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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1520

BGBl. 1997 I S. 1520 · 91.200 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
                                       zweites Gesetz
                          zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
                 Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
                         (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)
                                                     Vom 23. Juni 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
          versicherung der Landwirte
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
          der Landwirte
Artikel 5 Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995

Artikel 6 Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 7 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

Artikel 10 Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur Stabi-
           lisierung der Krankenhausausgaben 1996

Artikel 11 Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 13 Aufhebung der Pflege-Personalregelung
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
           zahnärzte
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Übergangsvorschriften

Artikel 18 Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes

Artikel 19 Inkrafttreten

                           Artikel 1

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. 1S. 1518),
wird wie folgt geändert:

  1. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder
          Dienstleistung Kostenerstattung für Leistungen

      wählen, die sie von den im Vierten Kapitel genann-
      ten Leistungserbringern in Anspruch nehmen. Die
      Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach
      § 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der !(ostenerstattung
      ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Erstattung
      besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
      Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu
      tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
      Kostenerstattung zu regeln. Die Satzung kann
      dabei auch bestimmen, daß die Versicherten an
      ihre Wahl der Kostenerstattung für einen in der
      Satzung festgelegten Zeitraum gebunden sind."

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzigste" durch das
      Wort „achtzehnte" ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „zwan-
      zigste" durch das Wort „achtzehnte" ersetzt und
      Satz 2 aufgehoben.
   d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
        ,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
      vollendet haben, haben Anspruch auf individual-
      prophylaktische Leistungen. Die individualprophy-
      laktischen Leistungen umfassen Maßnahmen zur
      Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahl-

      senkung. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen,
      die Versicherte selbst durchführen können.
         (5) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und
      Krankenkassen regelt das Nähere über Art, Um-
      fang und Nachweis der individual prophylaktischen
      Leistungen in Richtlinien nach § 92."

3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersuchun-
      gen" die Wörter „sowie nach Vollendung des
      zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung" ein-
      gefügt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf
      Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören ins-
      besondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-
BGBl. 1997, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
      schätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die
      Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie
      Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und
      zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2
      werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
      erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten
      erbracht werden."

4. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 8 werden die Wörter „implantologische
      Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion,"
      gestrichen.

   b) Nach.Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Das gleiche gilt für implantologische Leistungen
      einschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn,
      es liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahn-
      ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92
      Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für
      besonders schwere Fälle vor, in denen die Kran-
      kenkasse diese Leistungen als Sachleistung im
      Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung
      erbringt."

5. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übernahme"
      durch das Wort „Erstattung" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht
      nach Absatz 1 Satz 1 und 2, indem sie den von
      ihr zu tragenden Anteil an den Kosten der kiefer-
      orthopädischen Versorgung an den Versicherten
      zahlt. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-
      arztes richtet sich gegen den Versicherten. Ab-
      rechnungsgrundlage ist der einheitliche Bewer-
      tungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen.
      Der Vertragszahnarzt darf seine Leistungen nicht
      von einer Vorleistung des Versicherten abhängig
      machen."

6. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§30

                      Kostenerstattung
            durch Festzuschüsse bei Zahnersatz".
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1979

      geboren sind, haben Anspruch auf einen Festzu-
      schuß zu der im Rahmen der vertragszahnärzt-
      lichen Versorgung durchgeführten medizinisch

      notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahn-
      ärztliche Behandlung und zahntechnische Leistun-
      gen). Der Zahnersatz umfaßt auch Zahnkronen.
      Bei großen Brücken zum Ersatz von mehr als vier
      fehlenden Zähnen je Kiefer ist der Anspruch auf
      den Festzuschuß für vier zu ersetzende Zähne, bei
      Brücken mit mehr als drei fehlenden Zähnen je
      Seitenzahngebiet auf den Festzuschuß für drei zu
      ersetzende Zähne begrenzt. Bei Kombinationsver-
      sorgungen ist der Anspruch auf den Festzuschuß
      für zwei Verbindungselemente je Kiefer sowie bei
      einem Restzahnbestand von höchstens drei Zäh-
      nen je Kiefer auf den Festzuschuß für drei Verbin-

      c;iungselemente begrenzt. Bei Verblendungen ist
      der Anspruch auf den Festzuschuß für Kunststoff-
      Verblendungen begrenzt. Konservierend-chirurgi-
      sche Leistungen und Röntgenleistungen, die im
      Zusammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,
      sind Sachleistungen."

  c) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2.

  d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     und 4 eingefügt:

       ,,(3) Für eigene Bemühungen zur Gesunderhal-
     tung der Zähne erhöht sich der Festzuschuß nach
     Absatz 1 für Versicherte, die vor dem 1. Januar

     1979 geboren sind, um 20 vom Hundert. Die
     Erhöhung entfällt, wenn der Gebißzustand des
     Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erken-
     nen läßt und der Versicherte während der letzten
     fünf Jahre vor Beginn der Behandlung

      1 . die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
          jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
          men hat und
     2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht
         wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat
         zahnärztlich untersuchen lassen.
     Der Festzuschuß erhöht sich um weitere 10 vom
     Hundert, wenn der Versicherte seine Zähne regel-
     mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalender-
     jahren vor Beginn der Behandlung, frühestens seit
     dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen nach
     den Nummern 1 und 2 ohne Unterbrechung in
     Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den
     Fällen des§ 61 Abs. 1 Nr. 2.

       (4) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht
     gegenüber dem Versicherten, indem sie den Fest-
     zuschuß an den Versicherten zahlt. Der Zahlungs-
     anspruch des Vertragszahnarztes richtet sich
     gegen den Versicherten; der Vertragszahnarzt darf
     seine Leistungen nicht von einer Vorleistung des
     Versicherten abhängig machen. Vor Beginn der
     Behandlung hat er einen kostenfreien, die gesamte
     Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan
     zu erstellen. Das Nähere zur Ausgestaltung des
     Heil- und Kostenplans ist in den Bundesmantel-
     verträgen (§ 87) zu regeln."

  e) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden aufge-
     hoben.

7. Nach § 30 wird folgender Paragraph eingefügt:

                          ,,§30a

             Festsetzung der Festzuschüsse

     (1) Die Festzuschüsse nach § 30 Abs, 1 haben die
  zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden
  prothetischen Versorgungsformen zu umfassen. Ins-
  besondere sind Festzuschüsse für Kronen, für Total-
  prothesen und für zu ersetzende Zähne auf der Basis
  von herausnehmbarem Zahnersatz, Brücken und
  Kombinationsversorgungen zu bilden. Es ist auf stan-
  dardisierte Versorgungsformen und nicht auf den
  konkreten Leistungsumfang im Einzelfall abzustellen.
  Der Festzuschuß umfaßt in einer Summe die zahn-
  ärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei pro-
  thetischen Versorgungen.
BGBl. 1997, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
      (2) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kran-
   kenkassen bestimmt die Zuordnung der einzelnen
   zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu
   den von ihm zu standardisierenden Versorgungs-
   formen, für die Festzuschüsse festzusetzen sind, und
   setzt bis zum 31. Oktober 1997 die Höhe der Fest-
   zuschüsse getrennt für das Beitrittsgebiet und das
   übrige Bundesgebiet fest. Vor der Entscheidung des

   Bundesausschusses ist dem Verband Deutscher

   Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellung-

   nahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Ent-

   scheidung einzubeziehen. § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2

   sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

      (3) Die Festsetzung der Festzuschüsse hat bei den
   zahnärztlichen Leistungen nach den Leistungsbe-
   schreiburigen der Gebührenordnung für Zahnärzte in
   Höhe des 1, ?fachen des nach dieser Gebührenord-
   nung jeweils geltenden Gebührensatzes zu erfolgen.
   Im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Teils des Landes
   Berlin ist das 1,86fache des um den im Beitrittsgebiet
   für die Vergütungshöhe nach der Gebührenordnung
   für Zahnärzte jeweils geltenden Vergütungsabschlag
   verminderten Gebührensatzes zugrunde zu legen. Für
   die zahntechnischen Leistungen ist die Leistungs-
   beschreibung des am 31. Dezember 1996 gültigen
   Bundesleistungsverzeichnisses anzuwenden und mit
   einem gewogenen durchschnittlichen Preis getrennt
   für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
   zu bewerten, der aus den zu diesem Zeitpunkt auf
   Landesebene geltenden Preisen für Praxis- und ge-
   werbliche Labore zu ermitteln ist. Der Festzuschuß
   umfaßt 50 vom Hundert der Beträge nach den Sät-
   zen 1 bis 3. Das Ausgabenvolumen der gesetzlichen
   Krankenversicherung für Zahnersatz und zahntech-
   nische Leistungen im Jahr 1996, abzüglich der sich
   aus§ 30 Abs. 1 Satz 5 ergebenden Minderausgaben,
   darf bei der erstmaligen Festsetzung der Festzu-
   schüsse insgesamt nicht überschritten werden. Die
   Festzuschüsse sind im Bundesanzeiger bekanntzu-
   machen."

8. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung
       mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die

       Arzneimittel nicht nach§ 34 ausgeschlossen sind,

       und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und

       Blutteststreifen."
    b) In Absatz 3 werden die Zahl „4" durch die Zahl „9",
       die Zahl „6" durch die Zahl „ 11" und die Zahl „8"
       durch die Zahl „ 13" ersetzt.

 9. In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 1O" durch die
    Zahl„ 15" ersetzt.

10. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    haben zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und
    Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine Zuzah-
    lung von 20 vom Hundert des von der Krankenkasse
    zu übernehmenden Betrages an die abgebende Stelle
    zu leisten; der Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1
    und 2 verringert sich um diesen Betrag."

11. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „ 12" durch die
    Zahl„ 17" ersetzt.

12. Nach § 39 wird folgender§ 39a eingefügt:

                            ,,§39a
                     Stationäre Hospize

       Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung

    bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4

    Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teil-

    stationärer Versorgung in Hospizen, in denen pallia-

    tiv-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn

    eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der
    Familie des Versicherten nicht erbracht werden
    kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung
    der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich
    6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach
    § 18 Abs. 1 des Vierten Buches ·nicht unterschreiten
    und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozial-
    leistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen
    Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzen-
    verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
    heitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der
    Interessen der stationären Hospize maßgeblichen
    Spitzenorganisationen das Nähere über Art und
    Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärzt-
    lichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stel-
    lungnahme zu geben."

13. Dem § 40 wird folgender Absatz angefügt:

      ,,(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen
    gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung
    der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer
    Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indi-
    kationen fest, bei denen für eine medizinisch notwen-
    dige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach
    Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich
    um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Fest-
    legung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung
    der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bun-
    desebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit
    zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen

    sind in die Entscheidung einzubeziehen."

14. Dem § 43 werden die folgenden Sätze angefügt:

    ,,§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 33 Abs. 2

    Satz 3 und§ 60 sind auch dann anzuwenden, wenn

    die in diesen Vorschriften genannten Leistungen nicht
    jeweils einzeln vergütet werden. Für ambulante Reha-
    bilitationsmaßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß
    an eine stationäre Behandlung medizinisch notwen-
    dig ist, gilt§ 40 Abs. 6 und 7 entsprechend; Satz 2
    gilt nicht."

15. Im Dritten Kapitel wird der Sechste Abschnitt wie folgt
    gefaßt:
                     „Sechster Abschnitt
                    Gestaltungsleistungen

                             §53

                         Selbstbehalt
      Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen,
    daß Versicherte, die Kostenerstattung in Anspruch
BGBl. 1997, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
nehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil
der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten über-
nehmen können (Selbstbehalt). Die Beiträge aus-
schließlich der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile
und der Beitragszuschüsse nach § 106 Abs. 2 Satz 2
des Sechsten Buches sowie§ 257 Abs. 1 Satz 1 sind
für diese Versicherten entsprechend zu ermäßigen.
Die Satzung regelt die Höhe des Selbstbehaltes und
der damit verbundenen Beitragsermäßigung.

                          §54
                 Beitragsrückzahlung

   Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mit-

glieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate

versichert waren, eine Beitragsrückzahlung vorsehen,
wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen
in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der
Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.
Die Satzung regelt die Höhe des Rückzahlungsbetra-
ges einschließlich der nicht vom Mitglied zu tragen-
den Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbetrag wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalender-
jahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vier-
ten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme
der Leistungen nach§ 23 Abs. 2, den§§ 24 bis 24b
sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberück-
sichtigt.

                          §55

                     Zuzahlungen
   Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung Zuzahlun-
gen, die in diesem Buch vorgesehen sind, für alle Ver-
sicherten dieser Krankenkasse erhöhen; eine Staffe-
lung innerhalb einer Zuzahlungsart ist nicht zulässig.
Die Einführung neuer Zuzahlungen ist nur zulässig
bei satzungsgemäßen Mehrleistungen (§ 266 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2); sie ist nicht zulässig für Versicherte, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

                          §56

                 Erweiterte Leistungen
   (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die in
diesem Buch vorgesehenen Leistungen für alle bei ihr
Versicherten erweitern. Die Inanspruchnahme von im
Vierten Kapitel nicht genannten Leistungserbringern
ist nicht zulässig.

   (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung kraft
oder auf Grund Gesetzes oder Sat?ung ausgeschlos-
sene Leistungen vorsehen. Soweit das Vierte Kapitel
die Rechtsbeziehungen zu Leistungserbringern regelt
(§ 69), ist die Inanspruchnahme dort nicht genannter
Leistungserbringer nicht z_ulässig.

   (3) Ärztliche und zahnärztliche Behandlung ein-

schließlich Zahnersatz (§§ 28 bis 30a), Krankenhaus-

behandlung (§ 39) einschließlich Wahlleistungen (§ 22

Bundespflegesatzverordnung), Krankengeld (§§ 44

bis 51), Sterbegeld(§ 58 und§ 59) und Leistungen zur
Behandlung und Verhütung von Krankheiten während
eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts
(§§ 18, 20 Abs. 2) können nicht erweitert werden. Aus-

genommen sind ärztliche Leistungen, die die Bundes-
ausschüsse nach § 135 Abs. 1 Satz 4 benannt haben.

      (4) Die kostendeckenden Beiträge für die Leistun-
    gen nach den Absätzen 1 und 2 sind von den Mitglie-
    dern dieser Krankenkasse zu tragen; eine Pauschalie-
    rung ist zulässig. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil
    des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Leistun-
    gen sind satzungsgemäße Mehrleistungen (§ 266
    Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)."

16. In § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „20"
    jeweils durch die Angabe „25" ersetzt.

17. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Heilmitteln"

       ein Komma und das Wort „Hilfsmitteln" eingefügt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich
           zu dem Festzuschuß nach § 30 Abs. 1 einen
           Betrag in gleicher Höhe zu übernehmen und".

18. § 62 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2a) Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit
    Zahnersatz zusätzlich zum Festzuschuß nach § 30
    einen anteiligen Betrag zu übernehmen. Sie erstattet
    dem Versicherten den Betrag, um den der Festzu-
    schuß nach § 30 Abs. 1 das Dreifache der Differenz
    zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum
    Lebensunterhalt nach§ 61 und der zur vollständigen
    Befreiung nach§ 61 maßgebenden Einnahmegrenze
    übersteigt. Die Gesamterstattung umfaßt höchstens
    einen Betrag in Höhe des zweifachen Festzuschusses
    nach§ 30 Abs. 1."

19. Nach § 62 wird folgender§ 62a eingefügt:

                            ,,§62a
             Anpassung der Zuzahlungsbeträge

       (1) Die in § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 3,
    § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 3 sowie
    § 60 Abs. 2 genannten Zuzahlungsbeträge werden mit
    Wirkung vom 1. Juli 1999 an entsprechend der Ent-
    wicklung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des
    Vierten Buches in den beiden vorangegangenen
    Kalenderjahren angepaßt. Pfennigbeträge sind auf
    den nächsthöheren vollen Deutsche-Mark-Betrag, im
    Falle des§ 31 Abs. 3 auf den nächsthöheren durch
    50 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag, zu runden (ange-
    paßte Zuzahlungsbeträge). Die angepaßten Zuzah-
    lungsbeträge werden jeweils zum 1. Juli des über-
    nächsten Kalenderjahres erneut angepaßt; Berech-
    nungsgrundlage sind die Beiträge, die der letzten
    Rundung zugrunde lagen.

       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt

    die nach Absatz 1 angepaßten Zuzahlungsbeträge

    jeweils bis zum 15. März des Kalenderjahres, in dem

    die Anpassung zu erfolgen hat, erstmals bis zum

    15. März 1999, im Bundesanzeiger bekannt."

20. Der Zehnte Abschnitt erhält folgende Überschrift:

                      „Zehnter Abschnitt

             Weiterentwicklung der Versorgung".
BGBl. 1997, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
21. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefaßt:
                            ,,§63

                         Grundsätze
       (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können
    im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur
    Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit
    der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwick-
    lung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs-
    und Vergütungsformen der Leistungserbringung
    durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
       (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu
    Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von
    Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach
    den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hier-
    nach getroffener Regelungen keine Leistungen der
    Krankenversicherung sind, durchführen oder nach
    § 64 vereinbaren.
        (3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von
    Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vor-
    schriften des Vierten Kapitels dieses Buches und des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach
    diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abge-
    wichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabi-
    lität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird
    insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch
    ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen
    durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der
    in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen
    ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 kön-
    nen, soweit sie die Mehraufwendungen überschrei-
    ten, auch an die an einem Modellvorhaben teilneh-
    menden Versicherten weitergeleitet werden.
       (4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2
    können nur solche Leistungen sein, über deren Eig-
    nung als Leistung der Krankenversicherung die Bun-
    desausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse
    nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende
    Entscheidung getroffen haben. Fragen der biomedi-
    zinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwick-
    lung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizin-
    produkten können nicht Gegenstand von Modell-
    vorhaben sein.

      (5) Ziele, Dauer und Ausgestaltung von Modell-
    vorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme
    von Versicherten sind in der Satzung festzulegen. Die
    Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht
    Jahre zu befristen.

       (6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2

    können auch von den Kassenärztlichen Vereinigun-

    gen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung

    mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden ver-

    einbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts

    gelten entsprechend.

                             §64

           Vereinbarungen mit Leistungserbringern
       (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können,
    soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der ver-
    tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, nur mit den

    Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärzt-
    lichen Bundesvereinigung Vereinbarungen über die
    Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1
    oder Abs. 2 schließen. Im übrigen können die Kran-

kenkassen und ihre Verbände mit den für die Ver-
sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von
Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durch-
führung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder
Abs. 2 schließen. Die Vorschriften dieses Abschnitts
für Vertragsärzte gelten auch für Vertragszahnärzte.
   (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
baren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in
den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durch-
führung von Modellvorhaben mit Vertragsärzten.
Dabei können Regelungen zu den Voraussetzungen
und Bedingungen für die Teilnahme von Vertrags-
ärzten sowie zur Festlegung einer Höchstzahl der zu
beteiligenden Ärzte getroffen werden. In den Verein-
barungen sind Regelungen zu treffen, daß ein Modell-
vorhaben zustande kommt, wenn mindestens 50 vom
Hundert der Vertragsärzte, die die Voraussetzungen
für eine Teilnahme an dem Modellvorhaben erfüllen,
die Durchführung des Modellvorhabens befürworten.
§ 89 Abs. 1 gilt nicht.
   (3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63
Abs. 1 Leistungen außerhalb der für diese Leistungen
geltenden Gesamtvergütungen oder Budgets nach
den §§ 84 und 85 oder außerhalb der Krankenhaus-
budgets vergütet, sind die Gesamtvergütungen oder
Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen
enthalten sind, entsprechend der Zahl der am Modell-
vorhaben teilnehmenden Versicherten im Verhältnis
zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die
Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem
geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine
Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die
Verringerung der Gesamtvergütungen oder Budgets
nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Kran-
kenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner
der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das Schieds-
amt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Ver-
einbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung
beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvor-
haben, das die gesamten mit dem Budget nach § 12
der Bundespflegesatzverordnung vergüteten Leistun-
gen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind
die vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Kran-
kenhauses einheitlich zu berechnen.

   (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unko-

ordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertrags-

ärzten durch die Versicherten durchführen. Sie kön-

nen vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom Ver-

sicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungs-

quartal noch mit Überweisung noch zur Einholung

einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von
diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm
in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der
Kostenerstattung abgerechnet werden.

                        §65

          Auswertung der Modellvorhaben

  Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
BGBl. 1997, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
    Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder
    Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaft-
    lichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängi-
    gen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die
    Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen."

22. Die§§ 67 und 68 werden aufgehoben.

23. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(7) Über die Erbringung der ärztlichen Leistungen
    nach § 135 Abs. 1 Satz 4, die von einer Krankenkasse
    nach § 56 Abs. 1 oder 2 als Satzungsleistung vorge-
    sehen sind, schließen die Partner der Gesamtverträge
    Vereinbarungen."

24. Nach § 73 wird folgender§ 73a eingefügt:
                            ,,§73a
                       Strukturverträge
       (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit
    den Landesverbänden der Krankenkassen und den
    Verbänden der Ersatzkassen in den Verträgen nach
    § 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen verein-
    baren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt
    oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und

    fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen)

    Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität

    und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versor-

    gung sowie der ärztlich verordneten oder veranlaßten

    Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte

    Teilbereiche dieser Leistungen übertragen;§ 71 Abs. 1

    gilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen

    ein Budget vereinbaren. Das Budget umfaßt Aufwen-

    dungen für die von beteiligten Vertragsärzten er-

    brachten Leistungen; in die Budgetverantwortung

    können die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Ver-

    band- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche

    einbezogen werden. Für die Vergütung der vertrags-

    ärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von

    den nach § 87 getroffenen Leistungsbewertungen

    abweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Ver-

    tragsärzten ist freiwillig.

       (2) Die Vertragspartner der Verträge nach § 82
    Abs. 1 können Rahmenvereinbarungen zum Inhalt
    und zur Durchführung der Vereinbarungen nach
    Absatz 1 treffen, die von den Vertragspartnern nach
    Absatz 1 unter Berücksichtigung regionaler Bedürf-
    nisse ausgestaltet werden können. Sie schaffen in
    den Bestimmungen der Bundesmantelverträge die
    Voraussetzungen zur Durchführung der Verträge nach
    Absatz 1."

25. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

     „Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche

     Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Not-

     dienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im

     Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht

   · nichts anderes bestimmt."

26. In § 76 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
    fügt:
     ,,(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1
    haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die
    einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von

    Vertragsärzten entgegenwirken und den Informa-
    tionsaustausch zwischen vor- und nachbehandeln-
    den Ärzten gewährleisten."

27. § 84 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
       § 106 haben die Vertragspartner nach Absatz 1
       einheitliche arztgruppenspezifische Richtgrößen
       für das Volumen der je Arzt verordneten Leistun-
       gen, insbesondere von Arznei-, Verband- und Heil-
       mitteln getrennt zu vereinbaren; § 71 Abs. 1 gilt
       entsprechend. Vereinbarungen nach Satz 1 lösen
       das Budget nach Absatz 1 ab. Die Richtgrößen
       können für Arznei- und Verbandmittel und für Heil-
       mittel auch gemeinsam festgesetzt werden."
    b) Absatz 4 wird gestrichen.
    c) In Absatz 5 werden die Wörter „Vereinbarungen für
       das Folgejahr" durch das Wort „Folgevereinbarun-
       gen" ersetzt.

28. § 85 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im

       Gesamtvertrag mit Wirkung für die beteiligten

       Krankenkassen vereinbart. Die Gesamtvergütung

       wird auf der Grundlage des Bewertungsmaßsta-

       bes nach vereinbarten Punktwerten festgesetzt. In

       der Vereinbarung nach Satz 2 werden Werte für

       das arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumen

       je Vertragsarzt bestimmt. Das Regelleistungsvolu-

       men wird bestimmt nach den Kriterien Fallwert,

       Fallzahl, bedarfsgerechte Versorgung, Zahl und

       Altersstruktur der Versicherten sowie Kriterien zur

       Begrenzung der Menge der erbrachten Leistungen

       auf das medizinisch Notwendige. Die Arztgruppen

       werden bestimmt unter Berücksichtigung der

       Gebiete und Teilgebiete des Weiterbildungs-

       rechts; dies gilt entsprechend für die nach § 135

       Abs. 2 zu vereinbarenden Qualifikationsnachweise

       sowie für Bereiche (Zusatzbezeichnungen) des
       Weiterbildungsrechts, sofern der umfaßte Lei-
       stungsbereich einen Praxisschwerpunkt in der
       vertragsärztlichen Versorgung darstellt. Übersteigt
       das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das
       Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, wird
       der vereinbarte Punktwert bei der Vergütung die-
       ser Mehrleistungen abgestaffelt; für einen beson-
       deren medizinischen Versorgungsbedarf kann
       hiervon abgewichen werden. Die Vereinbarung
       nach Satz 2 bestimmt die Stufen und die Höhe der
       Abstaffelung. Für Zusammenschlüsse von Ärzten
       zur gemeinsamen Berufsausübung sind die Werte

       für das Regelleistungsvolumen zusammenzufas-

       sen; die Bildung ärztlicher Zusammenschlüsse ist

       zu unterstützen. Abweichend von Satz 2 kann die

       Gesamtvergütung als Festbetrag, nach einer

       Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder
       nach einem System berechnet werden, das sich
       aus der Verbindung dieser oder weiterer Berech-
       nungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschied-
       licher Vergütungen für die Versorgung verschiede-
       ner Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig.
       Die Vertragsparteien sollen auch eine angemes-
BGBl. 1997, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
       sene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im
       Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer
       Tätigkeit vereinbaren. Die Vergütungen der Unter-
       suchungen nach den§§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26
       werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahn-
       ersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines
       Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Die Sätze 3
       bis 8 und 11 gelten nicht für Vertragszahnärzte."

    b) Absatz 2a wird aufgehoben.

    c) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz eingefügt:
         ,,(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 kön-
       nen vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen
       getrennte Vergütungsanteile für die an der ver-
       tragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgrup-
       pen zugrunde gelegt werden; sie können auch die
       Grundlagen für die Bemessung der Vergütungs-
       anteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht."

    d) In Absatz 4a wird Satz 2 aufgehoben.
    e) Die Absätze 4b bis 4f werden aufgehoben.

29. § 87 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze ange-
       fügt:
       „Die Bewertung der von einem Vertragsarzt in
       einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistun-
       gen kann so festgelegt werden, daß sie mit zuneh-
       mender Menge sinkt (Abstaffelung). Für die Menge
       von Leistungen oder von Gruppen von Leistun-
       gen, die von einer Arztpraxis in einem bestimmten
       Zeitraum abrechenbar sind, können Obergrenzen
       vorgesehen werden; diese können für die Arzt-
       gruppen unterschiedlich festgesetzt werden."

    b) In Absatz 2b werden die Sätze 3 bis 5 aufgehqben.

30. Nach§ 87 wird folgender§ 87a eingefügt:
                              ,,§87a

               Zahlungsanspruch bei Zahnersatz
        Abrechnungsgrundlage für die Versorgung mit
    Zahnersatz nach § 30 ist die Gebührenordnung für
    Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahn-
    arztes gegenüber dem Versicherten ist bei vertrags-
    zahnärztlichen Versorgungsformen bis zum 31. De-
    zember 1999 auf das 1, ?fache des Gebührensatzes
    der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Im Bei-
    trittsgebiet mit Ausnahme des in Artikel 3 des Eini-
    gungsvertrages genannten Teils des Landes Berlin ist
    der Zahlungsanspruch nach Satz 2 für die dort
    genannte Dauer auf das 1,86fache des um den im
    Beitrittsgebiet für die Vergütungshöhe nach der
    Gebührenordnung für Zahnärzte jeweils geltenden
    Vergütungsabschlag verminderten Gebührensatzes
    begrenzt. Die zeitliche Befristung des Zahlungs-
    anspruchs nach Satz 2 gilt nicht in den Fällen des
    § 61 Abs. 1 Nr. 2."

31 . § 88 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§88

            Vergütungen außerhalb von Zahnersatz
      Zahntechnische Leistungen, die bei Behandlungen
    von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichts-

    schädels, bei der systematischen Behandlung von
    Parodontopathien und kieferorthopädischer Behand-
    lung von einem Zahnarzt erbracht werden, sind
    Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung."

32. § 89 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.

33. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort
       „Hilfsmitteln" das Wort „und" durch ein Komma
       ersetzt und nach dem Wort „Krankenhausbehand-
       lung" die Wörter „und häuslicher Krankenpflege"
       eingefügt.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

         ,,(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
       zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
       Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung der
       wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
       lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti-
       schen Unternehmer und der Apotheker sowie den
       maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesell-
       schaften der besonderen Therapierichtungen auf
       Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
       geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
       dung einzubeziehen."
    c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(5) Vor der Entscheidung des Bundesausschus-
       ses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8
       ist den in § 111 a Satz 1 genannten Organisationen
       der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellung-
       nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
       Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist
       zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter wel-
       chen Voraussetzungen und nach welchen Ver-
       fahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über
       die Behinderungen von Versicherten zu unterrich-
       ten haben."

    d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
         ,,(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
       ist insbesondere zu regeln
       1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,

       2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
       3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverord-
          nungen und

       4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
          verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-
          gen Heilmittelerbringer.
       Vor der Entscheidung des Bundesausschusses
       über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln
       nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1
       Satz 1 genannten Organisationen der Leistungser-
       bringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
       die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
       einzubeziehen."
    e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6
       sind insbesondere zu regeln
       1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege
          und deren ärztliche Zielsetzung und
BGBl. 1997, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
       2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
          verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweili-
          gen Leistungserbringer und dem Krankenhaus.

       Vor der Entscheidung des Bundesausschusses
       über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher
       Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in
       § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbrin-

       gern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die

       Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
       ziehen."

    f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

34. In§ 95 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zulas-
    sungsverordnungen" die Wörter „und die Richtlinien
    der Bundesausschüsse" eingefügt.

35. § 101 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt ge-
       ändert:

      · aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma
            ersetzt und die folgenden Nummern angefügt:
           „4. Ausnahmeregelungen für die Zulassung
               eines Arztes in einem Planungsbereich,
               für den Zulassungsbeschränkungen an-
               geordnet sind, sofern der Arzt die ver-
               tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit
               einem dort bereits tätigen Vertragsarzt
               desselben Fachgebiets ausüben will und
               sich die Partner der Gemeinschaftspraxis
               gegenüber dem Zulassungsausschuß zu
               einer Leistungsbegrenzung verpflichten,
               die den bisherigen Praxisumfang nicht
               wesentlich überschreitet, dies gilt für die
               Anstellung eines Arztes in einer Einrich-
               tung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 entspre-
               chend; bei der Ermittlung des Versor-
               gungsgrades ist der Arzt nicht mitzurech-
               nen,

            5. Regelungen für die Anstellung eines ganz-
               tags beschäftigten Arztes oder zweier
               halbtags beschäftigter Ärzte bei einem
               Vertragsarzt desselben Fachgebiets, so-
               fern sich der Vertragsarzt gegenüber dem
               Zulassungsausschuß zu einer Leistungs-
               begrenzung verpflichtet, die den bisheri-
               gen Praxisumfang nicht wesentlich über-
               schreitet; bei der Ermittlung des Versor-
               gungsgrades sind die angestellten Ärzte
               nicht mitzurechnen."

       bb) Satz 5 wird gestrichen.

    b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        ,,(2) Die Bundesausschüsse haben die auf der
       Grundlage des Absatzes 1 Satz 3 und 4 ermittelten
       Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhält-
       niszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
       1. wegen der Änderung der fachlichen Ordnung
          der Arztgruppen,

       2. weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bun-
          desweit die Zahl 1 000 übersteigt,

       3. zur Gewährleistung des Zugangs einer aus-
          reichenden Mindestzahl von Ärzten in den
          einzelnen Arztgruppen zur vertragsärztlichen
          Versorgung oder

       4. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Ver-
          sorgung.

       Bei Anpassungen oder Neufestlegungen ist die

       Zahl der Ärzte zum Stand vom 31. Dezember des

       Vorjahres zugrunde zu legen.
          (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 erhält der Arzt

       eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärzt-
       lichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Be-
       schränkung und die Leistungsbegrenzung nach
       Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der
       Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3,
       spätestens jedoch nach zehnjähriger gemein-
       samer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die

       Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung
       des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle
       der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei
       der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche
       Praxisausübung des in Absatz 1 Nr. 4 genannten
       Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemein-
       samer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichti-
       gen. Für die Einrichtungen nach§ 311 Abs. 2 Satz 1
       gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."

36. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungs-
    beschränkungen angeordnet sind, haben Kranken-
    hausträger das Angebot zum Abschluß von Beleg-
    arztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarzt-
    vertrag mit einem im Planungsbereich niedergelasse-
    nen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Kranken-
    hausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht
    niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarzt-
    vertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der
    belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die
    Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungs-
    beschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach
    Ablauf von zehn Jahren."

37. § 104 wird wie folgt geändert:
    In § 104 Abs. 2 werden die Wörter „über die Anpas-
    sung der Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor-
    gungsgrad sowie" gestrichen.

38. In § 106 Abs. 3 Satz 5 werden die Angaben „den
    §§ 29, 30 und 64" durch die Angabe,,§ 64" ersetzt.

39. Nach § 108 wird folgender§ 108a eingefügt:

                           ,,§ 108a

                 Krankenhausgesellschaften
      Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zu-
    sammenschluß von Trägern zugelassener Kranken-
    häuser im Land. In der Deutschen Krankenhausge-
    sellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften
    zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Lan-
    desverbände der Krankenhausträger können den
    Krankenhausgesellschaften angehören."
BGBl. 1997, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
40. Nach § 111 wird folgender§ 111 a eingefügt:

                           ,,§ 111a
                Rahmenempfehlungen über
         Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

       Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
    sam und einheitlich und die für· die Wahrnehmung der
    Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge-
    und Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
    maßgeblichen Spitzenorganisationen sollen unter
    Berücksichtigung qer Richtlinien nach § 92 Abs. 1
    Satz 2 Nr. 8 gemeinsam Rahmenempfehlungen für
    ambulante und stationäre medizinische Vorsorgelei-
    stungen sowie ambulante und stationäre medizini-
    sche Rehabilitationsleistungen abgeben; für Vorsor-
    ge- und Rehabilitationseinrichtungen, die einer Kirche
    oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen
    Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
    Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfeh-
    lungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rah-
    menempfehlungen auch von der Kirche oder der Reli-
    gionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
    abgeschlossen werden, dem die Einrichtung ange-
    hört. In den Empfehlungen sind insbesondere zu
    regeln:

    1. die Konkretisierung der Ziele und Inhalte von
       medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaß-
       nahmen,

    2. ein Katalog von Indikationen,
    3. die individuellen Voraussetzungen für medizini-
       sche Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

       unter Beachtung der Vorrangigkeit ambulanter Be-

       handlungsmöglichkeiten,

    4. aus medizinischen Gründen notwendige Abwei-
       chungen von der gesetzlichen Regeldauer von
       Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,

    5. Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der Vor-
       sorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit Ver-
       tragsärzten und Krankenhäusern,

    6. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Be-
       handlung, der Versorgungsabläufe und der Be-

       handlungsergebnisse,

    7. Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlich-
       keit der Leistungserbringung,

    8. Maßnahmen zur Förderung eines -gleichmäßigen

       Leistungsgeschehens.

    Vor Abschluß der Rahmenempfehlungen ist der
    Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zu der
    Regelung nach Satz 2 Nr. 5 auch der Deutschen Kran-
    kenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme
    zu geben; die Stellungnahmen sind in den Entschei-
    dungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen
    einzubeziehen."

41. In§ 115a Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe,,§ 18a" durch
    die Angabe ,,§ 18a Abs. 1" ersetzt.

42. In§ 115b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzun-
    gen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlinien nach § 135
    Abs. 3 zu berücksichtigen."

43. In § 120 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 18a" durch die
    Angabe,,§ 18a Abs. 1" ersetzt.

44. § 122 wird aufgehoben.

45. § 125 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 125

             Rahmenempfehlungen und Verträge

       (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
    meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-
    mung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeb-
    lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen
    unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-
    gen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln
    abgeben; es kann auch mit den für den jeweiligen Lei-
    stungsbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen
    eine gemeinsame entsprechende Rahmenempfeh-
    lung abgegeben werden. Vor Abschluß der Rahmen-
    empfehlungen ist der Kassenärztlichen Bundesverei-
    nigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
    Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozeß der
    Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In
    den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu
    regeln:                    ·

    1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Um-
       fang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regel-
       fall sowie deren Regelbehandlungszeit,

    2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die die Qua-

       lität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und

       der Behandlungsergebnisse umfassen,

    3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heil-
       mittelerbringers mit dem verordnenden Vertrags-
       arzt,

    4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungs-
       erbringung und deren Prüfung und

    5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.

       (2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heil-

    mitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung
    schließen die Landesverbände der Krankenkassen
    sowie die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebe-
    ne mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit

    Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungser-

    bringer. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise."

46. § 128 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Vor Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnis-
    ses ist den Spitzenorganisationen der betroffenen
    Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller Gelegen-
    heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
    sind in die Entscheidung einzubeziehen."

47. § 132 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift werden die Wörter „häuslicher
       Krankenpflege und" gestrichen.

    2. In Absatz 1 werden die Wörter „von häuslicher
       Krankenpflege und" gestrichen.
BGBl. 1997, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
48. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

                           ,,§ 132a

          Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

       (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
    meinsam und einheitlich und die für die Wahrneh-
    mung der Interessen von Pflegediensten maßgeb-
    lichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen
    unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlun-
    gen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher
    Krankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer
    Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffent-
    lichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützi-
    gen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen-
    empfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern
    der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder

    der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrts-

    verband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung
    angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kas-
    senärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
    Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellung-
    nahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Ent-
    scheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfeh-
    lungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen
    sind insbesondere zu regeln:

    1. Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließ-

       lich deren Abgrenzung,

    2. Eignung der Leistungserbringer,

    3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
    4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Lei-
       stungserbringers mit dem verordnenden Vertrags-
       arzt und dem Krankenhaus,
    5. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungser-
       bringung einschließlich deren Prüfung und

    6. Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen.
       (2) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häus-
    licher Krankenpflege sowie über die Preise und deren
    Abrechnung schließen die Krankenkassen Verträge
    mit den Leistungserbringern. Die Krankenkassen
    haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirt-
    schaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der
    Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, ins-
    besondere der Bedeutung der freien Wohlfahrts-
    pflege, Rechnung zu tragen. Abweichend von Satz 1
    kann die Krankenkasse zur Gewährung von häus-
    licher Krankenpflege geeignete Personen anstellen."

49. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

50. § 135 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungs-

       methoden dürfen in der vertragsärztlichen und ver-
       tragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der
       Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die
       Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
       auf Antrag einer Kassenärztlichen Bundesvereini-
       gung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
       eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in

   Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfeh-
   lungen abgegeben haben über

   1. die Anerkennung des diagnostischen und the-

      rapeutischen Nutzens der neuen Methode so-
      wie deren medizinische Notwendigkeit und
      Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu
      bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte
      Methoden - nach dem jeweiligen Stand der
      wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweili-
      gen Therapierichtung,

   2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die
      apparativen Anforderungen sowie Anforderun-
      gen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um
      eine sachgerechte Anwendung der neuen
      Methode zu sichern, und

   3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die

      ärztliche Behandlung.

   Die Bundesausschüsse überprüfen die zu Lasten
   der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen
   und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin,
   ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen.
   Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien
   nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht
   mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärzt-
   liche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen

   erbracht werden. Die Bundesausschüsse können

   auch Leistungen benennen, die den Kriterien
   nach Satz 1 Nr. 1 nicht in vollem Umfang ent-
   sprechen."

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
   welche wegen der Anforderungen an ihre Aus-
   führung oder wegen der Neuheit des Verfahrens
   besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fach-
   kundenachweis) sowie einer besonderen Praxis-
   ausstattung oder weiterer Anforderungen an die
   Strukturqualität bedürfen, können die Partner der
   Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende
   Voraussetzungen für die Ausführung und Abrech-
   nung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die
   notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche
   als Qualifikation vorausgesetzt werden müssen,
   in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen
   Berufsausübung, insbesondere solchen des Fach-
   arztrechts, bundesweit inhaltsgleich und hinsicht-
   lich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1
   gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind
   diese notwendige und ausreichende Vorausset-
   zung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen
   erstmalig von einer Qualifikation abhängig ge-
   macht, so können die Vertragspartner für Ärzte,
   welche entsprechende Qualifikationen nicht wäh-
   rend einer Weiterbildung erworben haben, über-
   gangsweise Qualifikationen einführen, welche
   dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der facharzt-

   rechtlichen Regelungen entsprechen müssen.

     (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
   bestimmen durch Richtlinien Verfahren und Maß-
   nahmen zur Qualitätssicherung in der ambulanten
   vertragsärztlichen Versorgung."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.
BGBl. 1997, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
51. Nach § 137 werden die folgenden §§ 137a und 137b
    eingefügt:

                           ,,§ 137a

                      Qualitätssicherung
            ärztlicher Leistungen im Krankenhaus

       (1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbände
    der Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche
    Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
    der Krankenhausträger gemeinsam legen in Empfeh-
    lungen die ärztlichen Leistungen fest, für die beson-
    dere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
    Behandlung und ihres Ergebnisses unter Berücksich-
    tigung der ärztlichen Qualifikation vorzusehen sind.

       (2) Für die Leistungen, deren Qualität nach Absatz 1
    gesichert werden soll, beschließt die Bundesärzte-
    kammer Anforderungen für entsprechende Qualitäts-
    sicherungsmaßnahmen, soweit 'sie die ärztliche Be-
    rufsausübung betreffen. Bei der Entwicklung der
    Anforderungen ist den Spitzenverbänden der Kran-
    kenkassen und der Deutschen Krankenhausgesell-
    schaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
    Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-
    ziehen.

      (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
    gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesell-
    schaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträ-
    ger gemeinsam geben eine Rahmenempfehlung nach
    § 112 Abs. 5 über die Umsetzung der Anforderungen
    ab. Die Vereinbarung enthält auch Empfehlungen
    über die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
    durch die nach § 137 Satz 4 beteiligten Ärztekammern
    sowie über die Finanzierung der Qualitätssicherungs-
    maßnahmen.

                            § 137b
                  Arbeitsgemeinschaft zur
       Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin

       Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bun-
    desvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell-
    schaft und die Spitzenverbände der Krankenkassen

    treffen insbesondere zur Sich~rung der Einheitlichkeit
    der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforde-
    rungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstimmung
    durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft."

52. In§ 175 Abs. 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

    „Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz oder
    verändert sie Leistungen, über deren Art und Umfang
    sie entscheiden kann, ist die Kündigung der Mitglied-
    schaft abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einer
    Frist von einem Monat zum Ende des auf den Tag
    des lnkrafttretens der Beitragserhöhung oder der Lei-
    stungsveränderung folgenden Kalendermonats mög-
    lich."

53. § 266 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „stationäre
       Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluß an
       eine Krankenhausbehandlung durchgeführt wer-

       den (Anschlußheilbehandlung)," durch die Wör-
       ter „eine stationäre Anschlußrehabilitation (§ 40
       Abs. 6 Satz 1)" ersetzt.

    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini-
           ster" durch die Wörter „Das Bundesmini-
           sterium" ersetzt.

       bb) In Nummer 4 werden das Komma gestrichen
           und folgende Wörter angefügt:

           ,,einschließlich von Veränderungen des vor-
           läufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum Abbau
           von Überschüssen oder Fehlbeträgen,".
       cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verzinsung
           bei Verzug" durch die Wörter „Erhebung von
           Säumniszuschlägen" ersetzt.

    c) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 ein-
       gefügt:

         ,,(8) Für Ausgleichszahlungen, die bis zum Ablauf
       des Fälligkeitstages nicht geleistet werden, ist
       für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
       Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des
       rückständigen Betrags zu zahlen."
    d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

54. In§ 275 Abs. 3a werden die Wörter „oder zu den Pfle-
    gestufen nach §§ 4 und 9 der Pflege-Personalrege-
    lung" gestrichen.

55. § 303 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 1995"
       gestrichen.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 Abs. 1
       gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der
       überarbeiteten Zehnten Fassung des Schlüssels
       gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3."

56. § 305 wird wie folgt geändert:

    a) .Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
       nehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrich-
       tungen unterrichten die Versicherten schriftlich
       über die zu Lasten der Krankenkassen abgerech-
       neten Leistungen und die von deh Krankenkassen
       zu zahlenden Entgelte innerhalb von vier Wochen
       nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in
       Anspruch genommen worden sind. Satz 1 gilt
       auch für Vertragszahnärzte. Das Nähere regeln die
       Vertragspartner nach § 82 in den Bundesmantel-
       verträgen. Die Krankenhäuser unterrichten die
       Versicherten schriftlich innerhalb von vier Wochen
       nach Abschluß der Krankenhausbehandlung über
       die von den Krankenkassen zu zahlenden Ent-
       gelte; das Nähere regeln die Spitzenverbände der
       Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und
       die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Ver-
       trag."

57. § 310 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Zahl „9" durch die Zahl „14"
       ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
    b) Felgender Satz wird angefügt:
       „Für die in Satz 1 genannten Zuzahlungsbeträge
       gilt§ 62a entsprechend."

                         Artikel 2

   Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch

   In§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das
zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden

ist, wird die Angabe „50 vom Hundert" durch die Angabe

,,45 vom Hundert" ersetzt.

                         Artikel3

         Änderung des Zweiten Gesetzes über
        die Krankenversicherung der Landwirte

  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der

Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1518), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. In§ 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 42

   Abs .. 1" die Wörter „sowie nach § 56 Abs. 4 Satz 1

   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

                         Artikel 4
          Änderung des Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte

   Dem § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:

„Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der

Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für

Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos
von Karies."

                        Artikel5

   Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995
    In Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialreformgesetzes 1995
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) wird die Angabe
,, 1999" durch die Angabe „2001" ersetzt.

                        Artikel 6

     Änderung der Reichsversicherungsordnung

  Dem § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBI. 1 S. 2110) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der
Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für
Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs
zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Ein-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos
von Karies."

                          Artikel 7

                     Änderung der
         Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar

1994 (BGBI. 1 S. 55), geändert durch Artikel 1 der Verord-

nung vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.
          ..
   b) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort „Verzugszinsen"

      durch das Wort „Säumniszuschläge" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Verzugszinsen"
   durch das Wort „Säumniszuschläge" ersetzt.

                         Artikel 8

                   Änderung des

          Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. November 1996 (BGBI. 1S. 1631 ), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,§ 28 bleibt unberührt."

2. § 10 wird aufgehoben.

3. In § 16 Satz 1 werden in Nummer 7 der Punkt nach dem

   Wort „Krankenhäuser" durch ein Komma ersetzt und

   folgende Nummer angefügt:

   ,,8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Kran-
        kenversicherung gegenüber unangemessen ho-
        hen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 durch die fol-
      genden Sätze ersetzt:
      ,,Für die Vergütung von allgemeinen Krankenhaus-
      leistungen sind schrittweise Fallpauschalen und
      Sonderentgelte mit Vorgabe bundeseinheitlicher
      Bewertungsrelationen einzuführen, die der Abrech-
      nung von Krankenhausleistungen spätestens vom
      1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die Ent-
      gelte werden bis zum 31. Dezember 1997 in der

      Rechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 bestimmt.
      Erstmals für den Pflegesatzzeitraum 1998 verein-
      baren die Spitzenverbände der Krankenkassen und
      der Verband der privaten Krankenversicherung
      gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesell-
      schaft die Entgeltkataloge und deren Weiterent-
      w_icklung; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
BGBl. 1997, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
       gesetzbuch gilt entsprechend mit der Maßgabe,
       daß das Beschlußgremium um einen Vertreter
       des Verbandes der privaten Krankenversicherung
       erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit
       von mindestens sieben Stimmen bedürfen. Der
       Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellung-
       nahme zu geben, soweit medizinische Fragen der
       Entgelte und der zugrundeliegenden Leistungsab-
       grenzungen betroffen sind. Kommt eine Einigung
       nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der
       Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a
       Abs. 6. Die Entgeltkataloge sind für die Träger von
       Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, die Mit-
       glied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind; ist
       der Träger nicht Mitglied einer Landeskrankenhaus-
       gesellschaft, sind die Entgeltkataloge der Pflege-
       satzvereinbarung zugrunde zu legen. Die in der
       Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bestimm-
       ten Fallpauschalen und Sonderentgelte gelten ab
       dem 1. Januar 1998 als vertraglich vereinbart. Erst-
       mals vereinbarte Fallpauschalen und Sonderent-
       gelte sind ab Beginn eines folgenden Kalenderjah-
       res aus dem Budget des Krankenhauses auszuglie-
       dern. Die Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und
       pauschalierter Sonderentgelte durch die Landes-
       verbände der Krankenkassen und den Verband der
       privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der
       Landeskrankenhausgesellschaft ist möglich, die
       Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können dar-
       über hinaus zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur
       Entwicklung neuer pauschalierter Entgelte verein-
       baren."
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort

           ,,hinausgehen" durch einen Punkt ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird gestrichen.
  c) Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz einge-
     fügt:
         ,,(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu
       berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhal-
       tungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen
       Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anla-

       gen und Einbauten oder wenn Außenanlagen voll-

       ständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in

       Satz 2 genannten Kosten werden in den Jahren

       1997 bis 1999 pauschal in Höhe eines Betrages von

       1, 1 vom Hundert der für die allgemeinen Kranken-
       hausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert.
       Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten
       Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bun-
       desland, wenn das Land diese Kosten für die in den
       Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser
       im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalför-
       derung trägt."

5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Schieds-
   stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1" eingefügt.

6. Dem § 18a wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(6) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und

   die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine
   Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach die-
   sem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung
   zugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht

   aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkas-
   sen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in
   gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
   und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der
   Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten
   Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf
   die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet
   Wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den
   beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die
   unparteiischen Mitglieder werden durch den Präsiden-
   ten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine
   Einigung nicht zustande kommt. Durch die Beteiligten
   zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen wer-
   den. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Spitzenverbände
   der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-
   sellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die
   Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
   Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
   für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle
   sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe
   und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung
   der Kosten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8
   bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt
   das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt
   durch Rechtsverordnung. Die Rechtsaufsicht über die
   Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesund-
   heit. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist
   der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren
   findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende
   Wirkung."

7. In § 18b Abs. 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Schieds-
   stelle" die Angabe „nach § 18a Abs. 1" eingefügt.

8. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung

   ,,(1 )" wird gestrichen.

9. In § 29 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.

                        Artikel9

     Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

  Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgeset-

zes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2266), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995

(BGBI. 1 S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

faßt:

„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhauses
oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogrammen
nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 1997 durch einen
Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche Mark und
in den Jahren 1998 bis 2014 in Höhe von elf Deutsche
Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen
Pflegesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden
Belegungstage."

                        Artikel 10

     Maßgaben zur Anwendung des Gesetzes zur

    Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996

  Das Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausaus-
gaben 1996 vom 29. April 1996 (BGBI. 1 S. 654) ist mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:
BGBl. 1997, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
1. Anstelle von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist folgende Fas-
   sung anzuwenden:
   „Der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die
   Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995,
   erhöht um 1,106 vom Hundert im Beitrittsgebiet und
   0,855 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet; die

   Beträge nach Absatz 2 sind zusätzlich einzurechnen."

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

   ,,Mehrerlöse auf Grund von Transplantationen, die ge-
   genüber dem Vorjahr zusätzlich erbracht wurden, wer-
   den zu 50 vom Hundert, Mehrerlöse auf Grund der
   Behandlung von Blutern werden nicht ausgeglichen;
   andere Erlöse einschließlich der Ausgleiche nach § 12
   Abs. 4 und§ 11 Abs. 8 sind vollständig auszugleichen,
   soweit sie den Gesamtbetrag nach § 1 abzüglich der
   darin enthaltenen Entgelte für Transplantationen und
   die Behandlung von Blutern überschreiten."
3. § 3 Abs. 3 ist über den 31. Dezember 1996 hinaus an-
   zuwenden.

                        Artikel 11
     Ändetung der Bundespflegesatzverordnung

   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 619), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 4 werden in Nummer 3 das Komma durch einen
    Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.

 2. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Maßstab für die Beachtung des Grundsatzes
       der Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch) ist die von den

       Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem

       Verband der privaten Krankenversicherung ge-
       meinsam und der Deutschen Krankenhausgesell-
       schaft geschätzte Veränderungsrate der beitrags-
       pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-
       kenkassen je Mitglied(§ 267 Abs. 1 Nr. 2 des Fünf-
       ten Buches Sozialgesetzbuch); § 213 Abs. 2 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
       chend mit der Maßgabe, daß das Beschlußgre-
       mium um einen Vertreter des Verbandes der priva-
       ten Krankenversicherung erweitert wird und die
       Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben
       Stimmen bedürfen. Die Veränderungsrate ist für
       das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet
       getrennt zu vereinbaren; für das Beitrittsgebiet ist

       eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach
       dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im
       übrigen Bundesgebiet geltende Höhe zusätzlich
       einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung für das
       folgende Kalenderjahr bis zum 30. September
       nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a
       Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die
       voraussichtliche Veränderungsrate fest.
         (2) Bei der Vereinbarung der Höhe der Fallpau-
       schalen und Sonderentgelte auf Landesebene
       nach § 16 Abs. 1 darf die Veränderungsrate nach
       Absatz 1 nicht überschritten werden."

   b) In Absatz 3 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      ,,Bei der Vereinbarung des Budgets für das ein-
      zelne Krankenhaus darf die Veränderungsrate
      nach Absatz 1 nur überschritten werden, soweit

      1. Veränderungen der medizinischen Leistungs-

         struktur oder der Fallzahlen,

      2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Lei-
         stungen auf Grund der Krankenhausplanung
         oder des Investitionsprogramms des Landes
         oder

      3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
         tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-
         rungsgesetzes
      dies erforderlich machen. Satz 1 Nr. 2 gilt ent-
      sprechend für Hochschulkliniken, wenn die nach
      Landesrecht zuständigen Stellen zusätzliche Kapa-
      zitäten für medizinische Leistungen beschlossen
      oder genehmigt haben, und für Krankenhäuser mit
      Versorgungsvertrag· nach § 109 in Verbindung mit
      § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
      wenn die zusätzlichen Kapazitäten für medizini-
      sche Leistungen den Festlegungen des Versor-
      gungsvertrages entsprechen. übersteigt die von
      den Tarifvertragsparteien vereinbarte lineare
      Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem
      Bundes-Angestelltentarifvertrag die nach ~bsatz 1
      vereinbarte Veränderungsrate, wird das Budget
      um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden
      Raten berichtigt. Für den Berichtigungsbetrag gilt
      § 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 entsprechend."

3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,',4. Kosten für die Instandhaltung der Anlagegüter
          des Krankenhauses nach Maßgabe der Ab-

          grenzungsverordnung; die Instandhaltungs-

          kosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsver-
          ordnung sind für die Jahre 1997 bis 1999
          pauschal in Höhe von 1, 1 vom Hundert des
          Budgets einzurechnen, wie es ohne Ausglei-
          che, Berichtigungen und Zuschläge und nach
          dem gesetzlich vorgeschriebenen Abzug für
          Fehlbelegungen vereinbart würde; bei Fall-
          pauschalen und Sonderentgelten wird in die-
          sem Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von
          1, 1 vom Hundert erhoben,".
   b) In Absatz 2 wird Satz 2 Nr. 2 gestrichen.

4. § 11 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
      ,,werden Mehrerlöse zu 75 vom Hundert und Min-
      dererlöse zu 50 vom Hundert ausgeglichen."

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      ,,Für Mehrerlöse bei Entgelten mit einem Sach-
      mittelanteil von über 50 vom Hundert können die
      Vertragsparteien nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen oder
      mehrere niedrigere Vomhundertsätze vereinbaren,
      mindestens jedoch 50 vom Hundert; kommt eine
      Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande,
BGBl. 1997, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
       setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag
       einer Vertragspartei den Vomhundertsatz fest."
   c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „nach § 11
      Abs. 2 Satz 3" gestrichen.

5. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wör-
      ter „Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses

      zu 75 vom Hundert" ersetzt durch die Wörter „Min-

      dererlöse zu 50 vom Hundert, M~hrerlöse bis zur

      Höhe von 5 vom Hundert zu 85 vom Hundert und

      Mehrerlöse über 5 vom Hundert zu 90 vom Hun-

      dert".

   c) In Absatz 5 Satz 7 werden die Wörter „mit 75 vom
      Hundert" ersetzt durch die Wörter „bei Minder-
      erlösen mit 50 vom Hundert, Mehrerlösen bis zur
      Höhe von 5 vom Hundert mit 85 vom Hundert
      und Mehrerlösen über 5 vom Hundert mit 90 vom
      Hundert".
   d) Absatz 6 wird aufgehoben.

   e) In Absatz 7 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
       ,,Die Vertragsparteien sind an das Budget ge-
       bunden."

6. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(10) In den Jahren 1997 bis 1999 wird zur Finanzie-
   rung der pauschalierten Instandhaltungskosten nach
   § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ein Zuschlag zu den Fallpau-
   schalen und Sonderentgelten in Höhe von 1, 1 vom
   Hundert der Entgelthöhe berechnet."

7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt und die folgenden Halbsätze angefügt:

       „die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
       Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren
       den einheitlichen Aufbau der zu übermittelnden
       Datensätze; für die Verbindlichkeit der Verein-
       barung gilt § 17 Abs. 2a Satz 5 des Krankenhaus-
       finanzierungsgesetzes entsprechend."
   b) In Satz 8 wird die Angabe „31. Mai" ersetzt durch
      die Angabe „31 . August".

8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 erster Halbsatz wird durch folgenden
      Halbsatz ersetzt:

       „Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem

       unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen
       stehen;".

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
       Verband der privaten Krankenversicherung kön-
       nen Empfehlungen zur eemessung der Entgelte
       für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Ver-

       langt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes

       Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der
       Verband der privaten Krankenversicherung die
       Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlan-

       gen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist
       der Zivilrechtsweg gegeben."

 9. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden nach der Angabe ,,(BGBI.
       S. 2266)" die Wörter „und nach § 3 des Gesetzes
       zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996"
       eingefügt.
    b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(8) Bezugsgröße für die Einhaltung der Verände-

       rungsrate nach § 6 Abs. 1 und 3 ist für das Jahr

       1997 der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur

       Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996

       vereinbarte Gesamtbetrag. Von diesem sind abzu-

       ziehen die Anteile für das ambulante Operieren,
       90 vom Hundert der Anteile für vor- und nach-
       stationäre Behandlung und 67 vom Hundert des
       Erhöhungsbetrags, der auf Grund des § 1 Abs. 1
       Satz 2 des Gesetzes zur Stabilisierung der Kran-
       kenhausausgaben 1996 in den Gesamtbetrag ein-
       gerechnet wurde, sowie außerordentliche Beträge,
       deren Finanzierungsgrund im Jahr 1997 ganz oder
       teilweise nicht mehr vorliegt. Hinzuzurechnen sind
       die Veränderungen der Abzugsbeträge für wahl-
       ärztliche Leistungen und gesondert berechenbare
       Unterkunft nach§ 7 Abs. 2, soweit die veränderten
       Vorgaben noch nicht umgesetzt worden sind. Aus-
       gleichs- und Berichtigungsbeträge, die in dem
       Gesamtbetrag berücksichtigt sind, sind heraus-
       zurechnen. Der Betrag nach Abschnitt K 5 Nr. 9
       der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung darf für
       das Jahr 1997 nicht höher sein, als die nach den ·
       Sätzen 2 bis 4 berichtigte und um den Vomhun-
       dertsatz nach Absatz 13 Satz 1 erhöhte Bezugs-
       größe; dies gilt nicht für die Ausnahmetatbestände
       nach § 6 Abs. 3 Satz 1, auch soweit diese bei
       Fallpauschalen- und Sonderentgeltleistungen zu
       Kostenerhöhungen führen."

    c) In Absatz 10 Satz 4 werden die Wörter „Mehr- oder
       Mindererlöse zu 75 vom Hundert" ersetzt durch
       die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert,
       Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 vom Hundert zu
       85 vom Hundert und Mehrerlöse über 5 vom Hun-
       dert zu 90 vom Hundert".
    d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz angefügt:

        ,,(13) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 b~trägt
       die Veränderungsrate für das Jahr 1997 für das
       Beitrittsgebiet 2,3 vom Hundert und für das übrige
       Bundesgebiet 1,3 vom Hundert. Abweichend von
       § 6 Abs. 3 sind für das Jahr 1997 für die Finanzie-
       rung der pauschalierten Instandhaltung 1, 1 vom

       Hundert zusätzlich zu berücksichtigen."

10. In Anlage 3 wird Abschnitt K 5 wie folgt geändert:

    a) Folgende neue Nummer 13 wird eingefügt:

       „ 13. lnstandhaltungspauschale nach § 7 Abs. 1
             Nr. 4".

    b) Die Nummer 16 „Wagniszuschlag nach§ 12 Abs. 6

       Satz 5" wird gestrichen.

    c) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die
       Nummern 14 bis 16.
BGBl. 1997, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
                         Artikel 12
        Änderung der Abgrenzungsverordnung

  Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2255), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt
geändert:

1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§4
                    Instandhaltungskosten

      (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhal-
   tung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des

   Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner
   Substa~z nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen
   nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht
   wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zu-
   stand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

     (2) Die Instandhaltungskosten nach Absatz 1 werden
   unter den Voraussetzungen des§ 17 Abs. 4b des Kran-
   kenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert,
   wenn
   1 . in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstech-
       nische Anlagen und Einbauten oder

   2. Außenanlagen
   vollständig oder überwiegend ersetzt werden ,Yer-
   zeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des über-
   wiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rah-
   men eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum
   bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzu-
   rechnen."

                         Artikel 13

       Aufhebung der Pflege-Personalregelung

  Die Pflege-Personalregelung vom 21. Dezember 1992

(BGBI. 1 S. 2266, 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1

der Verordnung vom 17. April 1996 (BGBI. 1 S. 620), wird
aufgehoben.

                         Artikel 14
                   Änderung der
       Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 102 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGB!. 1
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird gestrichen.

2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.

3. In§ 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte"
   die Wörter „desselben Fachgebietes" eingefügt.

4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.

                        Artikel 15
                  Änderung der
    Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 103 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird gestrichen.

2. In § 16b Abs. 1 wird der Satz 4 gestrichen.

3. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahn-
   ärzte" die Wörter „desselben Fachgebietes" eingefügt.

4. In § 32b Abs. 2 wird der Satz 3 gestrichen.

                        Artikel 16
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 7, 11, 12, 14 und 15 beruhenden
Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 17

                 Übergangsvorschriften

                            §1
  Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind
die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung die-
ses Gesetzes zugrunde zu legen.

                            §2
   In den Jahren 1997, 1998 und 1999 haben die Mitglieder
der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Bei-
trag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tra-
gen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach§ 61 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist.

Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohn-

sitz in einem Land haben, in dem nach§ 17 Abs. 4b Satz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatz-
fähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das
Nähere regelt die Satzung.
                            §3
   Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1 . Juli 1997
nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes
genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungs-
beschränkung verpflichtet. Die· ganztags beschäftigten
Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades
mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Arzte mit
dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Vertragszahnärzte entsprechend.

                        Artikel 18
     Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
  In Artikel 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung
von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997
(BGBI. 1 S. 1518) wird die Angabe „8. Oktober 1996" durch
die Angabe „ 11. März 1997" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
                         Artikel 19

                       Inkrafttreten

   (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tritt Artikel 10

in Kraft.
  (2) Mit Wirkung vom 15. November 1996 (Tag der ersten
Lesung) tritt Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b bis d in Kraft.
   (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 treten Artikel 1
Nr. 12, Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe c und die Artikel 11 bis 13
in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nr. 6, 17 Buchstabe b, Nr. 18, 30 bis 32, 38
und 50 Buchstabe c tritt in Kraft, sobald alle Festzu-
schüsse nach § 30a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes im

Bundesanzeiger veröffentlicht sind. Das Bundesmini-
sterium für Gesundheit gibt den Tag des lnkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
   (5) Am 1. Januar 1998 tritt Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a
in Kraft.
  (6) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 23. Juni 1997
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister für

Gesundheit
                                                Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1520. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80a0dbcb9f128f28….