Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz

KHG

§ 7 Mitwirkung der Beteiligten

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/7#abs-1 (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/7#abs-2 (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

§ 6c § 8