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Artikel 8 · BT-Drs. 13/6087 · S. 35
Zu Artikel 8 (Änderung der Abgrenzungs-
Zu Artikel 8 (Änderung der Abgrenzungs- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 3) Der bisher in § 3 Abs. 2 Nr. 3 als nicht pflegesatzfähig bezeichnete Teil der Instandhaltungskosten, der bis- her von den Ländern finanziert wurde, wird aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (3 C 66.90) pflegesatzfähig. Die Vor- schrift wird deshalb aufgehoben. Zu Nummer 2 (§ 4) Absatz 1 entspricht der bisherigen Nummer 1. Er re- gelt den Begriff der Instandhaltung entsprechend dem Handels- und Steuerbilanzrecht. Er umfaßt auch die Maßnahmen nach Absatz 2. Absatz 2 übernimmt spiegelbildlich die Regelung der bisherigen Nummer 2 und grenzt damit den bisher von den Ländern finanzierten Teil der Instandhal- tung ab. Dieser Teil wird nach § 17 Abs. 4 b KHG pauschal finanziert. Die Übernahme dieser Investi- tionspauschale in das Budget sowie in die Fallpau- schalen und Sonderentgelte regelt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der BPflV. Nähere Erläuterungen zur Finanzie- Drucksache 13/6087 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode rung der Instandhaltungsmaßnahmen enthält die Be- gründung zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c.
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BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.307–167.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP