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Artikel 1 · BT-Drs. 09/570 · S. 22

Zu Artikel 1: Änderung des Krankenhausfinanzie-

Zu Artikel 1: Änderung des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes
Zu Nummer 1: Einführung einer Kurzbezeichnung
des Gesetzes
Die Einführung der Kurzbezeichnung „Kranken-
hausfinanzierungsgesetz — KHG" soll es ermögli-
chen, diese zwischenzeitlich gebräuchliche Bezeich-
nung auch offiziell zu verwenden.
Zu Nummer 2: Änderung des § 1 — Grundsatz
Die Einfügung des Satzes 2 mit der Verpflichtung,
bei der Durchführung des Gesetzes die Vielfalt der
Krankenhausträger zu beachten, geht von der histo-
risch gewachsenen Dreiteilung in öffentliche, freige-
meinnützige und private Krankenhausträger aus;
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode Drucksache 9/570
an dieser unterschiedlichen Trägerschaft sollte
durch das KHG und soll auch künftig nichts geän-
dert werden. Die Aufnahme des an sich selbstver-
ständlichen Grundsatzes in das Gesetz entspricht ei-
nem einmütigen Wunsch der Organisationen der
Krankenhausträger.
Zu Nummer 3: Änderung des § 2 — Begriffsbestim-
mungen
Die Ergänzung des § 2 stellt sicher, daß künftig auch
die Investitionskosten der mit den Krankenhäusern
notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten
in gleicher Weise gefördert werden können wie die
Investitionskosten der Krankenhäuser selbst. Um
eine nicht gerechtfertigte Ausdehnung der Förde-
rung auf alle möglichen Arten von Ausbildungsstät-
ten zu vermeiden, wurde die Vorschrift auf diejeni-
gen Ausbildungsstätten beschränkt, die notwendi-
gerweise mit einem Krankenhaus verbunden sind.
Gemeint sind damit Einrichtungen, die solche Aus-
bildungen durchführen, die nach den einschlägigen
Ausbildungsvorschriften im Krankenhaus durchzu-
führen sind; das gilt insbesondere für die Ausbil-
dung von Krankenpflegekräften und Hebammen.
Wegen der Förderung der laufenden Kosten der
Ausbildungsstätten vgl. § 17 Abs. 4 a.
Zu Numm

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.374 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 09/570, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.492–116.866 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.63) +D1D2D3 · Prüfwert 48208c73ecb8c280….

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