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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 1568
BGBl. 1981 I S. 1568 · 50.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung
der Krankenhauspflegesätze
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-
sätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) und die Verord-
nung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2388), wird
wie folgt geändert:
1 . Das Gesetz erhält die Kurzbezeichnung „Kranken-
hausfinanzierungsgesetz - KHG".
2. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt
der Krankenhausträger zu beachten."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e ange-
fügt:
„e) Kosten der in Nummer 2 sowie in Buchstabe
a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit
den Krankenhäusern notwendigerweise
verbundenen Ausbildungsstätten betreffen
und nicht nach anderen Vorschriften aufzu-
bringen sind,".
b) In Nummer 4 wird das Wort „halbstationäre"
durch das Wort „teilstationäre" ersetzt.
4. In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 und § 11 a bleiben unberührt."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Worte „Ausbil-
dungsstätten sowie" gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Soweit Krankenhäuser für förderungsfähi-
ge Kosten Anspruch auf eine Investitionszulage
nach dem lnvestitionszulagengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979
<8GBI. 1S 24), zuletzt geändert durch Artikel 35
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1523), oder nach § 19 des Berlinförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1 978 (BGBI. 1979 1S. 1 ) , zu-
letzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), ha-
ben, werden sie nur in Höhe der die Investitions-
zulage übersteigenden Kosten gefördert. Förder-
mittel sind zurückzufordern, soweit sie den nach
Satz 1 förderungsfähigen Betrag übersteigen."
6. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Krankenhausbedarfs~anung
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung des in
§ 1 genannten Zwecks Krankenhausbedarfspläne
auf und passen sie der Entwicklung an. Die Kran-
kenhausbedarfspläne sind in geeigneter Form zu
veröffentlichen.
(2) Die Krankenhausbedarfspläne haben den
Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine
bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftli-
che Versorgung der Bevölkerung erforderlichen
Krankenhäuser insbesondere nach Standort, Bet-
tenzahl, Fachrichtungen und Versorgungsstufe
auszuweisen. In die Bedarfspläne sind auch die
Hochschulkliniken sowie die in § 3 Nr. 1 und 4 ge-
nannten Krankenhäuser einzubeziehen, soweit sie
der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung die-
nen; bei Hochschulkliniken sind die Aufgaben aus
Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Die Ziele
und Erfordernisse der Raumordnung und Landes-
planung sind zu beachten. Zur Sicherung einer be-
darfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftli-
chen Versorgung können einzelnen Krankenhäu-
sern besondere Aufgaben zugeordnet werden.
Krankenhäuser sollen für die Benutzer in zumutba-
rer Entfernung erreichbar sein. Die Bedarfspläne
sollen ferner die Voraussetzung dafür schaffen, daß
die Krankenhäuser, auch durch Zusammenarbeit
und Aufgabenteilung untereinander, zum Beispiel
über die Vorhaltung medizinisch-technischer Groß-
geräte, die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebs-
einheiten sicherstellen können.
(3) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung
der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Be-
deutung, so ist die Bedarfsplanung insoweit zwi-
schen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(4) Die Krankenhausbedarfspläne werden in en-
ger Zusammenarbeit mit der Krankenhausgesell-

schaft sowie den Spitzenverbänden der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung, den kommuna-
len Spitzenverbänden und dem Ausschuß des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung im lande
aufgestellt und der Bedarfsentwicklung angepaßt.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere
auf die Erörterung von Planungszielen und -krite-
rien, von Entwürfen zur Bedarfsplanung sowie Vor-
schlägen zur Anpassung der Bedarfsplanung, je-
weils einschließlich der Folgekosten. Die Aufgaben
der Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung im lande nehmen für die Er-
satzkassen die nach § 525 a der Reichsversiche-
rungsordnung gebildeten Verbände, für die knapp-
schaftliche Krankenversicherung die Bundes-
knappschaft und für die Krankenversicherung der
Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftli-
chen Krankenkassen wahr. Das betroffene Kran-
kenhaus und die sonstigen wesentlich Beteiligten
im lande sind anzuhören; durch Landesrecht wird
bestimmt, wer sonstiger wesentlich Beteiligter ist."
7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
.,§ 6a
Investitionsprogramme
( 1) Die Länder stellen für den Zeitraum der Fi-
nanzplanung auf der Grundlage der Krankenhaus-
bedarfspläne Programme zur Durchführung und Fi-
nanzierung des Krankenhausbaus auf (mehrjährige
Programme). In den Programmen ist der voraus-
sichtliche Bedarf an Finanzierungsmitteln für die Er-
richtung von Krankenhäusern und für die Anschaf-
fung der zum Krankenhaus gehörenden Wirt-
schaftsgüter anzugeben. Die Programme sind jähr-
lich der Entwicklung anzupassen.
(2) In jedem Jahr stellen die Länder für das dar-
auffolgende Kalenderjahr ein Krankenhausbau-
programm (Jahresbauprogramm) auf. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend; ferner ist der Bedarf an pau-
schalierten Finanzierungsmitteln nach § 10 anzu-•
geben.
(3) Bei der Aufstellung der Investitionsprogram-
me sind die Folgekosten der vorgesehenen Investi-
tionen zu berücksichtigen. Die nach § 6 Abs. 4 we-
sentlich Beteiligten sind anzuhören. Vor der endgül-
tigen Aufstellung der Programme berät der Aus-
schuß nach § 7 Abs. 1 über die gegenseitige Ab-
stimmung der Programme auf der Grundlage der
Krankenhausbedarfspläne, um den in § 1 genann-
ten Zweck zu erreichen. Entsprechendes gilt für die
Anpassung und Durchführung der Programme.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder teilen dem
Bundesminister des Innern zum frühestmöglichen
Zeitpunkt diejenigen Krankenhausneubauvorhaben
mit, die für eine Förderung nach diesem Gesetz in
Betracht kommen. Innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Mitteilung teilt dieser dem Land und
dem Träger seine Absicht mit, den Träger des Kran-
kenhauses aufzufordern, in das Krankenhaus
Schutzräume einzubauen, wenn der Bund die ent-
stehenden Mehrkosten trägt. Der Bundesminister
des Innern ist von diesem Zeitpunkt an insoweit am
Planungsverfahren zu beteiligen. Die endgültige
Aufforderung muß innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Planungsunterlagen ausgesprochen
werden. Im Land Berlin sind die Sätze 1 bis 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bun-
desministers des Innern die zuständige oberste
Landesbehörde für den Zivilschutz tritt."
8. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,.§ 6 Abs. 2"
durch die Worte ,,§ 6 a Abs. 3" ersetzt.
9, § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Nr. 3
Buchstabe e genannten Ausbildungsstät-
ten."
bb) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,Die Feststellung nach Satz 1 kann mit Ne-
benbestimmungen nur verbunden werden,
soweit dies zur Erreichung der Ziele der
Krankenhausbedarfsplanung des Landes
erforderlich ist."
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
eingefügt:
„Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der
Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan
und in das Jahreskrankenhausbaupro-
gramm besteht nicht. Bei notwendiger Aus-
wahl zwischen mehreren Krankenhäusern
hat die Landesbehörde unter Berücksichti-
gung der öffentlichen Interessen nach
pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, wel-
ches der betroffenen Krankenhäuser den
Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des
Landes am besten gerecht wird."
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Krankenhäusern, die
1. nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufge-
nommen worden sind und die am 1 . Oktober
1972 betrieben wurden oder mit deren Bau
vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist,
oder
2. auf Grund einer Entscheidung der zuständi-
gen Landesbehörde aus dem Krankenhaus-
bedarfsplan ganz oder teilweise ausgeschie-
den sind oder ausscheiden,
sind an Stelle der nach den§§ 9 bis 12 zu zah-
lenden Fördermittel Ausgleichszahlungen zu be-
willigen, soweit diese erforderlich sind, um bei
der Umstellung des Krankenhauses auf andere
Aufgaben oder bei der Einstellung des Kranken-
hausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden.
Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu be-
willigen für
1 . unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von
Verträgen,
2. angemessene · Aufwendungen für den Aus-
gleich oder die Milderung wirtschaftlicher

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Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäf-
tigten infolge der Umstellung oder Einstellung
entstehen, und
3. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor
allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht
anderweitig öffentlich gefördert werden.
Die Ausgleichszahlungen können mit Zustim-
mung des Krankenhauses auch pauschal gelei-
stet werden."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
rücksichtigen" die Worte ,,; in die Beurteilung
sind die Folgekosten einzubeziehen" angefügt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und
2 b eingefügt:
,,(2 a) Die Errichtungsmaßnahmen können mit
Zustimmung des Krankenhauses ganz oder teil-
weise auch durch einen Festbetrag gefördert
werden; er kann auch auf Grund pauschaler Ko-
stenwerte festgelegt werden.
(2 b) Fördermittel können nur nachbewilligt
werden, soweit Mehrkosten, insbesondere durch
Preisentwicklungen und nachträglich genehmig-
te Planänderungen, für den Krankenhausträger
unabweisbar sind, und dieser die zuständige
Landesbehörde unverzüglich nach dem Be-
kanntwerden von den Mehrkosten unterrichtet
hat."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und 2"
durch die Worte „bis 2 b" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bleibt
unberührt."
11 . § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Pauschale Förderung''.
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,( 1) Als pauschale Förderung werden auf An-
trag Fördermittel nach Absatz 2 bewilligt
1. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern
mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer
von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren
(kurzfristige Anlagegüter) und
2. für
a) die Wiederbeschaffung von Anlagegütern
mit einer durchschnittlichen Nutzungs-
dauer von mehr als fünfzehn Jahren (mit-
tel- und langfristige Anlagegüter) und
b) Errichtungsmaßnahmen,
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten für das einzelne Vorhaben 50 000 DM
ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Die pauschale Förderung gilt auch bei Über-
schreiten der Wertgrenze nach Satz 1 Nr. 2,
wenn eine Förderung nach § 9 nicht beantragt
wurde.
(2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen
jährlich für jedes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 als för-
derungsfähig zugrunde gelegte Krankenhaus-
Lett (Planbett) bei Krankenhäusern
1 . der Grundversorgung 2 045 DM,
2. der Regelversorgung 2 481 DM,
3. der Schwerpunktv~rsorgung 2868DM,
4. der Zentralversorgung 3666DM.
Abweichend von Satz 1 kann im Ausnahmefall
ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit
dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner
im Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufga-
ben notwendig oder ausreichend ist. Die Förder-
mittel dürfen nur zur Erfüllung der im Kranken-
hausbedarfsplan bestimmten Aufgaben des
Krankenhauses verwendet werden."
c) In Absatz 3 werden die Worte „den in Absatz 1
bezeichneten Vomhundertsatz oder die dort be-
zeichnete Bemessungsgrundlage" durch die
Worte „die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 und die Förderbeträge nach Absatz 2" er-
setzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte „Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1 " durch die Worte
„Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die
Förderbeträge nach Absatz 2" ersetzt.
12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
,.§ 11 a
Anschaffung oder Nutzung
medizinisch-technischer Großgeräte
Die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung me-
dizinisch-technischer Großgeräte ist unter Berück-
sichtigung der regionalen Versorgungsbedürfnisse,
insbesondere der Leistungserfordernisse benach-
barter Krankenhäuser sowie der niedergelassenen
Ärzte, mit der zuständigen Landesbehörde abzu-
stimmen, um einen wirtschaftlichen Einsatz der Ge-
räte sicherzustellen; dabei ist das Benehmen mit
der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landes-
verbänden der Krankenkassen herzustellen. Satz 1
gilt auch für die Anschaffung oder Nutzung solcher
Geräte in den in § 3 Nr. 1 und 4 genannten Kranken-
häusern, soweit diese der allgemeinen Versorgung
der Bevölkerung dienen. Bei den in§ 4 Abs. 3 Nr. 1
genannten Krankenhäusern ist der sich aus For-
schung und Lehre ergebende Gerätebedarf zu be-
rücksichtigen.''
13. § 1 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für die Krankenhäuser und die in § 2 Nr. 3
Buchstabe e genannten Ausbildungsstätten, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst-
mals in den Krankenhausbedarfsplan aufgenom-
men werden, sind Fördermittel nach Satz 1 vom
Zeitpunkt der Aufnahme an zu bewilligen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Um-
schuldung" die Worte „nach dem 1. Januar
1970" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Sind während der Förderzeit die Abschrei-
bungen für förderungsfähige Investitionen höher
als die geförderten Tilgungsbeträge, so sind bei
Ausscheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan
Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages
zu bewilligen. Sind während der Förderzeit die
geförderten Tilgungsbeträge höher als die Ab-
schreibungen für förderungsfähige Investitionen,
so ist bei Ausscheiden aus dem Krankenhaus-
bedarfsplan der Unterschiedsbetrag zurückzu-
zahlen. Soweit förderungsfähige Investitionen
mit Zustimmung der Förderbehörde aus Eigen-
mitteln finanziert worden sind, sind die hierauf
entfallenden Abschreibungen im Rahmen des
§ 1 3 zu berücksichtigen. Unberücksichtigt blei-
ben die Abschreibungen, die auf Investitionen
entfallen, die mit öffentlichen Mitteln außerhalb
dieses Gesetzes finanziert worden sind."
14. § 1 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beendi-
gung der Förderung" durch die Worte „Aus-
scheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan" er-
setzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
15. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Nebenbestimmungen bei der Bewilligung
der Fördermittel
Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Neben-
bestimmungen verbunden werden, soweit sie zur
Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesonde-
re zur Erreichung der Ziele des Krankenhausbe-
darfsplans, erforderlich sind. Bei der Übertragung
von Aufgaben der Ausbildung von Ärzten und son-
stigen Fachkräften des Gesundheitswesens ist si-
cherzustellen, daß die Finanzierung der Investi-
tionskosten und der laufenden Kosten für die Aus-
bildung im notwendigen Umfang gewährleistet ist
und die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses für
die Versorgung der Patienten nicht beeinträchtigt
wird. Die Bewilligung der Mittel nach § 8 Abs. 2 kann
außerdem mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, die für die Umstellung oder für die Einstel-
lung des Betriebs erforderlich sind."
16. § 1 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Krankenhaus-
anlage" durch das Wort „Anlagegüter" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
fügt:
,,(2 a) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 kann von
einer Rückforderung abgesehen werden, wenn
das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zu-
ständigen Landesbehörde aus dem Kranken-
hausbedarfsplan ausscheidet."
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt:
„Sie müssen die Selbstkosten eines sparsam
wirtschaftenden, leistungsfähigen und bedarfs-
gerechten Krankenhauses decken; die Selbst-
kosten sind nach Maßgabe der Krankenhaus-
Buchführungsverordnung auf der Grundlage der
kaufmännischen Buchführung und einer.Kosten-
und Leistungsrechnung zu ermitteln. Die Pflege-
sätze sollen außerdem Anreize für eine wirt-
schaftliche Betriebsführung schaffen und zu-
gleich sicherstellen, daß das Krankenhaus sei-
nen Versorgungsauftrag im medizinisch zweck-
mäßigen und erforderlichen Umfang erfüllen
kann."
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch, soweit Kosten für einen nach den
Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 nicht wirt-
schaftlichen Einsatz von medizinisch-techni-
schen Großgeräten entstehen, deren Anschaf-
fung oder Nutzung entgegen § 11 a nicht abge-
stimmt ist oder die entgegen einer Zuordnung im
Krankenhausbedarfsplan betrieben werden.''
c) In Absatz 4 Nr. 4 werden am Ende das Komma
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Worte angefügt: ,,Absatz 4 a bleibt unberührt,".
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
fügt:
,,(4 a) Die Kosten der in § 2 Nr. 3 Buchstabe e
genannten Ausbildungsstätten und der Ausbil-
dungsvergütung sind im Pflegesatz zu berück-
sichtigen, soweit diese Kosten nicht nach ande-
ren Vorschriften aufzubringen sind. Das gilt für
die Kosten des theoretischen Teils der Ausbil-
dung nur bis zum 31. Dezember 1988. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zwischen
Krankenhäusern mit solchen Ausbildungsstät-
ten und Krankenhäusern ohne solche Ausbil-
dungsstätten wegen der nach Satz 1 berück-
sichtigungsfähigen Kosten ein Ausgleich statt-
findet und daß hierzu ein Teil dieser Kosten in
den Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne sol-
che Ausbildungsstätten angemessen berück-
sichtigt wird."
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
zialleistungsträgern" die Worte „und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Kostenträgern" eingefügt
und die Worte ,,§ 330 c" durch die Worte
,,§ 323 c" ersetzt.
18. § 18 erhält folgende Fassung:
,,§ 18
Pflegesatzverfahren
(1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kran-
kenhausträger und den . Sozialleistungsträgern
nach Absatz 2 vereinbart. Die Krankenhausgesell-
schaft und die Spitzenverbände der Träger der ge-

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setzlichen Krankenversicherung im lande sind zu
beteiligen; § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der
Ausschuß des Verbandes der privaten Krankenver-
sicherung im lande ist anzuhören.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung sind der
Krankenhausträger und
1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträ-
gern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
im Jahr vor der Aufforderung zur Aufnahme der Pfle-
gesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert
der Berechnungstage des Krankenhauses entfal-
len.
(3) Die vereinbarten Pflegesätze werden von der
zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie
den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem
Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüg-
lich zu erteilen.
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesät-
ze innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,
nachdem eine Partei nach Absatz 2 schriftlich zur
Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefor-
dert hat, oder wird die Genehmigung nach Absatz 3
abgelehnt, so setzt die zuständige Landesbehörde
auf Antrag einer Partei die Pflegesätze unverzüglich
fest. Sie hat zuvor die vorgesehenen Pflegesätze
mit den Parteien und den sonstigen nach Absatz 1
Beteiligten mit dem Ziel der Einigung zu erörtern;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Vereinbarung sowie die Genehmigung
oder Festsetzung der Pflegesätze sollen nur für
künftige Zeiträume erfolgen. Die Genehmigung oder
Festsetzung ist den Parteien nach Absatz 2, den
betroffenen sonstigen öffentlich-rechtlichen Ko-
stenträgern sowie dem Ausschuß des Verbandes
der privaten Krankenversicherung im lande be-
kanntzugeben. Der Krankenhausträger hat die ge-
nehmigten oder festgesetzten Pflegesätze gegen-
über allen Benutzern des Krankenhauses anzuwen-
den."
19. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 19
Empfehlungen
( 1 ) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und
die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung erarbeiten unter Beachtung
der medizinischen und technischen Entwicklung
gemeinsam Empfehlungen über Maßstäbe und
Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit und Lei-
stungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere
für den Personalbedarf und die Sachkosten. Sie sol-
len Sachverständige, insbesondere der medizini-
schen Wissenschaft, hinzuziehen; sie haben die
Beratungsergebnisse des Ausschussses nach § 7
Abs. 1 , des Beirats nach § 7 Abs. 4 und die Empfeh-
lungen nach § 405 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Reichs-
versicherungsordnung zu berücksichtigen.
(2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach
Absatz 1 innerhalb eines Jahres nicht zustande,
nachdem ein nach Absatz 1 beteiligter Verband
schriftlich zur Erarbeitung der Empfehlung aufgefor-
dert hat, bestimmt die Bundesregierung die Maßstä-
be und Grundsätze nach Absatz 1 durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Empfehlungen nach Absatz 1 und die
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen bei ent-
sprechenden Vereinbarungen auf Landesebene an-
gemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Empfehlungen und Vereinbarungen nach
Absatz 1 und 3 sind in enger Zusammenarbeit mit
den Gewerkschaften sowie mit den Berufsverbän-
den, die für die Vertretung der Interessen der im
Krankenhaus Beschäftigten wesentliche Bedeu-
tung haben, und mit dem Verband der privaten Kran-
kenversicherung zu erarbeiten. Sie sind so zu ge-
stalten, daß sie entsprechend dem Grundsatz der
Selbstkostendeckung (§ 4 Abs. 1) unter Beachtung
der jew~iligen Kosten- und Leistungsstruktur des
einzelnen Krankenhauses bei der Vereinbarung
oder Festsetzung der Pflegesätze berücksichtigt
werden können."
20. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ,, , §§ 13 und 19
Abs. 2 und 3" durch die Worte „und § 13" er-
setzt.
b) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
„Für Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und
§ 9 stellt der Bund 1980 226 Millionen DM, 1981
237 Millionen DM und 1982 255 Millionen DM
bereit;".
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Finanzhilfen des Bundes nach § 22
Abs. 1 Satz 1 sind den Ländern entsprechend ih-
ren tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe
zuzuweisen, die Finanzhilfen nach § 22 Abs. 1
Satz 2 in Höhe von 80 vom Hundert nach ihrer
Einwohnerzahl."
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Unterversor-
gung" die Worte „Über- oder" eingefügt.
22. In § 27 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a
eingefügt:
,,2 a. unter welchen Voraussetzungen die Kran-
kenhäuser den Versorgungsstufen nach§ 10
Abs. 2 zuzuordnen sind,".
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „und Stati-
stik" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates für Zwecke dieses Gesetzes Erhe-
bungen insbesondere über die nach Absatz 2
Satz 2 zu erfassenden Sachverhalte als Bundes-
statistik anzuordnen und das Nähere über Inhalt

und Umfang dieser Statistik, die Art der Erhe-
bung, die Berichtszeit, die Periodizität und den
Kreis der Befragten zu bestimmen."
24. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:
,,§ 29
Übergangsvorschrift für die Förderung und die
Zuordnung zu Versorgungsstufen
(1) Für die Förderung der in§ 2 Nr. 3 Buchstabe e
genannten Ausbildungsstätten genügt bis zum
31. Dezember 1982 die Feststellung des Landes,
daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach
diesem Gesetz vorliegen.
(2) Für einzelne Vorhaben nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 verbleibt es bei den vor dem 1. Januar
1982 ausgesprochenen Bewilligungen nach § 9.
(3) Bis zur Zuordnung der Krankenhäuser zu den
Versorgungsstufen nach § 10 Abs. 2 gilt§ 10 Abs. 1
und 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung weiter."
25. § 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
Übergangsvorschrift
für das Pflegesatzverfahren
Bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Bun-
despflegesatzverordnung gilt § 18 in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter."
Artikel 2
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I
S. 1523), wird wie folgt geändert:
1. In § 184 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,,(2) Der Versicherte kann unter den Krankenhäu-
sern wählen, die nach § 371 für die Erbringung von
Krankenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne
zwingenden Grund ein anderes als eines der
nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die
in Satz 1 genannt sind, in Anspruch genommen, so
hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen."
2. § 185 erhält folgende Fassung:
,,§ 185
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder
ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung
häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegeper-
sonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch
andere zur Krankenpflege geeignete Personen,
wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht aus-
führbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht
erforderlich wird. Die Satzung kann bestimmen, daß
häusliche Krankenpflege auch dann gewährt wird,
wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behand-
lung erforderlich ist.
(2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit ge-
währt, als eine im Haushalt lebende Person den
Kranken nicht pflegen kann.
(3) Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Kran-
kenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht
Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die
Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe
zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird."
3. In § 185 b wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraus-
setzungen und für welchen Zeitraum in anderen als
den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe
gewährt werden kann, wenn dem Versicherten oder
seinem Ehegatten wegen Krankheit oder Mutter-
schaft die Weiterführung des Haushalts nicht mög-
lich ist und eine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt nicht weiterführen kann. Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gelten."
4. Dem § 188 wird folgender Satz angefügt:
,,Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicher-
ten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur
ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausge-
stellt."
5. In § 368 n Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Höhe der Vergütung für die von den poliklini-
schen Einrichtungen erbrachten Leistungen beträgt
80 vom Hundert der für gleiche Leistungen in der
kassenärztlichen Versorgung im Bereich der betei-
ligten Kassenärztlichen Vereinigung maßgeblichen
Einzelfallvergütung. Die Vergütung kann auch als
pauschaler Betrag für den einzelnen Behandlungs-
fall vereinbart werden. Kann eine Einigung über den
Umfang der Untersuchungen und Behandlungen
oder über die Vergütung nicht erzielt werden, ent-
scheidet auf Antrag eines der Vertragspartner die
für die Sozialversicherung zuständige oberste
Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die
Hochschule zuständigen obersten Landesbehör-
de.''
6. In § 368 n Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Be-
nehmen mit der für die Krankenhausbedarfsplanung
zuständigen Landesbehörde und der Krankenhaus-
gesellschaft im lande darauf hinzuwirken, daß bei
der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medi-
zinisch-technischer Großgeräte durch an der kas-
senärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte die
regionalen Versorgungsbedürfnisse, insbesondere
die Leistungserfordernisse benachbarter Kranken-
häuser sowie die Erfordernisse der kassenärztli-
chen Versorgung berücksichtigt werden, und einen
wirtschaftlichen Einsatz der Geräte zu sichern. Der
an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende
Arzt hat eine beabsichtigte Anschaffung, Nutzung
oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-
geräte der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzei-
gen."

1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,.(3) Die Ablehnung der Bereiterklärung und die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde können
nicht mit einer Gefährdung der Ziele des Kran-
kenhausbedarfsplanes begründet werden, wenn
das Krankenhaus
1 . am 1. Januar 1972 betrieben und seitdem oh-
ne Aufnahme in den Krankenhausbedarfs-
plan, ohne Veräußerung und ohne wesentli-
che Änderung der Zielsetzung und des Bet-
tenbestandes ununterbrochen fortgeführt
wurde und
2. für die Kalenderjahre 1975 bis 1979 im
Durchschnitt mindestens 40 vom Hundert der
Pflegetage mit Sozialleistungsträgern oder
mit Patienten abgerechnet hat, die keine hö-
heren als die den Sozialleistungsträgern be-
rechneten Pflegesätze zahlten."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 372 erhält folgende Fassung:
,,§ 372
( 1 ) Die Landesverbände der Krankenkassen
schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit
den Krankenhäusern oder mit den sie vertretenden
Vereinigungen im lande Verträge, um sicherzustel-
len, daß Art und Umfang der Krankenhauspflege
den Anforderungen des § 184 in Verbindung mit
§ 182 Abs. 2 entspricht.
(2) Die Verträge haben Regelungen zu enthalten,
insbesondere über
1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhaus-
pflege, insbesondere über Aufnahme und Entlas-
sung, Bescheinigungen sowie Übernahme und
Abwicklung der Kosten,
2. die soziale Betreuung und Beratung der Versi-
cherten im Krankenhaus,
3. das Verfahren zur Überwachung der Wirtschaft-
lichkeit der Krankenhauspflege im Einzelfall
durch Prüfungsausschüsse nach § 373.
(3) Durch Verträge nach Absatz 1 ist auch zu re-
geln, wie sichergestellt wird, daß der Behinderte
über die Möglichkeiten der medizinischen, berufs-
fördernden und ergänzenden Leistungen zur Reha-
bilitation beraten wird und die gebotenen Maßnah-
men von den Rehabilitationsträgern frühzeitig ein-
geleitet werden. In den Verträgen ist zu regeln, bei
welchen Behinderungen, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Verfahren von den Kran-
kenhäusern Mitteilungen über Behinderte an die
Kassen zu machen sind.
(4) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten können
auch Verträge schließen über zeitlich begrenzte
vorstationäre Diagnostik und nachstationäre Be-
handlung im Krankenhaus, die bei Krankenhaus-
pflege auf Einweisung durch einen Kassenarzt er-
forderlich sind; entsprechendes gilt für Einrichtun-
gen nach § 1 84 a.
(5) Die Landesverbände schließen mit Wirkung
für ihre Mitgliedskassen mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen sowie den in Absatz 1 genannten
Krankenhäusern oder Vereinigungen von Kranken-
häusern Verträge über die Zusammenarbeit zwi-
schen Ärzten und Krankenhäusern, insbesondere
über die Einweisung in geeignete Kranke.~häuser
und die gegenseitige Unterrichtung und Uberlas-
sung von Krankenunterlagen.
(6) § 371 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Die Bundesverbände der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen Rah-
menempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Ab-
satz 1 bis 4 sowie zusammen mit den Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen zum Inhalt der Verträ-
ge nach Absatz 5 abgeben.
(8) Werden Maßnahmen zur Früherkennung von
Krankheiten bei einem Aufenthalt in einem Kran-
kenhaus oder einer Entbindungsanstalt durchge-
führt, gelten die Richtlinien nach § 368 p Abs. 5."
9. Nach § 372 werden folgende §§ 373 und 37 4 ein-
gefügt:
,,§ 373
( 1) In jedem Land werden ein oder mehrere Prü-
fungsausschüsse errichtet, die die Landesverbän-
de der Krankenkassen und die Krankenhausgesell-
schaft im lande bilden. Der Prüfungsausschuß be-
steht aus Vertretern der Krankenkassen und der
Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der
Krankenkassen und deren Stellvertreter werden
von den Landesverbänden der Krankenkassen, die
Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertre-
ter werden von der Krankenhausgesellschaft nach
Maßgabe des Vertrages nach Satz 5 bestellt. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind an Wei-
sungen nicht gebunden. Den Vorsitz im Prüfungs-
ausschuß führt jährlich wechselnd ein Vertreter der
Krankenkassen oder ein Vertreter der Krankenhäu-
ser, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den
Ausschlag gibt. Das Nähere, insbesondere über die
Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl
seiner Mitglieder im einzelnen, die Einrichtung der
Geschäftsführung bei einem der Beteiligten, die Ko-
stenverteilung sowie das Verfahren vor den Aus-
schüssen regelt ein Vertrag zwischen den Beteilig-
ten nach Satz 1, dessen Inhalt für die Verträge nach
§ 372 Abs. 1 und 2 verbindlich ist.
(2) Der Prüfungsausschuß überwacht die Einhal-
tung der Wirtschaftlichkeit der Erbringung der Kran-
kenhauspflege im Einzelfall und trifft hierzu Fest-
stellungen, auch unter Berücksichtigung der im
Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufgaben
des Krankenhauses. Er kann bei Vorbereitung sei-
ner Feststellungen Vertrauensärzte (§ 369 b) oder
andere geeignete Sachverständige heranziehen.
Die Krankenhäuser und die Krankenhausärzte sind
verpflichtet, dem Prüfungsausschuß oder den von
ihm Beauftragten die für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Prüfungsausschuß hat aus Anlaß der Ein-
zelprüfung Empfehlungen abzugeben, die von den in

§ 372 Abs. 1 genannten Vertragspartnern zu be-
achten sind.
(4) Das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß gilt
als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialge-
richtsgesetzes.
(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung des
Prüfungsausschusses führt die für die Sozialversi-
cherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Landes. Sie beruft die Vertreter der Kranken-
kassen und der Krankenhäuser, wenn und solange
eine Bestellung durch die Beteiligten nicht erfolgt.
§ 374
(1) Kommt ein Vertrag nach § 372 Abs. 1 bis 3
oder § 373 ganz oder teilweise nicht zustande, so
hat die nach Absatz 2 errichtete Schiedsstelle auf
Antrag eines der Vertragspartner zu versuchen,
eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbei-
zuführen und, wenn die Vertragspartner sich inner-
halb einer von der Schiedsstelle zu setzenden Frist
nicht einigen, einen Vermittlungsvorschlag zu ma-
chen. Wird der Vermittlungsvorschlag von den Ver-
tragspartnern nicht innerhalb eines Monats nach
seiner Zustellung angenommen, so setzt die
Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten den Inhalt
des Vertrages fest. Die Festsetzung hat die Rechts-
wirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne
des § 372 Abs. 1 bis 3 und§ 373. Sie kann nach Ab-
lauf eines Jahres mit vierteljährlicher Frist gekün-
digt werden, sofern nicht die Schiedsstelle eine frü-
here Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Die Sätze 1
bis 4 gelten auch für den Fall, daß nach Kündigung
eines Vertrages bis zu seinem Ablauf ein neuer Ver-
trag nicht zustande kommt; bis zur Entscheidung
der Schiedsstelle gelten die Bestimmungen des
bisherigen Vertrages fort.
(2) In jedem Land wird eine Schiedsstelle errich-
tet, die die Landesverbände der Krankenkassen
und die Krankenhausgesellschaft im lande bilden.
Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteii-
schen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Rich-
teramt oder höheren Verwaltungsdienst, zwei wei-
teren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertre-
tern der Krankenkassen und der Krankenhäuser in
gleicher Zahl. Über den Vorsitzenden und die zwei
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Satz 1
einigen; die Vertreter der Krankenkassen und deren
Stellvertreter werden von den Landesverbänden der
Krankenkassen, die Vertreter der Krankenhäuser
und deren Stellvertreter von der Krankenhausge-
sellschaft nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung
nach Satz 5 bestellt. Die Mitglieder der Schiedsstel-
le sind an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere,
insbesondere über die Zusammensetzung der
Schiedsstelle und die Zahl ihrer Mitglieder im ein-
zelnen, die Einrichtung der Geschäftsführung bei
einem der Beteiligten nach Satz 1, die Kosten ein-
schließlich der Verfahrenskosten und der Erstattun-
gen und der Entschädigungen für die Mitglieder so-
wie das Verfahren nach Absatz 1 regelt ein Vertrag
zwischen den Beteiligten nach Satz 1 (Schiedsver-
einbarung). Die Schiedsvereinbarung gilt auch mit
Wirkung für und gegen die Vertragspartner nach
§ 372 Abs. 1.
(3) Das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt als
Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichts-
gesetzes.
(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der
Schiedsstelle führt die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Lan-
des. Sie beruft die Mitglieder der Schiedsstelle,
wenn und solange die Beteiligten sich über die Mit-
glieder nicht einigen oder sie nicht bestellen. Kommt
eine Schiedsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 5
nicht zustande, so trifft die Landesregierung nach
Maßgabe dieser Vorschrift die vorgesehenen Rege-
lungen in einer Rechtsverordnung. Dies gilt erstma-
lig, wenn bis zum 1. Juli 1983 eine Schiedsverein-
barung nicht zustande kommt."
10. § 405 a wird wie folgt geändert:
a) folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Durch die Empfehlungen nach Absatz 1
Satz 2 über die Veränderung der Gesamtausga-
ben der Träger der gesetzlichen Krankenversi-
cherung für Krankenhauspflege werden die Vor-
schriften des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes über die Bemessung der Pflegesätze ent-
sprechend dem Grundsatz der Selbstkostendek-
kung unter Beachtung der jeweiligen Kosten-
und Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht
berührt. Empfehlungen über eine Veränderung
einzelner Krankenhausßflegesätze sind nicht zu-
lässig."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze
3 und 4.
11 . In § 525 c Abs. 4 Satz 1 erhält der erste Halbsatz
folgende Fassung:
,,Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errich-
tung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen
sowie deren Aufgaben gelten die§§ 371 bis 374;".
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
,,Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicher-
ten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur
ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausge-
stellt."
2. In § 17 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,,(2) Der Versicherte kann unter den Krankenhäu-
sern wählen, die nach § 76 für die Erbringung von
Kr~nkenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne
zwingenden Grund ein anderes als eines der nächst-

1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
erreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die in Satz
1 genannt sind, in Anspruch genommen, so hat der
Versicherte die Mehrkosten zu tragen."
3. § 18 erhält folgende Fassung:
,,§ 18
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder
ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häus-
liche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen
mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur
Krankenpflege geeignete Personen, wenn Kranken-
hauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird.
Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Kran-
kenpflege auch dann gewährt wird, wenn diese zur
Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
(2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit ge-
währt, als eine im Haushalt lebende Person den
Kranken nicht pflegen kann.
(3) Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Kran-
kenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht
Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die
Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe
zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird."
4. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Verträge über Krankenhauspflege, die Er-
richtung von Prüfungsausschüssen und Schieds-
stellen sowie deren Aufgaben gelten die§§ 371 bis
37 4 der Reichsversicherungsordnung; § 7 4 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 204 a Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), erhält folgende Fassung:
,,(3) Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errich-
tung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen so-
wie deren Aufgaben gelten die §§ 371 bis 374 der
Reichsversicherungsordnung; die in diesen Vorschrif-
ten den Bundesverbänden und den Landesverbänden
der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nimmt die
Bundesknappschaft wahr."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert gemäß § 2 der Verordnung vom
27. September 1977 (BGBI. 1S. 1869), erhält folgende
Fassung:
,,§ 15
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-
gelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenord-
nung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Min-
dest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistun-
gen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen
der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Ver-
pflichteten Rechnung zu tragen."
Artikel 6
Aufhebung des Halbierungserlasses;
Übergangsregelung
(1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers und des
Reichsministers des Innern betreffend Beziehungen der
Fürsorgeverbände zu den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung bei Unterbringung von Geistes-
kranken vom 5. September 1942 (Amtliche Nachrichten
des Reichsversicherungsamtes S. 490) wird aufgeho-
ben.
(2) Ist bei Aufhebung des Halbierungserlasses oder
wird im Zusammenhang mit seiner Aufhebung streitig,
ob ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
oder ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten
der weiteren Krankenhausbehandlung wegen einer
psychischen Erkrankung zu tragen hat, gilt in den Fällen,
in denen eine Person bei Inkrafttreten des Gesetzes we-
gen einer psychischen Erkrankung in einem Kranken-
haus untergebracht ist, bis zur Klärung abweichend von
§ 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, daß der
überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistung vorläufig
zu erbringen hat; er hat die Leistung bis zur Klärung des
Streites über die Kostentragung ohne Rücksicht auf
vorhandenes Einkommen und Vermögen zu erbringen
und davon abzusehen, wegen seiner Aufwendungen
Ansprüche nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhil-
fegesetzes auf l?ich überzuleiten.
(3) Auf Verlangen der Krankenkasse hat das Kran-
kenhaus auch in den Fällen des Absatzes 2 eine ärztli-
che Stellungnahme über das Bestehen der medizini-
schen Voraussetzungen für Krankenhauspflege der
Krankenkasse zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Artikel 7
Änderung des Krankenpflegegesetzes
In§ 9 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. September 1 965
(BGBI. 1 S. 1443), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 1972 (BGBI. 1S. 753), werden in Satz 1 fol-
gende Nummer 5 und nachfolgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
,,5. für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbil-
dung als Arzthelfer, Zahnarzthelfer, Masseur, Mas-
seur und medizinischer Bademeister, medizinisch-
technischer Laboratoriumsassistent oder medizi-
nisch-technischer Radiologieassistent ein Lehr-
gang nach Absatz 1 um sechs Monate; nach minde-
stens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf kann

der Lehrgang um weitere sechs Monate verkürzt
werden.
In den Fällen der Nummer 5 wird auf die Erfüllung der in
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 für die Zulassung zum Besuch der Kran-
kenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule genannten
Voraussetzungen verzichtet. Satz 1 Nr. 5 und Satz 2
gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember
1985 begonnen werden."
Artikel 8
Neubekanntmachung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten Vorschriften am 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a,
Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 1 7
Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel
2 Nr. 8, soweit er§ 372 Abs. 8 der Reichsversicherungs-
ordnung regelt, und Artikel 7 treten am 1. Januar 1 982
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 1568. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e3a76ae6754a358a….