Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
Stand: 10.06.2019
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 11 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 15.01.2019 – 1 LA 28/18
- VG Bremen, 14.12.2017 – 5 K 3792/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.11.2018 – 13 LC 189/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2018 – 7 A 11323/17Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 23.01.2025 – 3 Bf 223/23.Z
- OVG Thüringen, 31.03.2016 – 3 KO 149/09
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.03.2025 – 21 L 1005/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.03.2025 – 21 L 949/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.02.2016 – 21 K 1321/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikels 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. 1981 I S. 1568
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