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Artikel 2 · BT-Drs. 14/6893 · S. 31
Zu Artikel 2: Änderung des Krankenhausfinanzie-
Zu Artikel 2: Änderung des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes Zu Nummer 1 (§ 5) Der Begriff der Kurkrankenhäuser kann entfallen. Er hat in- haltlich keine eigenständige Bedeutung mehr. Er wird be- reits von den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfasst. Weiter wird eine termino- logische Übereinstimmung mit dem SGB V herbeigeführt, da mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 der Be- griff der Kur im SGB V entfallen ist. Drucksache 14/6893 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 3) Die Übergangsregelung zur Einführung der Pflegeversiche- rung im Jahr 1996 wird gestrichen. Zu Nummer 3 (§ 17) Zu Buchstabe a Der neue Absatz 1 fasst die übergreifenden Vorschriften des bisherigen Absatzes 1 zusammen, die sowohl für psychiatri- sche Krankenhäuser mit tagesgleichen Pflegesätzen als auch für Krankenhäuser mit DRG-Fallpauschalen gelten. Grundsätzlich gilt für den Krankenhausbereich der Grund- satz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V). Auf Grund der Besonderheiten des Entgeltsystems im Kranken- hausbereich ist dieser Grundsatz jedoch wie folgt differen- ziert auszugestalten. Für psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern sowie Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpau- schalen noch nicht anwenden, sind weiterhin Budgets mit tagesgleichen Pflegesätzen zu vereinbaren. Hierfür gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung, wonach entsprechend dem bisherigen Recht der Grundsatz auf das einzelne Kranken- hausbudget bezogen wird; dabei sind Fallzahlerhöhungen mit den Krankenkassen zu vereinbaren; die Schiedsstelle entscheidet hierüber nicht. Für die Krankenhäuser, die DRG-Fallpauschalen anwenden, gelten in den Jahren 2003 und
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.958 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6893, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.106–156.064 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert c0a86228a4c4878f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP