Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/5#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/5#abs-2 (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 5 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 11 ME 175/21
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2015 – 10 S 100/13Zitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 – L 5 KA 226/13
- VG Greifswald, 22.03.2018 – 3 A 1307/16 HGW
- VG Freiburg, 03.07.2007 – 3 K 737/04Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 21.12.2006 – 4 K 2529/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 29.10.2025 – B 1 KR 11/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - besondere Einrichtung - Berechtigung und Verpflichtung zur Erbringung aller vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen - EntgeltvereinbarungZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 – 14 S 16/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2025 – 18 L 178/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2002 I S. 1412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.