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Artikel 2 · BT-Drs. 14/6893 · S. 31

Zu Artikel 2: Änderung des Krankenhausfinanzie-

Zu Artikel 2: Änderung des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes
Zu Nummer 1 (§ 5)
Der Begriff der Kurkrankenhäuser kann entfallen. Er hat in-
haltlich keine eigenständige Bedeutung mehr. Er wird be-
reits von den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
nach § 107 Abs. 2 SGB V erfasst. Weiter wird eine termino-
logische Übereinstimmung mit dem SGB V herbeigeführt,
da mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 der Be-
griff der Kur im SGB V entfallen ist.
Drucksache 14/6893 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 3)
Die Übergangsregelung zur Einführung der Pflegeversiche-
rung im Jahr 1996 wird gestrichen.
Zu Nummer 3 (§ 17)
Zu Buchstabe a
Der neue Absatz 1 fasst die übergreifenden Vorschriften des
bisherigen Absatzes 1 zusammen, die sowohl für psychiatri-
sche Krankenhäuser mit tagesgleichen Pflegesätzen als auch
für Krankenhäuser mit DRG-Fallpauschalen gelten.
Grundsätzlich gilt für den Krankenhausbereich der Grund-
satz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V). Auf
Grund der Besonderheiten des Entgeltsystems im Kranken-
hausbereich ist dieser Grundsatz jedoch wie folgt differen-
ziert auszugestalten. Für psychiatrische Krankenhäuser und
psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
sowie Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpau-
schalen noch nicht anwenden, sind weiterhin Budgets mit
tagesgleichen Pflegesätzen zu vereinbaren. Hierfür gilt die
Vorgabe des Absatzes 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der
Bundespflegesatzverordnung, wonach entsprechend dem
bisherigen Recht der Grundsatz auf das einzelne Kranken-
hausbudget bezogen wird; dabei sind Fallzahlerhöhungen
mit den Krankenkassen zu vereinbaren; die Schiedsstelle
entscheidet hierüber nicht. Für die Krankenhäuser, die
DRG-Fallpauschalen anwenden, gelten in den Jahren 2003
und

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.958 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6893, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.106–156.064 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert c0a86228a4c4878f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP