Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 7 Mitwirkung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.07.2022 – 3 C 2/21Anspruch auf Aufnahme in den KrankenhausplanZitiert von 64
- OVG NRW, 05.11.2025 – 13 B 380/25 und 13 B 508/25
- OVG Niedersachsen, 26.09.2025 – 13 LC 160/24
- VG Arnsberg, 12.02.2009 – 3 L 545/08
- BVerfG, 12.06.1990 – 1 BvR 355/86Aufnahme einer Privatklinik für Nerven- und Gemütskranke in den Krankenhausplan (Bayern)Zitiert von 187
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 38/17 RZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 18.09.2025 – S 5 KR 3791/25 ER
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 39/17 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen der Kodierung der Prozedur "Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" (Nr 8-98b OPS 2014) - Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels - unmittelbarer Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie gefäßchirurgischen und interventionell-radiologischen Behandlungsmaßnahmen in einem kooperierenden Krankenhaus rund um die Uhr - halbstündige TransportentfernungZitiert von 57
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 – OVG 5 B 6.17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/7#abs-1 (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/7#abs-2 (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.