Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
Stand: 09.11.2023
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) - Feststellung eines pflegesensitiven Bereichs - Vereinbarkeit mit höherrangigem RechtZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2023 – L 5 KR 3223/22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.07.2019 – Vf. 41-IX-19
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 26/23 RKrankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL (juris: PPPRL) - Vereinbarkeit mit höherrangigem RechtZitiert von 3
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 19/23 RKrankenversicherung - Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL, juris: PPPRL) - gesetzliche Ermächtigung - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Festsetzung von Qualitätsanforderungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auch bei niedriger Evidenz - Verhältnismäßigkeit der zu regelnden Sanktionsfolgen - Nichteinhaltung der personellen Mindestvorgaben - kein Leistungserbringungsverbot - lediglich VergütungsabschlagZitiert von 7
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 17/23 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.12.2024 – B 1 KR 16/23 RZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PpUGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6#abs-1 (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder für die betroffenen intensivmedizinischen Behandlungseinheiten, die einem pflegesensitiven Bereich angehören, stets einzuhalten sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6#abs-2 (2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern nicht überschreiten:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6#abs-2a (2a) Zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen auch Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes, berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6#abs-3 (3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgenden Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6#abs-4 (4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 15 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6#abs-5 (5) Die Krankenhäuser ermitteln anhand monatlicher Durchschnittswerte, ob die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten werden.