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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1014
BGBl. 1994 I S. 1014 · 317.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
Vom 26. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
1nhaltsübersicht
Erster Teil
Ergänzung des Sozialgesetzbuches
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale
Pflegeversicherung
Zweiter Teil
Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Dritter Teil
Änderung weiterer Gesetze
Artikel 6 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der
gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 7 Reichsversicherungsordnung
Artikel 8 Arbeitsförderungsgesetz
Artikel 9 Bundesversorgungsgesetz
Artikel 1O Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Artikel 11 Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 12 Künstlersozialversicherungsgesetz
Artikel 13 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte
Artikel 14 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation
Artikel 15 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Artikel 16 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 17 Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 18 Bundessozialhilfegesetz
Artikel 19 Heimgesetz
Artikel 20 Lastenausgleichsgesetz
Artikel 21 Bundesbesoldungsgesetz
Artikel 22 Regelung für Amtsverhältnisse
Artikel 23 Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz
Artikel 24 Flüchtlingshilfegesetz
Artikel 25 Bundesvertriebenengesetz
Artikel 26 Einkommensteuergesetz
Artikel 27 Umsatzsteuergesetz
Artikel 28 Bewertungsgesetz
Artikel 29 Versicherungssteuergesetz
Artikel 30 Bundeshaushaltsordnung
Artikel 31 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel 32 Wohngeldgesetz
Artikel 33 Sozialgerichtsgesetz
Artikel 34 Eignungsübungsgesetz
Artikel 35 Unterhaltssicherungsgesetz
Vierter Teil
Überleitungsvorschriften
zu den Artikeln 1 bis 35
Artikel 36 Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 37 Beitragszahlungsverordnung
Artikel 38 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen
nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen
und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversor-
gungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund
Artikel 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 40 Familienversicherung der Behinderten
Artikel 41 Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der
Versicherten
Artikel 42 Behandlung der bestehenden privaten Pflegeversiche-
rungsverträge
Artikel 43 Beitragsbemessung bei landwirtschaftlichen Unter-
nehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen
Artikel 44 Beitragsbemessung bei Wehr- und Zivildienstleisten-
den
Artikel 45 Bezieher von Pflegeleistungen nach den§§ 53 bis 57
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 46 Aufbau der Verwaltung der Pflegekassen und Melde-
fristen
Artikel 47 Beitragsfreiheit für Pflegebedürftige in stationärer
Pflege
Artikel 48 Übergangsregelungen für Rentenbezieher
Artikel 49 Weitergeltung von Vergütungen und Pflegesätzen
Artikel 50 Übergangsregelung zum Bundessozialhilfegesetz,
Bundesversorgungsgesetz und Lastenausgleichs-
gesetz
Artikel 51 Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
Artikel 52 Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtunger
im Beitrittsgebiet

----·---------------------· -------------------
Fünfter Teil
Änderung der Entgeltfortzahlung
an Feiertagen und im Krankheitsfall
Artikel 53 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feier-
tagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungs-
gesetz)
Artikel 54 Arbeitsgesetzbuch der DDR
Artikel 55 Berufsbildungsgesetz
Artikel 56 Bürgerliches Gesetzbuch
Artikel 57 Bundesurlaubsgesetz
Artikel 58 Gewerbeordnung
Artikel 59 Handelsgesetzbuch
Artikel 60 Lohnfortzahlungsgesetz
Artikel 61 Seemannsgesetz
Artikel 62 Feiertagslohnzahlungsgesetz
Artikel 63 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 64 Binnenschiffahrtsgesetz
Artikel 65 Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
der Flößerei
Artikel 66 Unanwendbarkeit von Maßgaben
Sechster Teil
Überleitungsvorschriften
zu Artikel 5 Nr. 5 und zu den Artikeln 53 bis 66
Artikel 67 Überleitungsvorschriften
Siebter Teil
Schlußvorschriften
Artikel 68 Inkrafttreten der häuslichen Pflege und sonstiger Vor-
schriften
Artikel 69 Inkrafttreten der stationären Pflege
Erster Teil
Ergänzung des Sozialgesetzbuches_
Artikel 1
Dem Sozialgesetzbuch wird das folgende Buch an-
gefügt:
"Sozialgesetzbuch (SGB)
Elftes Buch (XI)
Soziale Pflegeversicherung
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ Soziale Pflegeversicherung
§ 2 Selbstbestimmung
§ 3 Vorrang der häuslichen Pflege
§ 4 Art und Umfang der Leistungen
§ 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§ 6 Eigenverantwortung
§ 7 Aufklärung, Beratung
§ 8 Gemeinsame Verantwortung
§ 9 Aufgaben der Länder
§ 10 Aufgaben des Bundes
§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
§ 12 Aufgaben der Pflegekassen
§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen
Sozialleistungen
zweites Kapitel
Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 17 Richtlinien der Pflegekassen
§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 19 Begriff der Pflegepersonen
Drittes Kapitel
Versicherungspflichtiger Personenkreis
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
für sonstige Personen
§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Kranken-
versicherungsunternehmen
§ 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten
§ 25 Familienversicherung
§ 26 Weiterversicherung
§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Viertes Kapitel
Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt
Übersicht über die Leistungen
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze
zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 30 Dynamisierung
§ 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
§ 32 Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
§ 33 Leistungsvoraussetzungen
§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche
§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche
Dritter Abschnitt
Leistungen
Erster Titel
Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 36 Pflegesachleistung
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombina-
tionsleistung)
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

1016 Bundesgesetzblatt,
Zweiter Titel
T eilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
§ 42 Kurzzeitpflege
Dritter Titel
Vollstationäre Pflege
§ 43 Inhalt der Leistung
Vierter Abschnitt
Leistungen für Pflegepersonen
§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-
personen
Fünftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Träger der Pflegeversicherung
§ 46 Pflegekassen
§47 Satzung
zweiter Abschnitt
Zuständigkeit, Mitgliedschaft
§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und son-
stige Versicherte
§ 49 Mitgliedschaft
Dritter Abschnitt
Meldungen
§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen
Pflegeversicherung
§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherun.g
Vierter Abschnitt
Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 52 Aufgaben auf Landesebene
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene
Sechstes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Beiträge
§ 54 Grundsatz
§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
§ 56 Beitragsfreiheit
§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen
§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäf-
tigten
§ 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
§ 60 Beitragszahlung
Zweiter Abschnitt
Beitragszuschüsse
§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetz-
lichen Krankenversicherung und Privatversicherte
Jahrgang 1994, Teil 1
Dritter Abschnitt
Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 62 Mittel der Pflegekasse
§ 63 Betriebsmittel
§ 64 Rücklage
Vierter Abschnitt
Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
§ 65 Ausgleichsfonds
§ 66 Finanzausgleich
§ 67 Monatlicher Ausgleich
§ 68 Jahresausgleich
Siebtes Kapitel
Beziehungen der Pflegekassen
zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 69 Sicherstellungsauftrag
§ 70 Beitragssatzstabilität
zweiter Abschnitt
Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
§ 71 Pflegeeinrichtungen
§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
§ 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
§ 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
§ 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflege-
rische Versorgung
§ 76 Schiedsstelle
Dritter Abschnitt
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel
Vierter Abschnitt
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
und Qualitätssicherung
§ 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 80 Qualitätssicherung
§ 81 Verfahrensregelungen
Achtes Kapitel
Pflegevergütung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
§ 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
Zweiter Abschnitt
Vergütung der stationären Pflegeleistungen
§ 84 Bemessungsgrundsätze
§ 85 Pflegesatzverfahren
§ 86 Pflegesatzkommission
§ 87 Unterkunft und Verpflegung
§ 88 Zusatzleistungen

Dritter Abschnitt
Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
Vierter Abschnitt
Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse
§ 91 Kostenerstattung
§ 92 Landespflegeausschüsse
Neuntes Kapitel
Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt
Informationsgrundlagen
Erster Titel
Grundsätze der Datenverwendung
§ 93 Anzuwendende Vorschriften
§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflege-
kassen
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten
§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
§ 98 Forschungsvorhaben
Zweiter Titel
Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 99 Versichertenverzeichnis
§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
§ 101 Pflegeversichertennummer
§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Zweiter Abschnitt
Übermittlung von Leistungsdaten
§ 104 Pflichten der Leistungserbringer
§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
Dritter Abschnitt
Datenlöschung, Auskunftspflicht
§ 107 Löschen von Daten
§ 108 Auskünfte an Versicherte
Vierter Abschnitt
Statistik
§ 109 Pflegestatistiken
Zehntes Kapitel
Private Pflegeversicherung
§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
§ 111 Risikoausgleich
Elftes Kapitel
Bußgeldvorschrift
§ 112 Bußgeldvorschrift
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§1
Soziale Pflegeversicherung
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflege-
bedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der
Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung ge-
schaffen.
(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind
kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krank-
heit bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
men versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung
abschließen.
(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die
Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Kranken-
kassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflege-
bedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere
der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung an-
gewiesen sind.
(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in
Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege
vom 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege
vom 1. Juli 1996 an.
(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch
Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert.
Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familien-
angehörige werden Beiträge nicht erhoben.
§2
Selbstbestimmung
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den
Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein
möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu
führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die
Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geisti-
gen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wieder-
zugewinnen oder zu erhalten.
(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtun-
gen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren
Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie an-
gemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts ent-
sprochen werden.
(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen
ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie
stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der
sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden
können.
(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den
Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
§3
Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vor-
rangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft
der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die
Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen

1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil 1
Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären
Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der
vollstationären Pflege vor.
§4
Art und Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-,
Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege
und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstat-
tung, soweit es dieses Buch vorsieht. Art und Umfang der
Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflege-
bedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder
vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird.
(2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen
die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nach-
barschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und
Betreuung. Bei vollstationärer Pflege werden die Pflege-
bedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen entlastet;
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen
die Pflegebedürftigen selbst.
(3) Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebe-
dürftige haben darauf hinzuwirken, daß die Leistungen
wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwen-
digen Umfang in Anspruch genommen werden.
§5
Vorrang von Prävention und Rehabilitation
(1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Lei-
stungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten
Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und
der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Lei-
stungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit
ihre medizinischen und ergänzenden Leistungen zur
Rehabilitation in vollem Umfang einzusetzen und darauf
hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu
mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.
§6
Eigenverantwortung
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewußte
Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsor-
gemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Kranken-
behandlung und medizinischer Rehabilitation dazu beitra-
gen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die
Pflegebedürftigen an Maßnahmen der medizini~en
Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken,
um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern
oder eine Verschlimmerung zu verhindern.
§7
Aufklärung, Beratung
(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung
der Versicherten durch Aufklärung und Beratung Ober eine
gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebens-
führung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesund-
heitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.
(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre
Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammen-
hängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen
der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen
anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. Mit Ein-
willigung des Versicherten haben der behandelnde Arzt,
das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorge-
einrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüg-
lich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn
sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder
wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Für die Bera-
tung erforderliche personenbezogene· Daten dürfen nur
mit Einwilligung des Versicherten erhoben, verarbeitet und
genutzt werden.
§8
Gemeinsame Verantwortung
(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2) Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen
und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medi-
zinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungs-
fähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander
abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische
Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Sie tragen
zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen
pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt ins-
besondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher
und stationärer Pflege durch neue Formen der teil-
stationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die
Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Sie unter-
stützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu
einer humanen Pflege und Betreuung durch haupt-
berufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch
Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken
so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmensch-
lichen Zuwendung hin.
§9
Aufgaben der Linder
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung
einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das
Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrich-
tungen wird durch Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen
Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen
sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägem
der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversiche-
rung entstehen.
§10
Aufgaben des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ein Ausschuß für Fragen der Pflegeversiche-
rung gebildet, dem insbesondere die beteiligten Bundes-
ressorts, die zuständigen obersten Landesbehörden, die
kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung,
der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen, .der Verband der privaten· Krankenversiche-
rung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege, die Bundesverbände der Behinderten,

die Verbände der privaten ambulanten Dienste und die
Bundesverbände privater Alten- · und Pflegeheime an-
gehören.
(2) Dem Ausschuß obliegt die Beratung der Bundes-
regierung in allen Angelegenheiten, die einer leistungs-
fähigen und wirtschaftlichen Versorgung der Pflege-
bedürftigen dienen, insbesondere mit dem Ziel, die
Durchführung dieses Buches zwischen Bund und Ländern
abzustimmen und die soziale und private Pflegeversiche-
rung zu verbessern und weiterzuentwickeln.
(3) Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre
1997, über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den
Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepu-
blik Deutschland und die Umsetzung der Empfehlungen
und Vorschläge des Ausschusses für Fragen der Pflege-
versicherung.
§ 11
Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und
betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in
Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein aner-
kannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.
Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine
humane und aktivierende Pflege unter Achtung der
Menschenwürde zu gewährleisten.
(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Viel-
falt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie
deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhän-
gigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger
Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche
und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen,
zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung
zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben
Vorrang gegenüber öffentlichen Trägem.
(3) Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben
unberührt.
§12
Aufgaben der Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der
pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwort-
lich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen,
gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten
eng zusammen und wirken darauf hin, daß Mängel
der pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden.
Die Pflegekassen sollen zur Durchführung der ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale
Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägem der ambu-
lanten und der stationären gesundheitlichen und sozialen
Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die für den
Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu
koordinieren. Sie stellen insbesondere sicher, daß im
Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege,
rehabilitative Maßnahmen, Grundpflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung nahtlos und störungsfrei inein-
andergreifen.
§13
Verhältnis
der Leistungen der Pflegeversicherung
zu anderen Sozialleistungen
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die
Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3. aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregel-
ter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.
(2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 des Fünften Buches bleiben unberührt.
(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den
Fürsorgeleistungen zur Pflege
1. nach dem Bundessozialhilfegesetz,
2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparations-
schädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer-
fürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen,
vor. Weitergehende Leistungen zur Pflege nach diesen
Gesetzen sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch
bleiben unberührt.
(4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Einglie-
derungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, sollen die
Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren,
daß im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle
die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die
Kosten der vc;n ihr zu tragenden Leistungen erstattet.
(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als
Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus priva-
ten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang
nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende
oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflege-
versicherung von der Einkommensermittlung ausschließen,
bleiben unberührt.
zweites Kapitel
Leistungsberechtigter Personenkreis
§14
Begriff der Pflegebedürftigkeit
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhn-
lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem
Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen
am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Ge-
dächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Über-
nahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver-
richtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,
Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die
Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei-
ten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen
und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und
Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
oder das Beheizen.
§15
Stufen der Pflegebedürftigkeit
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der
folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflege-
bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflege-
bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedür-
fen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschafttichen Versorgung benötigen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflege-
bedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaft-
lichen Versorgung benötigen.
(2) Bei Kindern ist filr die Zuordnung der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen
Kind maßgebend.
(3) In der Verordnung nach § 16 und den Richtlinien
nach § 17 ist näher zu regeln, welcher zeitliche Pflegeauf-
wand in den einzelnen Pflegestufen jeweils mindestens
erforderlich ist.
§16
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren
Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflege-
bedürftigkeit sowie der Pflegestufen nach § 15 zu er-
lassen.
§17
Richtlinien der Pflegekassen
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen
im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ge-
meinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen
Richttinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten
Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach
§ 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflege-
bedürftigkeit. Sie haben die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe und
der Behinderten, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände
privater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der
privaten ambulanten Dienste zu beteiligen. Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen beschließen unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Richtlinien zur
Anwendung der Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und
des§ 43 Abs. 2.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam,
wenn das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nach-
dem sie dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
Beanstandungen des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist
zu beheben.
§18
Verfahren
zur Feststellung der PflegebedürftigkeH
(1) Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die
Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und
welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vor1iegt. Im Rahmen
dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Fest-
stellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang
Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung
einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließ-
lich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig
und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen
Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen
zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Aus-
nahme von Kuren.
(2) Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in
seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Ver-
sicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflege-
kasse die beantragten Leistungen verweigern. Die
§§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. Die

Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen
kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer
eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen
Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte
einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, ins-
besondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbe-
ziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die
für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen
Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfe-
bedürftigkeit einholen.
(4) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Lei-
stungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen
Dienst die für die Begutachtung erfordertichen Untertagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2
und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(5) Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das
Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Maßnahmen zur
Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen
sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be-
antragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die
Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häus-
liche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden
durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräf-
ten und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen.
Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften
oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem
Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige
Beteiligung erforder1ichen personenbezogenen Daten zu
übermitteln.
§19
Begriff der Pflegepersonen
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen,
die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne
des § 14 wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner
häuslichen Umgebung pflegen.
Drittes Kapitel
Versicherungspflichtiger Personenkreis
§20
Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung
für Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversi-
cherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spät-
aussiedler, Unterhaltsgeld oder Altersübergangsgeld
nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen,
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
und Altenteiler, die nach § 2 des zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte versi-
cherungspflichtig sind,
4. selbständige Künstler und Publizisten nach nähe-
rer Bestimmung des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes,
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in
Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtun-
gen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt
werden sollen,
6. Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeits-
erprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes
erbracht,
7. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten-
gesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder
in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-
ten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen
in Heimarbeit tätig sind,
8. Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleicharti-
gen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine
Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleich-
artiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich aner-
kannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit
sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der
Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeits-
entgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule
oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien-
oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufs-
praktische Tätigkeit verrichten (Praktikanten); Aus-
zubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in
einem nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungs-
abschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit
sie nach§ 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Fünften Buches
der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und
Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher
von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug
des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren
und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von
65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des
§ 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1
gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit
dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischen-
staatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krank-
heit bestehen.
(3) freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
versicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen
Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht
in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine
dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von unter-

1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
geordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die
widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungs-
pflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1
oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit
nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt
wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei
Familienangehörigen.
§21
Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung
für sonstige Personen
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-
lichem Aufenthalt im Inland, die
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, einen An-
spruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung
haben,
2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-
tionsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem
Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs-
gesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine ent-
sprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
gesetzes vorsehen.
4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der
Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen,
5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz sind,
6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind,
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetz-
lichen Krankenversicherung noch bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
§22
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können
auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden,
wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Ver-
sicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit ver-
sichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei
Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistun-
gen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den
Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die
befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungs-
vertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert
sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistun-
gen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden
anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten
nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse
gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Ver-
sicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch
keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst
vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antrag-
stellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
§23
Versicherungspflicht für Versicherte
der privaten Krankenversicherungsunternehmen
(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit
Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen ver-
sichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 ver-
pflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des
Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungs-
vertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Ver-
trag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-
rungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen, für
die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine
Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vor-
sehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des
Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle
der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kosten-
erstattung.
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem
anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlos-
sen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs
Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt
der individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur
Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist
nicht berührt.
(3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch
auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechen-
den anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne
des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20
Abs. 3 versicherungspflichtig sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
2. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
3. Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahn-
beamten.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen,
die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege
befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6
des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2
Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung, nach § 34 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen
erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bun-
desversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine
Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflege-
versicherung nach § 25 eine Familienversicherung be-
stünde.
(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder
ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Ver-
sicherungsunternehmen sind verpflichtet,
1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für
die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maß-
stäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzu-
legen und
2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte
Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25
familienversicherten Angehörigen auf die Wartezeit
anzurechnen.

§24
Versicherungspflicht der.Abgeordneten
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parla-
ments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete)
sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder
§ 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet,
gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nach-
zuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürf-
tigkeit versichert haben. Das gleiche gilt für die Bezieher
von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeord-
netengesetzen des Bundes und der Länder.
§25
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte und die Kinder von
Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben,
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach
§ 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit
oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird
der Zahlbetrag berücksichtigt.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte gilt ent-
sprechend.
(2) Kinder sind versichert:
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie
nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
ein freiwilliges soziales Jahr Im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes
unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung
auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechen-
den Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß
die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das
Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den
Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nach § 22 von
der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der
privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein
Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig
höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei
Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt
bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als
drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer
des Dienstes bestehen.
§26
Weiterversicherung
(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach
§ 20 oder§ 21 ausgeschieden sind und in den letzten
fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf
Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der
sozialen Pflegeversicherung weiterversichem, sofern für
sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt.
Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung
nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht,
weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen.
Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in
den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familien-
versicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zu-
ständigen Pflegekasse zu stellen.
(2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohn-
sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus
der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf
Antrag weiterversichem. Der Antrag ist bis spätestens
einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungs-
pflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versiche-
rung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt
sich auch auf die nach § 25 versicherten Familien-
angehörigen, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland
verlegen. Für Familienangehörige, die im Inland ver-
bleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit
dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
§27
Kündigung
eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungs-
pflichtig werden und bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert
sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung
vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das
Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn
für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt.
Viertes Kapitel
Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt
Übersicht über die Leistungen
§28
Leistungsarten, Grundsätze
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
1. Pflegesachleistung (§ 36),
2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),

1024 Bundesgesetzblatt,
4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
(§ 39),
5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),
6. Tagespflege und Nachtpflege(§ 41),
7. Kurzzeitpflege (§ 42),
8. vollstationäre Pflege (§ 43),
9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperso-
nen (§44),
10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflege-
personen (§ 45).
(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils
zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den
Wert von Sachleistungen.
(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben
sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach
allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse erbracht werden.
(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflege-
bedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten
zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähig-
keiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Verein-
samung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen
bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des
Pflegebedürftigen nach Kommunikation' berücksichtigt
werden.
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§29
Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht über-
steigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen,
dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die
Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflege-
versicherung bewirken.
(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in
Anspruch genommen werden, mit denen die Pflege-
kassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge ab-
geschlossen haben.
§30
Dynamisierung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe
der Leistungen im Rahmen des geltenden Beitragssatzes
(§ 55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden Einnahmen-
entwicklung anzupassen.
§31
Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
(1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche
Leistungen zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind,
Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten. Werden Leistung011 nach
Jahrgang 1994, Teil 1
diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die
Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur Reha-
bilitation mit zu prüfen.
(2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Aus-
führung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung,
Auskunft und Aufklärung mit den Trägem der Rehabili-
tation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten.
(3) Wenn eine Pflegekasse feststellt, daß im Einzelfall
Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, hat sie dies
dem zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Pflegekassen unterstützen die Versicherten auch
bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Rehabili-
tation, insbesondere bei der Antragstellung.
§32
Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
(1) Die Pflegekasse kann ambulante medizinische
Leistungen zur Rehabilitation ausnahmsweise vorläufig
erbringen, wenn eine sofortige Leistungserbringung erfor-
derlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftig-
keit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu
überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige
Einleitung der Maßnahmen gefährdet wäre.
(2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu
unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungs-
gewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig
tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.
§33
Leistungsvoraussetzungen
(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflege-
versicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab
Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem
Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat
nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die
Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung
an gewährt.
(2) Anspruch auf Leistungen besteht:
1. in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996,
wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
destens ein Jahr,
2. in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997,
wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
destens zwei Jahre,
3. in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998,
wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
destens drei Jahre,
4. in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999,
wenn der Versicherte vor der Antragstellung min-
destens vier Jahre,
5. in der Zeit ab 1. Januar 2000, wenn der Versicherte in
den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung min-
destens fünf Jahre
als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert
war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2
werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen

Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte
Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt,
wenn ein Elternteil sie erfüllt.
(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versiche-
rungspflicht in der ·sozialen Pflegeversicherung aus der
privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort
ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die
Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Personen, für die auf Grund
der Regelung des Artikels 28 des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) zum
1. Januar 1997 Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung und damit nach § 20 Versicherungs-
pflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.
§34
Ruhen der Leistungsansprüche
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1. solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und
zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorüber-
gehenden Aufenthaltes pflegebedürftig werden,
2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen
Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundes-
versorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund
gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfall-
fürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare
Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
werden.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege
ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf
häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch
Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver-
sorgung besteht, sowie für die Dauer einer vollstationären
Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizi-
nischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Leistungen zur
sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der
häuslichen Krankenpflege.
§35
Erlöschen der Leistungsansprüche
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der
Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
Dritter Abschnitt
Leistungen
Erster Titel
Leistungen bei häuslicher Pflege
§36
Pflegesachleistung
(1) Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem
anderen Haushalt, in den sie aufgenommen sind, gepflegt
werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte
erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei
ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-
kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat,
angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen
die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 abge-
schlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
erbracht werden.
(2) Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
umfassen Hilfeleistungen bei den in § 14 genannten Ver-
richtungen.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfaßt je
Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze
bis zu einem Gesamtwert von 750 Deutsche Mark,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze
bis zu einem Gesamtwert von 1 800 Deutsche Mark,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze
bis zu einem Gesamtwert von 2 800 Deutsche Mark.
(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten
Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen
der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem
Gesamtwert von 3 750 Deutsche Mark monatlich ge-
währen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand
vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit über-
steigt, beispielsweise wenn im Endstadium von Krebs-
erkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht
Hilfe geleistet werden muß. Die Pflegekassen haben
sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des Satzes 1
insgesamt für nicht mehr als drei vom Hundert der
Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.
§37
Pflegegeld
für selbst beschaffte PflegehiHen
(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen
Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt
voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld
dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grund-
pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine
Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das
Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 400 Deutsche
Mark,
2. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe II 800 Deutsche
Mark,
3. fOr Pflegebedürftige der Pflegestufe III 1 300 Deutsche
Mark.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den
vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend
zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen
anzusetzen.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1
beziehen, sind verpflichtet,
1. bei Pflegestufe t und II mindestens einmal halbjährlich,
2. bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der
die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
hat, abzurufen. Die Kosten des Pflegeeinsatzes werden
dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse auf Nachweis
unter Anrechnung auf das Pflegegeld erstattet.

1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§38
Kombination
von Geldleistung und Sachleistung
(Kombinationslelstung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3
zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält
er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37.
Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vennindert,
in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch
genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhält-
nis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist
der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten
gebunden.
§39
Häusliche Pflege
bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krank-
heit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,
übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpfle-
gekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraus-
setzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen
vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die
Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§40
PflegehlHsmittel und technische HIHen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege
oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürf-
tigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebens-
führung ennöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen
Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten
sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der
Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter
Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen
Dienstes.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Ver-
brauch bestimmte Hitfsmittel dürfen monatlich den Betrag
von 60 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Hilfsmittel in
allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.
Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß
die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen
oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem
Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch
die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbe-
schaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, haben zu den Kosten der Hilfsmittel mit Ausnahme
der Hilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn
vom Hundert, höchstens jedoch 50 Deutsche Mark je
Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vennei-
dung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in
entsprechender Anwendung der§§ 61, 62 des Fünften
Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien.
Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfs-
mittels ohne· zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten
des Hilfsmittels In vollem Umfang selbst zu tragen.
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-
duellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren,
beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn
dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ennöglicht oder
erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt
wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung
der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen
Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des
Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen
einen Betrag in Höhe von 5 000 Deutsche Mark je Maß-
nahme nicht übersteigen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und
Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit und
mit Zustimmung des Bundesrates die im Rahmen der
Pflegeversicherung zu gewährenden Pflegehilfsmittel und
technischen Hilfen zu bestimmen.
zweiter Titel
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§41
Tagespflege und Nachtpflege
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre
Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,
wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang
sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege
umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflege-
bedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der
Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der
teilstationären Pflege:
1 . für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu
750 Deutsche Mark,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu
1 500 Deutsche Mark,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu
2 100 Deutsche Mark
je Kalendennonat.
(3) Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den Leistun-
gen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für
die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der
Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. § 38 Satz 2 gilt
entsprechend. Sachleistungen nach§ 36 können neben
den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen
werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je
Kalendennonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflege-
stufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.
§42
Kurzzeitpflege
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht
oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und
reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht
Anspruch auf Pflege in einer vollstatlonären Einrichtung.

Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre
Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend
häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder
nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen
pro Kalenderjahr beschränkt. Voraussetzung ist in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, daß die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vorher mindestens zwölf Monate in
seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Auf-
wendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen
2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Dritter Titel
Vollstationäre Pflege
§43
Inhalt der Leistung
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in
vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teil-
stationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Beson-
derheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen bis zu 2 800 Deutsche Mark monatlich;
dabei dürfen die jährlichen Ausgaben der Pflegekassen
im Durchschnitt 30 000 Deutsche Mark je Pflegebedürf-
tigen nicht übersteigen. Pflegebedingt sind die Aufwen-
dungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen
nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforder-
lichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine
Pflegeleistungen). Die Aufwendungen für Unterkunft und
Verpflegung und für Zusatzleistungen nach § 88 haben die
Pflegebedürftigen zu tragen. Die Pflegekassen können
bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III über die Beträge
nach Satz 1 hinaus in besonderen Ausnahmefällen zur
Vermeidung von Härten die pflegebedingten Aufwendun-
gen bis zu 3 300 Deutsche Mark monatlich übernehmen,
wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflege-
aufwand erforderlich ist, derdas übliche Maß der Pflege-
stufe III weit übersteigt, beispielsweise bei Apallikem oder
im Endstadium von Krebserkrankungen. Die Pflegekassen
haben sicherzustellen, daß die Ausnahmeregelung des
Satzes 4 insgesamt für nicht mehr als fünf vom Hundert
der Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Anwendung findet.
(3) Wählen Pflegebedürftige vollstationäre Pflege, obwohl
diese nach Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich
ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen
einen Zuschuß in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes.
Vierter Abschnitt
Leistungen für Pflegepersonen
§44
Leistungen
zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
(1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der
Pflegepersonen im Sinne des § 19 entrichtet die soziale
Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunter-
nehmen, bei dem eine private Pflege-Pflichtversicherung
abgeschlossen worden ist, Beiträge an den zuständigen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stun-
den wöchentlich erwerbstätig ist. Näheres regeln die
§§ 3, 141, 166 und 170 des Sechsten Buches. Während
der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen
nach Maßgabe der §§ 539, 541, 637, 657 und 770 der
Reichsversicherungsordnung in den Versicherungsschutz
der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflege-
personen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben
zurückkehren wollen, haben einen Anspruch auf Unter-
haltsgeld nach Maßgabe des § 46 des Arbeitsförderungs-
gesetzes.
(2) Die Pflegekasse und das private Versicherungs-
unternehmen haben die in der Renten- und Unfallver-
sicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen
Renten- und Unfallversicherungsträgern zu melden. Die
Meldung für die Pflegeperson enthält:
1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. ihren Familien- und Vornamen,
3. ihr Geburtsdatum,
4. ihre Staatsangehörigkeit,
5. ihre Anschrift,
6. Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7. die Pflegestufe des Pflegebedürftigen und
8. die unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflege-
tätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches maßgeb-
lichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen sowie der Verband
der privaten Krankenversicherung e.V. können mit dem
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und mit
den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das
Meldeverfahren vereinbaren.
(3) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schrift-
lich mitzuteilen.
§45
Pflegekurse für Angehörige
und ehrenamtliche Pflegepersonen
(1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und son-
stige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte
Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um
soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern
und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und
zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und see-
lische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertig-
keiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege
vermitteln. Die Schulung kann auch in der häuslichen
Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.
(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst
oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen
oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durch-
führung beauftragen.
(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die
inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landes-
verbände der Pflegekassen und die Verbände der Ersatz-
kassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf
Landesebene wahrnehmen, Rahmenvereinbarungen mit
den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflege-
kurse durchführen.

1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Fünftes Kapitel
Organisation
Erster Abschnitt
Träger der Pflegeversicherung
§46
Pflegekassen
(1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflege-
kassen. Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften
Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. Bei der Seekasse
wird die Pflegeversicherung in einer besonderen Abteilung
unter dem Namen See-Pflegekasse durchgeführt. Über
die Einnahmen und Ausgaben der See-Pflegekasse ist
eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre Mittel sind
getrennt zu verwalten. Die Bundesknappschaft führt die
Pflegeversicherung für die knappschaftlich Versicherten
durch.
(2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der
Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei
denen sie errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der für
die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Kranken-
kasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der Aus-
führung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten
Buches anzuwenden.
(3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personal-
kosten, die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches
entstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von
3,5 vom Hundert des Mittelwertes von Leistungsaufwen-
dungen und Beitragseinnahmen erstattet. Der Gesamt-
betrag der nach Satz 1 zu erstattenden Verwaltungskosten
aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehen-
den Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf
die Krankenkassen zu verteilen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen bestimmen das Nähere über die Ver-
teilung; § 213 des Fünften Buches gilt. Außerdem über-
nehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der Kosten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Perso-
nelle Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse
von der Pflegekasse erstattet werden, sind an den Arbeit-
geber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der
Betriebskrankenkasse nach § 147 Abs. 2 des Fünften
Buches trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen
Pflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstat-
tung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die
Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3
Satz 6 dies rechtfertigt.
(5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer
Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 172 des Fünften
Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.
(6) Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die
Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen Stellen. Das
Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversiche-
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-,
Rechnungs- ·und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unter-
stehenden Pflegekassen zu prüfen. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit die PrOfung
der bundesunmittelbaren Pflegekassen, die für die Sozial-
versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren
Pflegekassen auf eine öffentlich-rechtliche PrOfungsein-
richtung übertragen, die bei der Durchführung der PrOfung
unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten
Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung
seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Pflege-
kassen haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen
und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der
Prüfung erforderlich sind. § 274 Abs. 2 und 3 des Fünften
Buches gilt entsprechend.
§47
Satzung
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Pflegekasse,
2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
3. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
4. Rechte und Pflichten der Organe,
5. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,
6. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahr-
nehmen,
7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
und Abnahme der Jahresrechnung,
8. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle
und
9. Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der
Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse
errichtet ist, zuständig ist.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit, Mitgliedschaft
§48
Zustindigkeit
für Versicherte einer Krankenkasse
und sonstige Versicherte
(1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist
jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-
kasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder
freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte
nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
(2) Für Personen, die nach§ 21 Nr. 1 bis 5 versichert
sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Kranken-
kasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im
Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit
der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt,
kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des
Absatzes 3 wählen.

(3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind,
können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die
bei
1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören
würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungspflichtig wären,
2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mit-
gliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse
aufnehmen darf.
Ab ·1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der
Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet
ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen
könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherungspflichtig wären.
§49
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit
dem Tag, an dem die Voraussetzungen des§ 20 oder des
§ 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des
§ 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur
Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird.
(2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten
die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem
Arbeitsförderungsgesetz gilt § 155 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds oder
2. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, ge-
rechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den
Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren
Zeitpunkt bestimmt.
Die Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 2 Weiterversicher-
ten endet darüber hinaus mit Ablauf des nächsten Zahl-
tages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz
Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
Dritter Abschnitt
Meldungen
§50
Melde- und Auskunftspflichten
bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
(1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder
haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen
Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter
bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten
Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches, § 161 des
Arbeitsförderungsgesetzes oder §§ 27 bis 29 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenv~rsicherung der Landwirte
zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat;
die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung
schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein.
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur ge-
setzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen
Pflegeversicherung.
(2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder
haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu
erstatten:
1. das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes vorsehen,
2. das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von
Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Repara-
tionsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach
dem Flüchtlingshilfegesetz,
3. der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von
laufenden Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-
sehen,
4. der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von
laufenden Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten
Buch,
5. der Leistungsträger für Krankenversorgungsberech-
tigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
6. der Dienstherr für Soldaten auf Zeit.
(3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in
Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie
nicht nach § 280 des Vierten Buches auskunftspflichtig
sind,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Ver-
sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durch-
führung der der Pflegekasse übertragenen Aufgaben
erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu
erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Fest-
stellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheb-
lich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,
unverzüglich mitzuteilen.
Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen
die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse her-
vorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen
unverzüglich vorzulegen.
(4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung
der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen,
kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personen-
bezogenen Daten.
(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Renten-
versicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches ent-
sprechend.
§51
Meldungen
bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
(1) Das private Versicherungsunternehmen hat Per-
sonen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und
trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neu-

1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
abschlüssen von Krankenversicherungsverträgen inner-
halb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages,
keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlos-
sen haben, unverzüglich dem Bundesversicherungsamt
zu melden. Das Versicherungsunternehmen hat auch
Versicherungsnehmer zu melden, die mit der Entrichtung
von sechs Monatsprämien in Verzug geraten sind. Das
Bundesversicherungsamt kann mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. Näheres über das
Meldeverfahren vereinbaren.
(2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die
weder privat krankenversichert noch Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an
das Bundesversicherungsamt zu erstatten. Die Post-
beamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des
lnkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen
versicherten Mitglieder und mitversicherten Familien-
angehörigen an das Bundesversicherungsamt.
(3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in
denen eine bestehende private Pflegeversicherung
gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei
einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nach-
gewiesen wird.
Vierter Abschnitt
Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§52
Aufgaben auf Landesebene
(1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der
Betriebskrankenkassen und der lnnungskrankenkassen,
die Bundesknappschaft, die nach § 36 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als
Landesverband tätigen landwirtschaftlichen Krankenkas-
sen sowie die Verbände der Ersatzkassen nehmen die
Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr.
§ 212 Abs. 5 Satz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1
gilt§ 211 des Fünften Buches entsprechend.
(3) Für die Aufsicht über die Landesverbände im
Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt§ 208 des Fünften
Buches entsprechend.
§53
Aufgaben auf Bundesebene
(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie
die Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben
der Bundesverbände der Pflegekassen wahr. Für die
Aufgaben der Bundesverbände gilt § 217 des Fünften
Buches entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufsicht vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam ausgeübt
wird, soweit es sich um Aufgaben der Pflegeversicherung
handelt.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen
die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen
wahr. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzen-
verbände gilt § 213 des Fünften Buches entsprechend;
kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und vom Bundesministerium für Gesund-
heit gemeinsam gesetzten Frist zustande, entscheidet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Sechstes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
&eitrige
§54
Grundsatz
(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch
Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.
(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz
(Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)
erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der
Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts
Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Bei-
träge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das
Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften
Buches gelten entsprechend.
§55
Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Der Beitragssatz beträgt in der Zeit vom 1. Januar
1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 1 vom
Hundert, in der Zeit ab 1. Juli 1996 bundeseinheitlich
1,7 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Perso-
nen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der
Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1 .
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 75 vom
Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten.
§56
Beitragsfreiheit
(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familien-
versicherung nach § 25 beitragsfrei.
(2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Renten-
antragstellung bis zum Beginn der Rente oder einer Geld-
leistung aus der Altershilfe für Landwirte für:
1. den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der
bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente
beantragt wird,
2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen
hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt
auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil Alters-
geld, vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld
bezogen hat,
3. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von
Altersgeld oder vorzeitigem Altersg·eld, wenn die Ehe
vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbe-
nen geschlossen wurde,

4. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von
Landabgaberente.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene
Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versor-
gungsbezüge erhält.
(3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des
Bezuges von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld. Die
Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-
nannten Leistungen.
(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich
auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden
und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundes-
versorgungsgesetzes, nach § 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs-
versicherungsordnung, nach § 34 des Beamtenversor-
gungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs-
gesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen
haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
§57
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetz-
lichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten
für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244
des Fünften Buches sowie § 157 Abs. 3 und § 163 Abs. 1
und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes.
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitrags-
pflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts,
das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt.
Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenver-
sicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen
eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Kranken-
geldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mit-
arbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der
Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
(3) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei
mitarbeitenden Familienangehörigen wird auf den Kran-
kenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und
Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. Die
Höhe des Zuschlages ergibt sich aus dem Verhältnis des
Beitragssatzes nach§ 55 Abs. 1 zu dem nach§ 247 des
Fünften Buches festgestellten durchschnittlichen allge-
meinen Beitragssatz der Krankenkassen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe
des Zuschlages zum 1. Januar jeden Jahres fest. Er gilt
vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des
folgenden Kalenderjahres. Für die Beitragsbemessung
der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-
versicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflege-
versicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung
§ 240 des fünften Buches entsprechend anzuwenden.
Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller
und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus
die §§ 238a und 239 des fünften Buches entsprechende
Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern
nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften
Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige
Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen,
die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge
oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren
Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung
und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei
freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten,
gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften
Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach
§ 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalen-
dertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
§58
Tragung der Beiträge
bei versicherungspflichtig Beschäftigten
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig
Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen
die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge
jeweils zur Hälfte.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen
verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die
Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der
stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die
Beiträge in voller Höhe, wenn der Beschäftigungsort in
einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993
bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feier-
tage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag
fiel, vermindert worden ist.
(4) Wird in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des
Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt, daß für die
Zeit nach Inkrafttreten der stationären Pflegeleistungen
die Aufhebung eines zweiten Feiertages erforderlich ist,
trägt der Beschäftigte den zusätzlichen Beitrag von
0, 7 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in
einem Land liegt, in dem nur ein Feiertag entsprechend
Absatz 2 aufgehoben wurde; der Arbeitgeberanteil be-
schränkt sich in diesem Fall auf 0,5 vom Hundert des der
Beitragsbemessung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts.
(5) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(6) § 249 Abs. 2 und 3 des F0nften Buches gilt ent-
sprechend.
§59
Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 versicherten
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
gelten für die Tragung der Beiträge die §§ 249a, 250

1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abs. 1 und § 251 des Fünften Buches, § 48 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
sowie § 157 Abs. 1 und § 163 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes entsprechend. Bei Beziehern einer laufen-
den Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe
für Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit werden
die Beiträge von den Beziehern der Leistung und der
Alterskasse je zur Hälfte getragen.
(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden
von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je
zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld
entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den
Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den
Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld
zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag
von 61 O Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag
maßgebend.
(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 ver-
sicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen
Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Lei-
stungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten
als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.
(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert
sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49
Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder die nach § 26 weiter-
versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten
Soldaten auf Zeit tragen den Beitrag allein. Abweichend
von Satz 1 werden für satzungsmäßige Mitglieder geist-
licher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Per-
sonen die Beiträge auch bei einer Weiterversicherung
nach § 26 von der Gemeinschaft allein getragen.
§60
Beitragszahlung
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt
ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu
tragen hat. Die §§ 253 bis 256 des Fünften Buches und
§ 50 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer laufen-
den Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe
für Landwirte und dem Gesetz zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu ent-
richtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt;
§ 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Kranken-
kassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g
Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung
der Beiträge für die in§ 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder
Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Bel-
träge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über
die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
(3) Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der
die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der
Pflegeversicherung zu zahlen. Die nach Satz 1 eingegan-
genen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der
Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzu-
leiten. Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungs-
gemäßen Beitragszahlung berechtigt. § 24 Abs. 1 des
Vierten Buches gilt.
Zweiter Abschnitt
Beitragszuschüsse
§61
Beitragszuschüsse
für freiwillige Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung
und Privatversicherte
(1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den
Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen
Beltragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den
Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen
wäre. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeit-
geber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitrags-
zuschusses verpflichtet.
(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungs-
pflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Kranken-
versicherungsunternehmen versichert sind und für sich
und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach
§ 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses
Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraus-
setzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitrags-
zuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den
Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des
Betrages, den der Beschäftigte fOr seine private Pflege-
versicherung zu zahlen hat. Bestehen Innerhalb desselben
Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die
beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis
der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des
Beitragszuschusses verpflichtet.
(3) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung versicherungsfrei und als landwirtschaftliche
Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte versichert
sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter den Voraus-
setzungen des § 58 einen Beitragszuschuß zu dem nach
§ 57 Abs. 3 zu zahlenden Zuschlag; der Zuschuß ist in der
Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
nach§ 58 zu zahlen wäre.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Be-
schäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-
standsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen
Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für
Bezieher von Leistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des
Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personal-
abbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die
Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung
des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der
Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrags, den der Bezieher
von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Be-
schäftigter zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte
des Betrages, den er zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.

(5) Teilnehmer an berufsfördemden Maßnahmen zur
Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserpro-
bung, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten
Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen
Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten Pflege-
versicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zah-
len, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versiche-
rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen
wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private
Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(6) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 4 und 5 wird für
eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das
Versicherungsunternehmen:
1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversiche-
rung betreibt,
2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Über-
schüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Ver-
sicherten zu verwenden,
3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der
Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen
Versicherungssparten betreibt.
(7) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem
Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber aus-
zuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat,
daß es die Versicherung, die Grundlage des Versiche-
rungsvertrages ist, nach den in Absatz 6 genannten
Voraussetzungen betreibt. Der Versicherungsnehmer hat
diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitrags-
zuschusses Verpflichteten vorzulegen.
(8) Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege
Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei
einem privaten Versicherungsunternehmen pflegever-
sichert sind, tritt an die Stelle des Zuschusses nach
Absatz 2 die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn
zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege. Hinsichtlich der
Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeord-
nete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen
in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.
Dritter Abschnitt
Verwendung und Verwaltung der Mittel
§62
Mittel der Pflegekasse
Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel
und die Rücklage.
§63
Betriebsmittel
(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:
1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehe-
nen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des
Ausgleichsfonds.
(2) Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des
Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem
Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat ent-
fallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Aufwendungen nicht übersteigen. Bei der Feststellung
der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen
und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen,
soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind. Durch-
laufende Gelder bleiben außer Betracht.
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang
bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für
den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.
§64
Rücklage
(1) Die Pflegekasse hat zur Sicherstellung ihrer Lei-
stungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Rücklage beträgt 50 vom Hundert des nach dem
Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallen-
den Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll).
(3) Die Pflegekasse hat Mittel aus der Rücklage den
Betriebsmitteln zuzuführen, wenn Einnahme- und Ausgabe-
schwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht
durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können.
(4) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so ist der
übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in
§ 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen. Darüber hinaus
verbleibende Überschüsse sind bis zum 15. des Monats
an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen.
(5) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln
so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 bestimmten
Zweck verfügbar ist. Sie wird von der Pflegekasse ver-
waltet.
Vierter Abschnitt
Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
§65
Ausgleichsfonds
(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sonder-
vermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge
aus:
1. den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
2. den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüs-
sen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4).
(2) Die im laufe eines Jahres entstehenden Kapital-
erträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen,
daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck ver-
fügbar sind.
§66
Finanzausgleich
(1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwal-
tungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflege-
kassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen
gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen
allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundes-
versicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen
den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durch-

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1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
führung des Finanzausgleichs mit den Spitzenverbänden
der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für
die Pflegekasse verbindlich.
(2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durch-
führung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte treffen.
§67
Monatlicher Ausgleich
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 15. des Monats
1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Aus-
gaben,
2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ein-
nahmen (Beitragsist),
3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen
Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe
der Rücklage.
(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel-
und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des
vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage
am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse
bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem
Ausgleichsfonds. Sind die Einnahmen zuzüglich des am
Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebs-
mittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben
zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, über-
weist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den
Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt
die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
§68
Jahresausgleich
(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den
Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller
Pflegekassen und der Jahresrechnung der Bundes-
knappschaft als Träger der knappschaftlichen Pflege-
versicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden
die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.
(2) Werden nach Abschluß des Jahresausgleichs sach-
liche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrund-
lagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese
bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu be-
rücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über:
1. die inhaltliche und zeitliche Abgrenzung und Ermittlung
der Beträge nach den §§ 66 bis 68,
2. die Fälligkeit der Beträge und Verzinsung bei Verzug,
3. das Verfahren bei der Durchführung des Finanzaus-
gleichs sowie die hierfür von den Pflegekassen mitzu-
teilenden Angaben
regeln.
Siebtes Kapitel
Beziehungen der Pflegekassen
zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsitze
§69
Slcherstellungsauftrag
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungs-
verpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige,
dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflege-
rischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versor-
gung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungs-
auftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und
Vergütungsvereinbarungen mit den Trägem von Pflege-
einrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.
Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selb-
ständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von
Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung
ihrer Aufgaben zu achten.
§70
Beitragssatzstabilität
(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den
Leistungserbringern Ober Art, Umfang und Vergütung
der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die
Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der
Beitragssatzstabilität).
(2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die
dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen,
sind unwirksam.
zweiter Abschnitt
Beziehungen
zu den Pflegeeinrichtungen
§71
Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im
Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende
Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer
ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige In Ihrer
Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im
Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende
Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur
nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt
werden können.
§72
Zulassung zur Pflege
durch Versorgw,gsvertrag
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre
Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit
denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene
Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art,

Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen
(§ 43 Abs. 2) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung
während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu
erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger
der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten
Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden
der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen
Trägem der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit
nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflege-
einrichtung zuständig ist. Er ist für die Pflegeeinrichtung
und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrich-
tungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen
des § 71 genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige
und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten; ein
Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages be-
steht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Vor-
aussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen
mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Ver-
sorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und
privaten Trägem abgeschlossen werden. Bei ambulanten
Pflegediensten ist der örtliche Einzugsbereich in den
Versorgungsverträgen so festzulegen, daß lange Wege
möglichst vermieden werden.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die
Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflege-
rischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die
zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Ver-
sorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Ver-
sicherten verpflichtet. Die Pflegekassen sind verpflichtet,
die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des
Achten Kapitels zu vergüten.
§73
Abschluß von Versorgungsverträgen
(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages
durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der
Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vor-
verfahren findet nicht statt; die Klage hat keine auf-
schiebende Wirkung.
(3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995
ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeit-
pflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungs-
trägern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als
abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrich-
tung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht
erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflege-
kassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger
der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995
gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend
machen. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum
31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestand-
schutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Verein-
barungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter
Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungs-
fähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landes-
verband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungs-
vertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versor-
gungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.
(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage
der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der
30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der
30. Juni 1996 ist.
§74
Kündigung von Versorgungsverträgen
(1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertrags-
partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflege-
kassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrich-
tung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen
des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Vor
Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen
ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe(§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen.
(2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landes-
verbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung
ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kosten-
trägem derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem
Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt Insbesondere dann,
wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtver1etzung zu
Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte
Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das
gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach
dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der
Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen
gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
§75
Rahmenvertrige und Bundesempfehlungen
Ober die pflegerische Versorgung
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung mit den Vereinigungen der Träger
der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im
Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit
dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische
Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflege-
einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemein-
schaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen
freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die
Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-
gemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-
schlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.
Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger, bei
Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen
Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaften der ört-
lichen Sozialhilfeträger als Vertragspartei am Vertrags-
schluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die
Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
im Inland unmittelbar verbindlich.
(2) Die Verträge regeln insbesondere:
1. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und
Verpflegung und den Zusatzleistungen,

1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich
der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte
und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und
Berichte,
3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und
leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte
personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der
Pflege,
5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehen-
der Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beur1aubung)
des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger
von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den
Pflegeeinrichtungen,
7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung
der Prüfungskosten,
8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder
regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen,
um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts-
und bürgemah anzubieten.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Regelungs-
bereiche. die die ambulante Pflege betreffen, bis zum
31. März 1995 ganz oder teilweise nicht zustande, wird
sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die
Schiedsstelle nach.§ 76 festgesetzt. Für Verträge über
Regelungsbereiche, die die stationäre Pflege betreffen,
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß Stichtag
der 31. Dezember 1995 ist.
(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder
teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für
die von der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen
Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jeder-
zeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum
Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
§76
Schiedsstelle
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im
Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle.
Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zuge-
wiesenen Angelegenheiten.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflege-
kassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehört auch
ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung e.V. sowie der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
im Land an. die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen
angerechnet werden. Die Vertreter der Pflegekassen und
deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden
der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen
und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger
der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei
der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist
die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und die
weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den betei-
ligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine
Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.
Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-
len oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für
das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unpar-
teiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisa-
tionen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit
der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine
Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeit-
aufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäfts-
führung. das Verfahren. die Erhebung und die Höhe
der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu
bestimmen.
Dritter Abschnitt
Beziehungen
zu sonstigen Leistungserbringern
§77
Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
(1) Zur Gewährung häuslicher Pflege und zur haus-
wirtschaftlichen Versorgung können die Pflegekassen Ver-
träge mit geeigneten einzelnen Pflegekräften schließen.
In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Vergütung sowie
Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-
barten Leistungen zu regeln.
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflege-
kräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen,
für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer
Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zu-
gelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
§78
Vertrlge Ober Pflegehilfsmittel
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen
mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver-
träge Ober die Versorgung der Versicherten mit Pflege-
hilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des
Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind;
dabei ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2
zu beachten. In den Verträgen sind auch die Grundsätze
und Maßstäbe sowie· das Verfahren für die Prüfung
der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln zu regeln.

(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit
Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des indivi-
duellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40
Abs. 4 Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittel-
verzeichnis nach § 128 des Fünften Buches ein Verzeich-
nis der von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung
umfaßten Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittelverzeichnis),
soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 128 des fünften Buches enthalten sind, und schreiben
es regelmäßig fort; darin sind gesondert die Pflegehilfs-
mittel auszuweisen, die:
1. durch Festbeträge vergütet werden; dabei sollen in
ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in
Gruppen zusammengefaßt werden,
2. für eine leihweise Überlassung an die Versicherten
geeignet sind.
Die Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowie
die Verbände der Pflegeberufe und der Behinderten sind
vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittel-
verzeichnisses anzuhören. Das Pflegehilfsmittelverzeich-
nis ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen setzen für
die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Pflegehilfsmittel
einheitliche Festbeträge fest. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren
untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen
das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 2 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Be-
schaffung, Lagerung und Wartung. Die Pflegebedürftigen
und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den
Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form
über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis
nach Absatz 2 und die Festbeträge nach Absatz 3 durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
für Familie und Senioren und mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
Vierter Abschnitt
WirtschaftllchkeltsprQfungen
und Qualitätssicherung
§79
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen können die
Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der ambulanten, teil-
stationären und vollstationären Pflegeleistungen durch
von ihnen bestellte Sachverständige prüfen lassen; vor
Bestellung der Sachverständigen ist der Träger der
Pflegeeinrichtung zu hören. Bestehen Anhaltspunkte
dafür, daß eine Pflegeeinrichtung die Anforderungen des
§ 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die
Landesverbände zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeits-
prüfung verpflichtet.
(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,
dem Sachverständigen auf Verlangen die für die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben notwendigen Untertagen vor-
zulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich
daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des
Versorgungsvertrags nach § 74, in der nächstmöglichen
Verg0tungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu
berücksichtigen.
§80
Qualitätssicherung
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundes-
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-
verbände und die Vereinigungen der Träger der Pflege-
einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam
und einheitlich Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität
und die Qualitätssicherung der ambulanten und statio-
nären Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung
von Qualitätsprüfungen. Sie arbeiten dabei mit dem Medi-
zinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen,
den Verbänden der Pflegeberufe und den Verbänden der
Behinderten eng zusammen. Die Vereinbarungen sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflege-
kassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind ver-
pflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung
zu beteiligen; bei stationärer Pflege erstreckt sich die
Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistun-
gen auch auf die Leistungen bei Unterkunft und Ver-
pflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
Die Pflegeeinrichtungen haben auf Verlangen der Landes-
verbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder den von den Landesverbänden
bestellten Sachverständigen die Prüfung der Qualität ihrer
Leistungen durch Einzelprüfungen, Stichproben und ver-
gleichende Prüfungen zu ermöglichen. Die Prüfungen sind
auf die Qualität der Pflege, der Versorgungsabläufe und
der Pflegeergebnisse zu erstrecken. Für das Löschen
der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
erhobenen Daten gilt§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
entsprechend.
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 ist der
betroffenen Pflegeeinrichtung von den Landesverbänden
der Pflegekassen mitzuteilen. Soweit Qualitätsmängel
festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände
der Pflegekassen nach Anhörung der Pflegeeinrichtung
und einer Vereinigung, der der Träger angehört, welche
Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Ein-
richtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
festgestellten Mängel. Werden die Mängel nicht frist-
gerecht beseitigt, können die Landesverbände gemein-
sam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in
schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2 kündigen.
§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Hat der Medizinische Dienst Erkenntnisse über
Mängel aus Stichproben nach Absatz 2 Satz 2 gewonnen,
ist er zur Übermittlung personenbezogener Daten an die
Landesverbände der Pflegekassen befugt, soweit dies
jeweils für die Anhörung und Erteilung eines Bescheides
nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist. Die Landesverbände
der Pflegekassen sind befugt, die Daten nach Satz 1 der
Pflegeeinrichtung zu übermitteln, soweit dies für die
Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung
zu dem Bescheid nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist.

1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(5) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum
30. Juni 1995 nicht zustande, wird ihr Inhalt durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des
Bundesrates festgelegt.
§81
Verfahrensregelungen
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) er-
füllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel
zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. Kommt eine Eini-
gung ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 213 Abs. 2
des Fünften Buches entsprechend. Bei Entscheidungen,
die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den
Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger
oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu
treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder
die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der
Beschlußfassung nach Satz 1 in Verbindung mit § 213
Abs. 2 des Fünften Buches beteiligt.
(2) Absatz 1 gilt für die den Spitzenverbänden der Pflege-
kassen (§ 53) nach dem Siebten Kapitel zugewiesenen
Aufgaben entsprechend.
Achtes Kapitel
Pflegevergütung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§82
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhal-
ten nach Maßgabe dieses Kapitels
1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen
Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für
Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder
deren Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Ver-
pflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige
selbst aufzukommen.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für
Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen
berücksichtigt werden für
1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Be-
trieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzu-
stellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen,
instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen
sind die zum Verbrauch bestimmten Güter r,.Jer-
brauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grund-
stücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4. den Anlauf oder die Innerbetriebliche Umstellung von
Pflegeeinrichtungen,
5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre
Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendun-
gen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete,
Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2
Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß§ 9 nicht voll-
ständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen
Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert
berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach
Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rück-
zahlbar-e Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte
Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch
zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der geson-
dert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürf-
tigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht
gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert
berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zustän-
digen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendun-
gen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse)
sind von der Pflegevergütung abzuziehen.
§83
Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften zu erlassen über
1. die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen ein-
schließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Verein-
barung nach diesem Kapitel,
2. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer
Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen
Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4), den Leistungen bei
Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und den Zusatz-
leistungen (§ 88),
3. die Rechnungs- und Buchführungsvorschriften der
Pflegeeinrichtungen,
4. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche
und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag (§ 72
Abs. 1) orientierte personelle Ausstattung der Pflege-
einrichtungen,
5. die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen
nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen
und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
§ 90 bleibt unberührt.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
und 4 soll nur erlassen werden, wenn
1. ein Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 2 innerhalb der
Fristen des § 75 Abs. 3 oder
2. eine Schiedsstellenregelung nach § 75 Abs. 3 inner-
halb von sechs Monaten nach Ablauf dieser Fristen
ganz oder teilweise nicht oder nicht in dem für eine wirk-
same und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der
Versicherten erforderlichen Umfang zustande kommen.
Nach Erlaß der Rechtsverordnung sind ein Rahmenver-
trag oder eine Schiedsstellenregelung zu den von der Ver-
ordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

zweiter Abschnitt
Vergütun·g
der stationlren Pflegeleistungen
§84
Bemessungsgrundsätze
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner
oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären
Pflegeleistungen des Pflegeheimes.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie
sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflege-
bedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig-
keit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen. Bei der
Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen
sind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen,
soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des
Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflege-
heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse
notwendig oder ausreichend ist. Die Pflegesätze müssen
einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind
von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität ist zu beachten.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des
Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu be-
messen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist
unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung
der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflege-
bedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflege-
einrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für
die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts
anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder
§ 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten
Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf,
wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
§85
Pflegesatzverfahren
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden
zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Lei-
stungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertrags-
parteien) sind der Träger des Pflegeheimes sowie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-
träger sowie
2. der für den Sitz des Pflegeheimes nach Landesrecht
zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der
Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn
der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent-
fallen. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die
Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. im Land können sich
am Pflegesatzverfahren beteiligen; das gleiche gilt für
Arbeitsgemeinschaften von Pflegekassen oder sonstigen
Leistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder im Jahr vor
Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom
Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes ent-
fallen.
(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor
Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflege-
heimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeit-
raum) zu treffen. Das Pflegeheim hat auf Verlangen einer
Vertragspartei Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für
die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedoku-
mentationen und andere geeignete Leistungsnachweise
darzulegen. Hierzu gehören auch Angaben zur perso-
nellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheimes,
soweit sie zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich sind. Perso-
nenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung
zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit
der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an
der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist
schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich
bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten
lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen
Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und
Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von
sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertrags-
partei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert
hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Gegen die
Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.
(6) Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellenent-
scheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in
Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen
ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums
gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis
zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung
der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf
Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflege-
satzzeitraum neu zu verhandeln; die Absätze 3 bis 6 gelten
entsprechend.
§86
Pflegesatzkommission
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband
der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen
oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozial-
hilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land
bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommis-
sionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2
die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflege-
heimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt
entsprechend.
(2) Für Gruppen gleichartiger Pflegeheime, die nach
einheitlichen oder vergleichbaren Gesichtspunkten be-
wertet werden können, kann die Pflegesatzkommission
mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger einheit-
liche Pflegesätze (Gruppenpflegesätze) vereinbaren.
(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragspar-
teien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinba-
rungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und
Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren
der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und

1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungs--
nachweise und sonstigen Verhandlungsuntertagen näher
bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim
verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.
§87
Unterkunft und Verpflegung
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger
(§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflege-
heimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Ent-
gelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Entgelte müssen
in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen
stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten
entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
§88
Zusatzleistungen
(1) Neben den Pflegesätzen nach§ 85 und den Ent-
gelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflege--
bedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten
notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2)
gesondert ausgewiesene Zuschläge für
1. besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und
Verpflegung sowie
2. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwen-
digen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatz-
leistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75
festgelegt.
(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistun-
gen ist nur zulässig, wenn:
1. dadurch die notwendigen stationären oder teilstatio-
nären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und
§ 87) nicht beeinträchtigt werden,
2. die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang,
Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge
und die Zahlungsbedingungen vorher schriftJich zwi-
schen dem Pflegeheim und dem PftegebedOrftigen
vereinbart worden sind,
3. das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen
den Landesverbänden der Pflegekassen und den über-
örtlichen Trägem der Sozialhilfe im Land vor Leistungs-
beginn schriftlich mitgeteilt worden sind.
Dritter Abschnitt
VergOtung
der ambulanten Pflegeleistungen
§89
Grundsätze fQr die Vergütungsregelung
(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und
der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht
die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet,
zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Lei-
stungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen
nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muß
leistungsgerecht sein. Die Vergütung muß einem Pflege-
dienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,
seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differen-
zierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist un-
zulässig.
(2) Vertragsparteien der VergOtungsvereinbarung sind
der Träger des Pflegedienstes sowie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungs-
träger sowie
2. der für den Sitz des Pflegedienstes nach Landesrecht
zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der
Sozialhilfe,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn
der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom
Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürf-
tigen entfallen.
(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang
der Pflegeleistung, nach dem dafür erfordertichen Zeit-
aufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem
Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach
Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach
Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen
wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder
Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.
§ 84 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 3 bis 7 und§ 86 gelten
entsprechend.
§90
Gebührenordnung fQr ambulante Pflegeleistungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Familie und Senioren und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für
die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der
hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen zu
ertassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht
der Pflegeversicherung umfaßt ist. Die Vergütung muß
leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach
§ 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale
Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur
Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen
und den Pflegediensten zu regeln.
(2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung
von ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirt-
schaftlichen Versorgung durch Familienangehörige und
sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebühren-
ordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen
Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt,
Ober die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende
Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kosten-
träger zu stellen.
Vierter Abschnitt
Kostenerstattung,
Landespflegeausschüsse
§91
Kostenerstattung
(1) Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine ver-
tragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85
und 89 verzichten oder mit denen eine solche Regelung

-- - -- - --·· - - - - - - - - - - - - - - - - - -
nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulan-
ten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pfle-
gebedürftigen vereinbaren.
(2) Den Pflegebedürftigen werden die ihnen von den
Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen erstattet. Die Erstattung
darf jedoch 80 vom Hundert des Betrages nicht über-
schreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflege-
bedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftig-
keit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu
leisten hat. Eine weitergehende Kostenerstattung durch
einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflege-
bedürftige, die nach Maßgabe dieses Buches bei einem
privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.
(4) Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen sind von
der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf
die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.
§92
Landespflegeausschüsse
(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des
Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder
für Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein
Landespflegeausschuß gebildet. Der Ausschuß kann ein-
vernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum
Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und
fachlich gegliederten Versorgungssystems einander er-
gänzender Pflegedienste und Pflegeheime, zur Pflege-
vergütung, zur Gestaltung und Bemessung der Entgelte
bei Unterkunft und Verpflegung und zur Berechnung der
Zusatzleistungen. Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen
haben die Empfehlungen nach Satz 2 insbesondere bei
dem Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergü-
tungsvereinbarungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Landespflegeausschuß besteht insbesondere
aus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen
einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem
Vertreter der zuständigen Landesbehörde. Dem Ausschuß
gehören auch Je ein Vertreter der Träger der überörtlichen
Sozialhilfe, des Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung e.V. und der kommunalen Spitzenverbände im Land
an. Die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren
Stellvertreter werden unter Beachtung des Grundsatzes
der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen im Land, die Vertreter der Pflege-
kassen und deren Stellvertreter von den Landesverbän-
den der Pflegekassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. § 76 Abs. 2 Satz 6 gilt
entsprechend.
(3) Die zuständige Landesbehörde führt die Geschäfte
des Ausschusses.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-
aufwand der Mitglieder des Landespflegeausschusses,
die Berufung weiterer Mitglieder über die in Absatz 2
genannten Organisationen hinaus, die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren
sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
Neuntes Kapitel
Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt
1nformationsg rundlagen
Erster Titel
Grundsätze der Datenverwendung
§93
Anzuwendende Vorschriften
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung in der Pflegeversiche-
rung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85
des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses
Buches.
§94
Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten
für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, ver-
arbeiten und nutzen, soweit dies für:
1. die Feststellung des Versicherungsverhältnisses(§§ 20
bis 26) und der Mitgliedschaft(§ 49),
2. die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
deren Tragung und Zahlung(§§ 54 bis 61),
3. die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung
von Leistungen an Versicherte (§§ 4 und 28),
4. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes (§§ 18
und 40),
5. die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die
Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105),
6. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der
Qualität der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),
7. die Beratung über Maßnahmen der Prävention und
Rehabilitation sowie über die Leistungen und Hilfen
zur Pflege (§ 7),
8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12),
9. die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
10. statistische Zwecke (§ 109)
erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur
verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet
oder erlaubt ist.
(3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Auf-
gaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten ein-
schließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen
dürfen Personen, die kasseninteme Personalentscheidun-
gen treffen oder daran mitwirken können, weder zugäng-
lich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten
offenbart werden.
§95
Personenbezogene Daten
bei den Verbänden der Pflegekassen
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbe-
zogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:

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1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Quali-
tätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79 und 80),
2. den Abschluß und die Kündigung von Versorgungs-
verträgen (§§ 73 und 74),
3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zu-
gewiesenen Aufgaben
erforderlich sind.
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§96
Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der
die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten
oder nutzen, wenn ohne die vorhandenen Daten diese
Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
(3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf
Jahren zu löschen. § 96 Abs. 3 Satz 1, § 98 und § 107
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medi-
zinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst
darf in Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf
bei ihm vorhandene Akten aufnehmen.
(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt
§ 25 des Zehnten Buches entsprechend.
§98
Forschungsvorhaben
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der
Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich fest- - Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer-
legen, daß die nach § 46 Abs. 1 verbundenen Pflege- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang
kassen und Krankenkassen
begrenzte Forschungsvorhaben setbst auswerten und zur
1. die Daten zur Feststellung der Versicherungspflicht Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich
und der Familienversicherung, zur Bemessung und aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des
Leistungsanspruchs gemeinsam verarbeiten und nut-
zen, soweit sie für ihre jeweiligen Aufgaben dieselben
Daten benötigen,
2. Angaben über Leistungsvoraussetzungen nach § 102
dieses Buches oder § 292 Abs. 1 des Fünften Buches
gemeinsam verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist.
Dabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und
genutzt werden sollen, abschließend unter Beteiligung
(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Zweiter Titel
Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§99
Versichertenverzeichnis
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu füh-
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des ren. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung fest-
zulegen.
(2) Soweit personenbezogene Daten den Krankenkas-
sen oder Pflegekassen von einem Arzt oder einer anderen
in § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Stelle zugänglich gemacht worden sind, bleibt § 76 des
Zehnten Buches unberührt.
(3) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen
entsprechend. In der nach dieser Vorschrift zu veröffent-
lichenden Datenübersicht ist festzuhalten, welche Daten
nur von den Krankenkassen, welche nur von den Pflege-
kassen und welche gemeinsam verarbeitet oder genutzt
werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
§97
Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
(1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen,
Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den
§§ 18, 40 und 80 erforderlich ist. Die Daten dürfen für
andere Zwecke nur verarbeitet und genutzt werden,
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-
buches angeordnet oder erlaubt ist.
(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften
oder Elften Buch erhebt, verarbeitet oder nutzt, auch für
einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht
oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienver-
sicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge
sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforder-
lich sind.
§100
Nachweispflicht bei Familienversicherung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Famili-
enversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehöri-
gen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
§ 101
Pflegeversichertennumrner
Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine
Versichertennummer, die mit der Krankenversicherten-
nummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei
der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist
sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der
Mitglied ist, hergestellt werden kann.
§102
Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur
Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsge-
währung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören
insbesondere Angaben zur Feststellung der Vorausset-
zungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von
Zuschüssen.

- - - - - - - - - · ·---· --------- . -- --·-- - - - - - - - - - - -
§103
Kennzeichen
für Leistungstriger und Leistungserbringer
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozial-
versicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen
einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schrift-
verkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bun-
deseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent-
sprechend.
Zweiter Abschnitt
Übermittlung von Leistungsdaten
§ 104
Pflichten der Leistungserbringer
Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:
1. im Falle der Überprüfung der Notwendigkeit von
Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1),
2. im Falle eines Prüfverfahrens, soweit die Wirtschaft-
lichkeit oder die Qualität der Leistungen im Einzelfall
zu beurteilen sind (§§ 79 und 80),
3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen
(§ 105)
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und
ihrer Verbände erforder1ichen Angaben über Versiche-
rungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen
sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung
beauftragten Stellen zu übermitteln.
§ 105
Abrechnung pflegerischer Leistungen
(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Lei-
stungserbringer sind verpflichtet,
1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrach-
ten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließ-
lich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung
aufzuzeichnen,
2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103)
sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen
anzugeben,
3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach
§ 78 zu verwenden.
Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrech-
nungsunterlagen zu verwenden.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungs-
unterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches
werden von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im
Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer
festgelegt.
§106
Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können
mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein-
baren, daß
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbe-
lege eingeschränkt,
- - - -
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen
Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung
und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflege-
kassen nicht gefährdet werden.
Dritter Abschnitt
Datenlöschung, Auskunftspflicht
§ 107
Löschen von Daten
(1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen
und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen
Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der
Maßgabe, daß
1. die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn
Jahren,
2. sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer
Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen
(§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§ 80)
spätestens nach zwei Jahren
zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des
Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder
abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für
Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger
aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu
natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.
(2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher
zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für
die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben
nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzu-
teilen.
§ 108
Auskünfte an Versicherte
Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf
deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in
Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unter-
richtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Pflege-
kassen können in ihren Satzungen das Nähere über das
Verfahren der Unterrichtung regeln.
Vierter Abschnitt
Statistik
§ 109
Pflegestatistiken
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante
und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häus-
liche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundes-
statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,
2. Art des Leistungsträgers und des privaten Versiche-
rungsunternehmens,

1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. in der ambulanten und stationären Pflege tätige Per-
sonen nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis,
Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf
Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Um-
schulung, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
4. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten
der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflege-
einrichtungen,
5. betreute Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburts-
jahr, Wohnort, Art, Ursache, Grad und Dauer der
Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhält-
nisses,
6. in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art,
Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kosten-
trägers,
7. Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten
sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern.
Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtun-
gen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten
Versicherungsunternehmen gegenüber den statistischen
Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Aus-
nahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation
Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als
Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann
folgende Sachverhalte umfassen:
1. Ursachen von Pflegebedürftigkeit,
2. Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen,
3. Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefach-
kräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer,
4. Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation,
5. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der
Pflegequalität,
6. Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
7. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber
den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Sta-
tistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die
Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeein-
richtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Be-
fugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1
und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des
Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt
unberührt.
(4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege
tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen
Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anony-
misierter Form an die statistischen Ämter der Länder
übermittelt werden.
(5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für
die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeit-
pflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzu-
legen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998
für das Jahr 1997.
Zehntes Kapitel
Private Pflegeversicherung
§ 110
Regelungen
für die private Pflegeversicherung
(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen,
die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungs-
vertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden
und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die
Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernach-
lässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten
versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen
Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Ver-
sicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 fest-
gelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang);
dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte
Versicherungsunternehmen,
2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem
nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang
abschließen,
a) keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Ver-
sicherten,
b) keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Per-
sonen,
c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen
Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),
d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und
Gesundheitszustand der Versicherten,
e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der
sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Per-
sonen, die nach§ 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif
abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die
50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen
Pflegeversicherung übersteigt,
f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des
Versicherungsnehmers unter denselben Voraus-
setzungen, wie in § 25 festgelegt,
g) für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises
der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung
berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe
von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbei-
trages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein
Ehegatte kein Gesamteinkommen hat, das regel-
mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches über-
schreitet,
vorzusehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für
Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen
werden, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Kranken-
hausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-
Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versiche-
rungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien
lassen.

(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen ab-
geschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungs-
unternehmens mit Anspruch auf allgemeine Kranken-
hausleistungen werden, gelten, sofern sie in Erfüllung
der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3
und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem
in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen,
folgende Bedingungen:
1. Kontrahierungszwang,
2. kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten,
3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflege-
versicherung,
5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversiche-
rungszeit von mindestens fünf Jahren in ihrer privaten
Pflegeversicherung oder privaten Krankenversiche-
rung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbei-
trag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt;
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,
6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versiche-
rungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie
in § 25 festgelegt.
(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versiche-
rungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der
Kontrahierungszwang besteht.
§ 111
Risikoausgleich
(1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private
Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben,
müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Rege-
lungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 am
Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu
ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie
angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauer-
haften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Be-
lastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer
Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschwe-
ren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichs-
system zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem
System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der
Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für
alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung
betreiben, ermittelt.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung
und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Auf-
sicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
wesen.
Elftes Kapitel
Bußgeldvorschrift
§ 112
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrecht-
erhaltung des privaten Pflegeversicherungsverträges
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder
der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten
Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2
nicht nachkommt,
2. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1
und 2, § 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42 Abs. 4
Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
4. entgegen§ 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unter-
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
5. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versiche-
rungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten
Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig
anpaßt,
6. mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur
privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen
begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 ist
das Bundesversicherungsamt, für die Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 ist die Pflegekasse des
Wohnortes des Versicherungspflichtigen die Verwaltungs-
behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten."
zweiter Teil
Änderung des Sozialgesetzbuches
Artikel 2
Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 99 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wortbestandteil
,,Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-," eingefügt.
2. In § 15 Abs. 1 werden das Wort „sowie" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Kranken-
versicherung" die Wörter „und der sozialen Pflege-
versicherung" eingefügt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Num-
mern 3 und 4.

1046 Bundesgesetzblatt,
4. Nach § 21 wird folgender Paragraph eingefügt:
n§21a
Leistungen
der sozialen Pflegeversicherung
(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversiche-
rung können in Anspruch genommen werden:
1. Leistungen bei häuslicher Pflege:
a) Pflegesachleistung,
b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege-
person,
d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere
a) soziale Sicherung und
b) Pflegekurse,
4. vollstationäre Pflege.
(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen
errichteten Pflegekassen."
5. In§ 37 werden nach dem Wort "Neunten" die Wörter
,,und Elften" eingefügt.
6. In § 66 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sozialleistung"
die Wörter "wegen Pflegebedürftigkeit," und nach
dem Wort „deshalb" die Wörter "die Fähigkeit zur
selbständigen Lebensführung," eingefügt.
Artikel 3
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes
vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Landwirte"
die Wörter "sowie die soziale Pflegeversicherung"
eingefügt.
2. Dem § 18a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 gilt das Arbeitsentgelt, das eine Pflege-
person von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das
Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entspre-
chende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften
Buches nicht übersteigt."
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe"§ 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
4. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort "Renten-
versicherung" die Wörter "sowie in der sozialen
Pflegeversicherung" eingefügt.
5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenkasse"
durch die Wörter „Kranken- und Pflegekasse" erset2.t.
Jahrgang 1994, Teil 1
6. In § 28a Abs. 1 werden nach dem Wortbestandteil
"Kranken-" ein Komma sowie der Wortbestandteil
"Pflege-" eingefügt.
7. In § 28d wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversiche-
rung für einen in der Krankenversicherung kraft
Gesetzes versicherten Beschäftigten."
8. § 28f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wortbestand-
teil „Kranken-" ein Komma sowie der Wortbe-
standteil „Pflege-" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort "Träger"
die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
9. In § 28h Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort-
bestandteil „Kranken-" ein Komma sowie der Wort-
bestandteil "Pflege-" eingefügt.
10. In § 28k Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger"
die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
11. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „ Träger" die
Wörter "der Pflegeversicherung," eingefügt.
12. In § 28r Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Träger"
die Wörter „der Pflegeversicherung," eingefügt.
13. In § 70 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenversicherung" die Wörter „und die Träger
der Pflegeversicherung" eingefügt.
14. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „und" durch
ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „knapp-
schaftlicher Rentenversicherung" die Wörter „und
knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt.
15. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenver-
sicherung" ein Komma und die Wörter „knappschaft-
liche Pflegeversicherung" eingefügt.
Artikel 4
Änderung
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 101 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das
Komma durch einen Punkt ersetzt und die
Nummer 5 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören
auch medizinische und ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer
drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu

bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt
von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflege-
kassen erbracht."
2. Dem§ 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach
Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften
Buches nicht zulässig."
3. Vor § 53 werden in der Überschrift des Sechsten
Abschnittes die Wörter „Leistungen bei Schwer-
pflegebedürftigkeit" durch das Wort .,{unbesetzt)"
ersetzt.
4. Die§§ 53 bis 57 werden gestrichen.
5. In § 73 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter „und häuslicher
Pflegehilfe" gestrichen.
6. In § 92 Abs. 1 Nr. 6 wird das Komma hinter dem Wort
„Hilfsmitteln" durch das Wort „und" ersetzt und die
Wörter „und häuslicher Pflegehilfe" gestrichen.
7. In § 106 wird nach Absatz 3 folgender Absatz ein-
gefügt:
,.(3a) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach
§ 275 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1 b, daß ein Arzt
Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizi-
nischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, kann
der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt
hat, und die Krankenkasse, die zu Unrecht Kranken-
geld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz ver-
langen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig
oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die
Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten."
8. § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) eine Krankheit zu heilen, ihre Ver6chlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindem
oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung
den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern
oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohen-
den Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vor-
zubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu
bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
(Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivieren-
den Pflege nicht von den Krankenkassen über-
nommen werden dürfen."
9. In § 132 werden in der Überschrift und in Absatz 1
Satz 1 nach dem Wort „Krankenpflege" das Komma
sowie die Wörter „häuslicher Pflegehilfe, häuslicher
Pflege" gestrichen.
10. In § 260 Abs. 1 Nr. 1 werden das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und die Wörter „die Aufgaben der
Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzli-
chen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift," angefügt.
11 . § 275 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,.b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeits-
unfähigkeit".
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
gefügt:
,.(1 a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere
in Fällen anzunehmen, in denen
a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig
nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der
Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen
Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer
Woche fällt oder
b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt fest-
gestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der
von ihm ausgestellten Bescheinigungen über
Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der
ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit
zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen,
daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellung-
nahme des Medizinischen Dienstes zur Über-
prüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Kran-
kenkasse kann von einer Beauftragung des Medi-
zinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizi-
nischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit
eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden
ärztlichen Unterlagen ergeben.
(1 b) Der Medizinische Dienst überprüft bei
Vertragsärzten, die nach§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah
Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106
Abs. 2 Satz 3 genannten Vertragspartner verein-
baren das Nähere."
c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. (entfällt)".
12. Dem§ 276 werden nach Absatz 4 folgende Absätze
angefügt:
,,(5) Wenn sich im Rahmen der Überprüfung der
Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1
Nr. 3b, Abs. 1a und Abs. 1b) aus den ärztlichen
Unterlagen ergibt, daß der Versicherte auf Grund
seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,
einer Vorladung des Medizinischen Dienstes Folge zu
leisten oder wenn der Versicherte einen Vorladungs-
termin unter Berufung auf seinen Gesundheits-
zustand absagt und der Untersuchung fernbleibt,
soll die Untersuchung in der Wohnung des Ver-
sicherten stattfinden. Verweigert er hierzu seine
Zustimmung, kann ihm die Leistung versagt wer-
den. Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben
unberührt.
(6) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes im
Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ergeben
sich zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Buches
aus den Vorschriften des Elften Buches."
13. Dem § 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflegekassen tragen abweichend von Satz 3
die Hälfte der Umlage nach Satz 1 ."
14. Dem § 282 wird folgender Satz angefügt:
„Die Richtlinien nach Satz 3 und die Empfehlungen
nach Satz 4 bedürfen, soweit sie Angelegenheiten

1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
der sozialen Pflegeversicherung betreffen, der Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
ordnung."
Artikel 5
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 102 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach ,,§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung"
wird eingefügt:
"§ 106a Zuschuß zur Pflegeversicherung".
b) Die Wörter ,,§ 177 Beitragszahlung von Pflege-
personen" werden durch die Wörter ,,§ 177 (weg-
gefallen)" ersetzt.
c) Nach ,,§ 249a Beitragszeiten und Berücksichti-
gungszeiten wegen Kindererziehung im Beitritts-
gebiet" wird eingefügt:
,.§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege".
d) Nach,,§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet"
wird eingefügt:
.,§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
eingefügt:
„ 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne
des § 14 des Elften Buches nicht erwerbs-
mäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in
seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn
der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistun-
gen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung hat,".
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem
Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten,
das das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-
sprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des
Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht
erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach
§ 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben
regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich
beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht
nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig."
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
.,(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
i . eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 und 2
Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit \§ 8
Abs. 3 Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflege-
tätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen
Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt
nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder
nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von
der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme
einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 fünftes
Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitrags-
bemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166
Abs. 2) ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt;
mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind
zusammenzurechnen."
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „haben" das Komma gestrichen und das
Wort „oder" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
,.ausübt," das Wort „oder" gestrichen.
c) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
"c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher
Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und
keinen Anspruch auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung hat," .
5. § 25 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.
6. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )"
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. In § 68 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort
,,Rentner' ein Komma und die Wörter ,,zur Pflege-
versicherung• eingefügt.
8. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 106a
Zuschuß zur Pflegeversicherung
(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-
schriften des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem
privaten Krankenversicherungsuntemehmen einen
Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos
der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrecht-
zuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Pflegeversicherung.
(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des
Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenver-
sicherung als Pflegeversicherungsbeitrag für Renten-
bezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegever-
sicherung pflichtversichert sind. Beziehen Rentner
mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von
den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem

Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann
auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet
werden."
9. In § 111 Abs. 2 werden nach dem Wort "Krankenver-
sicherung" die Wörter "und die Pflegeversicherung"
eingefügt.
1O. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt.
b) Der Nummer 7 wird nach dem Wort "Versorgungs-
ausgleichs" das Wort "oder" angefügt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:
,,8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit".
11. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht
erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege
eines
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3
Elftes Buch)
a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
mindestens 28 Stunden .in der Woche
gepflegt wird,
b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
mindestens 21 Stunden in der Woche
gepflegt wird,
c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er
mindestens 14 Stunden in der Woche
gepflegt wird,
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2
Elftes Buch)
a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn er mindestens 21 Stunden in der
Woche gepflegt wird,
b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn er mindestens 14 Stunden in der
Woche gepflegt wird,
3. erheblich Pflegebedürftigen(§ 15 Abs. 1 Nr. 1
Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugs-
größe.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-
personen die Pflege gemeinsam aus, sind bei-
tragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson
der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflege-
stufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im
Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit ins-
gesamt entspricht."
12. In § 170 Abs. 1 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen,
die einen
a) in der sozialen Pflegeversicherung pflicht-
versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von
der Pflegekasse,
b) in der sozialen Pflegeversicherung versiche-
rungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von
dem privaten Versicherungsunternehmen,
c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflege-
bedürftigkeit Beihilfeleistungen und Leistun-
gen eines privaten Versicherungsunterneh-
mens erhält, von der Festsetzungsstelle für
die Beihilfe und dem privaten Versicherungs-
unternehmen anteilig."
13. Nach § 176 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 176a
Beitragszahlung und Abrechnung
bei Pflegepersonen
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperso-
nen können die Spitzenverbände der Pflegekassen,
der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch
Vereinbarung regeln."
14. § 177 wird aufgehoben.
15. Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:
.,Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht er-
werbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend an-
zuwenden."
16. § 223 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die von der Rentenversicherung zu tragenden Bei-
träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur
Pflegeversicherung sowie für die Zuschüsse zur
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung."
17. In § 231 Satz 2 werden die Wörter „Beschäftigung
oder Tätigkeit" durch die Wörter „Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienst-
leistungen" ersetzt.
18. Nach § 249a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§249b
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch
Zeiten der nicht erwerbsrnäßigen Pflege eines Pflege-
bedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. März 1995, solange die Pflegeperson
1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu
zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Bei-
trägen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
2. nicht zu den in§ 56 Abs. 4 genannten Personen
gehört, die von der Anrechnung einer Kinder-
erziehungszeit ausgeschlossen sind.
Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der
Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit ange-
rechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei
Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit
gestellt wird."

1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
19. § 254d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Aufenthalt"
ein Komma eingefügt.
b) Nach Nummer 4 wird eingefügt:
.,4a Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege".
20. Nach § 279d wird folgender Paragraph eingefügt:
.,§279e
Beitragszahlung von Pflegepersonen
(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für
Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen
häuslichen Pflege Im Inland gelten auf Antrag als
Pflichtbeiträge, wenn
1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so
hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regel--
mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
fremder Hilfe dauernd bedarf, und
2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens
zehn Stunden aufgewendet werden.
(2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom
1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten
Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang einge--
schränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag
für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsent-
gelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze,
Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die
nachweisen, daß sie ohne ihre in der Zeit vom
1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte
Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das
das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts
übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung
der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu
diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
wenn bei Bezug von Sozjalleistungen Beiträge gezahlt
werden.
(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen
eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder
wegen einer anderweitigen Verhinderung von läng-
stens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der
Anwendung der Absätze 1 oder 2 nicht entgegen.
(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und
nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf-
nahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1
und 2 nicht mehr anzuwenden."
21. In § 281 b werden die Wörter .in der Rechtsverord--
nung über die Bestimmung des Durchschnittsentgelts
zusätzlich" durch die Wörter „durch Rechtsverord--
nung" ersetzt.
22. § 289 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflege-
versicherung sowie fOr die Zuschüsse zur Kranken-
versicherung und zur Pflegeversicherung."
Dritter Teil
Änderung weiterer Gesetze
Artikel&
Änderung
des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung
der gesetzlichen Krankenversicherung
In Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung
und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266)
werden nach dem Wort „höchstens• die Wörter „um
die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46
Abs. 3 des 8ften Buches .Sozialgesetzbuch) je Mitglied
und" eingefügt.
Artikel 7
Änderung
der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes--
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti--
kel 6 Abs. 92 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. In§ 539 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 18
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer an-
gefügt:
„19. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Pflege-
personen nicht bereits zu den nach den Num-
mern 1, 5, 7 oder 13 Versicherten gehören; die
versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im
Bereich der Körperpflege und - soweit diese
Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu--
gute kommen - Pflegetätigkeiten in den Berei-
chen der Ernährung, der Mobilität sowie der
hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch).•
2. In § 541 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „unbe-
schadet des" die Angabe,.§ 539 Abs. 1 Nr. 19" und das
Wort „sowie" eingefügt.
3. Dem § 637 wird folgender Absatz angefügt
.,(5) § 636 gilt ferner bei Arbeitsunfällen von nach
§ 539 Abs. 1 Nr. 19 versicherten Pflegepersonen ent--
sprechend für Ersatzansprüche einer Pflegeperson,
deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen den
Pflegebedürftigen wie auch fOr Ersatzansprüche von
Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter-
einander."
4. In§ 657 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"10. in den Fällen des§ 539 Abs. 1 Nr. 19.•

----------·--·-·--- · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
5. § 770 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
"In den Fällen des § 657 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 dür-
fen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben
werden."
Artikel&
Änderung
des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buch-
stabe k des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918),
wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
"Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person steht
der Betreuung und Erziehung eines Kindes gleich."
2. § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und
Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflege-
versicherung,".
3. In§ 138 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper-
schaden" die Wörter "oder Pflegebedürftigkeit" ein-
gefügt.
4. In § 141 n Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "gesetz-
lichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen
Rentenversicherung sowie" durch die Wörter „gesetz-
lichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur
sozialen Pflegeversicherung und" ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
hüten," die Wörter "Pflegebedürftigkeit zu ver-
meiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "ver-
hüten," die Wörter „Pflegebedürftigkeit zu ver-
meiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten," eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder dem
Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftig-
keit oder" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "und Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit" gestrichen.
- - - - - - - - -
3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "oder dem
Eintritt" durch die Wörter ", einer Pflegebedürftigkeit
oder" ersetzt.
4. Dem § 25b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
erbracht werden."
5. In § 25e Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8" durch
die Angabe ,,§ 26c Abs. 11" ersetzt.
6. In § 25f Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 6
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 26c Abs. 8 Satz 3"
ersetzt.
7. § 26c wird wie folgt gefaßt:
,,§26c
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen, die wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krank-
heit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höhe-
rem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu
gewähren. Die Absätze 5 und 7 sind auch auf Kranke
und Behinderte anzuwenden, die voraussichtlich
weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen, einen
geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die
der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 4
bedürfen. § 35 bleibt unberührt.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktions-
störungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie An-
triebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
sowie endogene Psychosen, Neurosen oder
geistige Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
Absatzes 1 sind.
(3) Der Hilfebedarf im Sinne des Absatzes 1
besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder
vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ab-
lauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung
oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Über-
nahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtun-
gen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,
Duschen, ·Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte
Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-
stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Ver-
lassen und das Wiederaufsuchen der Wohnung,

1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung oder das Beheizen.
(5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-
mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleich-
terung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um
der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen
entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbrin-
gung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen
nach Kommunikation berOcksichtigt werden.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen
nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
die Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der
Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und
Anpassung der Pflegegelder nach Absatz 8 ent-
sprechende Anwendung. Die Entscheidung der
Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist auch der
Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege
zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht,
die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen
sind.
(7) Reicht im Falle des Absatzes 1 häusliche Pflege
aus, soll der Träger der Kriegsopferfürsorge darauf
hinwirken, daß die Pflege einschließlich der haus-
wirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die
dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege
der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das
Nähere regeln die Absätze 8 bis 12.
(8) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheb-
lich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe
von 400 Deutsche Mark monatlich. Pflegebedürftige,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens drei-
mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach In der Woche Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in
Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich. Pflege-
bedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich
rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-
wirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerst-
pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von
1300 Deutsche Mark monatlich. Bei pflegebedürf-
tigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinde-
rung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(9) Pflegebedürftigen im Sinne des Absatzes 1 sind
die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen
gewährt sowie Beitrlge der Pflegeperson fOr eine
angemessene Alterssicherung übernommen werden,
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Ist neben oder anstelle der Pflege nach Absatz 7
Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflege-
kraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige
Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die
angemessenen Kosten zu übernehmen. Pflege-
bedürftigen, die Pflegegeld erhalten, sind zusätzlich
die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson
oder einer besonderen Pflegekraft fOr eine angemes-
sene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht
anderweitig sichergestellt ist.
(10) Leistungen nach Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3
werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-
schriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen
nach § 27d Abs. 1 Nr. 7 oder Ihnen gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit
70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem
sie gewährt werden, anzurechnen. Die Leistungen
nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach
Absatz 8 gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 9
Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach ande-
ren Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld
um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bel teilstatio-
närer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das
Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen
nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht
gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,
entsprechende Leistungen nach anderen Rechts-
vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Bundes-
sozialhilfegesetzes bleibt unberührt.
(11) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze
ist
a) bei Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich
auf längere Zeit erforderlich Ist, sowie bei häus-
licher Pflege, wenn der in Absatz 8 Satz 1 oder 2
genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,
§ 27d Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,
b) bei dem Pflegegeld nach Absatz 8 Satz 3, § 27d
Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie § 27d Abs. 5
Satz2und3
entsprechend anzuwenden.
(12) Bel der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein
21. Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgesehen
werden, Einkommen und Vermögen des Beschädig-
ten einzusetzen ...
8. In § 26d Abs. 3 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 4'" durch
die Angabe ,,§ 26c Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1
und 2'" ersetzt.
9. In § 27d Abs. 7 wird die Angabe,,§ 26c Abs. 9'" durch
die Angabe "§ 26c Abs. 12'" ersetzt.
10. In § 27h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 26c Abs. 8'" durch
die Angabe "§ 26c Abs. 11'" ersetzt.
11. Nach § 27i wird folgender Paragraph eingefügt:
n§27j
Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach
§ 26c Abs. 6 in der bis zum 31. März 1995 geltenden
Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten das
Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeld-

anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch übersteigt und die geltenden Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes ungeachtet des § 26c
den Leistungsbezug nicht ausschließen; dabei bleibt
eine Anrechnung der Geldleistung nach § 57 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht.
Gleiches gilt, soweit Pflegebedürftige, die bis zum
31. März 1995 Pflegegeld nach § 26c Abs. 6 in der bis
zum 31. März 1995 geltenden Fassung und daneben
Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung nach
diesem Gesetz bezogen, deshalb geringere Leistun-
gen für hauswirtschaftliche Versorgung nach diesem
Gesetz erhalten, weil hierauf der auf die hauswirt-
schaftliche Versorgung entfallende Teil des Pflege-
geldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
angerechnet wird."
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Solange der Beschädigte infolge der Schädigung
hilflos ist, wird eine Pflegezulage von 454 Deutsche
Mark (Stufe 1) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne
des Satzes 1 ist der Beschädigte, wenn er für eine
Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehren-
den Verrichtungen zur Sicherung seiner persön-
lichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages frem-
der Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen
sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Über-
wachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genann-
ten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die
Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß,
jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" ge-
strichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 7
werden die Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,Absatz 4"
durch die Bezeichnung ,,Absatz 3" ersetzt.
13. § 40b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die
Zahl „ 1O" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die
Zahl „1O" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
.,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Elternteil
im Sinne des§ 35 Abs. 2 entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14. Nach § 53 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§53a
Beiträge zur Pflegeversicherung
(1) Rentenberechtigten Beschädigten und Hinter-
bliebenen, die einen Anspruch auf Heil- oder Kran-
kenbehandlung haben und die bei ·einem privaten
Versicherungsunternehmen oder bei einer Pflege-
kasse nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch versichert sind, wird der Beitrag zur
Pflegeversicherung erstattet.
(2) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 darf den
Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrunde-
legung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch bei Beschädigten aus der
Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem
Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus
allen Rentenleistungen nach diesem Gesetz ergibt.
(3) § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend."
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 0 das Pflege-
geld (§ 26c Abs. 6)," gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 26c Abs. 6,"
gestrichen.
16. Dem § 64a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit
gegeben werden."
Artikel10
Änderung
des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung
für Opfer von· Gewalttaten
Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalt-
taten vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1262) wird wie folgt
geändert:
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Veränderung nach § 20 Abs. 1 ist ferner die
Summe der im Jahre 1993 gezahlten Erstattungen für
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und
§ 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. März 1995 geltenden Fassung abzuziehen."
Artikel 11
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 87
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. In § 18 werden die Wörter „Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Unfall-
und Rentenversicherung sowie In der Arbeitslosenver-
sicherung und sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.
2. Nach § 23 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§23a
Pflegeversicherung
§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16
Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt
weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den

1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils
zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse
und Arbeitsentgelte zu zahlen haben."
Artikel 12
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Angestellten" das Wort
„und" gestrichen und ein Komma eingefügt und nach
dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „und in
der sozialen Pflegeversicherung" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach
diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversiche-
rungspflicht befreit worden
ist."
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
rung und in der gesetzlichen Krankenversicherung"
durch die Wörter „Renten- und Krankenversicherung
sowie in der sozialen Pflegeversicherung" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunter-
nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist
und nach diesem Gesetz pflegeversicherungs-
pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht
an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
5. Nach § 10 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§10a
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
§ 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und
in der sozialen Pflegeversic;::herung versichert sind,
erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als
vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitrages,
den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht
nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen
hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,
den sie tatsächlich zu zahlen haben; dabei wird ein
Mindestarbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit§ 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nicht in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
§ 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht
befreit und bei einem privaten Versicherungsunter-
nehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind,
erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen
vorläufigen Beitragszuschuß, wenn sie für sich und
ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des
Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflege-
versicherung versichert wären, Vertragsleistungen
beanspruchen können, die nach Art und Umfang den
Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gleichwertig sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Zuschuß
beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstler-
sozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflege-
kasse zu zahlen hätte; dabei wird ein Mindest-
arbeitseinkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht
in Ansatz gebracht. § 10 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt
entsprechend."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- oder
Rentenversicherung• durch die Wörter „Renten-
oder Krankenversicherung oder in der sozialen
Pflegeversicherung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-
oder Rentenversicherung• durch die Wörter
„Renten- oder Krankenversicherung oder in der
sozialen Pflegeversicherung" und die Angabe
,,§ 10" durch die Angabe ,,§§ 10 und 1 0a" er-
setzt.
o• durch die
7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 1
Angabe,,§§ 10 und 10a" ersetzt.
8. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Beitragsanteile" die Wörter „nach Absatz 1 sowie
nach § 16a Abs. 1" eingefügt.
9. Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:
,.§16a
(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für
den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 55
und 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil
für einen Kalendermonat wird am Ersten des folgen-
den Monats fällig.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend."
10. In § 17 werden nach dem Wort „Krankenversiche-
rung" die Wörter „und in der sozialen Pflegeversiche-
rung• und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter
.,und der Pflegekasse" eingefügt.
11. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter .den Trägem
der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die
Wörter „den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.

12. § 55 wird wie folgt gefaßt:
.,§55
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-
versicherung bei selbständigen Künstlern und Publizi-
sten, die am 31. Dezember 1994 nach diesem Gesetz
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, beginnt ohne Feststellung der Künstlersozial-
kasse am 1. Januar 1995. •
Artikel 13
Änderung
des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung
der Landwirte
§ 14 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266) geändert
worden ist, wird gestrichen.
Artikel 14
Änderung
des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1225), wird wie folgt geändert:
In§ 12 Nr. 2 wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-,"
der Wortbestandteil „Pflege-, " eingefügt.
Artikel 15
Änderung
des Gesetzes über eine Altershilfe
fOr Landwirte
In § 13 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 1998) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Beitrag" die Wörter „und die von den Alterskassen zu
tragenden Beitragsteile nach § 59 Abs. 1 des Elften
Buches Sozjalgesetzbuch" eingefügt.
Artikel16
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
.,(3a) Den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch auf den Leistungsträger entfallenden
Anteil an den Beiträgen aus Produktionsaufgaberente
und Ausgleichsgeld trägt der Bund. Absatz 1 Satz 7
gilt entsprechend."
2. In§ 16 Satz 1 wird die Angabe.,§ 14 Abs. 3 und 4"
durch die Angabe .,§ 14 Abs. 3 bis 4" ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),
zuletzt geändert durch § 13 Abs. 9 des Gesetzes vom
2. August 1993 (BGBI. 1S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
.,(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhaus-
planung auf die pflegerischen Leistungserforder-
nisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab,
insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von
Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich
werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in
wirtschaftlich selbständige ambulante oder statio-
näre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. Die Zahl
der in die Krankenhauspläne aufgenommenen
Krankenhausbetten ist ab dem 1. Juli 1996 un-
verzüglich um die Zahl der fehlbelegten Betten zu
verringern, die insbesondere durch die In § 17a vor-
gesehenen Maßnahmen entbehrlich werden. Dabei
soll die diesem Ziel dienende Förderung nach § 9
Abs. 2 Nr. 6 vorrangig solchen Krankenhausträgern
gewährt werden, die von sich aus eine Umwidmung
in Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 vornehmen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
.,(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der lau-
fenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen
nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig
von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl
zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung
des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-
kassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel
der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt
unberührt."
3. Nach § 17 wird folgender Paragraph eingefügt:
.,§ 17a
Abbau von Fehlbelegungen
(1) Der Krankenhausträger stellt sicher, daß keine
Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden
oder dort verbleiben, die nicht oder nicht mehr der sta-
tionären Krankenhausbehandlung bedürfen.

1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Die Krankenkassen wirken insbesondere durch
gezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung darauf hin, daß Fehlbelegungen
vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig
abgebaut werden. Zu diesem Zweck darf der Medizini-
sche Dienst der Krankenversicherung Einsicht in die
Krankenunterlagen nehmen. Der Medizinische Dienst
hat der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung
und die erforderlichen Angaben über den Befund mit-
zuteilen.
(3) Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18
Abs. 2) sind verpflichtet, durch entsprechende Be-
messung des Krankenhausbudgets sicherzustellen,
daß Fehlbelegungen abgebaut werden. Soweit Teile
des Krankenhauses in Pflegeeinrichtungen umge-
widmet worden sind, sollen in der Pflegesatzvereinba-
rung Regelungen getroffen werden, die einer möglichst
nahtlosen Übernahme von Krankenhauspersonal
durch die neuen Pflegeeinrichtungen förderlich sind."
Artikel 18
Änderung
des BundessozialhiHegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646)
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende
Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
erbracht werden."
2. In§ 38 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Wartung und"
gestrichen und die Angabe ,.§ 69 Abs. 2" durch die
Angabe ,,§ 69b Abs. 1" ersetzt.
3. § 68 wird wie folgt gefaßt:
,.§68
Inhalt
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geisti-
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf
Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen,
ist Hilfe zur Pflege zu gewähren. Absatz 5 und § 69 sind
auch auf Kranke und Behinderte anzuwenden, die
voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe
bedürfen, einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1
haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als
nach Absatz 4 bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des
Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-
gen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der
Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie
endogene Psychosen, Neurosen oder geistige
Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
derer Personen pflegebedürftig im Sinne des
Absatzes 1 sind.
(3) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Ver-
richtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen,
Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zu-
bereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Auf-
stehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung oder das Beheizen.
(5) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfs-
mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichte-
rung seiner Beschwerden wirksam beitragen. Um der
Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen ent-
gegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung
auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach
Kommunikation berücksichtigt werden.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen
nach § 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die
Verordnung nach § 30 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch finden zur Bestimmung des Begriffs der
Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung, Höhe und An-
passung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende
Anwendung."
4. Nach § 68 wird folgender Paragraph eingefügt:
.,§68a
Bindungswirkung
Die Entscheidung der Pflegekasse Ober das Ausmaß
der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozial-
gesetzbuch ist auch der Entscheidung Im Rahmen
der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf
Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu
berücksichtigen sind."
5. § 69 wird wie folgt gefaßt:
.,§69
Häusliche Pflege
Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Pflege aus,
soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß die
Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versor-
gung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen
nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe
übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 69a
bis 69c."

6. Nach § 69 werden folgende Paragraphen eingefügt:
n§69a
Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich
Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe
von 400 Deutsche Mark monatlich.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-
gen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehr-
fach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), er-
halten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark
monatlich.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtun-
gen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
(Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in
Höhe von 1 300 Deutsche Mark monatlich.
(4) Bel pflegebedürftigen Kindern ist der infolge
Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesun-
den gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maß-
gebend.
§69b
Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 sind
die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen
gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine
angemessene Alterssicherung übernommen werden,
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist
neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforder-
lich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der
Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen
Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 69a
erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die
Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen
Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu
erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
ist.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können
nicht als ein Pauschalbetrag gewährt werden.
§69c
Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2 werden
nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschrif-
ten mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem
sie gewährt werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 69b werden neben den
Leistungen nach § 69a gewährt. Werden Leistungen
nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflege-
geld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürfti- .
gen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen
gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit
nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage ist,
entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor-
schriften in Anspruch zu nehmen."
7. In§ 70 Abs. 3 wird die Angabe.,§ 69 Abs. 2" durch die
Angabe .,§ 69b Abs. 1" ersetzt.
8. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 69 Abs. 3
Satz 1" durch die Angabe n§ 69a Abs. 1 oder 2"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 69 Abs. 4
Satz 2" durch die Angabe"§ 69a Abs. 3" ersetzt.
9. Dem § 93 wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten
sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten
und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistun-
gen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 und der voll-
stationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei
Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen
in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des
Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit nicht nach § 68 weitergehende Leistungen zu
gewähren sind."
Artikel 19
Änderung des Heimgesetzes
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 763, 1069), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1257), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
n§3
Mindestanforderungen
Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministe-
rium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufent-
halts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die
Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
2. für die Eignung des Leiters des Helmes und der
Beschäftigten."

1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
2. Nach § 4d wird folgender Paragraph eingefügt:
n§4e
Heimverträge mit Versicherten
der sozialen Pflegeversicherung
. (1) In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen
Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären
Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die
Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflege-
leistungen, für Unterkunft und Verpflegung -sowie für
Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschrei-
ben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzu-
geben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten
Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen
sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften
Buches Sozialgesetzbuch.
(2) § 4a Satz 2 und § 4c gelten nicht für die in
Absatz 1 genannten Verträge.
(3) Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des
Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit
sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar
gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in
§ 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts ande-
res bestimmt ist."
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heim-
fürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer
Mitwirkung fest."
4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Das Bundesministerium für Familie und Senioren
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
einzuhaltende Verfahren näher fest."
5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden
sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und dem Bundesministerium für
Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die
Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den
Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form
übermittelt werden."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 werden hinter den Wörtern „im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft" die Wörter „und dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung" eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der
sozialen Pflegeversicherung."
Artikel20
Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 845), geändert
durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt geändert:
1. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der letzte Satz durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark monatlich
erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder
eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften
nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monat-
lich. Die Pflegezulage von 50 Deutsche Mark, bei
Heimunterbringung von 20 Deutsche Mark monat-
lich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige
Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den
Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare
Leistungen von einem privaten Versicherungsunter-
nehmen erhalten."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
,,Pflegegelder," das Wort „Pflegesachleistungen,"
eingefügt und der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
,,c) Personen, die infolge körperlicher oder geisti-
ger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
können, ein Freibetrag von 75 Deutsche Mark
monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld
oder eine Pflegesachleistung nach den Vor-
schriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder vergleichbare Leistungen von einem pri-
vaten Versicherungsunternehmen;".
2. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kranken-
versorgung" ein Komma und das Wort „Pflege-
versicherung" angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach
§ 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23
des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem
privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflege-
bedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der
Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwen-
dungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche
Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet,
den der Leistungsträger als Pflegeversicherungs-
beitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die
in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert
sind."
3. Nach § 285 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§285a
Bei Bezug von Entschädigungsrente und beson-
derer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a ent-
sprechend."

Artikel 21
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:
Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§3a
Besoldungskürzung
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird
um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges ab-
gesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten
in Dienststellen in den Ländern, in denen die am
31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen
landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf
einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird
nach dem Inkrafttreten des § 43 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen
Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte,
Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in
denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der
gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren
Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die
Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69
des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß
die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf
einen Werktag fällt, notwendig ist.
(3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das
gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,
der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr."
Artikel 22
Regelung für Amtsverhältnisse
Für die Empfänger von Amtsbezügen des Bundes gilt
§ 3a des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß.
Artikel23
Änderung
des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März
1994 (BGBI. 1 S. 526), und das Europaabgeordneten-
gesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1S. 413), zuletzt geändert
durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2378), werden wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird
folgender Absatz angefügt:
,,(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach
Absatz 1 und der Amtszulage nach Absatz 2 ver-
mindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflege-
fällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar
1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er
beträgt dann 10 337,60 Deutsche Mark, im Falle der
Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten
10 337,60 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter
5168,80 Deutsche Mark. Vom Zeitpunkt des lnkraft-
tretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
an beträgt der Auszahlungsbetrag der Entschädigung ·
nach Absatz 1 10 309,20 Deutsche Mark, der der
Amtszulage nach Absatz 2 für den Präsidenten
10 309,20 Deutsche Mark und für seine Stellvertreter
5 154,60 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn
die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach
Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-
gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-
tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."
2. § 27 des Abgeordnetengesetzes wird wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Mitglieder des Bundestages und Versorgungs-
empfänger nach diesem Gesetz erhalten ~inen
Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krank-
heits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinn-
gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte gel-
tenden Vorschriften."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den
Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2
schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in
Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten
Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch
die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflege-
versicherung."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. In § 9 des Europaabgeordnetengesetzes werden nach
Satz 1 folgende Sätze angefügt:
„Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach
Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den
Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit
§ 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zu-
schüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünf-
undsechzigstel. Er beträgt dann 10 337 ,60 Deutsche
Mark. Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des § 43 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch an beträgt der Aus-
zahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1
10 309,20 Deutsche Mark. Satz 3 gilt nur, wenn
die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach
Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes fest-
gestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feier-
tages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist."
Artikel 24
Änderung
des Flüchtlingshilfegesetzes
Dem § 15 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1S. 681),
das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1389) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276
Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."

1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel25
Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bek~nntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 829) wird
wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der
Leistungen nach den §§ 53 bis 57 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" gestrichen.
Artikel 26
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 142), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus
einer Pflegeversicherung und aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung,".
b) In Nummer 14 wird das Wort „Krankenver-
sicherung" durch die Wörter „Kranken- und Pflege-
versicherung" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
,,Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun-
gen" durch die Wörter „Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Haftpflichtversicherungen" ersetzt.
bb) Am Ende von Nummer 2 Doppelbuchstabe dd
werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Buchstabe angefügt:
„c) Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen
Pflegeversicherung".
b) Am Ende des Absatzes 3 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
„4. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c
ein zusätzlicher Höchstbetrag von 360 Deutsche
Mark für Steuerpflichtige, die nach dem 31. De-
zember 1957 geboren sind."
3. § 33b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
,,äußerlich erkennbaren" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6
sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag
auf 7 200 Deutsche Mark."
c) In Absatz 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer
Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend
hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerennäßigung
nach § 33 einen Pauschbetrag von 1 800 Deutsche
Mark im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-
pauschbetrag). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist
eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur
Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf
eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Fonn einer Überwachung oder einer An-
leitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht
dauernd geleistet werden muß, jedoch eine stän-
dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die
Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder
in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich
durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von meh-
reren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der
Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen
der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt."
Artikel 27
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nr. 16 Buchstabe d und e des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 565, 1160), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „zwei Drittel" durch die Angabe „40 vom Hundert"
ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Bewertungsgesetzes
In § 111 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1
S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert worden ist,
wird nach dem Wortbestandteil „Kranken-" ein Komma
und der Wortbestandteil „Pflege-" eingefügt.
Artikel 29
Änderung
des Versicherungssteuergesetzes
In § 4 Nr. 5 des Versicherungssteuergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2310) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne
des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon,
zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden sind."

Artikel 30
Änderung
der Bundeshaushaltsordnung
In § 112 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1
S. 2353) geändert worden ist, werden nach dem Wprt
,,Krankenversicherung," die Wörter „der sozialen Pflege-
versicherung" eingefügt.
Artikel 31
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2374), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§13a
Pflegeversicherungszuschlag
Für Auszubildende, die beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,
das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,
nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind,
erhöhen sich die Beträge nach§ 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um
monatlich 10 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um
monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist bei Entschei-
dungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem
31 . Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von
Beginn des Antragsmonats an zu berücksichtigen."
2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort-
bestandteil „Kranken-," der Wortbestandteil „Pflege-,"
eingefügt.
Artikel 32
Änderung des Wohngeldgesetzes
In § 14 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1
S. 183), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter
,,und die Pflegeversicherung" eingefügt.
Artikel 33
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 51 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch
über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen."
Artikel 34
Änderung
des Eignungsübungsgesetzes
Nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 66 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) geändert worden ist, wird folgender Paragraph
eingefügt:
,,§Sa
Pflegeversicherung
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine
bestehende Pflegeversicherung nicht.
(2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung
trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen
Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für
Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch."
Artikel35
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2614), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBI. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „3" ein Komma
und die Angabe „3a" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2"
ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
,,2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-
versicherung zugunsten Wehrpflichtiger, für
die keine Beiträge zur sozialen Pflegever-
sicherung entrichtet werden;".
b) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
,,3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflege-
versicherung zugunsten von Familienangehö-
rigen ohne eigenes Einkommen;".

1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Vierter Teil
Überleitungsvorschriften
zu den Artikeln 1 bis 35
Artikel36
Änderung
der Beitragsüberwachungsverordnung
Die Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungs-
verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992) werden
durch die neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
Artikel 37
Änderung
der Beitragszahlungs~erordnung
In § 3 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai
1989 (BGBI. 1S. 990) wird nach Absatz 1 folgender Absatz
eingefügt:
,,(1 a) Für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung hat die Krankenkasse ein von Ab-
satz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn
es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Über-
weisungsverfahren ist."
Artikel 38
Änderung
der Verordnung über die Erstattung
von Aufwendungen nach dem Gesetz
zur Überführung von Ansprüchen
und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen
des Beitrittsgebiets durch den Bund
Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen
nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungs-
systemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom
29. Mai 1992 (BGBI. 1S. 999) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "106" ein
Komma und die Angabe "106a" eingefügt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
,,4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung,
den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,".
Artikel39
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel40
Familienversicherung der Behinderten
Familienversicherung besteht auch für Behinderte, die
im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes die Voraus-
setzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des
Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber
erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt
des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.
Artikel 41
Übergangsregelungen für Fristen
bei Wahlrechten der Versicherten
(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können
sich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Be-
freiungsanträge können bereits vor dem 1. Januar 1995
mit Wirkung ab dem 1 . Januar 1995 gestellt werden. § 22
Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch gilt.
(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 Versiche-
rungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt,
können ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1 . Januar 1995 mit
Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.
Artikel42
Behandlung
der bestehenden privaten
Pflegeversicherungsverträge
(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem
privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit versichert ist, wird auf Antrag von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
befreit, wenn der Vertrag mit dem privaten Versicherungs-
unternehmen vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen
wurde. Dies gilt auch, wenn der Versicherte für sich und
seine Angehörigen, für die nach § 25 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch Anspruch auf Familienversicherung
bestünde, Vertragsleistungen erhält, die den Leistungen
nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch noch nicht gleichwertig sind. Verträge, die
unzureichende Vertragsleistungen vorsehen, sind bis zum
31. Dezember 1995 an den Leistungsumfang der sozialen
Pflegeversicherung anzupassen. § 23 Abs. 3, 5 und 6 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt.
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1995 bei der zu-
ständigen Pflegekasse zu stellen. Die Befreiung wirkt
vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht
widerrufen werden.
(3) Personen, die nach § 20 oder § 21 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig werden,

können den Pflegeversicherungsvertrag nach Absatz 1
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familien-
angehörige, wenn für sie eine Familienversicherung nach
§ 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eintritt.
(4) Die privaten Versicherungsunternehmen haben alle
Versicherungsnehmer, die trotz Aufforderung ihren Ver-
sicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1995 nicht ent-
sprechend Absatz 1 Satz 3 angepaßt haben, zu ermitteln
und dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. März 1996
zu melden. Die Meldepflichten nach Satz 1 bestehen
auch, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
vertrag, der nach Absatz 1 zur Versicherungsfreiheit
geführt hat, nicht fortsetzt.
(5) Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen
Beitragszuschuß richtet sich nach§ 61 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, § 106a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch, § 53a des Bundesversorgungsgesetzes,
§ 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 23a
des Arbeitssicherstellungsgesetzes, § Ba des Eignungs-
übungsgesetzes, § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
§ 10a des Künstlersozialversicherungsgesetzes, § 276
des Lastenausgleichsgesetzes und § 15 des Flüchtlings-
hilfegesetzes. In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis ein-
schließlich 31 Dezember 1995 besteht der Anspruch auf
den Zuschuß zu den Beiträgen für Verträge nach Absatz 1
auch in den Fällen, in denen die Vertragsleistungen noch
nicht den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
gleichwertig sind.
(6) Wird der Vertrag entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht
angepaßt oder der Vertrag nach Absatz 1 vom Versiche-
rungsnehmer nicht erfüllt, tritt ab 1. Januar 1996 für
Versicherungspflichtige nach § 20 oder § 21 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung ein.
Artikel43
Beitragsbemessung
bei landwirtschaftlichen Unternehmern
und mitarbeitenden Familienangehörigen
Bei der Ermittlung des Zuschlages, der auf den Kran-
kenversicherungsbeitrag aus dem Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, wird in der Zeit
vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 von dem ab 1. Juli
1994 geltenden Beitragssatz nach § 24 7 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen. Das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung stellt die Höhe
des Zuschlages zum 1. Oktober 1994 fest.
Artikel 44
Beitragsbemessung
bei Wehr- und Zivildienstleistenden
Der Beitrag von Wehr- und Zivildienstleistenden, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes einberufen sind, bemißt sich
entsprechend§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch nach dem Beitrag, der vor der Einberufung zuletzt
zu entrichten gewesen wäre, wenn die Pflegeversicherung
zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte
Artikel45
Bezieher von Pflegeleistungen
nach den §§ 53 bis 57
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. März
1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den
§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
halten haben, werden mit Wirkung vom 1. April 1995 ohne
Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in dem Umfang, der für Pflegebedürftige
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften ~uches Sozial-
gesetzbuch vorgesehen ist. Sie werden auf Antrag der
Pflegestufe III zugeordnet und erhalten Leistungen in dem
Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,
wenn festgestellt wird, daß Pflegebedürftigkeit im ent-
sprechenden Umfang vorliegt. Wird der Antrag bis zum
30. Juni 1995 gestellt, wird die Zuordnung zur Pflegestufe
III rückwirkend ab 1. April 1995 vorgenommen, bei spä-
terer Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Die Krankenkassen stellen den Pflegekassen die
für die Leistungsgewährung notwendigen Unterlagen zur
Verfügung und übermitteln die erforderlichen personen-
bezogenen Daten.
Artikel46
Aufbau der Verwaltung
der Pflegekassen und Meldefristen
(1) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekassen
nehmen die Krankenkassen die Rechte und Pflichten
der bei ihnen errichteten Pflegekassen wahr. Die den
Krankenkassen Im Jahr 1994 dabei entstehenden not-
wendigen Aufwendungen werden von den Pflegekassen
bis Ende 1995 gegen Nachweis erstattet; haben Kranken-
kassen zur Einführung der Pflegeversicherung notwen-
dige Maßnahmen bereits im letzten Quartal des Jahres
1993 getroffen, werden auch diese Aufwendungen gegen
Nachweis erstattet.
(2) Die In § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehenen Meldungen sind von den
zur Meldung verpflichteten Stellen erstmals zum 1. Okto-
ber 1994 gegenüber der zuständigen Pflegekasse, im Fall
des § 51 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gegenüber dem Bundesversicherungsamt abzugeben.
Artikel 47
Beitragsfreiheit
für Pflegebedürftige
in stationärer Pflege
Für Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieses Gesetzes vollstatlonäre Pflege in einem
Pflegeheim erhalten, besteht bis zum Inkrafttreten der
Regelungen des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
auf Antrag Beitragsfreiheit In der sozialen Pflegeversiche-
rung, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die
eine Versicherung nach § 25 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch besteht

1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel48
Übergangsregelungen
für Rentenbezieher
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine
Rent~ aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
und bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch Anwendung findet, wird der Zuschuß zur
Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
zum 30. Juni 1996 auf der Grundlage des Beitragssatzes
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch gezahlt. Die Pflegekassen melden den Rentenver-
sicherungsträgern bis zum 31. Januar 1996 die bei ihnen
versicherten Rentner der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, bei denen § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch angewendet wird. Die Meldepflicht gilt auch
für die privaten Versicherungsunternehmen im Hinblick
auf die bei ihnen versicherten Rentner, für die bei Ver-
sicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung § 28
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung
finden würde.
(2) Für Personen, die am 31. Dezember 1994 eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
ist der von den Trägem der Rentenversicherung zu zah-
lende Zuschuß zur Pflegeversicherung von Amts wegen
zu zahlen.
(3) Über die Beitragseinbehaltung aus Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung für die soziale Pflege-
versicherung sowie über den Zuschuß zur Pflegeversiche-
rung sind die Rentner zu informieren. Ein besonderer
Bescheid ist nicht erforderlich.
Artikel49
Weitergeltung
von Vergütungen und Pflegesätzen
Die am 31. März 1995 geltenden Vergütungen für am-
bulante, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege sowie die
am 30. Juni 1996 ·für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
geltenden Vergütungsregelungen bleiben über diese
Zeitpunkte hinaus für längstens sechs Monate in Kraft,
sofern nicht rechtzeitig vorher neue Vergütungsverein-
barungen nach Maßgabe des Achten Kapitels des Elften
Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
die Leistungen der Pflegekassen richten sich nach den
Vorschriften des Vierten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
Artikel 50
Übergangsregelung
zum Bundessozialhilfegesetz,
Bundesversorgungsgesetz
und Lastenausgleichsgesetz
Die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozial-
hilfegesetzes, wonach die Geldleistung nach § 57 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember
1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen ist, gilt bis zum
31. März 1995. Satz 1 gilt entsprechend für die Anrech-
nungsbestimmungen in § 26c Abs. 5 Satz 4 des Bundes-
versorgungsgesetzes und § 267 Abs. 1 Satz 6 zweiter
Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes.
Artikel51
Pflegegeld
nach dem Bundessozialhilfegesetz
Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995 nach§ 69
Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. März 1995
geltenden Fassung Pflegegeld bezogen haben, erhalten
das Pflegegeld insoweit weiter, als es zusammen mit dem
bis zum 31. März 1995 gezahlten Pflegegeld nach § 57
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Pflegegeld-
anspruch nach§ 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundes-
sozialhilfegesetzes den Leistungsbezug nicht ausschlie-
ßen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist von den
am 31. März 1995 in§ 69 Bundessozialhilfegesetz fest-
gelegten Beträgen auszugehen.
Artikel52
Finanzhilfen für Investitionen
in Pflegeeinrichtungen
im Beitrittsgebiet
(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der
Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären
Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das
Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der
Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in
den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich
800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden
Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflege-
einrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen
nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden.
Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die
für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen
Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlage-
güter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu
ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie
die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirt-
schaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).
(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung den in Absatz 1
genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewie-
sen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl
im öst1ichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen
betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzie-
rung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom
Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln
des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände)
aufgebracht werden. Von einem Land In einem Jahr nicht
abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf
abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwal-
tungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-
gesetzes geregelt.
(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden
nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege
wie folgt aufgebracht:
1. vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen
Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe
von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr
2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2. von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der
Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegs-

opferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche
Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen
Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im
Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark;
die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kür-
zungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu
regeln.
(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzie-
rung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem
sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt
1, 1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur
Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen
im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deut-
sche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen
Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Über-
schüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen
(Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach
Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel
entsprechend.
(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder
mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis
spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In
den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der
Vorhaben, die für die Durchführung der Investitions-
programme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der
Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den
geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und
Fremdmittel aufzuführen. Die erstmals aufgestellten
Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach
dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die
Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung
der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung her-
zustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der
Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen
jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.
Fünfter Teil
Änderung der Entgeltfortzahlung
an Feiertagen und im Krankheitsfall
Artikel 53
Gesetz
über die Zahlung
des Arbeitsentgelts an Feiertagen
und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsent-
gelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie
die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit
für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-
beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten.
§2
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feier-
tages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall
erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag
gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an
anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurz-
arbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetz-
lichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am
ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der
Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung
für diese Feiertage.
§3
Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,
ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so verliert er dadurch
nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird
der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeits-
unfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren
Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens
sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit
arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten
abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,
wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen
nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird,
die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-
ten Beratungsstelle hat beraten lassen.
§4
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist
dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fort-
zuzahlen. Ausgenommen sind Leistungen für Autwen-
dungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie
im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwen-
dungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit
abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer

1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig
infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,
bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde
deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle
seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte
Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Ab-
satzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1
und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fort-
zuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Gel-
tungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen
nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle ver-
einbart werden.
§5
Anzeige- und Nachwe~spflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine
ärztliche Bescheinigung Ober das Bestehen der Arbeits-
unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer späte-
stens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeits-
unfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,
ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche
Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes
darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit
Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer
der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) Hält sich- der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeits-
unfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellst-
möglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die
Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu
tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet,
auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-
liche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeits-
unfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraus-
sichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß
der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach
den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen
Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5
gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeit-
nehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem
Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr un-
verzüglich anzuzeigen.
§6
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher
Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen
des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch
die Arbeitsunfähigkeit entstanden Ist, so geht dieser
Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser
dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt
fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu
tragende Beiträge zur Bundesanstalt fOr Arbeit, Arbeit-
geberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätz-
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich
die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann
nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht
werden.
§7
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1
vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt
oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Ver-
pflichtungen nicht nachkommt; ·
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadens-
ersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeit-
geber(§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
zu vertreten hat.
§8
Beendigung des Arbeitsverhlltnisses
(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kün-
digt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeits-
verhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden
Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3
Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeits-
unfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder
infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1
bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
§9
Maßnahmen
der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(1) Die Vorschriften der §§ 3, 4 und 6 bis 8 gelten
entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita-
tion, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken-

oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungs-
träger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medi-
zinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durch-
geführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3, 4 und 6
bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizi-
nischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet
worden ist und stationär in einer Einrichtung der medizini-
schen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleich-
baren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraus-
sichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im
Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maß-
nahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1
Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit
der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.
§ 10
Wirtschaftliche Sicherung
für den Krankheitsfall
im Bereich der Heimarbeit
(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heim-
arbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a
bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben
gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen An-
spruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt.
Der Zuschlag beträgt
1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne
fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a
des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom
Hundert,
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei
fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buch-
stabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestell-
ten 6,4 vom Hundert
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags
zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozialversicherungs-
beiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den
Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und
den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlun-
gen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten
Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der
von ihnen Beschäftigten.
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftig-
ten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber
Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1
nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kom-
menden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg
einzutragen.
(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des
Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt
werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeich-
neten Leistungen die den Arbeitnehmern Im Falle ihrer
Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden
Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs
auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer
Betracht.
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heim-
arbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister
gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21
Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzu-
wenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der
in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist§ 26 des Heim-
arbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 11
Feiertagsbezahlung
der in Heimarbeit Beschäftigten
(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des
Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber
oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen
Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des
Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie
hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;
die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des
Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleich-
stellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt
auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht aus-
drücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.
(2) Das Feiertagsgeld beträgt für Jeden Feiertag im
Sinne des § 2 Abs. 1 0, 72 vom Hundert des in einem
Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeits-
entgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung
des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorher-
gehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für
die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1 . November bis
30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1 Mai
bis 31 Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf
Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden
Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heim-
arbeit für den Auftraggeber stattfindet.
(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung
vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem
Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld
spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen.
Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit
zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heim-
arbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem
Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertags-
geld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie
für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu
zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung
in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) ein-
zutragen.
(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1
anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im
Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchs-
berechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen
fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)
gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2
und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf

1068 Bundesgesetzblatt,
Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den
Mehrbetrag anteilig zu erstatten. Ist der Anspruchsbe-
rechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei
das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden
empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer
Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung
nacti Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung
der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf
das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf
Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die
dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die
Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen
ist.
(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vor-
schriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des
Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis
27) und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28); hierbei
finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwen-
dung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist
als das in diesem Gesetz festgesetzte.
§12
Unabdingbarkeit
Abgesehen von§ 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen
werden.
Artikel54
Änderung
des Arbeitsgesetzbuches der DDR
Die §§ 115a, 11 Sc bis 11 Se des Arbeitsgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni
1977 (GBI. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35 S. 371 ), die nach Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1207) fortgelten, und § 115b des
Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1Nr. 18 S. 185), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35
S. 371), der nach Anlage II Kapitel Vlll Sachgebiet A
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1207) mit Änderungen
fortgilt, werden aufgehoben.
Artikel55
Änderung
des Berufsbildungsgesetzes
§ 12 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
1969 (BGBI. 1 S. 1112), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu
zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),
Jahrgang 1994, Teil 1
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
a) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber
ausfällt, oder
b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegen-
den Grund unverschuldet verhindert ist, seine
Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis
zu erfüllen.
Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten
Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Ab-
bruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt. an der
Berufsausbildung nicht · teilnehmen kann, findet das
Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung."
Artikel56
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 560)
geändert worden ist, werden vor Absatz 1 die Absatz-
bezeichnung ,,(1 )" gestrichen sowie die Absätze 2 und 3
aufgehoben.
Artikel57
Änderung
des Bundesurlaubsgesetzes
Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 86
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
.Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer
dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizini-
schen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."
2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
n§10
Maßnahmen
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-
habilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet
werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall be-
steht."
Artikel 58
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 66 des Gesetzes vom

27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. § 133c wird aufgehoben.
2. In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeich-
neten Personen" durch die Wörter „ von Gewerbe-
unternehmen beschäftigte technische Angestellte"
ersetzt.
3. In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeich-
neten" durch das Wort „technischen" ersetzt.
4. In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung
,,§ 133c" und das Komma gestrichen.
Artikel 59
Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 63 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBI. 1 S. 560) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 60
Änderung
des Lohnfortzahlungsgesetzes
Die §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom
27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt gemäß Artikel 56
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 61
Änderung des Seemannsgesetzes
Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1668), wird
wie folgt geändert:
1. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglied
hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer mindestens
bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff verläßt.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeltfort-
zahlungsgesetzes; solange das Besatzungsmitglied
sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland
aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied
zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist."
2. § 52a wird wie folgt gefaßt:
,.§52a
Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit-
glied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungs-
mitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Ab-
bruchs der Schwangerschaft an seiner Dienstleistung
verhindert ist. Dasselbe gilt für einen Abbruch der
Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft inner-
halb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch
einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau
den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich minde-
stens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
Beratungsstelle hat beraten lassen."
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zitierung .,§§ 41 bis 47, 48
Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung ,,§§ 41 bis 60"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
Artikel62
Aufhebung
des Feiertagslohnzahlungsgesetzes
Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feier-
tagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 800-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), wird aufgehoben.
Artikel 63
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In Artikel 230 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182),
werden die Wörter „der § 616 Abs. 2 und 3 und" ge-
strichen.
Artikel64
Änderung
des Binnenschiffahrtsgesetzes
In § 20 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1,
veröffent,lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
das Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 886) geändert
worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „tech-
nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung"
ersetzt.
Artikel65
Änderung des Gesetzes
betreffend die prlvatrechUichen
Verhältnisse der Flößerei
In § 16 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 287 Nr. 19 des

1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert
worden ist, werden die Wörter „in § 133c der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „tech-
nischen Angestellten im Sinne der Gewerbeordnung"
ersetzt.
Artikel66
Unanwendbarkeit von Maßgaben
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl.11 S. 885, 1021) aufgeführte Maßgabe ist nicht
mehr anzuwenden.
Sechster Teil
Überleitungsvorschriften
zu Artikel 5 Nr. 5
und zu den Artikeln 53 bis 66
Artikel67
Überleitungsvorschriften
(1) Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeits-
unfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in
einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
bilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend,
soweit diese günstigere Regelungen enthalten. Ent-
sprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des lnkrafttretens
des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Ver-
fahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist.
(2) Im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5
sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren
Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben un-
berührt, soweit sie nach Artikel 53 § 4 Abs. 4 und § 12
zulässig sind.
(3) Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-
den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Siebter Teil
Schlußvorschriften
Artikel68
Inkrafttreten
der häuslichen Pflege
und sonstiger Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft,
soweit in den Absätzen 2 bis 4 und in Artikel 69 nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur
häuslichen Pflege in Kraft:
Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3
Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 bis 6, 9 und 11
Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20
und 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18,
25, 45 und 51.
(3) Am 1. Juli 1996 treten vorbehaltlich des Artikels 69
die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die vollstationäre
Pflege und des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b in Kraft.
(4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:
Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108,
Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.
Artikel69
Inkrafttreten
der stationären Pflege
(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1 § 43 zum
1. Juli 1996 in Kraft setzen. Sie holt zuvor bei dem
Sachverständigenrat für die Begutachtung der gesamt-
wirtschaftlichen Entwicklung ein Gutachten zu der Frage
ein, ob zum Ausgleich der mit der Einführung der statio-
nären Pflege verbundenen Beitragsmehrbelastung der
Arbeitgeber die Abschaffung eines weiteren landesweiten,
stets auf einen Werktag fallenden Feiertages erfordertich
ist oder nicht; der Auftrag des Sachverständigenrates wird
insoweit erweitert. Auf der Grundlage des Gutachtens
stellt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung fest,
ob der Ausgleichsbedarf besteht.
(2) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß
der Ausgleichsbedarf nicht besteht, tragen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber den zusätzlichen Beitrag von 0,7 vom
Hundert (Artikel 1 § 58 Abs. 1) je zur Hälfte.
(3) Wird in der Rechtsverordnung festgestellt, daß der
Ausgleichsbedarf besteht, tragen in den Ländern, in
denen ein weiterer landesweiter, stets auf einen Werktag
fallender Feiertag abgeschafft worden ist, Arbeitnehmer
und Arbeitgeber den Beitrag je zur Hälfte (Artikel 1 § 58
Abs. 1). In den anderen Ländern trägt der Arbeitnehmer
den zusätzlichen Beitrag von 0, 7 vom Hundert allein
(Artikel 1 § 58 Abs. 4).
(4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat prüfen
im laufe des Jahres 1995, ob und gegebenenfalls welche
gesetzgeberischen Konsequenzen aus eventuellen unter-
schiedlichen Regelungen in den Ländern zu ziehen sind.
Entsprechendes gilt, wenn das Gutachten des Sach-
verständigenrates nach Absatz 1 ergibt, daß zum wei-
teren Ausgleich der Beitragsbelastung bei Einführung
der Leistungen zur stationären Pflege die Abschaffung
eines weiteren Feiertages nicht geeignet ist. Dies gilt
auch für die Frage der Selbstverwaltung bei nicht
hälftiger Beitragszahlung durch Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch

1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage1
(zu Artikel 36)
Arbeitgeber
7
(Name und Anschrift
der Krankenkasse)
L _J
Beitragsnachweis
Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag -
Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag -
Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag -
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil -
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil -
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil -
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Krankheitsaufwendungen -
(LFZG)
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Mutterschaftsaufwendungen -
(LFZG)
Gesamtsumme
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind.
Datum, Unterschrift
Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
Zeitraum
von: Tag*) Monat Jahr
[I] [I] [I]
bis: Tag*) Monat Jahr
[I] [I] [I]
Kennzeichen eintragen: D, K D
D = Dauer-Beitragsnachweis
K = Korrektur-Beitragsnachweis
für abgelaufene Kalenderjahre
*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Beitragsgruppe Gesamtbeitrag
alphab. numer. DM Pf
G 100
H 200
F 300
p 006
K 010
L 020
M 001
1/2K 030
1/2 L 040
1/2M 002
U1 000
U2 009
Beiträge zur
Krankenversicherung
- freiwillige Mitglieder")
- Erstattung gemäß
§ 10LFZG
ZU zahlender
Betrag/Guthaben
*) freiwillige Angabe des Arbeitgebers

Arbeitgeber
(Name und Anschrift
der Krankenkasse)
L
Besonderer Beitragsnachweis
Anlage2
(zu Artikel 36)
Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
7 Zeitraum
von: Tag*) Monat Jahr
[D [D [D
bis: Tag*) Monat Jahr
[D [D [D
Kennzeichen eintragen: K
K = Korrektur-Beitragsnachweis
•
für abgelaufene Kalenderjahre
_J
*) Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
für Beiträge aus bzw. für Kurzarbeitergeld (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)
Beitragsgruppe KUG/SWG Ausfallentgelt Beitrag
Beiträge zur alphab.
Krankenversicherung
- allgemeiner Beitrag -
G
Krankenversicherung
- erhöhter Beitrag -
H
Krankenversicherung
- ermäßigter Beitrag -
F
soziale Pflegeversicherung p
Rentenversicherung der Arbeiter K
Rentenversicherung der Angestellten L
Rentenversicherung der Arbeiter
1/2 K
- Arbeitgeberanteil -
Rentenversicherung der Angestellten
1/2 L
- Arbeitgeberanteil -
Gesamtsumme
numer. DM Pf DM Pf DM Pf
100
i\ /
200
\/
300
7\
006
V \
010
020
030
040
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichtige
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:
Datum, Unterschrift
DM
1AusfallentgeH
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b85a846f2defcbb1….