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Artikel 1 · BT-Drs. 16/10807 · S. 23
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhausfinanzie-
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 10 KHG) Zu Absatz 1 Die Regelung begründet einen Entwicklungsauftrag zur Re- form der Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser. Hier- nach soll die Einführung einer Investitionsfinanzierung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen für die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Kran- kenhäuser ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht werden. Die Investi- tionspauschalen sollen zusätzlich zu den voll- und teilstatio- nären Entgelten gezahlt werden. Dies sind die DRG-Fallpau- schalen, krankenhausindividuell zu vereinbarende sonstige Entgelte nach § 6 KHEntgG sowie nach Entwicklung des neuen Entgeltsystems nach § 17d KHG die pauschalierten Entgelte für Leistungen von psychiatrischen und psycho- somatischen Einrichtungen. Hierfür werden bis zum 31. Dezember 2009 Grundsätze und Kriterien sowie Kriterien für die Ermittlung eines Investi- tionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Entwicklung einer zukünf- tigen Investitionsfinanzierung durch leistungsorientierte In- vestitionspauschalen legen nach Satz 4 die Länder und der Bund fest. Dies umfasst auch, ob und inwieweit die Selbst- verwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG in das weitere Verfahren zur Ermittlung der Grundsätze und Krite- rien nach Satz 2 eingebunden werden. Zur Umsetzung der nach Satz 2 entwickelten Grundsätze und Kriterien bedarf es weiterer gesetzlicher Festlegungen. Nach Satz 5 wird aus- drücklich hervorgehoben, dass die Länder weiterhin eigen- ständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.189 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10807, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.961–106.150 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 956c32431a6f070a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP