Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 9 Fördertatbestände
Stand: 12.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/9#abs-1 (1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/9#abs-2 (2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/9#abs-3 (3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KHG/9#abs-3a (3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/9#abs-4 (4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHG/9#abs-5 (5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Nachhaltigkeit notwendigen Investitionskosten decken.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 9 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.06.2002 – 11 LB 69/02
- VG Braunschweig, 30.08.2023 – 5 A 33/20
- OVG Niedersachsen, 14.11.2018 – 13 LC 189/15
- OVG Thüringen, 31.03.2016 – 3 KO 149/09
- OVG Hamburg, 23.01.2025 – 3 Bf 223/23.Z
- OVG NRW, 05.12.1996 – 13 A 72/95Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 26.09.2025 – 13 LC 160/24
- VG Münster, 27.03.2025 – 9 L 176/25Zitiert von 1
- VG Münster, 27.03.2025 – 9 L 141/25Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikels 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. 1981 I S. 1568
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