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Artikel 2 · BT-Drs. 20/4683 · S. 101

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankhausfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Krankhausfinanzierungsgesetzes)
Krankenhäuser sind von herausragender Bedeutung für die Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund sind schnell
umsetzbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der durch die steigenden Energiepreise stark gefährdeten Funkti-
onsfähigkeit dieser Einrichtungen erforderlich. Dies dient dem Ziel, die stationäre medizinische Versorgung si-
cherzustellen und Ausfälle durch Insolvenzen von Krankenhäusern zu vermeiden. Hinzu kommt, dass Kranken-
häuser nicht bzw. nur sehr begrenzt in der Lage sind, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren, etwa
durch die Nutzung von Energieeinsparpotenzialen.

Zu Nummer 1
Die Regelung stellt sicher, dass auch zugelassene Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
oder ihrer Vereinigungen, für die die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach § 3 Satz 1 Num-
mer 4 nicht gelten, einen Anspruch auf Erstattung ihrer gestiegenen Energiekosten haben. Da diese Krankenhäu-
ser akutstationäre Leistungen grundsätzlich insbesondere auch für die gesetzliche Krankenversicherung erbrin-
gen, ist es sachgerecht, dass sie ebenfalls in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogen werden.

Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 begründet einen Anspruch der zugelassenen Krankenhäuser, für ihre gestiegenen Kosten für den Bezug
von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom eine Erstattung
aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu erhalten. Außerdem können sie eine Ausgleichszah-
lung für die Kostensteigerungen erhalten, die mittelbar durch den Anstieg der Energiekosten verursacht worden
sind.
Für die Erstattung der gestiegenen Kosten steht für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag in Höhe von insgesamt
bis zu 6 Milliarden Euro

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.169 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4683, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 389.158–400.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f34d518da82a0df8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP