Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1520
BGBl. 1997 I S. 1520 · 91.200 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweites Gesetz
zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 5 Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995
Artikel 6 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 7 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
Artikel 10 Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur Stabi-
lisierung der Krankenhausausgaben 1996
Artikel 11 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 12 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 13 Aufhebung der Pflege-Personalregelung
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
zahnärzte
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Übergangsvorschriften
Artikel 18 Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1518),
wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder
Dienstleistung Kostenerstattung für Leistungen
wählen, die sie von den im Vierten Kapitel genann-
ten Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Die
Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach
§ 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der !(ostenerstattung
ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung
besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu
tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung kann
dabei auch bestimmen, daß die Versicherten an
ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der
Satzung festgelegten Zeitraum gebunden sind."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzigste" durch das
Wort „achtzehnte" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „zwan-
zigste" durch das Wort „achtzehnte" ersetzt und
Satz 2 aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, haben Anspruch auf individual-
prophylaktische Leistungen. Die individualprophy-
laktischen Leistungen umfassen Maßnahmen zur
Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahl-
senkung. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen,
die Versicherte selbst durchführen können.
(5) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und
Krankenkassen regelt das Nähere über Art, Um-
fang und Nachweis der individual prophylaktischen
Leistungen in Richtlinien nach § 92."
3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersuchun-
gen" die Wörter „sowie nach Vollendung des
zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung" ein-
gefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören ins-
besondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-

schätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die
Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und
zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2
werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten
erbracht werden."
4. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 8 werden die Wörter „implantologische
Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion,"
gestrichen.
b) Nach.Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:
„Das gleiche gilt für implantologische Leistungen
einschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn,
es liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahn-
ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92
Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für
besonders schwere Fälle vor, in denen die Kran-
kenkasse diese Leistungen als Sachleistung im
Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung
erbringt."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übernahme"
durch das Wort „Erstattung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 und 2, indem sie den von
ihr zu tragenden Anteil an den Kosten der kiefer-
orthopädischen Versorgung an den Versicherten
zahlt. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-
arztes richtet sich gegen den Versicherten. Ab-
rechnungsgrundlage ist der einheitliche Bewer-
tungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen.
Der Vertragszahnarzt darf seine Leistungen nicht
von einer Vorleistung des Versicherten abhängig
machen."
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§30
Kostenerstattung
durch Festzuschüsse bei Zahnersatz".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1979
geboren sind, haben Anspruch auf einen Festzu-
schuß zu der im Rahmen der vertragszahnärzt-
lichen Versorgung durchgeführten medizinisch
notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahn-
ärztliche Behandlung und zahntechnische Leistun-
gen). Der Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.
Bei großen Brücken zum Ersatz von mehr als vier
fehlenden Zähnen je Kiefer ist der Anspruch auf
den Festzuschuß für vier zu ersetzende Zähne, bei
Brücken mit mehr als drei fehlenden Zähnen je
Seitenzahngebiet auf den Festzuschuß für drei zu
ersetzende Zähne begrenzt. Bei Kombinationsver-
sorgungen ist der Anspruch auf den Festzuschuß
für zwei Verbindungselemente je Kiefer sowie bei
einem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh-
nen je Kiefer auf den Festzuschuß für drei Verbin-
c;iungselemente begrenzt. Bei Verblendungen ist
der Anspruch auf den Festzuschuß für Kunststoff-
Verblendungen begrenzt. Konservierend-chirurgi-
sche Leistungen und Röntgenleistungen, die im
Zusammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,
sind Sachleistungen."
c) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
,,(3) Für eigene Bemühungen zur Gesunderhal-
tung der Zähne erhöht sich der Festzuschuß nach
Absatz 1 für Versicherte, die vor dem 1. Januar
1979 geboren sind, um 20 vom Hundert. Die
Erhöhung entfällt, wenn der Gebißzustand des
Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken-
nen läßt und der Versicherte während der letzten
fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
1 . die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
men hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat
zahnärztlich untersuchen lassen.
Der Festzuschuß erhöht sich um weitere 10 vom
Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regel-
mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalender-
jahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit
dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach
den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in
Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den
Fällen des§ 61 Abs. 1 Nr. 2.
(4) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht
gegenüber dem Versicherten, indem sie den Fest-
zuschuß an den Versicherten zahlt. Der Zahlungs-
anspruch des Vertragszahnarztes richtet sich
gegen den Versicherten; der Vertragszahnarzt darf
seine Leistungen nicht von einer Vorleistung des
Versicherten abhängig machen. Vor Beginn der
Behandlung hat er einen kostenfreien, die gesamte
Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan
zu erstellen. Das Nähere zur Ausgestaltung des
Heil- und Kostenplans ist in den Bundesmantel-
verträgen (§ 87) zu regeln."
e) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden aufge-
hoben.
7. Nach § 30 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§30a
Festsetzung der Festzuschüsse
(1) Die Festzuschüsse nach § 30 Abs, 1 haben die
zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden
prothetischen Versorgungsformen zu umfassen. Ins-
besondere sind Festzuschüsse für Kronen, für Total-
prothesen und für zu ersetzende Zähne auf der Basis
von herausnehmbarem Zahnersatz, Brücken und
Kombinationsversorgungen zu bilden. Es ist auf stan-
dardisierte Versorgungsformen und nicht auf den
konkreten Leistungsumfang im Einzelfall abzustellen.
Der Festzuschuß umfaßt in einer Summe die zahn-
ärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei pro-
thetischen Versorgungen.

(2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kran-
kenkassen bestimmt die Zuordnung der einzelnen
zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu
den von ihm zu standardisierenden Versorgungs-
formen, für die Festzuschüsse festzusetzen sind, und
setzt bis zum 31. Oktober 1997 die Höhe der Fest-
zuschüsse getrennt für das Beitrittsgebiet und das
übrige Bundesgebiet fest. Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses ist dem Verband Deutscher
Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Ent-
scheidung einzubeziehen. § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Festsetzung der Festzuschüsse hat bei den
zahnärztlichen Leistungen nach den Leistungsbe-
schreiburigen der Gebührenordnung für Zahnärzte in
Höhe des 1, ?fachen des nach dieser Gebührenord-
nung jeweils geltenden Gebührensatzes zu erfolgen.
Im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Teils des Landes
Berlin ist das 1,86fache des um den im Beitrittsgebiet
für die Vergütungshöhe nach der Gebührenordnung
für Zahnärzte jeweils geltenden Vergütungsabschlag
verminderten Gebührensatzes zugrunde zu legen. Für
die zahntechnischen Leistungen ist die Leistungs-
beschreibung des am 31. Dezember 1996 gültigen
Bundesleistungsverzeichnisses anzuwenden und mit
einem gewogenen durchschnittlichen Preis getrennt
für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
zu bewerten, der aus den zu diesem Zeitpunkt auf
Landesebene geltenden Preisen für Praxis- und ge-
werbliche Labore zu ermitteln ist. Der Festzuschuß
umfaßt 50 vom Hundert der Beträge nach den Sät-
zen 1 bis 3. Das Ausgabenvolumen der gesetzlichen
Krankenversicherung für Zahnersatz und zahntech-
nische Leistungen im Jahr 1996, abzüglich der sich
aus§ 30 Abs. 1 Satz 5 ergebenden Minderausgaben,
darf bei der erstmaligen Festsetzung der Festzu-
schüsse insgesamt nicht überschritten werden. Die
Festzuschüsse sind im Bundesanzeiger bekanntzu-
machen."
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung
mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die
Arzneimittel nicht nach§ 34 ausgeschlossen sind,
und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und
Blutteststreifen."
b) In Absatz 3 werden die Zahl „4" durch die Zahl „9",
die Zahl „6" durch die Zahl „ 11" und die Zahl „8"
durch die Zahl „ 13" ersetzt.
9. In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1O" durch die
Zahl„ 15" ersetzt.
10. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
haben zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und
Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine Zuzah-
lung von 20 vom Hundert des von der Krankenkasse
zu übernehmenden Betrages an die abgebende Stelle
zu leisten; der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1
und 2 verringert sich um diesen Betrag."
11. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „ 12" durch die
Zahl„ 17" ersetzt.
12. Nach § 39 wird folgender§ 39a eingefügt:
,,§39a
Stationäre Hospize
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung
bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4
Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teil-
stationärer Versorgung in Hospizen, in denen pallia-
tiv-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn
eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der
Familie des Versicherten nicht erbracht werden
kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung
der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich
6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches ·nicht unterschreiten
und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozial-
leistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen
Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der stationären Hospize maßgeblichen
Spitzenorganisationen das Nähere über Art und
Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben."
13. Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen
gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung
der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indi-
kationen fest, bei denen für eine medizinisch notwen-
dige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach
Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich
um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Fest-
legung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung
der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bun-
desebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
14. Dem § 43 werden die folgenden Sätze angefügt:
,,§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 33 Abs. 2
Satz 3 und§ 60 sind auch dann anzuwenden, wenn
die in diesen Vorschriften genannten Leistungen nicht
jeweils einzeln vergütet werden. Für ambulante Reha-
bilitationsmaßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß
an eine stationäre Behandlung medizinisch notwen-
dig ist, gilt§ 40 Abs. 6 und 7 entsprechend; Satz 2
gilt nicht."
15. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie folgt
gefaßt:
„Sechster Abschnitt
Gestaltungsleistungen
§53
Selbstbehalt
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen,
daß Versicherte, die Kostenerstattung in Anspruch

nehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil
der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten über-
nehmen können (Selbstbehalt). Die Beiträge aus-
schließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile
und der Beitragszuschüsse nach § 106 Abs. 2 Satz 2
des Sechsten Buches sowie§ 257 Abs. 1 Satz 1 sind
für diese Versicherten entsprechend zu ermäßigen.
Die Satzung regelt die Höhe des Selbstbehaltes und
der damit verbundenen Beitragsermäßigung.
§54
Beitragsrückzahlung
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mit-
glieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate
versichert waren, eine Beitragsrückzahlung vorsehen,
wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen
in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der
Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.
Die Satzung regelt die Höhe des Rückzahlungsbetra-
ges einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragen-
den Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbetrag wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender-
jahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vier-
ten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme
der Leistungen nach§ 23 Abs. 2, den§§ 24 bis 24b
sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberück-
sichtigt.
§55
Zuzahlungen
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung Zuzahlun-
gen, die in diesem Buch vorgesehen sind, für alle Ver-
sicherten dieser Krankenkasse erhöhen; eine Staffe-
lung innerhalb einer Zuzahlungsart ist nicht zulässig.
Die Einführung neuer Zuzahlungen ist nur zulässig
bei satzungsgemäßen Mehrleistungen (§ 266 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2); sie ist nicht zulässig für Versicherte, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§56
Erweiterte Leistungen
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die in
diesem Buch vorgesehenen Leistungen für alle bei ihr
Versicherten erweitern. Die Inanspruchnahme von im
Vierten Kapitel nicht genannten Leistungserbringern
ist nicht zulässig.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung kraft
oder auf Grund Gesetzes oder Sat?ung ausgeschlos-
sene Leistungen vorsehen. Soweit das Vierte Kapitel
die Rechtsbeziehungen zu Leistungserbringern regelt
(§ 69), ist die Inanspruchnahme dort nicht genannter
Leistungserbringer nicht z_ulässig.
(3) Ärztliche und zahnärztliche Behandlung ein-
schließlich Zahnersatz (§§ 28 bis 30a), Krankenhaus-
behandlung (§ 39) einschließlich Wahlleistungen (§ 22
Bundespflegesatzverordnung), Krankengeld (§§ 44
bis 51), Sterbegeld(§ 58 und§ 59) und Leistungen zur
Behandlung und Verhütung von Krankheiten während
eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts
(§§ 18, 20 Abs. 2) können nicht erweitert werden. Aus-
genommen sind ärztliche Leistungen, die die Bundes-
ausschüsse nach § 135 Abs. 1 Satz 4 benannt haben.
(4) Die kostendeckenden Beiträge für die Leistun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 sind von den Mitglie-
dern dieser Krankenkasse zu tragen; eine Pauschalie-
rung ist zulässig. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Leistun-
gen sind satzungsgemäße Mehrleistungen (§ 266
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)."
16. In § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „20"
jeweils durch die Angabe „25" ersetzt.
17. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Heilmitteln"
ein Komma und das Wort „Hilfsmitteln" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich
zu dem Festzuschuß nach § 30 Abs. 1 einen
Betrag in gleicher Höhe zu übernehmen und".
18. § 62 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zum Festzuschuß nach § 30
einen anteiligen Betrag zu übernehmen. Sie erstattet
dem Versicherten den Betrag, um den der Festzu-
schuß nach § 30 Abs. 1 das Dreifache der Differenz
zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt nach§ 61 und der zur vollständigen
Befreiung nach§ 61 maßgebenden Einnahmegrenze
übersteigt. Die Gesamterstattung umfaßt höchstens
einen Betrag in Höhe des zweifachen Festzuschusses
nach§ 30 Abs. 1."
19. Nach § 62 wird folgender§ 62a eingefügt:
,,§62a
Anpassung der Zuzahlungsbeträge
(1) Die in § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 3,
§ 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3 sowie
§ 60 Abs. 2 genannten Zuzahlungsbeträge werden mit
Wirkung vom 1. Juli 1999 an entsprechend der Ent-
wicklung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
Vierten Buches in den beiden vorangegangenen
Kalenderjahren angepaßt. Pfennigbeträge sind auf
den nächsthöheren vollen Deutsche-Mark-Betrag, im
Falle des§ 31 Abs. 3 auf den nächsthöheren durch
50 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag, zu runden (ange-
paßte Zuzahlungsbeträge). Die angepaßten Zuzah-
lungsbeträge werden jeweils zum 1. Juli des über-
nächsten Kalenderjahres erneut angepaßt; Berech-
nungsgrundlage sind die Beiträge, die der letzten
Rundung zugrunde lagen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
die nach Absatz 1 angepaßten Zuzahlungsbeträge
jeweils bis zum 15. März des Kalenderjahres, in dem
die Anpassung zu erfolgen hat, erstmals bis zum
15. März 1999, im Bundesanzeiger bekannt."
20. Der Zehnte Abschnitt erhält folgende Überschrift:
„Zehnter Abschnitt
Weiterentwicklung der Versorgung".

21. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefaßt:
,,§63
Grundsätze
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können
im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur
Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit
der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwick-
lung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs-
und Vergütungsformen der Leistungserbringung
durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu
Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach
den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hier-
nach getroffener Regelungen keine Leistungen der
Krankenversicherung sind, durchführen oder nach
§ 64 vereinbaren.
(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von
Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vor-
schriften des Vierten Kapitels dieses Buches und des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abge-
wichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabi-
lität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird
insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch
ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen
durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der
in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen
ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 kön-
nen, soweit sie die Mehraufwendungen überschrei-
ten, auch an die an einem Modellvorhaben teilneh-
menden Versicherten weitergeleitet werden.
(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2
können nur solche Leistungen sein, über deren Eig-
nung als Leistung der Krankenversicherung die Bun-
desausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende
Entscheidung getroffen haben. Fragen der biomedi-
zinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwick-
lung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizin-
produkten können nicht Gegenstand von Modell-
vorhaben sein.
(5) Ziele, Dauer und Ausgestaltung von Modell-
vorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme
von Versicherten sind in der Satzung festzulegen. Die
Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht
Jahre zu befristen.
(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2
können auch von den Kassenärztlichen Vereinigun-
gen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung
mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden ver-
einbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten entsprechend.
§64
Vereinbarungen mit Leistungserbringern
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können,
soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der ver-
tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, nur mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung Vereinbarungen über die
Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1
oder Abs. 2 schließen. Im übrigen können die Kran-
kenkassen und ihre Verbände mit den für die Ver-
sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von
Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durch-
führung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder
Abs. 2 schließen. Die Vorschriften dieses Abschnitts
für Vertragsärzte gelten auch für Vertragszahnärzte.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
baren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in
den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durch-
führung von Modellvorhaben mit Vertragsärzten.
Dabei können Regelungen zu den Voraussetzungen
und Bedingungen für die Teilnahme von Vertrags-
ärzten sowie zur Festlegung einer Höchstzahl der zu
beteiligenden Ärzte getroffen werden. In den Verein-
barungen sind Regelungen zu treffen, daß ein Modell-
vorhaben zustande kommt, wenn mindestens 50 vom
Hundert der Vertragsärzte, die die Voraussetzungen
für eine Teilnahme an dem Modellvorhaben erfüllen,
die Durchführung des Modellvorhabens befürworten.
§ 89 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63
Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leistungen
geltenden Gesamtvergütungen oder Budgets nach
den §§ 84 und 85 oder außerhalb der Krankenhaus-
budgets vergütet, sind die Gesamtvergütungen oder
Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen
enthalten sind, entsprechend der Zahl der am Modell-
vorhaben teilnehmenden Versicherten im Verhältnis
zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die
Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem
geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine
Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die
Verringerung der Gesamtvergütungen oder Budgets
nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Kran-
kenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner
der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schieds-
amt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Ver-
einbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung
beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvor-
haben, das die gesamten mit dem Budget nach § 12
der Bundespflegesatzverordnung vergüteten Leistun-
gen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind
die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Kran-
kenhauses einheitlich zu berechnen.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unko-
ordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertrags-
ärzten durch die Versicherten durchführen. Sie kön-
nen vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Ver-
sicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungs-
quartal noch mit Überweisung noch zur Einholung
einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von
diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm
in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der
Kostenerstattung abgerechnet werden.
§65
Auswertung der Modellvorhaben
Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der

Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder
Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaft-
lichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängi-
gen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die
Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen."
22. Die§§ 67 und 68 werden aufgehoben.
23. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Über die Erbringung der ärztlichen Leistungen
nach § 135 Abs. 1 Satz 4, die von einer Krankenkasse
nach § 56 Abs. 1 oder 2 als Satzungsleistung vorge-
sehen sind, schließen die Partner der Gesamtverträge
Vereinbarungen."
24. Nach § 73 wird folgender§ 73a eingefügt:
,,§73a
Strukturverträge
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit
den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen in den Verträgen nach
§ 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen verein-
baren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt
oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und
fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen)
Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität
und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versor-
gung sowie der ärztlich verordneten oder veranlaßten
Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte
Teilbereiche dieser Leistungen übertragen;§ 71 Abs. 1
gilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen
ein Budget vereinbaren. Das Budget umfaßt Aufwen-
dungen für die von beteiligten Vertragsärzten er-
brachten Leistungen; in die Budgetverantwortung
können die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Ver-
band- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche
einbezogen werden. Für die Vergütung der vertrags-
ärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von
den nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen
abweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Ver-
tragsärzten ist freiwillig.
(2) Die Vertragspartner der Verträge nach § 82
Abs. 1 können Rahmenvereinbarungen zum Inhalt
und zur Durchführung der Vereinbarungen nach
Absatz 1 treffen, die von den Vertragspartnern nach
Absatz 1 unter Berücksichtigung regionaler Bedürf-
nisse ausgestaltet werden können. Sie schaffen in
den Bestimmungen der Bundesmantelverträge die
Voraussetzungen zur Durchführung der Verträge nach
Absatz 1."
25. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche
Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Not-
dienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im
Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht
· nichts anderes bestimmt."
26. In § 76 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
fügt:
,,(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1
haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die
einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von
Vertragsärzten entgegenwirken und den Informa-
tionsaustausch zwischen vor- und nachbehandeln-
den Ärzten gewährleisten."
27. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
§ 106 haben die Vertragspartner nach Absatz 1
einheitliche arztgruppenspezifische Richtgrößen
für das Volumen der je Arzt verordneten Leistun-
gen, insbesondere von Arznei-, Verband- und Heil-
mitteln getrennt zu vereinbaren; § 71 Abs. 1 gilt
entsprechend. Vereinbarungen nach Satz 1 lösen
das Budget nach Absatz 1 ab. Die Richtgrößen
können für Arznei- und Verbandmittel und für Heil-
mittel auch gemeinsam festgesetzt werden."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Vereinbarungen für
das Folgejahr" durch das Wort „Folgevereinbarun-
gen" ersetzt.
28. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im
Gesamtvertrag mit Wirkung für die beteiligten
Krankenkassen vereinbart. Die Gesamtvergütung
wird auf der Grundlage des Bewertungsmaßsta-
bes nach vereinbarten Punktwerten festgesetzt. In
der Vereinbarung nach Satz 2 werden Werte für
das arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumen
je Vertragsarzt bestimmt. Das Regelleistungsvolu-
men wird bestimmt nach den Kriterien Fallwert,
Fallzahl, bedarfsgerechte Versorgung, Zahl und
Altersstruktur der Versicherten sowie Kriterien zur
Begrenzung der Menge der erbrachten Leistungen
auf das medizinisch Notwendige. Die Arztgruppen
werden bestimmt unter Berücksichtigung der
Gebiete und Teilgebiete des Weiterbildungs-
rechts; dies gilt entsprechend für die nach § 135
Abs. 2 zu vereinbarenden Qualifikationsnachweise
sowie für Bereiche (Zusatzbezeichnungen) des
Weiterbildungsrechts, sofern der umfaßte Lei-
stungsbereich einen Praxisschwerpunkt in der
vertragsärztlichen Versorgung darstellt. Übersteigt
das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das
Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, wird
der vereinbarte Punktwert bei der Vergütung die-
ser Mehrleistungen abgestaffelt; für einen beson-
deren medizinischen Versorgungsbedarf kann
hiervon abgewichen werden. Die Vereinbarung
nach Satz 2 bestimmt die Stufen und die Höhe der
Abstaffelung. Für Zusammenschlüsse von Ärzten
zur gemeinsamen Berufsausübung sind die Werte
für das Regelleistungsvolumen zusammenzufas-
sen; die Bildung ärztlicher Zusammenschlüsse ist
zu unterstützen. Abweichend von Satz 2 kann die
Gesamtvergütung als Festbetrag, nach einer
Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder
nach einem System berechnet werden, das sich
aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech-
nungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschied-
licher Vergütungen für die Versorgung verschiede-
ner Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig.
Die Vertragsparteien sollen auch eine angemes-

sene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im
Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer
Tätigkeit vereinbaren. Die Vergütungen der Unter-
suchungen nach den§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26
werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahn-
ersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines
Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Die Sätze 3
bis 8 und 11 gelten nicht für Vertragszahnärzte."
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 kön-
nen vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen
getrennte Vergütungsanteile für die an der ver-
tragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgrup-
pen zugrunde gelegt werden; sie können auch die
Grundlagen für die Bemessung der Vergütungs-
anteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht."
d) In Absatz 4a wird Satz 2 aufgehoben.
e) Die Absätze 4b bis 4f werden aufgehoben.
29. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Bewertung der von einem Vertragsarzt in
einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistun-
gen kann so festgelegt werden, daß sie mit zuneh-
mender Menge sinkt (Abstaffelung). Für die Menge
von Leistungen oder von Gruppen von Leistun-
gen, die von einer Arztpraxis in einem bestimmten
Zeitraum abrechenbar sind, können Obergrenzen
vorgesehen werden; diese können für die Arzt-
gruppen unterschiedlich festgesetzt werden."
b) In Absatz 2b werden die Sätze 3 bis 5 aufgehqben.
30. Nach§ 87 wird folgender§ 87a eingefügt:
,,§87a
Zahlungsanspruch bei Zahnersatz
Abrechnungsgrundlage für die Versorgung mit
Zahnersatz nach § 30 ist die Gebührenordnung für
Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-
arztes gegenüber dem Versicherten ist bei vertrags-
zahnärztlichen Versorgungsformen bis zum 31. De-
zember 1999 auf das 1, ?fache des Gebührensatzes
der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Im Bei-
trittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin ist
der Zahlungsanspruch nach Satz 2 für die dort
genannte Dauer auf das 1,86fache des um den im
Beitrittsgebiet für die Vergütungshöhe nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte jeweils geltenden
Vergütungsabschlag verminderten Gebührensatzes
begrenzt. Die zeitliche Befristung des Zahlungs-
anspruchs nach Satz 2 gilt nicht in den Fällen des
§ 61 Abs. 1 Nr. 2."
31 . § 88 wird wie folgt gefaßt:
,,§88
Vergütungen außerhalb von Zahnersatz
Zahntechnische Leistungen, die bei Behandlungen
von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichts-
schädels, bei der systematischen Behandlung von
Parodontopathien und kieferorthopädischer Behand-
lung von einem Zahnarzt erbracht werden, sind
Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung."
32. § 89 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.
33. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort
„Hilfsmitteln" das Wort „und" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Krankenhausbehand-
lung" die Wörter „und häuslicher Krankenpflege"
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
schen Unternehmer und der Apotheker sowie den
maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesell-
schaften der besonderen Therapierichtungen auf
Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Vor der Entscheidung des Bundesausschus-
ses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8
ist den in § 111 a Satz 1 genannten Organisationen
der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist
zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter wel-
chen Voraussetzungen und nach welchen Ver-
fahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über
die Behinderungen von Versicherten zu unterrich-
ten haben."
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
ist insbesondere zu regeln
1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverord-
nungen und
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-
gen Heilmittelerbringer.
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses
über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1
Satz 1 genannten Organisationen der Leistungser-
bringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen."
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
sind insbesondere zu regeln
1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege
und deren ärztliche Zielsetzung und

2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-
gen Leistungserbringer und dem Krankenhaus.
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses
über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher
Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in
§ 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbrin-
gern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ziehen."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
34. In§ 95 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zulas-
sungsverordnungen" die Wörter „und die Richtlinien
der Bundesausschüsse" eingefügt.
35. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt ge-
ändert:
· aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die folgenden Nummern angefügt:
„4. Ausnahmeregelungen für die Zulassung
eines Arztes in einem Planungsbereich,
für den Zulassungsbeschränkungen an-
geordnet sind, sofern der Arzt die ver-
tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit
einem dort bereits tätigen Vertragsarzt
desselben Fachgebiets ausüben will und
sich die Partner der Gemeinschaftspraxis
gegenüber dem Zulassungsausschuß zu
einer Leistungsbegrenzung verpflichten,
die den bisherigen Praxisumfang nicht
wesentlich überschreitet, dies gilt für die
Anstellung eines Arztes in einer Einrich-
tung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 entspre-
chend; bei der Ermittlung des Versor-
gungsgrades ist der Arzt nicht mitzurech-
nen,
5. Regelungen für die Anstellung eines ganz-
tags beschäftigten Arztes oder zweier
halbtags beschäftigter Ärzte bei einem
Vertragsarzt desselben Fachgebiets, so-
fern sich der Vertragsarzt gegenüber dem
Zulassungsausschuß zu einer Leistungs-
begrenzung verpflichtet, die den bisheri-
gen Praxisumfang nicht wesentlich über-
schreitet; bei der Ermittlung des Versor-
gungsgrades sind die angestellten Ärzte
nicht mitzurechnen."
bb) Satz 5 wird gestrichen.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Die Bundesausschüsse haben die auf der
Grundlage des Absatzes 1 Satz 3 und 4 ermittelten
Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhält-
niszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
1. wegen der Änderung der fachlichen Ordnung
der Arztgruppen,
2. weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bun-
desweit die Zahl 1 000 übersteigt,
3. zur Gewährleistung des Zugangs einer aus-
reichenden Mindestzahl von Ärzten in den
einzelnen Arztgruppen zur vertragsärztlichen
Versorgung oder
4. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Ver-
sorgung.
Bei Anpassungen oder Neufestlegungen ist die
Zahl der Ärzte zum Stand vom 31. Dezember des
Vorjahres zugrunde zu legen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 erhält der Arzt
eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärzt-
lichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Be-
schränkung und die Leistungsbegrenzung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3,
spätestens jedoch nach zehnjähriger gemein-
samer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die
Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung
des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle
der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei
der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche
Praxisausübung des in Absatz 1 Nr. 4 genannten
Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemein-
samer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichti-
gen. Für die Einrichtungen nach§ 311 Abs. 2 Satz 1
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."
36. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungs-
beschränkungen angeordnet sind, haben Kranken-
hausträger das Angebot zum Abschluß von Beleg-
arztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarzt-
vertrag mit einem im Planungsbereich niedergelasse-
nen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Kranken-
hausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht
niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarzt-
vertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der
belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die
Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungs-
beschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach
Ablauf von zehn Jahren."
37. § 104 wird wie folgt geändert:
In § 104 Abs. 2 werden die Wörter „über die Anpas-
sung der Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor-
gungsgrad sowie" gestrichen.
38. In § 106 Abs. 3 Satz 5 werden die Angaben „den
§§ 29, 30 und 64" durch die Angabe,,§ 64" ersetzt.
39. Nach § 108 wird folgender§ 108a eingefügt:
,,§ 108a
Krankenhausgesellschaften
Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zu-
sammenschluß von Trägern zugelassener Kranken-
häuser im Land. In der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften
zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Lan-
desverbände der Krankenhausträger können den
Krankenhausgesellschaften angehören."

40. Nach § 111 wird folgender§ 111 a eingefügt:
,,§ 111a
Rahmenempfehlungen über
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und einheitlich und die für· die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen sollen unter
Berücksichtigung qer Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 8 gemeinsam Rahmenempfehlungen für
ambulante und stationäre medizinische Vorsorgelei-
stungen sowie ambulante und stationäre medizini-
sche Rehabilitationsleistungen abgeben; für Vorsor-
ge- und Rehabilitationseinrichtungen, die einer Kirche
oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfeh-
lungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rah-
menempfehlungen auch von der Kirche oder der Reli-
gionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
abgeschlossen werden, dem die Einrichtung ange-
hört. In den Empfehlungen sind insbesondere zu
regeln:
1. die Konkretisierung der Ziele und Inhalte von
medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaß-
nahmen,
2. ein Katalog von Indikationen,
3. die individuellen Voraussetzungen für medizini-
sche Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
unter Beachtung der Vorrangigkeit ambulanter Be-
handlungsmöglichkeiten,
4. aus medizinischen Gründen notwendige Abwei-
chungen von der gesetzlichen Regeldauer von
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
5. Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der Vor-
sorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Ver-
tragsärzten und Krankenhäusern,
6. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Be-
handlung, der Versorgungsabläufe und der Be-
handlungsergebnisse,
7. Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlich-
keit der Leistungserbringung,
8. Maßnahmen zur Förderung eines -gleichmäßigen
Leistungsgeschehens.
Vor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu der
Regelung nach Satz 2 Nr. 5 auch der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in den Entschei-
dungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen
einzubeziehen."
41. In§ 115a Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe,,§ 18a" durch
die Angabe ,,§ 18a Abs. 1" ersetzt.
42. In§ 115b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzun-
gen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlinien nach § 135
Abs. 3 zu berücksichtigen."
43. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 18a" durch die
Angabe,,§ 18a Abs. 1" ersetzt.
44. § 122 wird aufgehoben.
45. § 125 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 125
Rahmenempfehlungen und Verträge
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-
mung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-
gen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln
abgeben; es kann auch mit den für den jeweiligen Lei-
stungsbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen
eine gemeinsame entsprechende Rahmenempfeh-
lung abgegeben werden. Vor Abschluß der Rahmen-
empfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozeß der
Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In
den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu
regeln: ·
1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Um-
fang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regel-
fall sowie deren Regelbehandlungszeit,
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die die Qua-
lität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und
der Behandlungsergebnisse umfassen,
3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heil-
mittelerbringers mit dem verordnenden Vertrags-
arzt,
4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-
erbringung und deren Prüfung und
5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heil-
mitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung
schließen die Landesverbände der Krankenkassen
sowie die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebe-
ne mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit
Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungser-
bringer. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise."
46. § 128 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnis-
ses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen
Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
47. § 132 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „häuslicher
Krankenpflege und" gestrichen.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „von häuslicher
Krankenpflege und" gestrichen.

48. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:
,,§ 132a
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-
mung der Interessen von Pflegediensten maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-
gen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher
Krankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer
Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffent-
lichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützi-
gen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen-
empfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern
der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder
der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrts-
verband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Ent-
scheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfeh-
lungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen
sind insbesondere zu regeln:
1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließ-
lich deren Abgrenzung,
2. Eignung der Leistungserbringer,
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Lei-
stungserbringers mit dem verordnenden Vertrags-
arzt und dem Krankenhaus,
5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungser-
bringung einschließlich deren Prüfung und
6. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen.
(2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häus-
licher Krankenpflege sowie über die Preise und deren
Abrechnung schließen die Krankenkassen Verträge
mit den Leistungserbringern. Die Krankenkassen
haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirt-
schaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der
Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, ins-
besondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts-
pflege, Rechnung zu tragen. Abweichend von Satz 1
kann die Krankenkasse zur Gewährung von häus-
licher Krankenpflege geeignete Personen anstellen."
49. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
50. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungs-
methoden dürfen in der vertragsärztlichen und ver-
tragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der
Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die
Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
auf Antrag einer Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfeh-
lungen abgegeben haben über
1. die Anerkennung des diagnostischen und the-
rapeutischen Nutzens der neuen Methode so-
wie deren medizinische Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu
bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte
Methoden - nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweili-
gen Therapierichtung,
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die
apparativen Anforderungen sowie Anforderun-
gen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um
eine sachgerechte Anwendung der neuen
Methode zu sichern, und
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die
ärztliche Behandlung.
Die Bundesausschüsse überprüfen die zu Lasten
der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin,
ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen.
Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien
nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht
mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärzt-
liche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen
erbracht werden. Die Bundesausschüsse können
auch Leistungen benennen, die den Kriterien
nach Satz 1 Nr. 1 nicht in vollem Umfang ent-
sprechen."
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
welche wegen der Anforderungen an ihre Aus-
führung oder wegen der Neuheit des Verfahrens
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fach-
kundenachweis) sowie einer besonderen Praxis-
ausstattung oder weiterer Anforderungen an die
Strukturqualität bedürfen, können die Partner der
Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende
Voraussetzungen für die Ausführung und Abrech-
nung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die
notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche
als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen,
in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen
Berufsausübung, insbesondere solchen des Fach-
arztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsicht-
lich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1
gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind
diese notwendige und ausreichende Vorausset-
zung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen
erstmalig von einer Qualifikation abhängig ge-
macht, so können die Vertragspartner für Ärzte,
welche entsprechende Qualifikationen nicht wäh-
rend einer Weiterbildung erworben haben, über-
gangsweise Qualifikationen einführen, welche
dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharzt-
rechtlichen Regelungen entsprechen müssen.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
bestimmen durch Richtlinien Verfahren und Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung in der ambulanten
vertragsärztlichen Versorgung."
c) Absatz 5 wird aufgehoben.

51. Nach § 137 werden die folgenden §§ 137a und 137b
eingefügt:
,,§ 137a
Qualitätssicherung
ärztlicher Leistungen im Krankenhaus
(1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam legen in Empfeh-
lungen die ärztlichen Leistungen fest, für die beson-
dere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
Behandlung und ihres Ergebnisses unter Berücksich-
tigung der ärztlichen Qualifikation vorzusehen sind.
(2) Für die Leistungen, deren Qualität nach Absatz 1
gesichert werden soll, beschließt die Bundesärzte-
kammer Anforderungen für entsprechende Qualitäts-
sicherungsmaßnahmen, soweit 'sie die ärztliche Be-
rufsausübung betreffen. Bei der Entwicklung der
Anforderungen ist den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
ziehen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträ-
ger gemeinsam geben eine Rahmenempfehlung nach
§ 112 Abs. 5 über die Umsetzung der Anforderungen
ab. Die Vereinbarung enthält auch Empfehlungen
über die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
durch die nach § 137 Satz 4 beteiligten Ärztekammern
sowie über die Finanzierung der Qualitätssicherungs-
maßnahmen.
§ 137b
Arbeitsgemeinschaft zur
Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft und die Spitzenverbände der Krankenkassen
treffen insbesondere zur Sich~rung der Einheitlichkeit
der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforde-
rungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstimmung
durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft."
52. In§ 175 Abs. 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz oder
verändert sie Leistungen, über deren Art und Umfang
sie entscheiden kann, ist die Kündigung der Mitglied-
schaft abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einer
Frist von einem Monat zum Ende des auf den Tag
des lnkrafttretens der Beitragserhöhung oder der Lei-
stungsveränderung folgenden Kalendermonats mög-
lich."
53. § 266 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluß an
eine Krankenhausbehandlung durchgeführt wer-
den (Anschlußheilbehandlung)," durch die Wör-
ter „eine stationäre Anschlußrehabilitation (§ 40
Abs. 6 Satz 1)" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
ster" durch die Wörter „Das Bundesmini-
sterium" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden das Komma gestrichen
und folgende Wörter angefügt:
,,einschließlich von Veränderungen des vor-
läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum Abbau
von Überschüssen oder Fehlbeträgen,".
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verzinsung
bei Verzug" durch die Wörter „Erhebung von
Säumniszuschlägen" ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-
gefügt:
,,(8) Für Ausgleichszahlungen, die bis zum Ablauf
des Fälligkeitstages nicht geleistet werden, ist
für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des
rückständigen Betrags zu zahlen."
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
54. In§ 275 Abs. 3a werden die Wörter „oder zu den Pfle-
gestufen nach §§ 4 und 9 der Pflege-Personalrege-
lung" gestrichen.
55. § 303 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 1995"
gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1
gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der
überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels
gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3."
56. § 305 wird wie folgt geändert:
a) .Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrich-
tungen unterrichten die Versicherten schriftlich
über die zu Lasten der Krankenkassen abgerech-
neten Leistungen und die von deh Krankenkassen
zu zahlenden Entgelte innerhalb von vier Wochen
nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in
Anspruch genommen worden sind. Satz 1 gilt
auch für Vertragszahnärzte. Das Nähere regeln die
Vertragspartner nach § 82 in den Bundesmantel-
verträgen. Die Krankenhäuser unterrichten die
Versicherten schriftlich innerhalb von vier Wochen
nach Abschluß der Krankenhausbehandlung über
die von den Krankenkassen zu zahlenden Ent-
gelte; das Nähere regeln die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Ver-
trag."
57. § 310 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „9" durch die Zahl „14"
ersetzt.

b) Felgender Satz wird angefügt:
„Für die in Satz 1 genannten Zuzahlungsbeträge
gilt§ 62a entsprechend."
Artikel 2
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
In§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird die Angabe „50 vom Hundert" durch die Angabe
,,45 vom Hundert" ersetzt.
Artikel3
Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1518), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. In§ 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 42
Abs .. 1" die Wörter „sowie nach § 56 Abs. 4 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Dem § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der
Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für
Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos
von Karies."
Artikel5
Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995
In Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialreformgesetzes 1995
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) wird die Angabe
,, 1999" durch die Angabe „2001" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Dem § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 2110) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der
Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für
Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos
von Karies."
Artikel 7
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBI. 1 S. 55), geändert durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt
geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.
..
b) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort „Verzugszinsen"
durch das Wort „Säumniszuschläge" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Verzugszinsen"
durch das Wort „Säumniszuschläge" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. November 1996 (BGBI. 1S. 1631 ), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28 bleibt unberührt."
2. § 10 wird aufgehoben.
3. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 7 der Punkt nach dem
Wort „Krankenhäuser" durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer angefügt:
,,8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung gegenüber unangemessen ho-
hen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen."
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
,,Für die Vergütung von allgemeinen Krankenhaus-
leistungen sind schrittweise Fallpauschalen und
Sonderentgelte mit Vorgabe bundeseinheitlicher
Bewertungsrelationen einzuführen, die der Abrech-
nung von Krankenhausleistungen spätestens vom
1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die Ent-
gelte werden bis zum 31. Dezember 1997 in der
Rechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 bestimmt.
Erstmals für den Pflegesatzzeitraum 1998 verein-
baren die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft die Entgeltkataloge und deren Weiterent-
w_icklung; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß das Beschlußgremium um einen Vertreter
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit
von mindestens sieben Stimmen bedürfen. Der
Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben, soweit medizinische Fragen der
Entgelte und der zugrundeliegenden Leistungsab-
grenzungen betroffen sind. Kommt eine Einigung
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der
Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 6. Die Entgeltkataloge sind für die Träger von
Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, die Mit-
glied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind; ist
der Träger nicht Mitglied einer Landeskrankenhaus-
gesellschaft, sind die Entgeltkataloge der Pflege-
satzvereinbarung zugrunde zu legen. Die in der
Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bestimm-
ten Fallpauschalen und Sonderentgelte gelten ab
dem 1. Januar 1998 als vertraglich vereinbart. Erst-
mals vereinbarte Fallpauschalen und Sonderent-
gelte sind ab Beginn eines folgenden Kalenderjah-
res aus dem Budget des Krankenhauses auszuglie-
dern. Die Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und
pauschalierter Sonderentgelte durch die Landes-
verbände der Krankenkassen und den Verband der
privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der
Landeskrankenhausgesellschaft ist möglich, die
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können dar-
über hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur
Entwicklung neuer pauschalierter Entgelte verein-
baren."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort
,,hinausgehen" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz einge-
fügt:
,,(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu
berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhal-
tungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen
Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anla-
gen und Einbauten oder wenn Außenanlagen voll-
ständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in
Satz 2 genannten Kosten werden in den Jahren
1997 bis 1999 pauschal in Höhe eines Betrages von
1, 1 vom Hundert der für die allgemeinen Kranken-
hausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert.
Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten
Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bun-
desland, wenn das Land diese Kosten für die in den
Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser
im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalför-
derung trägt."
5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds-
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1" eingefügt.
6. Dem § 18a wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine
Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach die-
sem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung
zugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht
aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkas-
sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in
gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der
Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten
Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf
die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet
Wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den
beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die
unparteiischen Mitglieder werden durch den Präsiden-
ten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine
Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten
zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen wer-
den. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die
Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle
sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe
und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung
der Kosten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8
bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt
das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt
durch Rechtsverordnung. Die Rechtsaufsicht über die
Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesund-
heit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren
findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung."
7. In § 18b Abs. 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Schieds-
stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1" eingefügt.
8. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung
,,(1 )" wird gestrichen.
9. In § 29 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.
Artikel9
Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes
Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgeset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
faßt:
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhauses
oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogrammen
nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 1997 durch einen
Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche Mark und
in den Jahren 1998 bis 2014 in Höhe von elf Deutsche
Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen
Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden
Belegungstage."
Artikel 10
Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
Das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausaus-
gaben 1996 vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:

1. Anstelle von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist folgende Fas-
sung anzuwenden:
„Der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die
Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995,
erhöht um 1,106 vom Hundert im Beitrittsgebiet und
0,855 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet; die
Beträge nach Absatz 2 sind zusätzlich einzurechnen."
2. § 3 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,Mehrerlöse auf Grund von Transplantationen, die ge-
genüber dem Vorjahr zusätzlich erbracht wurden, wer-
den zu 50 vom Hundert, Mehrerlöse auf Grund der
Behandlung von Blutern werden nicht ausgeglichen;
andere Erlöse einschließlich der Ausgleiche nach § 12
Abs. 4 und§ 11 Abs. 8 sind vollständig auszugleichen,
soweit sie den Gesamtbetrag nach § 1 abzüglich der
darin enthaltenen Entgelte für Transplantationen und
die Behandlung von Blutern überschreiten."
3. § 3 Abs. 3 ist über den 31. Dezember 1996 hinaus an-
zuwenden.
Artikel 11
Ändetung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 619), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 werden in Nummer 3 das Komma durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes
der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch) ist die von den
Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem
Verband der privaten Krankenversicherung ge-
meinsam und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft geschätzte Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-
kenkassen je Mitglied(§ 267 Abs. 1 Nr. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch); § 213 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, daß das Beschlußgre-
mium um einen Vertreter des Verbandes der priva-
ten Krankenversicherung erweitert wird und die
Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben
Stimmen bedürfen. Die Veränderungsrate ist für
das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
getrennt zu vereinbaren; für das Beitrittsgebiet ist
eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im
übrigen Bundesgebiet geltende Höhe zusätzlich
einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung für das
folgende Kalenderjahr bis zum 30. September
nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die
voraussichtliche Veränderungsrate fest.
(2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpau-
schalen und Sonderentgelte auf Landesebene
nach § 16 Abs. 1 darf die Veränderungsrate nach
Absatz 1 nicht überschritten werden."
b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze
ersetzt:
,,Bei der Vereinbarung des Budgets für das ein-
zelne Krankenhaus darf die Veränderungsrate
nach Absatz 1 nur überschritten werden, soweit
1. Veränderungen der medizinischen Leistungs-
struktur oder der Fallzahlen,
2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Lei-
stungen auf Grund der Krankenhausplanung
oder des Investitionsprogramms des Landes
oder
3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes
dies erforderlich machen. Satz 1 Nr. 2 gilt ent-
sprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach
Landesrecht zuständigen Stellen zusätzliche Kapa-
zitäten für medizinische Leistungen beschlossen
oder genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit
Versorgungsvertrag· nach § 109 in Verbindung mit
§ 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
wenn die zusätzlichen Kapazitäten für medizini-
sche Leistungen den Festlegungen des Versor-
gungsvertrages entsprechen. übersteigt die von
den Tarifvertragsparteien vereinbarte lineare
Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag die nach ~bsatz 1
vereinbarte Veränderungsrate, wird das Budget
um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden
Raten berichtigt. Für den Berichtigungsbetrag gilt
§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 entsprechend."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,',4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter
des Krankenhauses nach Maßgabe der Ab-
grenzungsverordnung; die Instandhaltungs-
kosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsver-
ordnung sind für die Jahre 1997 bis 1999
pauschal in Höhe von 1, 1 vom Hundert des
Budgets einzurechnen, wie es ohne Ausglei-
che, Berichtigungen und Zuschläge und nach
dem gesetzlich vorgeschriebenen Abzug für
Fehlbelegungen vereinbart würde; bei Fall-
pauschalen und Sonderentgelten wird in die-
sem Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von
1, 1 vom Hundert erhoben,".
b) In Absatz 2 wird Satz 2 Nr. 2 gestrichen.
4. § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,werden Mehrerlöse zu 75 vom Hundert und Min-
dererlöse zu 50 vom Hundert ausgeglichen."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für Mehrerlöse bei Entgelten mit einem Sach-
mittelanteil von über 50 vom Hundert können die
Vertragsparteien nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen oder
mehrere niedrigere Vomhundertsätze vereinbaren,
mindestens jedoch 50 vom Hundert; kommt eine
Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande,

setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag
einer Vertragspartei den Vomhundertsatz fest."
c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „nach § 11
Abs. 2 Satz 3" gestrichen.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wör-
ter „Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses
zu 75 vom Hundert" ersetzt durch die Wörter „Min-
dererlöse zu 50 vom Hundert, M~hrerlöse bis zur
Höhe von 5 vom Hundert zu 85 vom Hundert und
Mehrerlöse über 5 vom Hundert zu 90 vom Hun-
dert".
c) In Absatz 5 Satz 7 werden die Wörter „mit 75 vom
Hundert" ersetzt durch die Wörter „bei Minder-
erlösen mit 50 vom Hundert, Mehrerlösen bis zur
Höhe von 5 vom Hundert mit 85 vom Hundert
und Mehrerlösen über 5 vom Hundert mit 90 vom
Hundert".
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
e) In Absatz 7 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
,,Die Vertragsparteien sind an das Budget ge-
bunden."
6. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
,,(10) In den Jahren 1997 bis 1999 wird zur Finanzie-
rung der pauschalierten Instandhaltungskosten nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ein Zuschlag zu den Fallpau-
schalen und Sonderentgelten in Höhe von 1, 1 vom
Hundert der Entgelthöhe berechnet."
7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und die folgenden Halbsätze angefügt:
„die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
den einheitlichen Aufbau der zu übermittelnden
Datensätze; für die Verbindlichkeit der Verein-
barung gilt § 17 Abs. 2a Satz 5 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes entsprechend."
b) In Satz 8 wird die Angabe „31. Mai" ersetzt durch
die Angabe „31 . August".
8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erster Halbsatz wird durch folgenden
Halbsatz ersetzt:
„Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem
unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen
stehen;".
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Verband der privaten Krankenversicherung kön-
nen Empfehlungen zur eemessung der Entgelte
für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Ver-
langt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes
Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der
Verband der privaten Krankenversicherung die
Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlan-
gen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist
der Zivilrechtsweg gegeben."
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach der Angabe ,,(BGBI.
S. 2266)" die Wörter „und nach § 3 des Gesetzes
zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996"
eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Bezugsgröße für die Einhaltung der Verände-
rungsrate nach § 6 Abs. 1 und 3 ist für das Jahr
1997 der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996
vereinbarte Gesamtbetrag. Von diesem sind abzu-
ziehen die Anteile für das ambulante Operieren,
90 vom Hundert der Anteile für vor- und nach-
stationäre Behandlung und 67 vom Hundert des
Erhöhungsbetrags, der auf Grund des § 1 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Kran-
kenhausausgaben 1996 in den Gesamtbetrag ein-
gerechnet wurde, sowie außerordentliche Beträge,
deren Finanzierungsgrund im Jahr 1997 ganz oder
teilweise nicht mehr vorliegt. Hinzuzurechnen sind
die Veränderungen der Abzugsbeträge für wahl-
ärztliche Leistungen und gesondert berechenbare
Unterkunft nach§ 7 Abs. 2, soweit die veränderten
Vorgaben noch nicht umgesetzt worden sind. Aus-
gleichs- und Berichtigungsbeträge, die in dem
Gesamtbetrag berücksichtigt sind, sind heraus-
zurechnen. Der Betrag nach Abschnitt K 5 Nr. 9
der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung darf für
das Jahr 1997 nicht höher sein, als die nach den ·
Sätzen 2 bis 4 berichtigte und um den Vomhun-
dertsatz nach Absatz 13 Satz 1 erhöhte Bezugs-
größe; dies gilt nicht für die Ausnahmetatbestände
nach § 6 Abs. 3 Satz 1, auch soweit diese bei
Fallpauschalen- und Sonderentgeltleistungen zu
Kostenerhöhungen führen."
c) In Absatz 10 Satz 4 werden die Wörter „Mehr- oder
Mindererlöse zu 75 vom Hundert" ersetzt durch
die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert,
Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 vom Hundert zu
85 vom Hundert und Mehrerlöse über 5 vom Hun-
dert zu 90 vom Hundert".
d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz angefügt:
,,(13) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 b~trägt
die Veränderungsrate für das Jahr 1997 für das
Beitrittsgebiet 2,3 vom Hundert und für das übrige
Bundesgebiet 1,3 vom Hundert. Abweichend von
§ 6 Abs. 3 sind für das Jahr 1997 für die Finanzie-
rung der pauschalierten Instandhaltung 1, 1 vom
Hundert zusätzlich zu berücksichtigen."
10. In Anlage 3 wird Abschnitt K 5 wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 13 wird eingefügt:
„ 13. lnstandhaltungspauschale nach § 7 Abs. 1
Nr. 4".
b) Die Nummer 16 „Wagniszuschlag nach§ 12 Abs. 6
Satz 5" wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die
Nummern 14 bis 16.

Artikel 12
Änderung der Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2255), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§4
Instandhaltungskosten
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhal-
tung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des
Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner
Substa~z nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen
nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht
wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zu-
stand hinaus nicht deutlich verbessert wird.
(2) Die Instandhaltungskosten nach Absatz 1 werden
unter den Voraussetzungen des§ 17 Abs. 4b des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert,
wenn
1 . in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstech-
nische Anlagen und Einbauten oder
2. Außenanlagen
vollständig oder überwiegend ersetzt werden ,Yer-
zeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des über-
wiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rah-
men eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum
bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzu-
rechnen."
Artikel 13
Aufhebung der Pflege-Personalregelung
Die Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember 1992
(BGBI. 1 S. 2266, 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 620), wird
aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 102 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGB!. 1
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
1. § 16a wird gestrichen.
2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.
3. In§ 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte"
die Wörter „desselben Fachgebietes" eingefügt.
4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.
Artikel 15
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 103 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
1. § 16a wird gestrichen.
2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.
3. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahn-
ärzte" die Wörter „desselben Fachgebietes" eingefügt.
4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.
Artikel 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7, 11, 12, 14 und 15 beruhenden
Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 17
Übergangsvorschriften
§1
Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind
die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung die-
ses Gesetzes zugrunde zu legen.
§2
In den Jahren 1997, 1998 und 1999 haben die Mitglieder
der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Bei-
trag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tra-
gen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach§ 61 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist.
Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohn-
sitz in einem Land haben, in dem nach§ 17 Abs. 4b Satz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatz-
fähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das
Nähere regelt die Satzung.
§3
Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1 . Juli 1997
nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes
genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungs-
beschränkung verpflichtet. Die· ganztags beschäftigten
Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades
mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Arzte mit
dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Vertragszahnärzte entsprechend.
Artikel 18
Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
In Artikel 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung
von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997
(BGBI. 1 S. 1518) wird die Angabe „8. Oktober 1996" durch
die Angabe „ 11. März 1997" ersetzt.

Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 10
in Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 15. November 1996 (Tag der ersten
Lesung) tritt Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b bis d in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1
Nr. 12, Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe c und die Artikel 11 bis 13
in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 6, 17 Buchstabe b, Nr. 18, 30 bis 32, 38
und 50 Buchstabe c tritt in Kraft, sobald alle Festzu-
schüsse nach § 30a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes im
Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Das Bundesmini-
sterium für Gesundheit gibt den Tag des lnkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Am 1. Januar 1998 tritt Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a
in Kraft.
(6) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1520. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 80a0dbcb9f128f28….