monatlicher Ausgleich

  (1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15. des Monats

1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Aus-
   gaben,
2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ein-
   nahmen (Beitragsist),

3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,

4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen
   Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe
   der Rücklage.
  (2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel-
und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des
vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage
am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse
bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem

Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am

Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebs-

mittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben

zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, über-

weist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den
Ausgleichsfonds.

  (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt

die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

                          §68

                   Jahresausgleich
  (1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den

Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller
Pflegekassen und der Jahresrechnung der Bundes-

knappschaft als Träger der knappschaftlichen Pflege-

versicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden

die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.

   (2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sach-
liche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrund-

lagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese

bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach

den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu be-
rücksichtigen.

  (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über:
1. die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung
   der Beträge nach den §§ 66 bis 68,

2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
3. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus-
   gleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzu-
   teilenden Angaben
regeln.

                       Siebtes Kapitel

           Beziehungen der Pflegekassen

            zu den Leistungserbringern

                  Erster Abschnitt

            Allgemeine Grundsitze

                               §69
                  Slcherstellungsauftrag

   Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungs-
verpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige,
dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflege-
rischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versor-
gung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungs-
auftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und
Vergütungsvereinbarungen mit den Trägem von Pflege-

einrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.
Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selb-
ständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von
Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben zu achten.

                               §70
                   Beitragssatzstabilität

  (1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den

Leistungserbringern Ober Art, Umfang und Vergütung

der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die

Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der

Beitragssatzstabilität).

  (2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die
dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen,

sind unwirksam.

                 zweiter Abschnitt

                Beziehungen
         zu den Pflegeeinrichtungen

                               §71

                   Pflegeeinrichtungen

  (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im

Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende

Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer

ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige In Ihrer
Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

  (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im

Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende

Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
   Pflegefachkraft gepflegt werden,

2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur
   nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt
   werden können.
                               §72

                 Zulassung zur Pflege
               durch Versorgw,gsvertrag
  (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre
Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit
denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene
Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art,
BGBl. 1994, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035
Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen
(§ 43 Abs. 2) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung
während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu
erbringen sind (Versorgungsauftrag).
  (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger
der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten
Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden
der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen
Trägem der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit
nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflege-
einrichtung zuständig ist. Er ist für die Pflegeeinrichtung
und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.

   (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrich-

tungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen

des § 71 genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige

und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten; ein
Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages be-
steht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Vor-
aussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen
mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Ver-
sorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und
privaten Trägem abgeschlossen werden. Bei ambulanten
Pflegediensten ist der örtliche Einzugsbereich in den
Versorgungsverträgen so festzulegen, daß lange Wege
möglichst vermieden werden.
   (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die
Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflege-
rischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die
zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Ver-
sorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Ver-
sicherten verpflichtet. Die Pflegekassen sind verpflichtet,
die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des
Achten Kapitels zu vergüten.

                           §73
         Abschluß von Versorgungsverträgen
  (1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

  (2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages
durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der
Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vor-
verfahren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-
schiebende Wirkung.

   (3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995

ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeit-

pflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungs-

trägern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als

abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrich-

tung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht

erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflege-

kassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger

der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995

gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend

machen. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum

31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestand-

schutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Verein-

barungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter

Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungs-

fähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landes-
verband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungs-
vertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versor-

gungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.

  (4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage

der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der
30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der
30. Juni 1996 ist.

                           §74
        Kündigung von Versorgungsverträgen

   (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertrags-
partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflege-
kassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrich-
tung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen
des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Vor

Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen

ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der

Sozialhilfe(§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen.

   (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landes-
verbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung
ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kosten-
trägem derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem
Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt Insbesondere dann,
wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtver1etzung zu
Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte
Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das
gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach
dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der
Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
  (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen
gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.

                          §75
     Rahmenvertrige und Bundesempfehlungen
         Ober die pflegerische Versorgung

   (1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung mit den Vereinigungen der Träger
der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im
Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit
dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische

Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflege-

einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemein-

schaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen

freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die

Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-

gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-

schlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.

Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die

Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger, bei

Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen

Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der ört-

lichen Sozialhilfeträger als Vertragspartei am Vertrags-

schluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die

Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen

im Inland unmittelbar verbindlich.

  (2) Die Verträge regeln insbesondere:

1. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer

   Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
   Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und
   Verpflegung und den Zusatzleistungen,
BGBl. 1994, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1036
1036                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich
   der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte
   und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und
   Berichte,
3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und
   leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte
   personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,

4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der
   Pflege,
5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehen-
   der Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beur1aubung)
   des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,

6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger
   von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den
   Pflegeeinrichtungen,

7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirt-
   schaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung
   der Prüfungskosten,
8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder
   regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen,
   um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts-

   und bürgemah anzubieten.

   (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Regelungs-
bereiche. die die ambulante Pflege betreffen, bis zum
31. März 1995 ganz oder teilweise nicht zustande, wird
sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
Schiedsstelle nach.§ 76 festgesetzt. Für Verträge über
Regelungsbereiche, die die stationäre Pflege betreffen,
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Stichtag
der 31. Dezember 1995 ist.
   (4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder

Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder
teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für
die von der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen
Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder-
zeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

  (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die

Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf

Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen

Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen ge-

meinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen

Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der

überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum
Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

                           §76

                      Schiedsstelle
  (1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im

Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle.
Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zuge-
wiesenen Angelegenheiten.

  (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflege-
kassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehört auch
ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung e.V. sowie der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
im Land an. die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen
angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und
deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden

der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen
und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger
der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei
der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist
die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die
weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den betei-
ligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine
Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-
len oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für
das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unpar-
teiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisa-
tionen die Vertreter und benennt die Kandidaten.

  (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit
der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine
Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag.
  (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
zuständige Landesbehörde.

  (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeit-
aufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäfts-
führung. das Verfahren. die Erhebung und die Höhe
der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu
bestimmen.

                  Dritter Abschnitt
               Beziehungen
     zu sonstigen Leistungserbringern

                            §77

        Häusliche Pflege durch Einzelpersonen

   (1) Zur Gewährung häuslicher Pflege und zur haus-

wirtschaftlichen Versorgung können die Pflegekassen Ver-

träge mit geeigneten einzelnen Pflegekräften schließen.

In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie

Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-

barten Leistungen zu regeln.

  (2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflege-
kräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen,
für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer
Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zu-
gelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.

                            §78

             Vertrlge Ober Pflegehilfsmittel

   (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen
mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver-
träge Ober die Versorgung der Versicherten mit Pflege-
hilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des
Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind;
dabei ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2
zu beachten. In den Verträgen sind auch die Grundsätze
und Maßstäbe sowie· das Verfahren für die Prüfung
der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln zu regeln.
BGBl. 1994, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037
  (2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit
Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-
duellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40
Abs. 4 Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittel-
verzeichnis nach § 128 des Fünften Buches ein Verzeich-
nis der von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung
umfaßten Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittelverzeichnis),
soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 128 des fünften Buches enthalten sind, und schreiben
es regelmäßig fort; darin sind gesondert die Pflegehilfs-
mittel auszuweisen, die:
1. durch Festbeträge vergütet werden; dabei sollen in
   ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in
   Gruppen zusammengefaßt werden,

2. für eine leihweise Überlassung an die Versicherten

   geeignet sind.

Die Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowie
die Verbände der Pflegeberufe und der Behinderten sind
vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittel-
verzeichnisses anzuhören. Das Pflegehilfsmittelverzeich-
nis ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
  (3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen setzen für
die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Pflegehilfsmittel
einheitliche Festbeträge fest. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
  (4) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren
untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen
das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 2 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Be-
schaffung, Lagerung und Wartung. Die Pflegebedürftigen
und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den
Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form
über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.

  (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-

nung wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis

nach Absatz 2 und die Festbeträge nach Absatz 3 durch

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-

ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium

für Familie und Senioren und mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.

                 Vierter Abschnitt
        WirtschaftllchkeltsprQfungen
           und Qualitätssicherung

                           §79

             Wirtschaftlichkeitsprüfungen

  (1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teil-
stationären und vollstationären Pflegeleistungen durch
von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor
Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der
Pflegeeinrichtung zu hören. Bestehen Anhaltspunkte

dafür, daß eine Pflegeeinrichtung die Anforderungen des

§ 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die

Landesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeits-
prüfung verpflichtet.

  (2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,
dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben notwendigen Untertagen vor-
zulegen und Auskünfte zu erteilen.

  (3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich
daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des
Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen
Verg0tungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu
berücksichtigen.

                           §80

                   Qualitätssicherung
   (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundes-
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-
verbände und die Vereinigungen der Träger der Pflege-
einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam
und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität
und die Qualitätssicherung der ambulanten und statio-

nären Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung

von Qualitätsprüfungen. Sie arbeiten dabei mit dem Medi-
zinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
den Verbänden der Pflegeberufe und den Verbänden der
Behinderten eng zusammen. Die Vereinbarungen sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflege-
kassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
   (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-
pflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung
zu beteiligen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die
Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistun-
gen auch auf die Leistungen bei Unterkunft und Ver-
pflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landes-
verbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden
bestellten Sachverständigen die Prüfung der Qualität ihrer
Leistungen durch Einzelprüfungen, Stichproben und ver-
gleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind

auf die Qualität der Pflege, der Versorgungsabläufe und

der Pflegeergebnisse zu erstrecken. Für das Löschen

der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

erhobenen Daten gilt§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

entsprechend.

   (3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 ist der
betroffenen Pflegeeinrichtung von den Landesverbänden
der Pflegekassen mitzuteilen. Soweit Qualitätsmängel
festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände
der Pflegekassen nach Anhörung der Pflegeeinrichtung
und einer Vereinigung, der der Träger angehört, welche
Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Ein-
richtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der

festgestellten Mängel. Werden die Mängel nicht frist-
gerecht beseitigt, können die Landesverbände gemein-
sam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in
schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2 kündigen.
§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
   (4) Hat der Medizinische Dienst Erkenntnisse über

Mängel aus Stichproben nach Absatz 2 Satz 2 gewonnen,

ist er zur Übermittlung personenbezogener Daten an die

Landesverbände der Pflegekassen befugt, soweit dies
jeweils für die Anhörung und Erteilung eines Bescheides

nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist. Die Landesverbände
der Pflegekassen sind befugt, die Daten nach Satz 1 der
Pflegeeinrichtung zu übermitteln, soweit dies für die
Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung
zu dem Bescheid nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist.
BGBl. 1994, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038
1038                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (5) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum
30. Juni 1995 nicht zustande, wird ihr Inhalt durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des
Bundesrates festgelegt.
                           §81

                 Verfahrensregelungen
   (1) Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) er-
füllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel
zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. Kommt eine Eini-
gung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 213 Abs. 2
des Fünften Buches entsprechend. Bei Entscheidungen,
die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger
oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu
treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder
die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der
Beschlußfassung nach Satz 1 in Verbindung mit § 213
Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt.
  (2) Absatz 1 gilt für die den Spitzenverbänden der Pflege-
kassen (§ 53) nach dem Siebten Kapitel zugewiesenen
Aufgaben entsprechend.

                     Achtes Kapitel

                    Pflegevergütung

                  Erster Abschnitt
            Allgemeine Vorschriften

                           §82

         Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

  (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhal-
ten nach Maßgabe dieses Kapitels
1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen
   Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie

2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für

   Unterkunft und Verpflegung.

Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder

deren Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Ver-
pflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige
selbst aufzukommen.
  (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für
Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen
berücksichtigt werden für
1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Be-
   trieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und

   sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzu-

   stellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen,
   instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen
   sind die zum Verbrauch bestimmten Güter r,.Jer-
   brauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grund-
   stücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4. den Anlauf oder die Innerbetriebliche Umstellung von
   Pflegeeinrichtungen,

5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre
   Umstellung auf andere Aufgaben.
   (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendun-
gen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete,
Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2
Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß§ 9 nicht voll-
ständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen
Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert
berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach
Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rück-
zahlbar-e Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte
Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch
zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der geson-
dert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürf-
tigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
  (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht
gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert
berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zustän-
digen Landesbehörde mitzuteilen.
  (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendun-
gen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse)
sind von der Pflegevergütung abzuziehen.

                          §83

    Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften zu erlassen über
1. die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen ein-
   schließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Verein-

   barung nach diesem Kapitel,
2. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
   Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
   Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei
   Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatz-
   leistungen (§ 88),

3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der

   Pflegeeinrichtungen,

4. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche
   und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72
   Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflege-
   einrichtungen,
5. die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen
   nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen
   und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
§ 90 bleibt unberührt.

  (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

und 4 soll nur erlassen werden, wenn

1. ein Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 2 innerhalb der
   Fristen des § 75 Abs. 3 oder
2. eine Schiedsstellenregelung nach § 75 Abs. 3 inner-
   halb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Fristen
ganz oder teilweise nicht oder nicht in dem für eine wirk-
same und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der
Versicherten erforderlichen Umfang zustande kommen.
Nach Erlaß der Rechtsverordnung sind ein Rahmenver-
trag oder eine Schiedsstellenregelung zu den von der Ver-
ordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.
BGBl. 1994, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039
                zweiter Abschnitt
                Vergütun·g
     der stationlren Pflegeleistungen

                          §84

               Bemessungsgrundsätze
  (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner
oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären
Pflegeleistungen des Pflegeheimes.

  (2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie
sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflege-
bedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig-
keit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Bei der
Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen
sind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen,
soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des
Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflege-
heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse
notwendig oder ausreichend ist. Die Pflegesätze müssen
einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind
von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität ist zu beachten.
  (3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des
Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu be-
messen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist
unzulässig.
  (4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung
der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflege-
bedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege-
einrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für
die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts
anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder
§ 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten
Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf,
wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

                          §85
                  Pflegesatzverfahren
  (1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden
zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Lei-
stungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
  (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertrags-
parteien) sind der Träger des Pflegeheimes sowie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-
   träger sowie

2. der für den Sitz des Pflegeheimes nach Landesrecht
    zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der
     Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn
der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent-
fallen. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die
Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. im Land können sich
am Pflegesatzverfahren beteiligen; das gleiche gilt für
Arbeitsgemeinschaften von Pflegekassen oder sonstigen
Leistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder im Jahr vor
Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom
Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent-
fallen.

  (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflege-
heimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeit-
raum) zu treffen. Das Pflegeheim hat auf Verlangen einer
Vertragspartei Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für
die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedoku-
mentationen und andere geeignete Leistungsnachweise
darzulegen. Hierzu gehören auch Angaben zur perso-
nellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheimes,
soweit sie zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich sind. Perso-
nenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

   (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung
zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit
der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an
der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist
schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich
bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten
lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen
Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und
Abschlußvollmacht vorzulegen.
   (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von
sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertrags-
partei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert
hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Gegen die
Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.
   (6) Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenent-
scheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen
ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums
gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis
zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
  (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung
der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf
Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflege-
satzzeitraum neu zu verhandeln; die Absätze 3 bis 6 gelten
entsprechend.
                           §86

                 Pflegesatzkommission
   (1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband
der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen
oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozial-
hilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land
bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommis-
sionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2
die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflege-
heimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt
entsprechend.

   (2) Für Gruppen gleichartiger Pflegeheime, die nach
einheitlichen oder vergleichbaren Gesichtspunkten be-
wertet werden können, kann die Pflegesatzkommission
mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger einheit-
liche Pflegesätze (Gruppenpflegesätze) vereinbaren.
   (3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragspar-
teien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinba-
rungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und
Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und
BGBl. 1994, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040
1040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungs--
nachweise und sonstigen Verhandlungsuntertagen näher
bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim
verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.

                          §87

              Unterkunft und Verpflegung

  Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger
(§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflege-
heimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Ent-
gelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Entgelte müssen
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen
stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten
entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

                          §88

                   Zusatzleistungen

  (1) Neben den Pflegesätzen nach§ 85 und den Ent-

gelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflege--

bedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten

notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2)

gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und
   Verpflegung sowie
2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwen-
digen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatz-
leistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75
festgelegt.

  (2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistun-
gen ist nur zulässig, wenn:

1. dadurch die notwendigen stationären oder teilstatio-
   nären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und
   § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2. die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang,
   Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge
   und die Zahlungsbedingungen vorher schriftJich zwi-
   schen dem Pflegeheim und dem PftegebedOrftigen
   vereinbart worden sind,
3. das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen
   den Landesverbänden der Pflegekassen und den über-
   örtlichen Trägem der Sozialhilfe im Land vor Leistungs-
   beginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

                 Dritter Abschnitt

                 VergOtung

       der ambulanten Pflegeleistungen

                          §89
        Grundsätze fQr die Vergütungsregelung
   (1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und
der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht
die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet,
zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Lei-
stungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen
nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß
leistungsgerecht sein. Die Vergütung muß einem Pflege-
dienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differen-

zierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist un-
zulässig.
  (2) Vertragsparteien der VergOtungsvereinbarung sind
der Träger des Pflegedienstes sowie

1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-
   träger sowie

2. der für den Sitz des Pflegedienstes nach Landesrecht
   zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der
   Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn
der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürf-
tigen entfallen.

  (3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang
der Pflegeleistung, nach dem dafür erfordertichen Zeit-

aufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem
Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach
Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach

Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen

wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder

Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.

§ 84 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 3 bis 7 und§ 86 gelten

entsprechend.

                          §90
  Gebührenordnung fQr ambulante Pflegeleistungen
   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für

die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der
hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen zu
ertassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht
der Pflegeversicherung umfaßt ist. Die Vergütung muß
leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach
§ 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale
Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur
Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen
und den Pflegediensten zu regeln.
   (2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung
von ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirt-
schaftlichen Versorgung durch Familienangehörige und
sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebühren-
ordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen
Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt,
Ober die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende

Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kosten-

träger zu stellen.

                Vierter Abschnitt
              Kostenerstattung,
           Landespflegeausschüsse

                          §91
                    Kostenerstattung

   (1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine ver-
tragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85
und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung
BGBl. 1994, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041
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nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulan-
ten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pfle-
gebedürftigen vereinbaren.
   (2) Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den
Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung
darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht über-
schreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflege-
bedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig-
keit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu
leisten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung durch
einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflege-
bedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem
privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
  (4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von
der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf
die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.

                          §92
               Landespflegeausschüsse

  (1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des
Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder
für Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein
Landespflegeausschuß gebildet. Der Ausschuß kann ein-
vernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum
Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und
fachlich gegliederten Versorgungssystems einander er-
gänzender Pflegedienste und Pflegeheime, zur Pflege-
vergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte
bei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der

Zusatzleistungen. Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen

haben die Empfehlungen nach Satz 2 insbesondere bei
dem Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergü-
tungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen.
   (2) Der Landespflegeausschuß besteht insbesondere
aus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen
einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem
Vertreter der zuständigen Landesbehörde. Dem Ausschuß
gehören auch Je ein Vertreter der Träger der überörtlichen

Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung e.V. und der kommunalen Spitzenverbände im Land
an. Die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren
Stellvertreter werden unter Beachtung des Grundsatzes
der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen im Land, die Vertreter der Pflege-
kassen und deren Stellvertreter von den Landesverbän-
den der Pflegekassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus

ihrer Mitte einen Vorsitzenden. § 76 Abs. 2 Satz 6 gilt
entsprechend.

  (3) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte
des Ausschusses.
  (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-

aufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses,

die Berufung weiterer Mitglieder über die in Absatz 2
genannten Organisationen hinaus, die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren
sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

                        Neuntes Kapitel
                    Datenschutz und Statistik

                      Erster Abschnitt
             1nformationsg rundlagen

                           Erster Titel

            Grundsätze der Datenverwendung

                              §93
               Anzuwendende Vorschriften
  Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversiche-
rung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85
des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses
Buches.
                              §94
   Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
  (1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten
für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, ver-
arbeiten und nutzen, soweit dies für:
 1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses(§§ 20
    bis 26) und der Mitgliedschaft(§ 49),

 2. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
    deren Tragung und Zahlung(§§ 54 bis 61),
 3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung
    von Leistungen an Versicherte (§§ 4 und 28),
 4. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§ 18
    und 40),

 5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die

    Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105),

 6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der
    Qualität der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),
 7. die Beratung über Maßnahmen der Prävention und
    Rehabilitation sowie über die Leistungen und Hilfen
    zur Pflege (§ 7),
 8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12),
 9. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,

10. statistische Zwecke (§ 109)

erforderlich ist.
  (2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur
verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet
oder erlaubt ist.

   (3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Auf-

gaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten ein-
schließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen
dürfen Personen, die kasseninteme Personalentscheidun-
gen treffen oder daran mitwirken können, weder zugäng-
lich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten
offenbart werden.
                              §95

               Personenbezogene Daten

          bei den Verbänden der Pflegekassen

  (1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbe-
zogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:
BGBl. 1994, Seite 1042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1042
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1042                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Quali-
   tätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),
2. den Abschluß und die Kündigung von Versorgungs-
   verträgen (§§ 73 und 74),
3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zu-
   gewiesenen Aufgaben

erforderlich sind.
  (2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

                          §96
        Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung
             personenbezogener Daten

  (1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der

die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten
oder nutzen, wenn ohne die vorhandenen Daten diese
Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
  (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf
Jahren zu löschen. § 96 Abs. 3 Satz 1, § 98 und § 107
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medi-
zinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst
darf in Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf
bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.
  (4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt
§ 25 des Zehnten Buches entsprechend.

                            §98

                Forschungsvorhaben
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der
Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich fest- - Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer-
legen, daß die nach § 46 Abs. 1 verbundenen Pflege- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang
kassen und Krankenkassen
begrenzte Forschungsvorhaben setbst auswerten und zur
1. die Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich
   und der Familienversicherung, zur Bemessung und aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
   Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des
   Leistungsanspruchs gemeinsam verarbeiten und nut-
   zen, soweit sie für ihre jeweiligen Aufgaben dieselben
   Daten benötigen,

2. Angaben über Leistungsvoraussetzungen nach § 102
   dieses Buches oder § 292 Abs. 1 des Fünften Buches
   gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
   Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist.
Dabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und
genutzt werden sollen, abschließend unter Beteiligung
(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

                    Zweiter Titel

     Informationsgrundlagen der Pflegekassen

                         §99
              Versichertenverzeichnis
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu füh-
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des ren. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung fest-
zulegen.
   (2) Soweit personenbezogene Daten den Krankenkas-
sen oder Pflegekassen von einem Arzt oder einer anderen
in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Stelle zugänglich gemacht worden sind, bleibt § 76 des

Zehnten Buches unberührt.

   (3) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen
entsprechend. In der nach dieser Vorschrift zu veröffent-
lichenden Datenübersicht ist festzuhalten, welche Daten
nur von den Krankenkassen, welche nur von den Pflege-
kassen und welche gemeinsam verarbeitet oder genutzt
werden.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die

Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

                          §97

Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

  (1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen,

Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den
§§ 18, 40 und 80 erforderlich ist. Die Daten dürfen für
andere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden,
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-
buches angeordnet oder erlaubt ist.
  (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften
oder Elften Buch erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für
einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht
oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienver-
  sicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge
  sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforder-
  lich sind.

                             §100

        Nachweispflicht bei Familienversicherung

    Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Famili-
  enversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehöri-
  gen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.

                             § 101

                Pflegeversichertennumrner

     Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine
  Versichertennummer, die mit der Krankenversicherten-
  nummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei
  der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist

  sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der
  Mitglied ist, hergestellt werden kann.

                             §102

        Angaben über Leistungsvoraussetzungen
    Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur
  Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-
  währung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören
  insbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-
  zungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von
  Zuschüssen.
BGBl. 1994, Seite 1043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1043
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                                       §103

                              Kennzeichen
               für Leistungstriger und Leistungserbringer

          (1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozial-

        versicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen
        einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schrift-
        verkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bun-
        deseinheitliche Kennzeichen.
          (2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent-
        sprechend.

                           Zweiter Abschnitt
              Übermittlung von Leistungsdaten

                                       § 104

                      Pflichten der Leistungserbringer
           Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:
        1. im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von
           Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1),
        2. im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaft-
           lichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall
           zu beurteilen sind (§§ 79 und 80),
        3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen
           (§ 105)

        die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und

        ihrer Verbände erforder1ichen Angaben über Versiche-

        rungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen

        sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung
        beauftragten Stellen zu übermitteln.

                                       § 105

                  Abrechnung pflegerischer Leistungen
          (1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Lei-
        stungserbringer sind verpflichtet,
        1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrach-
           ten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließ-

           lich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung

           aufzuzeichnen,

        2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103)
           sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen
           anzugeben,
        3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
           die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach
           § 78 zu verwenden.
        Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrech-
        nungsunterlagen zu verwenden.
          (2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungs-
        unterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches
        werden von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im
        Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer
        festgelegt.

                                       §106

                       Abweichende Vereinbarungen

          Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können
        mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein-
        baren, daß
        1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbe-
           lege eingeschränkt,
- - - -

  2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen
     Angaben ganz oder teilweise abgesehen

  wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung
  und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflege-

  kassen nicht gefährdet werden.

                   Dritter Abschnitt
          Datenlöschung, Auskunftspflicht

                            § 107
                     Löschen von Daten

    (1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen
  und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen

  Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der
  Maßgabe, daß
  1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn
     Jahren,
  2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer
     Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen
     (§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§ 80)
     spätestens nach zwei Jahren
  zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des
  Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder
  abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für

  Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger

  aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu

  natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.

     (2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher
  zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für
  die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben
  nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzu-
  teilen.

                            § 108
                 Auskünfte an Versicherte

     Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf

  deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in

  Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
  Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unter-
  richtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Pflege-
  kassen können in ihren Satzungen das Nähere über das
  Verfahren der Unterrichtung regeln.

                   Vierter Abschnitt
                         Statistik

                            § 109
                      Pflegestatistiken

     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
  dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

  des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante
  und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häus-
  liche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundes-

  statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
  1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
  2. Art des Leistungsträgers und des privaten Versiche-
     rungsunternehmens,
BGBl. 1994, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044
1044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

3. in der ambulanten und stationären Pflege tätige Per-
   sonen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis,

   Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf
   Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Um-
   schulung, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,

4. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten
   der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflege-
   einrichtungen,
5. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburts-
   jahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der
   Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhält-
   nisses,

6. in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art,
   Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kosten-
   trägers,
7. Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten
   sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.
Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtun-
gen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten
Versicherungsunternehmen gegenüber den statistischen
Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Aus-
nahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke

dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation
Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als
Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann
folgende Sachverhalte umfassen:
1. Ursachen von Pflegebedürftigkeit,

2. Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,

3. Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefach-
   kräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer,
4. Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation,
5. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der
   Pflegequalität,

6. Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
7. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber
den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

   (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2

Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Sta-

tistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die

Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeein-

richtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Be-

fugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1

und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des

Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt

unberührt.

   (4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege
tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen
Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anony-
misierter Form an die statistischen Ämter der Länder
übermittelt werden.

   (5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für
die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeit-
pflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzu-
legen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998
für das Jahr 1997.

                     Zehntes Kapitel

              Private Pflegeversicherung

                          § 110
                      Regelungen

          für die private Pflegeversicherung
   (1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen,
die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungs-
vertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden
und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die
Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernach-
lässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten
   versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen
   Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Ver-
   sicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 fest-
   gelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang);
   dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte
   Versicherungsunternehmen,
2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem

   nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang

   abschließen,

   a) keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Ver-
      sicherten,
   b) keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Per-
      sonen,
   c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen

      Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
   d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und
      Gesundheitszustand der Versicherten,
   e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der
      sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Per-
      sonen, die nach§ 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif
      abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die
      50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen
      Pflegeversicherung übersteigt,
   f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des
      Versicherungsnehmers unter denselben Voraus-
      setzungen, wie in § 25 festgelegt,
   g) für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises

      der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung

      berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe

      von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbei-

      trages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein

      Ehegatte kein Gesamteinkommen hat, das regel-

      mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen

      Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches über-

      schreitet,

   vorzusehen.

  (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für
Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen
werden, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Kranken-
hausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-
Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versiche-
rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien
lassen.
BGBl. 1994, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
   (3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen ab-
geschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungs-
unternehmens mit Anspruch auf allgemeine Kranken-
hausleistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung
der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3
und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem
in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen,
folgende Bedingungen:

1. Kontrahierungszwang,
2. kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,

4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflege-
   versicherung,

5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversiche-
   rungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten
   Pflegeversicherung oder privaten Krankenversiche-
   rung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbei-
   trag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt;
   Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,

6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versiche-
   rungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie
   in § 25 festgelegt.
  (4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versiche-
rungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der
Kontrahierungszwang besteht.

                          § 111

                    Risikoausgleich

   (1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private

Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben,
müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Rege-
lungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 am
Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu
ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie
angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauer-
haften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Be-
lastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer
Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschwe-
ren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichs-
system zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem
System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der
Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für
alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung
betreiben, ermittelt.
  (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung

und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Auf-
sicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen.

                    Elftes Kapitel
                  Bußgeldvorschrift

                          § 112
                  Bußgeldvorschrift

   (1) Ordnungswidrig   handelt,    wer vorsätzlich   oder
leichtfertig

1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrecht-
   erhaltung des privaten Pflegeversicherungsverträges
   nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder

   der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten
   Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2
   nicht nachkommt,
2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1
   und 2, § 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42 Abs. 4
   Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine
   Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine
   Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig mitteilt,

4. entgegen§ 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unter-
   lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt,

5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versiche-
   rungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten
   Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig
   anpaßt,

6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur
   privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.

  (3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen
begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ist
das Bundesversicherungsamt, für die Ordnungswidrig-

keiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Pflegekasse des
Wohnortes des Versicherungspflichtigen die Verwaltungs-
behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten."

               zweiter Teil

     Änderung des Sozialgesetzbuches

                        Artikel 2
                    Änderung
       des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 99 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt

geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wortbestandteil
   ,,Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-," eingefügt.

2. In § 15 Abs. 1 werden das Wort „sowie" durch ein
   Komma ersetzt und nach dem Wort „Kranken-
   versicherung" die Wörter „und der sozialen Pflege-
   versicherung" eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummer 3 wird gestrichen.
   b) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Num-
      mern 3 und 4.
BGBl. 1994, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
1046                                    Bundesgesetzblatt,

4. Nach § 21 wird folgender Paragraph eingefügt:
                               n§21a

                          Leistungen
               der sozialen Pflegeversicherung
     (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversiche-
   rung können in Anspruch genommen werden:
   1. Leistungen bei häuslicher Pflege:
       a) Pflegesachleistung,

       b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

       c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege-
          person,
       d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
   2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
   3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

       a) soziale Sicherung und
       b) Pflegekurse,
   4. vollstationäre Pflege.

      (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen
   errichteten Pflegekassen."

5. In§ 37 werden nach dem Wort "Neunten" die Wörter
   ,,und Elften" eingefügt.

6. In § 66 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sozialleistung"
   die Wörter "wegen Pflegebedürftigkeit," und nach
   dem Wort „deshalb" die Wörter "die Fähigkeit zur
   selbständigen Lebensführung," eingefügt.

                         Artikel 3
                    Änderung
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes
vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Landwirte"
    die Wörter "sowie die soziale Pflegeversicherung"
    eingefügt.

 2. Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat-
    zes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflege-
    person von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das
    Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entspre-
    chende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften
    Buches nicht übersteigt."

 3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 18a Abs. 3
    Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe"§ 18a Abs. 3
    Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

 4. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort "Renten-
    versicherung" die Wörter "sowie in der sozialen
    Pflegeversicherung" eingefügt.

 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenkasse"
    durch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" erset2.t.
Jahrgang 1994, Teil 1

   6. In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil
      "Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil
      "Pflege-" eingefügt.

   7. In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
      "Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversiche-
      rung für einen in der Krankenversicherung kraft
      Gesetzes versicherten Beschäftigten."

   8. § 28f wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestand-
         teil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbe-
         standteil „Pflege-" eingefügt.
      b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort "Träger"
         die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

   9. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort-
      bestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wort-
      bestandteil "Pflege-" eingefügt.

  10. In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger"
      die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

  11. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „ Träger" die
      Wörter "der Pflegeversicherung," eingefügt.

  12. In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger"
      die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.

  13. In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Krankenversicherung" die Wörter „und die Träger
      der Pflegeversicherung" eingefügt.

  14. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und" durch
      ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knapp-
      schaftlicher Rentenversicherung" die Wörter „und
      knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt.

  15. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenver-
      sicherung" ein Komma und die Wörter „knappschaft-
      liche Pflegeversicherung" eingefügt.

                          Artikel 4

                     Änderung
        des fünften Buches Sozialgesetzbuch
    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
  zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482),
  zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 101 des Gesetzes
  vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
  geändert:

   1. § 11 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das
         Komma durch einen Punkt ersetzt und die
         Nummer 5 gestrichen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören
          auch medizinische und ergänzende Leistungen
          zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer
          drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
          vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu
BGBl. 1994, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047
       bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
       Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt
       von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflege-
       kassen erbracht."

 2. Dem§ 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach
    Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften
    Buches nicht zulässig."

 3. Vor § 53 werden in der Überschrift des Sechsten

    Abschnittes die Wörter „Leistungen bei Schwer-

    pflegebedürftigkeit" durch das Wort .,{unbesetzt)"

    ersetzt.

 4. Die§§ 53 bis 57 werden gestrichen.

 5. In § 73 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „und häuslicher
    Pflegehilfe" gestrichen.

 6. In § 92 Abs. 1 Nr. 6 wird das Komma hinter dem Wort
    „Hilfsmitteln" durch das Wort „und" ersetzt und die
    Wörter „und häuslicher Pflegehilfe" gestrichen.

 7. In § 106 wird nach Absatz 3 folgender Absatz ein-
    gefügt:
      ,.(3a) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach
    § 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1 b, daß ein Arzt
    Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizi-
    nischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann
    der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt
    hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Kranken-
    geld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz ver-
    langen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig

    oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die
    Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten."

 8. § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

    „b) eine Krankheit zu heilen, ihre Ver6chlimmerung zu
        verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindem
        oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung
        den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern
        oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohen-
        den Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vor-
        zubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu
        bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
        (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivieren-
        den Pflege nicht von den Krankenkassen über-
        nommen werden dürfen."

 9. In § 132 werden in der Überschrift und in Absatz 1

    Satz 1 nach dem Wort „Krankenpflege" das Komma
    sowie die Wörter „häuslicher Pflegehilfe, häuslicher
    Pflege" gestrichen.

10. In § 260 Abs. 1 Nr. 1 werden das Komma durch ein
    Semikolon ersetzt und die Wörter „die Aufgaben der
    Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzli-
    chen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift," angefügt.

11 . § 275 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
       ,.b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeits-
            unfähigkeit".

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
       gefügt:
         ,.(1 a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach
       Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere
       in Fällen anzunehmen, in denen

       a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig
          nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der
          Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen
          Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer
          Woche fällt oder

       b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt fest-

          gestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der

          von ihm ausgestellten Bescheinigungen über

          Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
       Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der
       ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit
       zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen,
       daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellung-
       nahme des Medizinischen Dienstes zur Über-
       prüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Kran-
       kenkasse kann von einer Beauftragung des Medi-
       zinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizi-
       nischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit
       eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden
       ärztlichen Unterlagen ergeben.
         (1 b) Der Medizinische Dienst überprüft bei
       Vertragsärzten, die nach§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
       geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah
       Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106
       Abs. 2 Satz 3 genannten Vertragspartner verein-
       baren das Nähere."
    c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

       "2. (entfällt)".

12. Dem§ 276 werden nach Absatz 4 folgende Absätze
    angefügt:

      ,,(5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der
    Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1
    Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen
    Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund
    seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,
    einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu
    leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungs-
    termin unter Berufung auf seinen Gesundheits-
    zustand absagt und der Untersuchung fernbleibt,
    soll die Untersuchung in der Wohnung des Ver-
    sicherten stattfinden. Verweigert er hierzu seine
    Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt wer-
    den. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben

    unberührt.

       (6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im
    Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben
    sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches
    aus den Vorschriften des Elften Buches."

13. Dem § 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Pflegekassen tragen abweichend von Satz 3
    die Hälfte der Umlage nach Satz 1 ."

14. Dem § 282 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Richtlinien nach Satz 3 und die Empfehlungen
    nach Satz 4 bedürfen, soweit sie Angelegenheiten
BGBl. 1994, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
1048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

    der sozialen Pflegeversicherung betreffen, der Zu-
    stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
    und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-

    ordnung."

                         Artikel 5

                   Änderung

     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 102 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:

 1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach ,,§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung"
       wird eingefügt:

        "§ 106a Zuschuß zur Pflegeversicherung".
    b) Die Wörter ,,§ 177 Beitragszahlung von Pflege-

       personen" werden durch die Wörter ,,§ 177 (weg-

       gefallen)" ersetzt.
    c) Nach ,,§ 249a Beitragszeiten und Berücksichti-
       gungszeiten wegen Kindererziehung im Beitritts-
       gebiet" wird eingefügt:
        ,.§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege".
    d) Nach,,§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet"
       wird eingefügt:

        .,§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen".

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
       eingefügt:
        „ 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne
              des § 14 des Elften Buches nicht erwerbs-
              mäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in
              seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht
              erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn
              der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistun-
              gen aus der sozialen oder einer privaten
              Pflegeversicherung hat,".
    b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
        „Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem
        Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten,
        das das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-

        sprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des
        Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht
        erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach
        § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht
        erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben
        regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich
        beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht
        nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig."

 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
       .,(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

    i . eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 und 2

        Viertes Buch),

    2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit \§ 8
       Abs. 3 Viertes Buch) oder

   3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflege-
      tätigkeit

   ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen

   Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt
   nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher
   Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines
   freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur

   Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder

   nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von
   der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme
   einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 fünftes
   Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige
   Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitrags-
   bemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166
   Abs. 2) ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt;
   mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind
   zusammenzurechnen."

4. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
      Wort „haben" das Komma gestrichen und das

      Wort „oder" eingefügt.

   b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
      ,.ausübt," das Wort „oder" gestrichen.
   c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
      "c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher
          Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und
          keinen Anspruch auf Leistungen aus der
          Pflegeversicherung hat," .

5. § 25 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.

6. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
      gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. In § 68 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort
   ,,Rentner' ein Komma und die Wörter ,,zur Pflege-
   versicherung• eingefügt.

8. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:
                           ,,§ 106a

              Zuschuß zur Pflegeversicherung

      (1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-
   versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-
   schriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem
   privaten Krankenversicherungsuntemehmen einen
   Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos
   der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrecht-
   zuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu
   den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.
      (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des
   Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenver-
   sicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Renten-

   bezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegever-

   sicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner
   mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von
   den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem
BGBl. 1994, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
    Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann
    auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet
    werden."

 9. In § 111 Abs. 2 werden nach dem Wort "Krankenver-
    sicherung" die Wörter "und die Pflegeversicherung"
    eingefügt.

1O. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein
       Komma ersetzt.
    b) Der Nummer 7 wird nach dem Wort "Versorgungs-
       ausgleichs" das Wort "oder" angefügt.

    c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:
       ,,8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit".

11. § 166 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht
       erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege
       eines
       1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3
          Elftes Buch)
          a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
             mindestens 28 Stunden .in der Woche
             gepflegt wird,
          b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
             mindestens 21 Stunden in der Woche

             gepflegt wird,

          c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er

             mindestens 14 Stunden in der Woche

             gepflegt wird,

       2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2
          Elftes Buch)
          a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße,
             wenn er mindestens 21 Stunden in der
             Woche gepflegt wird,
          b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße,
             wenn er mindestens 14 Stunden in der
             Woche gepflegt wird,
       3. erheblich Pflegebedürftigen(§ 15 Abs. 1 Nr. 1
          Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugs-
          größe.

       Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-
       personen die Pflege gemeinsam aus, sind bei-
       tragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson
       der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflege-
       stufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im
       Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit ins-
       gesamt entspricht."

12. In § 170 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
    ,,6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen,
         die einen
        a) in der sozialen Pflegeversicherung pflicht-
           versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von
           der Pflegekasse,

        b) in der sozialen Pflegeversicherung versiche-
           rungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von
           dem privaten Versicherungsunternehmen,
        c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflege-
           bedürftigkeit Beihilfeleistungen und Leistun-
           gen eines privaten Versicherungsunterneh-
           mens erhält, von der Festsetzungsstelle für
           die Beihilfe und dem privaten Versicherungs-
           unternehmen anteilig."

13. Nach § 176 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§ 176a

              Beitragszahlung und Abrechnung
                     bei Pflegepersonen
       Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
    Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperso-
    nen können die Spitzenverbände der Pflegekassen,
    der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
    die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der
    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch
    Vereinbarung regeln."

14. § 177 wird aufgehoben.

15. Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:
    .,Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er-
    werbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend an-
    zuwenden."

16. § 223 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

    die von der Rentenversicherung zu tragenden Bei-

    träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur

    Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur
    Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung."

17. In § 231 Satz 2 werden die Wörter „Beschäftigung
    oder Tätigkeit" durch die Wörter „Beschäftigung
    oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienst-
    leistungen" ersetzt.

18. Nach § 249a wird folgender Paragraph eingefügt:
                           ,,§249b

           Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

      Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch
    Zeiten der nicht erwerbsrnäßigen Pflege eines Pflege-
    bedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
    31. März 1995, solange die Pflegeperson
    1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu
       zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Bei-
       trägen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
    2. nicht zu den in§ 56 Abs. 4 genannten Personen
       gehört, die von der Anrechnung einer Kinder-
       erziehungszeit ausgeschlossen sind.
    Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der
    Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit ange-
    rechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei
    Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit
    gestellt wird."
BGBl. 1994, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
1050                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

19. § 254d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Aufenthalt"
       ein Komma eingefügt.

    b) Nach Nummer 4 wird eingefügt:
       .,4a Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege".

20. Nach § 279d wird folgender Paragraph eingefügt:

                            .,§279e

              Beitragszahlung von Pflegepersonen

      (1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für
    Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
    31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen
    häuslichen Pflege Im Inland gelten auf Antrag als
    Pflichtbeiträge, wenn
    1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so
       hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regel--
       mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
       des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
       fremder Hilfe dauernd bedarf, und

    2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens

       zehn Stunden aufgewendet werden.
       (2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom
    1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten
    Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang einge--
    schränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag
    für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten
    Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsent-
    gelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
    Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraus-
    setzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die
    nachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom
    1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte

    Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das

    das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts

    übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung

    der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu

    diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,

    wenn bei Bezug von Sozjalleistungen Beiträge gezahlt

    werden.

       (3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen
    eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder
    wegen einer anderweitigen Verhinderung von läng-
    stens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der
    Anwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.
      (4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und
    nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf-
    nahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1
    und 2 nicht mehr anzuwenden."

21. In § 281 b werden die Wörter .in der Rechtsverord--
    nung über die Bestimmung des Durchschnittsentgelts
    zusätzlich" durch die Wörter „durch Rechtsverord--
    nung" ersetzt.

22. § 289 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
    von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge

    zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflege-

    versicherung sowie fOr die Zuschüsse zur Kranken-
    versicherung und zur Pflegeversicherung."

                       Dritter Teil

           Änderung weiterer Gesetze

                         Artikel&
                    Änderung
           des Gesetzes zur Sicherung
            und Strukturverbesserung

      der gesetzlichen Krankenversicherung

   In Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung
 und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-
 sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
werden nach dem Wort „höchstens• die Wörter „um
die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46
Abs. 3 des 8ften Buches .Sozialgesetzbuch) je Mitglied
und" eingefügt.

                         Artikel 7

                    Änderung

         der Reichsversicherungsordnung

    Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes--
 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti--
 kel 6 Abs. 92 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:

 1. In§ 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18
    durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-
    gefügt:

    „19. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften
         Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines

         Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften

         Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflege-

         personen nicht bereits zu den nach den Num-

         mern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die

         versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im

         Bereich der Körperpflege und - soweit diese

         Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu--
         gute kommen - Pflegetätigkeiten in den Berei-
         chen der Ernährung, der Mobilität sowie der
         hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch).•

 2. In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbe-
    schadet des" die Angabe,.§ 539 Abs. 1 Nr. 19" und das
    Wort „sowie" eingefügt.

 3. Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt
     .,(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach
    § 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen ent--
    sprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson,
    deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den
    Pflegebedürftigen wie auch fOr Ersatzansprüche von
    Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter-

    einander."

 4. In§ 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein

    Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

    "10. in den Fällen des§ 539 Abs. 1 Nr. 19.•
BGBl. 1994, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
----------·--·-·--- · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

    5. § 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

       "In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dür-

       fen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben
       werden."

                             Artikel&
                        Änderung
              des Arbeitsförderungsgesetzes

      Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
    (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buch-
    stabe k des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
    wird wie folgt geändert:

    1. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
       gefügt:

       "Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht
       der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich."

    2. § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und

           Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflege-

           versicherung,".

    3. In§ 138 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper-
       schaden" die Wörter "oder Pflegebedürftigkeit" ein-
       gefügt.

    4. In § 141 n Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "gesetz-
       lichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen
       Rentenversicherung sowie" durch die Wörter „gesetz-
       lichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur
       sozialen Pflegeversicherung und" ersetzt.

                             Artikel 9

                       Änderung
             des Bundesversorgungsgesetzes

      Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
    zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

    21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt
    geändert:

     1. § 10 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
           hüten," die Wörter "Pflegebedürftigkeit zu ver-
           meiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
           Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.
        b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "ver-
           hüten," die Wörter „Pflegebedürftigkeit zu ver-
           meiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre

           Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.

     2. § 11 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder dem
           Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftig-

           keit oder" ersetzt.

        b) In Absatz 4 werden die Wörter "und Leistungen bei
           Pflegebedürftigkeit" gestrichen.
- - - - - - - - -

  3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder dem
     Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftigkeit

     oder" ersetzt.

  4. Dem § 25b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     "Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
     nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende
     Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
     erbracht werden."

  5. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8" durch
     die Angabe ,,§ 26c Abs. 11" ersetzt.

  6. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 6
     Satz 2" durch die Angabe ,,§ 26c Abs. 8 Satz 3"
     ersetzt.

  7. § 26c wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§26c
        (1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen
     einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank-
     heit oder Behinderung für die gewöhnlichen und

     regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf

     des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für

     mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höhe-
     rem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu
     gewähren. Die Absätze 5 und 7 sind auch auf Kranke
     und Behinderte anzuwenden, die voraussichtlich
     weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, einen
     geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die
     der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 4
     bedürfen. § 35 bleibt unberührt.
       (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
     Absatzes 1 sind:

     1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktions-
        störungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
     2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
        Sinnesorgane,

     3. Störungen des Zentralnervensystems wie An-
        triebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
        sowie endogene Psychosen, Neurosen oder
        geistige Behinderungen,

     4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge

        derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
        Absatzes 1 sind.
       (3) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1
    besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder
    vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ab-
    lauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung
    oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über-
    nahme dieser Verrichtungen.
      (4) Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtun-
    gen im Sinne des Absatzes 1 sind:

    1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,

       Duschen, ·Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
       Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

    2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte
       Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

    3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-

       stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
       Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Ver-
       lassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung,
BGBl. 1994, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
1052                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
      das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
      Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
      Kleidung oder das Beheizen.

      (5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-

   mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleich-

   terung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um

   der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen

   entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbrin-
   gung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen
   nach Kommunikation berOcksichtigt werden.

      (6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen
   nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
   die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der
   Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und
   Anpassung der Pflegegelder nach Absatz 8 ent-
   sprechende Anwendung. Die Entscheidung der
   Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
   nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der
   Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege
   zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht,
   die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen
   sind.
     (7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege
   aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf
   hinwirken, daß die Pflege einschließlich der haus-
   wirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die
   dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege
   der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das
   Nähere regeln die Absätze 8 bis 12.

      (8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
   Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
   Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
   mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
   zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe bei der
   hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheb-
   lich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe
   von 400 Deutsche Mark monatlich. Pflegebedürftige,
   die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
   Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens drei-
   mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe
   bedürfen und zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe
   bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
   (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in
   Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich. Pflege-
   bedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
   oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich
   rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und
   zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-
   wirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerst-

   pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von

    1300 Deutsche Mark monatlich. Bei pflegebedürf-
   tigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinde-

    rung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
   zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

      (9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind
   die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson

   zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen
   gewährt sowie Beitrlge der Pflegeperson fOr eine
   angemessene Alterssicherung übernommen werden,
   wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
   Ist neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7

   Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-
   kraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige
   Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die
   angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflege-
   bedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich

   die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson

   oder einer besonderen Pflegekraft fOr eine angemes-

   sene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht

   anderweitig sichergestellt ist.

      (10) Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3
   werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige
   gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-
   schriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen
   nach § 27d Abs. 1 Nr. 7 oder Ihnen gleichartige
   Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit
   70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch
   Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem
   sie gewährt werden, anzurechnen. Die Leistungen
   nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach
   Absatz 8 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 9
   Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach ande-
   ren Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld
   um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bel teilstatio-
   närer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das
   Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen
   nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht
   gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,
   entsprechende Leistungen nach anderen Rechts-
   vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Bundes-
   sozialhilfegesetzes bleibt unberührt.
         (11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
   ist

   a) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer
      gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich
      auf längere Zeit erforderlich Ist, sowie bei häus-
      licher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1 oder 2
      genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,
      § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,
    b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d
       Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie § 27d Abs. 5
       Satz2und3

    entsprechend anzuwenden.
      (12) Bel der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein
    21. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen
    werden, Einkommen und Vermögen des Beschädig-
    ten einzusetzen ...

 8. In § 26d Abs. 3 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 4'" durch
    die Angabe ,,§ 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1
    und 2'" ersetzt.

 9. In § 27d Abs. 7 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 9'" durch

    die Angabe "§ 26c Abs. 12'" ersetzt.

10. In § 27h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8'" durch

    die Angabe "§ 26c Abs. 11'" ersetzt.

11. Nach § 27i wird folgender Paragraph eingefügt:

                            n§27j

       Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach
    § 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden
    Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das
    Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeld-
BGBl. 1994, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
    anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetz-
    buch übersteigt und die geltenden Vorschriften des
    Bundesversorgungsgesetzes ungeachtet des § 26c
    den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt
    eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
    31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht.
    Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum
    31. März 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis
    zum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben
    Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach

    diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistun-
    gen für hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem
    Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirt-
    schaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflege-
    geldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
    angerechnet wird."

12. § 35 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
       ersetzt:
       „Solange der Beschädigte infolge der Schädigung
       hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 454 Deutsche
       Mark (Stufe 1) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne
       des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine
       Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehren-

       den Verrichtungen zur Sicherung seiner persön-

       lichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages frem-
       der Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen

       sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Über-
       wachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genann-
       ten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die
       Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß,
       jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
       erforderlich ist."
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" ge-
       strichen.
    c) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 7
       werden die Absätze 3 bis 6.
    d) Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,Absatz 4"
       durch die Bezeichnung ,,Absatz 3" ersetzt.

13. § 40b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die
       Zahl „ 1O" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die
       Zahl „1O" ersetzt.

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

        .,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil
       im Sinne des§ 35 Abs. 2 entsprechend."
    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

14. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§53a

               Beiträge zur Pflegeversicherung

       (1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinter-
    bliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Kran-
    kenbehandlung haben und die bei ·einem privaten
    Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflege-
    kasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozial-
    gesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur
    Pflegeversicherung erstattet.

       (2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den
    Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrunde-
    legung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften
    Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der
    Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem
    Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus
    allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.
      (3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozial-
    gesetzbuch gilt entsprechend."

15. § 56 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 0 das Pflege-
       geld (§ 26c Abs. 6)," gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 26c Abs. 6,"
       gestrichen.

16. Dem § 64a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit
    gegeben werden."

                       Artikel10
                     Änderung
               des Zweiten Gesetzes

            zur Änderung des Gesetzes

              über die Entschädigung

             für Opfer von· Gewalttaten
   Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalt-
taten vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262) wird wie folgt
geändert:

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die
Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und
§ 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen."

                       Artikel 11

                    Änderung

       des Arbeitssicherstellungsgesetzes
  Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 87
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),

wird wie folgt geändert:

1. In § 18 werden die Wörter „Unfall-, Renten- und
   Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Unfall-
   und Rentenversicherung sowie In der Arbeitslosenver-
   sicherung und sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

2. Nach § 23 wird folgender Paragraph eingefügt:

                           ,,§23a

                     Pflegeversicherung
     § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit
   der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder
   Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16
   Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt
   weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den
BGBl. 1994, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
1054                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils
   zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse
   und Arbeitsentgelte zu zahlen haben."

                       Artikel 12

                   Änderung
    des Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli

1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266), wird

wie folgt geändert:

 1. In § 1 werden nach dem Wort „Angestellten" das Wort
    „und" gestrichen und ein Komma eingefügt und nach
    dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in
    der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

        ,,(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach
       diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

       1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
       2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversiche-

          rungspflicht befreit worden

       ist."

 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
    rung und in der gesetzlichen Krankenversicherung"
    durch die Wörter „Renten- und Krankenversicherung
    sowie in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.

 4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
        ,,(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunter-
       nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist
       und nach diesem Gesetz pflegeversicherungs-
       pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag
       mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht
       an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

 5. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            ,,§10a

       (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
    § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und
    in der sozialen Pflegeversic;::herung versichert sind,
    erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als
    vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages,
    den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht
    nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen
    hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,
    den sie tatsächlich zu zahlen haben; dabei wird ein
    Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
    mit§ 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
    nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt
    entsprechend.

       (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
    § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht
    befreit und bei einem privaten Versicherungsunter-
    nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind,
    erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen
    vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und
    ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
    Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflege-
    versicherung versichert wären, Vertragsleistungen
    beanspruchen können, die nach Art und Umfang den

    Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

    gleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches

    Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuß

    beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstler-
    sozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflege-
    kasse zu zahlen hätte; dabei wird ein Mindest-
    arbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
    § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht
    in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt
    entsprechend."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- oder
       Rentenversicherung• durch die Wörter „Renten-
       oder Krankenversicherung oder in der sozialen
       Pflegeversicherung" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-

       oder Rentenversicherung• durch die Wörter
       „Renten- oder Krankenversicherung oder in der
       sozialen Pflegeversicherung" und die Angabe
       ,,§ 10" durch die Angabe ,,§§ 10 und 1 0a" er-
       setzt.

                                              o• durch die
 7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 1
    Angabe,,§§ 10 und 10a" ersetzt.

 8. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Beitragsanteile" die Wörter „nach Absatz 1 sowie
    nach § 16a Abs. 1" eingefügt.

 9. Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            ,.§16a
       (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
    als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für
    den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 55
    und 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

    ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil
    für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgen-
    den Monats fällig.

      (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."

10. In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversiche-
    rung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversiche-
    rung• und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter
    .,und der Pflegekasse" eingefügt.

11. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter .den Trägem
    der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
    Wörter „den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
12. § 55 wird wie folgt gefaßt:
                             .,§55
       Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-
    versicherung bei selbständigen Künstlern und Publizi-
    sten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz
    in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
    sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozial-
    kasse am 1. Januar 1995. •

                        Artikel 13

                     Änderung
              des Zweiten Gesetzes
           über die Krankenversicherung
                   der Landwirte

  § 14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-

sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1

S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert
worden ist, wird gestrichen.

                        Artikel 14
                    Änderung

        des Gesetzes über die Angleichung

         der Leistungen zur Rehabilitation

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1225), wird wie folgt geändert:

In§ 12 Nr. 2 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-,"
der Wortbestandteil „Pflege-, " eingefügt.

                        Artikel 15
                   Änderung
        des Gesetzes über eine Altershilfe
                 fOr Landwirte
   In § 13 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 1998) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Beitrag" die Wörter „und die von den Alterskassen zu
tragenden Beitragsteile nach § 59 Abs. 1 des Elften
Buches Sozjalgesetzbuch" eingefügt.

                        Artikel16
             Änderung des Gesetzes
          zur Förderung der Einstellung
    der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie
folgt geändert:

1. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
    .,(3a) Den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch auf den Leistungsträger entfallenden
   Anteil an den Beiträgen aus Produktionsaufgaberente
   und Ausgleichsgeld trägt der Bund. Absatz 1 Satz 7
   gilt entsprechend."

2. In§ 16 Satz 1 wird die Angabe.,§ 14 Abs. 3 und 4"
   durch die Angabe .,§ 14 Abs. 3 bis 4" ersetzt.

                        Artikel 17

                  Änderung
     des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),

zuletzt geändert durch § 13 Abs. 9 des Gesetzes vom

2. August 1993 (BGBI. 1S. 1402), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
        .,(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhaus-
      planung auf die pflegerischen Leistungserforder-
      nisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab,
      insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von

      Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich

      werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in
      wirtschaftlich selbständige ambulante oder statio-
      näre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. Die Zahl
      der in die Krankenhauspläne aufgenommenen
      Krankenhausbetten ist ab dem 1. Juli 1996 un-
      verzüglich um die Zahl der fehlbelegten Betten zu
      verringern, die insbesondere durch die In § 17a vor-
      gesehenen Maßnahmen entbehrlich werden. Dabei
      soll die diesem Ziel dienende Förderung nach § 9
      Abs. 2 Nr. 6 vorrangig solchen Krankenhausträgern
      gewährt werden, die von sich aus eine Umwidmung
      in Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 vornehmen."
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
     .,(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der lau-
   fenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen
   nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig
   von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl
   zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung
   des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden
   der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
   kassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des fünften
   Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel
   der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt
   unberührt."

3. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            .,§ 17a
                 Abbau von Fehlbelegungen

      (1) Der Krankenhausträger stellt sicher, daß keine
   Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden
   oder dort verbleiben, die nicht oder nicht mehr der sta-
   tionären Krankenhausbehandlung bedürfen.
BGBl. 1994, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
1056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

     (2) Die Krankenkassen wirken insbesondere durch
   gezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der
   Krankenversicherung darauf hin, daß Fehlbelegungen
   vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig
   abgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der Medizini-
   sche Dienst der Krankenversicherung Einsicht in die
   Krankenunterlagen nehmen. Der Medizinische Dienst
   hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung
   und die erforderlichen Angaben über den Befund mit-
   zuteilen.

    (3) Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18

  Abs. 2) sind verpflichtet, durch entsprechende Be-
  messung des Krankenhausbudgets sicherzustellen,
  daß Fehlbelegungen abgebaut werden. Soweit Teile
  des Krankenhauses in Pflegeeinrichtungen umge-
  widmet worden sind, sollen in der Pflegesatzvereinba-
  rung Regelungen getroffen werden, die einer möglichst
  nahtlosen Übernahme von Krankenhauspersonal
  durch die neuen Pflegeeinrichtungen förderlich sind."

                        Artikel 18

                   Änderung
          des BundessozialhiHegesetzes
  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646)
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
   nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende
   Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
   erbracht werden."

2. In§ 38 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Wartung und"
   gestrichen und die Angabe ,.§ 69 Abs. 2" durch die
   Angabe ,,§ 69b Abs. 1" ersetzt.

3. § 68 wird wie folgt gefaßt:

                             ,.§68

                             Inhalt
      (1) Personen, die wegen einer körperlichen, geisti-
   gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für
   die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
   Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf
   Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,

   in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,

   ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Absatz 5 und § 69 sind

   auch auf Kranke und Behinderte anzuwenden, die

   voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe

   bedürfen, einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1

   haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als
   nach Absatz 4 bedürfen.

     (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
   Absatzes 1 sind:
   1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-
      gen am Stütz- und Bewegungsapparat,

   2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
      Sinnesorgane,
   3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
      Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie
      endogene Psychosen, Neurosen oder geistige
      Behinderungen,

  4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
     derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
     Absatzes 1 sind.
     (3) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der
  Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
  Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
  Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
  dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Ver-
  richtungen.

    (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende

  Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,
      Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
      Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zu-
      bereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

  3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-
      stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
      Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen

      und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
      das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
      Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
      Kleidung oder das Beheizen.
     (5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-
   mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichte-
   rung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um der
   Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen ent-
   gegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung
   auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach
   Kommunikation berücksichtigt werden.
     (6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen
   nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die
   Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der
   Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und An-
   passung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende

   Anwendung."

4. Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt:

                            .,§68a
                      Bindungswirkung

     Die Entscheidung der Pflegekasse Ober das Ausmaß

   der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozial-

   gesetzbuch ist auch der Entscheidung Im Rahmen

   der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf

   Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu

   berücksichtigen sind."

5. § 69 wird wie folgt gefaßt:

                             .,§69
                       Häusliche Pflege

      Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus,
   soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die
   Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versor-
   gung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen
   nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe
   übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a
   bis 69c."
BGBl. 1994, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
6. Nach § 69 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                        n§69a

                      Pflegegeld
     (1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
  Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
  Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
  mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
  zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
  hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich
  Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe
  von 400 Deutsche Mark monatlich.

     (2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
  Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-

  gen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen

  Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehr-
  fach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
  Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), er-
  halten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark
  monatlich.
    (3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
  Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-
  gen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe
  bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe
  bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen

  (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in
  Höhe von 1 300 Deutsche Mark monatlich.

    (4) Bel pflegebedürftigen Kindern ist der infolge

  Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesun-

  den gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maß-

  gebend.

                           §69b

                    Andere Leistungen
     (1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind
  die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
  zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen
  gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine
  angemessene Alterssicherung übernommen werden,
  wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist
  neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die
  Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforder-
  lich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der

  Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen
  Kosten zu übernehmen.
      (2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a
  erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die
  Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen
  Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu
  erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt

  ist.

     (3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können
  nicht als ein Pauschalbetrag gewährt werden.

                          §69c
                   Leistungskonkurrenz

     (1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden
  nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige
  Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
  Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder
  gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschrif-
  ten mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften
  Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem
  sie gewährt werden, anzurechnen.

     (2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den
   Leistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen

   nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach
   anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflege-
   geld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
     (3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürfti- .
   gen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen
   gekürzt werden.

      (4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit
   nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,
   entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor-
   schriften in Anspruch zu nehmen."

7. In§ 70 Abs. 3 wird die Angabe.,§ 69 Abs. 2" durch die

   Angabe .,§ 69b Abs. 1" ersetzt.

8. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 69 Abs. 3
      Satz 1" durch die Angabe n§ 69a Abs. 1 oder 2"
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 69 Abs. 4
      Satz 2" durch die Angabe"§ 69a Abs. 3" ersetzt.

9. Dem § 93 wird folgender Absatz angefügt:

     „(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne
   des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten

   sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten

   und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistun-

   gen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der voll-

   stationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei

   Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen
   in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des
   Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
   soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu
   gewähren sind."

                        Artikel 19

            Änderung des Heimgesetzes
  Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763, 1069), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1257), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                                n§3

                    Mindestanforderungen

      Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe-
   rium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-
   ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
   bau und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
   ordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:

   1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent-
      halts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die
      Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
   2. für die Eignung des Leiters des Helmes und der
      Beschäftigten."
BGBl. 1994, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
1058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

2. Nach § 4d wird folgender Paragraph eingefügt:
                             n§4e
                Heimverträge mit Versicherten
               der sozialen Pflegeversicherung
     . (1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen
   Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären
   Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches
   Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die
   Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflege-

   leistungen, für Unterkunft und Verpflegung -sowie für
   Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschrei-
   ben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzu-
   geben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten
   Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen
   sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften
   Buches Sozialgesetzbuch.
     (2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in
   Absatz 1 genannten Verträge.

      (3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des

   Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit

   sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar

   gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in

   § 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts ande-

   res bestimmt ist."

3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     "(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
   legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
   Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heim-
   fürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer
   Mitwirkung fest."

4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     "(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
   legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in
   den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
   einzuhaltende Verfahren näher fest."

5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:

    "(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden
   sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit
   und Sozialordnung und dem Bundesministerium für
   Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die
   Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer
   Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
   benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den
   Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form
   übermittelt werden."

6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern „im
      Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
      schaft" die Wörter „und dem Bundesministerium für
      Arbeit und Sozialordnung" eingefügt.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der
       sozialen Pflegeversicherung."

                       Artikel20
                    Änderung
          des Lastenausgleichsgesetzes
  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), geändert
durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert:

1. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der letzte Satz durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
      „Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich
      erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder
      eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften
      nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monat-
      lich. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei
      Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monat-
      lich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige

      Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den

      Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch

      oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare

      Leistungen von einem privaten Versicherungsunter-

      nehmen erhalten."

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
      ,,Pflegegelder," das Wort „Pflegesachleistungen,"
      eingefügt und der Buchstabe c wie folgt gefaßt:

      ,,c) Personen, die infolge körperlicher oder geisti-
           ger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht
           ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
           können, ein Freibetrag von 75 Deutsche Mark
           monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld
           oder eine Pflegesachleistung nach den Vor-
           schriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch
           oder vergleichbare Leistungen von einem pri-

           vaten Versicherungsunternehmen;".

2. § 276 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kranken-
      versorgung" ein Komma und das Wort „Pflege-
      versicherung" angefügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach
      § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
      versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23
      des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem
      privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflege-
      bedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der
      Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwen-
      dungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche
      Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet,
      den der Leistungsträger als Pflegeversicherungs-
      beitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die
      in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert
      sind."

3. Nach § 285 wird folgender Paragraph eingefügt:
                         ,,§285a
     Bei Bezug von Entschädigungsrente und beson-
   derer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a ent-
   sprechend."
BGBl. 1994, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059
                        Artikel 21

                    Änderung
          des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:

Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:

                           ,,§3a

                   Besoldungskürzung
  (1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird
um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges ab-
gesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten
in Dienststellen in den Ländern, in denen die am
31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen
landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf

einen Werktag fiel, vermindert worden ist.

   (2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird
nach dem Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen
Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte,
Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in
denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der
gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren
Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die
Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69
des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß
die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf
einen Werktag fällt, notwendig ist.

  (3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr."

                        Artikel 22
           Regelung für Amtsverhältnisse

  Für die Empfänger von Amtsbezügen des Bundes gilt

§ 3a des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß.

                        Artikel23

                   Änderung
           des Abgeordnetengesetzes
      und des Europaabgeordnetengesetzes
  Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März
1994 (BGBI. 1 S. 526), und das Europaabgeordneten-
gesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1S. 413), zuletzt geändert
durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378), werden wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird
   folgender Absatz angefügt:
     ,,(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach
   Absatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 ver-
   mindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflege-
   fällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar

   1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er
   beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der
   Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten
   10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter
   5168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des lnkraft-
   tretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung ·
   nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der
   Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten
   10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter
   5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn
   die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach

   Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-
   gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-
   tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."

2. § 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,Mitglieder des Bundestages und Versorgungs-

      empfänger nach diesem Gesetz erhalten ~inen
      Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krank-
      heits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinn-
      gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte gel-
      tenden Vorschriften."
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

       ,,(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den
      Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2
      schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in
      Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten
      Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch
      die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflege-
      versicherung."
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach
   Satz 1 folgende Sätze angefügt:
   „Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach
   Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den
   Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit
   § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zu-
   schüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünf-
   undsechzigstel. Er beträgt dann 10 337 ,60 Deutsche

   Mark. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des § 43 des

   Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Aus-
   zahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1
   10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn
   die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach
   Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-
   gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-
   tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."

                       Artikel 24

                     Änderung
            des Flüchtlingshilfegesetzes
  Dem § 15 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1S. 681),
das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1389) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276
Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
BGBl. 1994, Seite 1060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1060
1060                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                        Artikel25

                   Änderung

         des Bundesvertriebenengesetzes
  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bek~nntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829) wird
wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der
Leistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" gestrichen.

                        Artikel 26

                   Änderung
          des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 142), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
       „a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus

           einer Pflegeversicherung und aus der gesetz-
           lichen Unfallversicherung,".
   b) In Nummer 14 wird das Wort „Krankenver-

      sicherung" durch die Wörter „Kranken- und Pflege-

      versicherung" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
           ,,Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-
           gen" durch die Wörter „Kranken-, Pflege-,
           Unfall- und Haftpflichtversicherungen" ersetzt.
       bb) Am Ende von Nummer 2 Doppelbuchstabe dd
           werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
           und folgender Buchstabe angefügt:
           „c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen
               Pflegeversicherung".
   b) Am Ende des Absatzes 3 werden der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer
      angefügt:
       „4. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c
           ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche
           Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. De-
           zember 1957 geboren sind."

3. § 33b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
      ,,äußerlich erkennbaren" gestrichen.

   b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

       „Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6
       sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag
       auf 7 200 Deutsche Mark."
   c) In Absatz 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
      einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer

      Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend
      hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerennäßigung
      nach § 33 einen Pauschbetrag von 1 800 Deutsche
      Mark im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-
      pauschbetrag). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist
      eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und
      regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
      Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
      eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
      Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
      Hilfe in Fonn einer Überwachung oder einer An-
      leitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen
      erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
      dauernd geleistet werden muß, jedoch eine stän-
      dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
      Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die
      Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder
      in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich
      durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von meh-
      reren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
      gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der
      Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen
      der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt."

                       Artikel 27

      Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  In § 4 Nr. 16 Buchstabe d und e des Umsatzsteuer-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

27. April 1993 (BGBI. 1 S. 565, 1160), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „zwei Drittel" durch die Angabe „40 vom Hundert"

ersetzt.

                       Artikel 28

       Änderung des Bewertungsgesetzes
  In § 111 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1
S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,
wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma
und der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.

                       Artikel 29

                   Änderung
        des Versicherungssteuergesetzes
  In § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1

S. 2310) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne
des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon,
zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind."
BGBl. 1994, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1061
                       Artikel 30

                    Änderung
           der Bundeshaushaltsordnung
   In § 112 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1

S. 2353) geändert worden ist, werden nach dem Wprt

,,Krankenversicherung," die Wörter „der sozialen Pflege-

versicherung" eingefügt.

                       Artikel 31
                 Änderung
  des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2374), wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt:
                           ,,§13a
               Pflegeversicherungszuschlag
     Für Auszubildende, die beitragspflichtig
   1. in der sozialen Pflegeversicherung oder

   2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,

      das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-

      gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,

      nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
      versichert sind,
   erhöhen sich die Beträge nach§ 12 Abs. 1 und 2, § 13
   Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um
   monatlich 10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um
   monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist bei Entschei-
   dungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem
   31 . Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von
   Beginn des Antragsmonats an zu berücksichtigen."

2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort-
   bestandteil „Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-,"
   eingefügt.

                       Artikel 32
        Änderung des Wohngeldgesetzes

   In § 14 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter
,,und die Pflegeversicherung" eingefügt.

                       Artikel 33

                    Änderung
            des Sozialgerichtsgesetzes

 Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-
ändert:

In § 51 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:

„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch

über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem

Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen."

                       Artikel 34
                    Änderung
           des Eignungsübungsgesetzes
  Nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) geändert worden ist, wird folgender Paragraph
eingefügt:
                          ,,§Sa
                   Pflegeversicherung
  (1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine
bestehende Pflegeversicherung nicht.
   (2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung
trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen

Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für

Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches

Sozialgesetzbuch."

                       Artikel35
                   Änderung
        des Unterhaltssicherungsgesetzes

   § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBI. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma
      und die Angabe „3a" eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2"
      ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer ein-
      gefügt:
      ,,2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-
            versicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für
            die keine Beiträge zur sozialen Pflegever-
            sicherung entrichtet werden;".

   b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer ein-
      gefügt:

      ,,3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-
            versicherung zugunsten von Familienangehö-
            rigen ohne eigenes Einkommen;".
BGBl. 1994, Seite 1062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1062
1062                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                    Vierter Teil

             Überleitungsvorschriften
              zu den Artikeln 1 bis 35

                       Artikel36

                     Änderung
       der Beitragsüberwachungsverordnung

  Die Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungs-
verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992) werden
durch die neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.

                       Artikel 37
                    Änderung
         der Beitragszahlungs~erordnung
  In § 3 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai
1989 (BGBI. 1S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz
eingefügt:

 ,,(1 a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Ab-
satz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn
es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Über-
weisungsverfahren ist."

                        Artikel 38

                      Änderung
        der Verordnung über die Erstattung
       von Aufwendungen nach dem Gesetz
         zur Überführung von Ansprüchen
          und Anwartschaften aus Zusatz-
         und Sonderversorgungssystemen
        des Beitrittsgebiets durch den Bund
  Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen
nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungs-

systemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom

29. Mai 1992 (BGBI. 1S. 999) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "106" ein
   Komma und die Angabe "106a" eingefügt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

   ,,4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung,
         den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-
         gesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch die Bundesversiche-
         rungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,".

                        Artikel39

                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der

jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                       Artikel40

      Familienversicherung der Behinderten

  Familienversicherung besteht auch für Behinderte, die
im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes die Voraus-
setzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des
Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber
erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt
des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.

                       Artikel 41
         Übergangsregelungen für Fristen
         bei Wahlrechten der Versicherten
   (1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können
sich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Be-
freiungsanträge können bereits vor dem 1. Januar 1995
mit Wirkung ab dem 1 . Januar 1995 gestellt werden. § 22
Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch gilt.
  (2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 Versiche-
rungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt,

können ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1 . Januar 1995 mit
Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.

                       Artikel42
                   Behandlung
            der bestehenden privaten
           Pflegeversicherungsverträge

  (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem

privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der

Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungs-
unternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen
wurde. Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und
seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung
bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen
nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. Verträge, die
unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum
31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen
Pflegeversicherung anzupassen. § 23 Abs. 3, 5 und 6 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.
  (2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1995 bei der zu-

ständigen Pflegekasse zu stellen. Die Befreiung wirkt
vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht
widerrufen werden.
  (3) Personen, die nach § 20 oder § 21 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig werden,
BGBl. 1994, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063
können den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an

kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familien-
angehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach
§ 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt.
   (4) Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle
Versicherungsnehmer, die trotz Aufforderung ihren Ver-
sicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 nicht ent-
sprechend Absatz 1 Satz 3 angepaßt haben, zu ermitteln
und dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. März 1996
zu melden. Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen
auch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
vertrag, der nach Absatz 1 zur Versicherungsfreiheit
geführt hat, nicht fortsetzt.

   (5) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen
Beitragszuschuß richtet sich nach§ 61 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, § 106a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, § 53a des Bundesversorgungsgesetzes,
§ 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 23a
des Arbeitssicherstellungsgesetzes, § Ba des Eignungs-
übungsgesetzes, § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
§ 10a des Künstlersozialversicherungsgesetzes, § 276
des Lastenausgleichsgesetzes und § 15 des Flüchtlings-
hilfegesetzes. In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis ein-
schließlich 31 Dezember 1995 besteht der Anspruch auf
den Zuschuß zu den Beiträgen für Verträge nach Absatz 1
auch in den Fällen, in denen die Vertragsleistungen noch
nicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind.

  (6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht
angepaßt oder der Vertrag nach Absatz 1 vom Versiche-
rungsnehmer nicht erfüllt, tritt ab 1. Januar 1996 für
Versicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung ein.

                       Artikel43

              Beitragsbemessung

     bei landwirtschaftlichen Unternehmern
    und mitarbeitenden Familienangehörigen

  Bei der Ermittlung des Zuschlages, der auf den Kran-
kenversicherungsbeitrag aus dem Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, wird in der Zeit
vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 von dem ab 1. Juli
1994 geltenden Beitragssatz nach § 24 7 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe
des Zuschlages zum 1. Oktober 1994 fest.

                       Artikel 44

               Beitragsbemessung
        bei Wehr- und Zivildienstleistenden

  Der Beitrag von Wehr- und Zivildienstleistenden, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes einberufen sind, bemißt sich
entsprechend§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch nach dem Beitrag, der vor der Einberufung zuletzt
zu entrichten gewesen wäre, wenn die Pflegeversicherung
zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte

                        Artikel45

          Bezieher von Pflegeleistungen

              nach den §§ 53 bis 57
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    (1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März
1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den
§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
halten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne
Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften ~uches Sozial-
gesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag der
Pflegestufe III zugeordnet und erhalten Leistungen in dem
Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,
wenn festgestellt wird, daß Pflegebedürftigkeit im ent-
sprechenden Umfang vorliegt. Wird der Antrag bis zum
30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur Pflegestufe
III rückwirkend ab 1. April 1995 vorgenommen, bei spä-
terer Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

  (2) Die Krankenkassen stellen den Pflegekassen die
für die Leistungsgewährung notwendigen Unterlagen zur
Verfügung und übermitteln die erforderlichen personen-
bezogenen Daten.

                        Artikel46

              Aufbau der Verwaltung
        der Pflegekassen und Meldefristen
  (1) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekassen
nehmen die Krankenkassen die Rechte und Pflichten
der bei ihnen errichteten Pflegekassen wahr. Die den
Krankenkassen Im Jahr 1994 dabei entstehenden not-
wendigen Aufwendungen werden von den Pflegekassen
bis Ende 1995 gegen Nachweis erstattet; haben Kranken-
kassen zur Einführung der Pflegeversicherung notwen-
dige Maßnahmen bereits im letzten Quartal des Jahres

1993 getroffen, werden auch diese Aufwendungen gegen
Nachweis erstattet.

  (2) Die In § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldungen sind von den
zur Meldung verpflichteten Stellen erstmals zum 1. Okto-
ber 1994 gegenüber der zuständigen Pflegekasse, im Fall
des § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gegenüber dem Bundesversicherungsamt abzugeben.

                        Artikel 47
                    Beitragsfreiheit
                 für Pflegebedürftige
                 in stationärer Pflege

   Für Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieses Gesetzes vollstatlonäre Pflege in einem
Pflegeheim erhalten, besteht bis zum Inkrafttreten der
Regelungen des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
auf Antrag Beitragsfreiheit In der sozialen Pflegeversiche-
rung, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die
eine Versicherung nach § 25 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch besteht
BGBl. 1994, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
1064                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                       Artikel48
               Übergangsregelungen
                für Rentenbezieher
   (1) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine
Rent~ aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
und bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch Anwendung findet, wird der Zuschuß zur
Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
zum 30. Juni 1996 auf der Grundlage des Beitragssatzes
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch gezahlt. Die Pflegekassen melden den Rentenver-
sicherungsträgern bis zum 31. Januar 1996 die bei ihnen
versicherten Rentner der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch angewendet wird. Die Meldepflicht gilt auch
für die privaten Versicherungsunternehmen im Hinblick
auf die bei ihnen versicherten Rentner, für die bei Ver-
sicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung § 28
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung
finden würde.
   (2) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
ist der von den Trägem der Rentenversicherung zu zah-

lende Zuschuß zur Pflegeversicherung von Amts wegen

zu zahlen.
  (3) Über die Beitragseinbehaltung aus Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung für die soziale Pflege-
versicherung sowie über den Zuschuß zur Pflegeversiche-
rung sind die Rentner zu informieren. Ein besonderer
Bescheid ist nicht erforderlich.

                       Artikel49
                 Weitergeltung
        von Vergütungen und Pflegesätzen

  Die am 31. März 1995 geltenden Vergütungen für am-
bulante, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege sowie die
am 30. Juni 1996 ·für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
geltenden Vergütungsregelungen bleiben über diese

Zeitpunkte hinaus für längstens sechs Monate in Kraft,

sofern nicht rechtzeitig vorher neue Vergütungsverein-

barungen nach Maßgabe des Achten Kapitels des Elften

Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;

die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den

Vorschriften des Vierten Kapitels des Elften Buches

Sozialgesetzbuch.

                       Artikel 50

                 Übergangsregelung

           zum Bundessozialhilfegesetz,
             Bundesversorgungsgesetz
            und Lastenausgleichsgesetz

   Die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozial-
hilfegesetzes, wonach die Geldleistung nach § 57 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember

1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen ist, gilt bis zum

31. März 1995. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrech-

nungsbestimmungen in § 26c Abs. 5 Satz 4 des Bundes-
versorgungsgesetzes und § 267 Abs. 1 Satz 6 zweiter
Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes.

                       Artikel51
                      Pflegegeld
        nach dem Bundessozialhilfegesetz
  Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach§ 69
Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. März 1995
geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten
das Pflegegeld insoweit weiter, als es zusammen mit dem
bis zum 31. März 1995 gezahlten Pflegegeld nach § 57
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Pflegegeld-
anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundes-
sozialhilfegesetzes den Leistungsbezug nicht ausschlie-
ßen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist von den
am 31. März 1995 in§ 69 Bundessozialhilfegesetz fest-
gelegten Beträgen auszugehen.

                       Artikel52
           Finanzhilfen für Investitionen
              in Pflegeeinrichtungen
                 im Beitrittsgebiet

  (1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der

Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären
Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das
Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der
Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in
den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich
800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden
Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflege-
einrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen
nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden.
Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die
für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen
Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlage-
güter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu
ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie
die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirt-
schaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

  (2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundes-

ministerium für Arbeit und Sozialordnung den in Absatz 1

genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewie-

sen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl

im öst1ichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen

betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzie-

rung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom

Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln
des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände)
aufgebracht werden. Von einem Land In einem Jahr nicht
abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf
abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwal-

tungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
gesetzes geregelt.

  (3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden
nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege
wie folgt aufgebracht:

1. vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen

   Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe

   von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr

   2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,

2. von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der
   Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegs-
BGBl. 1994, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065
   opferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche
   Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen
   Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im
   Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark;
   die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kür-
   zungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine
   Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu
   regeln.

   (4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzie-
rung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem
sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt
1, 1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur
Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen
im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deut-
sche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen
Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Über-
schüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen
(Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach
Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel

entsprechend.

  (5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder

mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis
spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In
den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der
Vorhaben, die für die Durchführung der Investitions-
programme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der
Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den
geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und
Fremdmittel aufzuführen. Die erstmals aufgestellten
Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach
dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die
Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung
der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung her-
zustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der
Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen
jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

                 Fünfter Teil

      Änderung der Entgeltfortzahlung
     an Feiertagen und im Krankheitsfall

                      Artikel 53
                     Gesetz
                über die Zahlung
        des Arbeitsentgelts an Feiertagen
              und im Krankheitsfall
          (Entgeltfortzahlungsgesetz)

                          §1
                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsent-
gelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie
die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit
für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
  (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-
beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten.

                            §2
             Entgeltzahlung an Feiertagen

  (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feier-
tages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
erhalten hätte.

   (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag
gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an
anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurz-
arbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetz-
lichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

  (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am
ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der
Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung
für diese Feiertage.

                            §3

                        Anspruch

        auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

   (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,
ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch
nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird
der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeits-
unfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren
Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens
   sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit
   arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge
   derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten
   abgelaufen ist.
  (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,
wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen
nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,
die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-
ten Beratungsstelle hat beraten lassen.

                            §4
      Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
  (1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist
dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fort-
zuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen für Autwen-
dungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie
im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwen-
dungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit
abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer
BGBl. 1994, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
1066                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.
   (2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig

infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur

Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,

bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

für diesen Feiertag nach § 2.

  (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde
deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle
seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte
Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Ab-
satzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.

  (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1
und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fort-
zuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Gel-
tungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen
nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle ver-
einbart werden.

                            §5
            Anzeige- und Nachwe~spflichten

  (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine
ärztliche Bescheinigung Ober das Bestehen der Arbeits-
unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer späte-
stens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits-
unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,

ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche
Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes
darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit

Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer

der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

   (2) Hält sich- der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeits-
unfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellst-
möglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die
Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu

tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet,

auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-

liche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeits-

unfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer

verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraus-
sichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß
der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach
den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen
Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5
gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeit-
 nehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem
Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr un-
 verzüglich anzuzeigen.

                           §6
        Forderungsübergang bei Dritthaftung

   (1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher

Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen

des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch

die Arbeitsunfähigkeit entstanden Ist, so geht dieser

Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser
dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt
fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu
tragende Beiträge zur Bundesanstalt fOr Arbeit, Arbeit-
geberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätz-
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.

  (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich
die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlichen Angaben zu machen.
  (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann
nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht
werden.

                           §7
   Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
  (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts zu verweigern,

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1
   vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt
   oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Ver-
   pflichtungen nicht nachkommt;      ·
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadens-
   ersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeit-
   geber(§ 6) verhindert.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht

zu vertreten hat.

                           §8
         Beendigung des Arbeitsverhlltnisses

  (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts

wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kün-
digt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeits-
verhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden
Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.

   (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3

Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeits-

unfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder

infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1

bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem

Ende des Arbeitsverhältnisses.

                           §9
                    Maßnahmen
    der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

   (1) Die Vorschriften der §§ 3, 4 und 6 bis 8 gelten
entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita-
tion, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-
BGBl. 1994, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungs-
träger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medi-
zinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durch-
geführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen

Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3, 4 und 6

bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizi-

nischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet

worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizini-

schen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleich-

baren Einrichtung durchgeführt wird.

  (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraus-
sichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im
Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maß-
   nahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1
   Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit
   der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

                           § 10
               Wirtschaftliche Sicherung
                 für den Krankheitsfall
               im Bereich der Heimarbeit

  (1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heim-
arbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a
bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben
gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen An-
spruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt.
Der Zuschlag beträgt

1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne
   fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a
   des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom
   Hundert,
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei
   fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buch-
   stabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestell-
   ten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags
zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozialversicherungs-
beiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den
Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und
den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlun-
gen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten
Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der
von ihnen Beschäftigten.

  (2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftig-
ten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber
Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1
nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

  (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kom-

menden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg

einzutragen.

 (4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des
Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt
werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeich-

neten Leistungen die den Arbeitnehmern Im Falle ihrer
Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden
Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs
auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer
Betracht.

   (5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen

Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heim-

arbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister

gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21

Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzu-

wenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der

in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist§ 26 des Heim-
arbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

                           § 11

                   Feiertagsbezahlung
            der in Heimarbeit Beschäftigten
  (1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des
Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber
oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen
Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des
Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie
hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;
die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des
Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleich-
stellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt
auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht aus-
drücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

  (2) Das Feiertagsgeld beträgt für Jeden Feiertag im
Sinne des § 2 Abs. 1 0, 72 vom Hundert des in einem
Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeits-
entgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung
des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorher-
gehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für
die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1 . November bis
30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1 Mai
bis 31 Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf
Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden
Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heim-
arbeit für den Auftraggeber stattfindet.

   (3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung
vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem
Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld
spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen.
Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit
zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heim-
arbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem
Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertags-
geld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie
für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu
zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung
in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) ein-
zutragen.

   (4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1

anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im

Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchs-

berechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen
fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)
gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2
und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf
BGBl. 1994, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068
1068                                      Bundesgesetzblatt,

Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den
Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsbe-

rechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei

das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden
empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer
Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung
nacti Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung
der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf
das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf
Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die
dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die
Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen
ist.
   (5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vor-
schriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des
Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis
27) und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei
finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwen-
dung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist
als das in diesem Gesetz festgesetzte.

                             §12
                     Unabdingbarkeit

  Abgesehen von§ 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften

dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers

oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen

werden.

                         Artikel54

                    Änderung

        des Arbeitsgesetzbuches der DDR

  Die §§ 115a, 11 Sc bis 11 Se des Arbeitsgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni
1977 (GBI. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35 S. 371 ), die nach Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1207) fortgelten, und § 115b des
Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1Nr. 18 S. 185), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35
S. 371), der nach Anlage II Kapitel Vlll Sachgebiet A
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1207) mit Änderungen
fortgilt, werden aufgehoben.

                         Artikel55
                     Änderung
             des Berufsbildungsgesetzes

  § 12 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,,(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu
zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),
Jahrgang 1994, Teil 1

  2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er

     a) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber

        ausfällt, oder

     b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegen-
        den Grund unverschuldet verhindert ist, seine
        Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis
        zu erfüllen.
  Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten
  Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
  oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Ab-
  bruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt. an der
  Berufsausbildung nicht · teilnehmen kann, findet das
  Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung."

                          Artikel56
                      Änderung
             des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
  Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 560)

  geändert worden ist, werden vor Absatz 1 die Absatz-

  bezeichnung ,,(1 )" gestrichen sowie die Absätze 2 und 3

  aufgehoben.

                          Artikel57

                      Änderung

              des Bundesurlaubsgesetzes

    Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
  Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-
  nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 86
  des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
  wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     .Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer
     dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizini-
     schen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."

  2. § 10 wird wie folgt gefaßt:

                               n§10
                         Maßnahmen
         der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
       Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-
     habilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet
     werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des
     Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften
     über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall be-
     steht."

                          Artikel 58
            Änderung der Gewerbeordnung
    Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
  geändert durch Artikel 6 Abs. 66 des Gesetzes vom
BGBl. 1994, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert:

1. § 133c wird aufgehoben.

2. In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeich-
   neten Personen" durch die Wörter „ von Gewerbe-
   unternehmen beschäftigte technische Angestellte"
   ersetzt.

3. In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeich-
   neten" durch das Wort „technischen" ersetzt.

4. In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung

   ,,§ 133c" und das Komma gestrichen.

                        Artikel 59
        Änderung des Handelsgesetzbuchs

  § 63 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 60
                    Änderung
           des Lohnfortzahlungsgesetzes

  Die §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom

27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt gemäß Artikel 56
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)

geändert worden ist, werden aufgehoben.

                        Artikel 61

         Änderung des Seemannsgesetzes
  Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668), wird
wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied
   hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens
   bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt.
   Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfort-
   zahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied
   sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland
   aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
   nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied
   zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren
   voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist."

2. § 52a wird wie folgt gefaßt:
                            ,.§52a
      Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit-
   glied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungs-
   mitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen
   Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Ab-

   bruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung
   verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der
   Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-
   halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch
   einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau
   den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
   Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich minde-
   stens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
   Beratungsstelle hat beraten lassen."

3. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Zitierung .,§§ 41 bis 47, 48
      Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung ,,§§ 41 bis 60"

      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

                        Artikel62

                    Aufhebung

        des Feiertagslohnzahlungsgesetzes
  Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feier-
tagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 800-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), wird aufgehoben.

                        Artikel 63

                   Änderung

            des Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   In Artikel 230 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),
werden die Wörter „der § 616 Abs. 2 und 3 und" ge-
strichen.

                       Artikel64

                   Änderung
          des Binnenschiffahrtsgesetzes

  In § 20 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1,
veröffent,lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
das Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 886) geändert
worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „tech-
nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung"
ersetzt.

                       Artikel65
              Änderung des Gesetzes
          betreffend die prlvatrechUichen
             Verhältnisse der Flößerei
   In § 16 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 19 des
BGBl. 1994, Seite 1070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1070
1070                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert
worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „tech-

nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung"

ersetzt.

                       Artikel66
         Unanwendbarkeit von Maßgaben

  Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl.11 S. 885, 1021) aufgeführte Maßgabe ist nicht
mehr anzuwenden.

                    Sechster Teil
           Überleitungsvorschriften
               zu Artikel 5 Nr. 5
         und zu den Artikeln 53 bis 66

                       Artikel67
              Überleitungsvorschriften

   (1) Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeits-
unfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
bilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend,
soweit diese günstigere Regelungen enthalten. Ent-
sprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Ver-
fahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist.
  (2) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5
sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren
Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben un-
berührt, soweit sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12
zulässig sind.

  (3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-
den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

                      Siebter Teil

                 Schlußvorschriften

                        Artikel68
                    Inkrafttreten
               der häuslichen Pflege

             und sonstiger Vorschriften

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft,
soweit in den Absätzen 2 bis 4 und in Artikel 69 nichts
Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur
häuslichen Pflege in Kraft:

Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3

Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 bis 6, 9 und 11

Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20
und 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18,
25, 45 und 51.

  (3) Am 1. Juli 1996 treten vorbehaltlich des Artikels 69
die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die vollstationäre
Pflege und des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b in Kraft.

  (4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:
Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108,
Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.

                        Artikel69
                     Inkrafttreten
                der stationären Pflege
   (1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1 § 43 zum
1. Juli 1996 in Kraft setzen. Sie holt zuvor bei dem
Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamt-
wirtschaftlichen Entwicklung ein Gutachten zu der Frage
ein, ob zum Ausgleich der mit der Einführung der statio-
nären Pflege verbundenen Beitragsmehrbelastung der
Arbeitgeber die Abschaffung eines weiteren landesweiten,
stets auf einen Werktag fallenden Feiertages erfordertich
ist oder nicht; der Auftrag des Sachverständigenrates wird
insoweit erweitert. Auf der Grundlage des Gutachtens
stellt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung fest,
ob der Ausgleichsbedarf besteht.
  (2) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß
der Ausgleichsbedarf nicht besteht, tragen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber den zusätzlichen Beitrag von 0,7 vom
Hundert (Artikel 1 § 58 Abs. 1) je zur Hälfte.

   (3) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß der
Ausgleichsbedarf besteht, tragen in den Ländern, in
denen ein weiterer landesweiter, stets auf einen Werktag
fallender Feiertag abgeschafft worden ist, Arbeitnehmer
und Arbeitgeber den Beitrag je zur Hälfte (Artikel 1 § 58
Abs. 1). In den anderen Ländern trägt der Arbeitnehmer
den zusätzlichen Beitrag von 0, 7 vom Hundert allein
(Artikel 1 § 58 Abs. 4).
  (4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen
im laufe des Jahres 1995, ob und gegebenenfalls welche
gesetzgeberischen Konsequenzen aus eventuellen unter-
schiedlichen Regelungen in den Ländern zu ziehen sind.
Entsprechendes gilt, wenn das Gutachten des Sach-
verständigenrates nach Absatz 1 ergibt, daß zum wei-
teren Ausgleich der Beitragsbelastung bei Einführung
der Leistungen zur stationären Pflege die Abschaffung

eines weiteren Feiertages nicht geeignet ist. Dies gilt
auch für die Frage der Selbstverwaltung bei nicht
hälftiger Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer.
BGBl. 1994, Seite 1071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1071

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



  Berlin, den 26. Mai 1994

              Der Bundespräsident
                  Weizsäcker

               Der Bundeskanzler
                Dr. Helmut Kohl

             Der Bundesminister
        für Arbeit und Sozialordnung
                Norbert Blüm

      Der Bundesminister der Finanzen
               Theo Waigel

    Der Bundesminister für Gesundheit
             Horst Seehofer

             Die Bundesministerin
           für Familie und Senioren
               Hannelore Rönsch

BGBl. 1994, Seite 1072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1072
1072                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Anlage1
(zu Artikel 36)

 Arbeitgeber

                                                               7

       (Name und Anschrift
       der Krankenkasse)

L                                                              _J

Beitragsnachweis

 Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag -

 Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag -

 Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag -

 Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung

 Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter

 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten

 Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit

 Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil -

 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil -

 Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil -

 Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Krankheitsaufwendungen -
 (LFZG)

 Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Mutterschaftsaufwendungen -
 (LFZG)

  Gesamtsumme

Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.

Datum, Unterschrift

 Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers

Zeitraum

von: Tag*)        Monat        Jahr
[I]               [I]          [I]
bis: Tag*)        Monat        Jahr
[I]               [I]          [I]
Kennzeichen eintragen: D, K       D
D = Dauer-Beitragsnachweis

K = Korrektur-Beitragsnachweis
    für abgelaufene Kalenderjahre

*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
   zeitraum vom Kalendermonat abweicht.

     Beitragsgruppe             Gesamtbeitrag
  alphab.        numer.           DM            Pf

      G            100

      H            200

      F            300

      p            006

      K            010

        L          020

      M            001

    1/2K           030

    1/2 L          040

   1/2M            002

     U1            000

     U2            009

  Beiträge zur
  Krankenversicherung
  - freiwillige Mitglieder")

  - Erstattung gemäß
  § 10LFZG

  ZU zahlender
  Betrag/Guthaben

 *) freiwillige Angabe des Arbeitgebers
BGBl. 1994, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
 Arbeitgeber

       (Name und Anschrift
       der Krankenkasse)

L

Besonderer Beitragsnachweis

                                                                   Anlage2
                                                               (zu Artikel 36)

                        Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers

7                      Zeitraum

                       von: Tag*)        Monat          Jahr
                       [D              [D               [D
                       bis: Tag*)        Monat          Jahr
                       [D              [D               [D
                       Kennzeichen eintragen: K
                       K = Korrektur-Beitragsnachweis
                                                          •
                           für abgelaufene Kalenderjahre
_J
                       *) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
                            zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
für Beiträge aus bzw. für Kurzarbeitergeld (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)
                                                 Beitragsgruppe         KUG/SWG              Ausfallentgelt                Beitrag
 Beiträge zur                                   alphab.

 Krankenversicherung
 - allgemeiner Beitrag -
                                                  G

 Krankenversicherung
 - erhöhter Beitrag -
                                                  H

 Krankenversicherung
 - ermäßigter Beitrag -
                                                  F

 soziale Pflegeversicherung                       p

 Rentenversicherung der Arbeiter                  K

 Rentenversicherung der Angestellten              L

 Rentenversicherung der Arbeiter
                                                1/2 K
 - Arbeitgeberanteil -

 Rentenversicherung der Angestellten
                                                1/2 L
 - Arbeitgeberanteil -

 Gesamtsumme
numer.        DM        Pf           DM             Pf          DM          Pf

 100
         i\             /

 200
            \/

 300
          7\
 006
         V \
 010

 020

 030

 040
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen       Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichtige
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.                    Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:

Datum, Unterschrift

                                       DM

1AusfallentgeH

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b85a846f2defcbb1….