Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 7 Mitwirkung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/7#abs-1 (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/7#abs-2 (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 7 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.07.2022 – 3 C 2/21Anspruch auf Aufnahme in den KrankenhausplanZitiert von 71
- OVG NRW, 05.11.2025 – 13 B 380/25 und 13 B 508/25
- OVG Niedersachsen, 26.09.2025 – 13 LC 160/24
- VG Arnsberg, 12.02.2009 – 3 L 545/08Zitiert von 1
- BVerfG, 12.06.1990 – 1 BvR 355/86Aufnahme einer Privatklinik für Nerven- und Gemütskranke in den Krankenhausplan (Bayern)Zitiert von 205
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 39/17 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen der Kodierung der Prozedur "Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls" (Nr 8-98b OPS 2014) - Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels - unmittelbarer Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie gefäßchirurgischen und interventionell-radiologischen Behandlungsmaßnahmen in einem kooperierenden Krankenhaus rund um die Uhr - halbstündige TransportentfernungZitiert von 59
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 18.09.2025 – S 5 KR 3791/25 ER
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 38/17 RKrankenhausvergütung: Anforderungen an die halbstündige Transportentfernung bei der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2017 – OVG 5 B 6.17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.