Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
Stand: 15.04.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 17/11Krankenhausfinanzierung; Förderung der Investitionskosten durch Baupauschalen; Aufnahme in die Förderung; Reihenfolge der AufnahmeZitiert von 17
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 18/11
- BFH, 26.11.1996 – VIII R 58/93Zitiert von 8
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 15/08 RKrankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung - Vergütung von durchgeführten Maßnahmen mit medizinisch-technischen Großgeräten seit 1.7.1997 ohne AbstimmungspflichtZitiert von 7
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 652/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 648/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.04.2019 – B 1 KR 2/18 R(Krankenversicherung - Plankrankenhaus - kein Vergütungsanspruch für Behandlungen außerhalb des Versorgungsauftrags - Maßgeblichkeit der Festlegungen des Krankenhausplans iVm den Bescheiden zu seiner Durchführung - Auslegung von Art 4 Abs 2 S 2 BayKrG - erste Versorgungsstufe - Begriff der Grundversorgung - hochkomplexe und risikoreiche Eingriffe wie die Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI) nicht umfasst - keine Verletzung des grundgesetzlichen Willkürverbots - Nichtentgegenstehen bundesgesetzlicher Regelungen - Gesetzgebungszuständigkeit der Länder)Zitiert von 26
- OVG Thüringen, 31.03.2016 – 3 KO 149/09
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 4344/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/10#abs-1 (1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/10#abs-2 (2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Absatz 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.