Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 4 Leistungsbezogener Vergleich
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/4#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen
Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen
Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/4#abs-2 (2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 4 BPflV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 – 11 L 2984/00Zitiert von 4
- BVerwG, 16.09.2015 – 3 C 9/14Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der KrankenhausplanungZitiert von 13
- BVerwG, 11.11.1999 – 3 C 21.99Krankenhauspflegesatzrecht: Ersetzung von Vielbettzimmern durch Ein- bis Dreibettzimmer mit Sanitärzellen als Veränderung des Leistungsangebots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.11.1999 – 3 C 22.99Krankenhausfinanzierung: Ersetzung von Vielbettzimmern ohne Sanitäranlagen als Veränderung des Leistungsangebots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.11.1999 – 3 C 23.99Krankenhauspflegesatzrecht: Neubau eines Funktionstrakts als Veränderung des Leistungsangebots zur Rechtfertigung einer Budgeterhöhung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.11.1999 – 3 C 25.99Krankenhauspflegesatzrecht: Ersetzung von Vielbettzimmern ohne Sanitäranlagen durch Zwei- und Vierbettzimmer mit separaten Sanitärzellen als Veränderung des Leistungsangebots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.12.2025 – 3 C 3.24Aufnahme einer Universitätsklinik in den Krankenhausplan des Freistaates SachsenZitiert von 1
- LSG Hessen, 17.09.2015 – L 8 KR 96/13Zitiert von 3
- BSG, 27.11.2014 – B 3 KR 1/13 RKrankenversicherung - Implantation von Kniegelenks-Totalendoprothesen bei Gonarthrose gehört zum Kernbereich der stationären Orthopädie - Begriff des Versorgungsauftrags - Mindestmengenbestimmung des G-BA - wirksame untergesetzliche Rechtsnorm - Krankenhaus - keine Verletzung der Berufsfreiheit durch fehlende Berechtigung zur Knie-TEP ab 2006 - Kostenzusage - KrankenkasseZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
-
13.07.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 26. 5. 2020 des Gesetzes vom 13. Juli 2020 (BGBl. I 1692)
BGBl. 2020 I S. 1692
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
-
19.12.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
-
16.07.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1211)
BGBl. 2015 I S. 1211
-
21.07.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
-
05.09.2006 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
-
23.06.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.