Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/4683 · S. 101
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankhausfinanzierungsgesetzes) Krankenhäuser sind von herausragender Bedeutung für die Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund sind schnell umsetzbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der durch die steigenden Energiepreise stark gefährdeten Funkti- onsfähigkeit dieser Einrichtungen erforderlich. Dies dient dem Ziel, die stationäre medizinische Versorgung si- cherzustellen und Ausfälle durch Insolvenzen von Krankenhäusern zu vermeiden. Hinzu kommt, dass Kranken- häuser nicht bzw. nur sehr begrenzt in der Lage sind, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren, etwa durch die Nutzung von Energieeinsparpotenzialen. Zu Nummer 1 Die Regelung stellt sicher, dass auch zugelassene Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ihrer Vereinigungen, für die die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach § 3 Satz 1 Num- mer 4 nicht gelten, einen Anspruch auf Erstattung ihrer gestiegenen Energiekosten haben. Da diese Krankenhäu- ser akutstationäre Leistungen grundsätzlich insbesondere auch für die gesetzliche Krankenversicherung erbrin- gen, ist es sachgerecht, dass sie ebenfalls in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogen werden. Zu Nummer 2 Zu Absatz 1 Absatz 1 begründet einen Anspruch der zugelassenen Krankenhäuser, für ihre gestiegenen Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom eine Erstattung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu erhalten. Außerdem können sie eine Ausgleichszah- lung für die Kostensteigerungen erhalten, die mittelbar durch den Anstieg der Energiekosten verursacht worden sind. Für die Erstattung der gestiegenen Kosten steht für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag in Höhe von insgesamt bis zu 6 Milliarden Euro
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.169 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/4683, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 389.158–400.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f34d518da82a0df8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP