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Artikel 8 · BT-Drs. 13/6087 · S. 35

Zu Artikel 8 (Änderung der Abgrenzungs-

Zu Artikel 8 (Änderung der Abgrenzungs-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Der bisher in § 3 Abs. 2 Nr. 3 als nicht pflegesatzfähig
bezeichnete Teil der Instandhaltungskosten, der bis-
her von den Ländern finanziert wurde, wird aufgrund
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Januar 1993 (3 C 66.90) pflegesatzfähig. Die Vor-
schrift wird deshalb aufgehoben.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Absatz 1 entspricht der bisherigen Nummer 1. Er re-
gelt den Begriff der Instandhaltung entsprechend
dem Handels- und Steuerbilanzrecht. Er umfaßt auch
die Maßnahmen nach Absatz 2.
Absatz 2 übernimmt spiegelbildlich die Regelung der
bisherigen Nummer 2 und grenzt damit den bisher
von den Ländern finanzierten Teil der Instandhal-
tung ab. Dieser Teil wird nach § 17 Abs. 4 b KHG
pauschal finanziert. Die Übernahme dieser Investi-
tionspauschale in das Budget sowie in die Fallpau-
schalen und Sonderentgelte regelt § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 der BPflV. Nähere Erläuterungen zur Finanzie-
Drucksache 13/6087 Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode
rung der Instandhaltungsmaßnahmen enthält die Be-
gründung zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c.

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Herkunft

BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.307–167.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….

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