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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2986
BGBl. 2016 I S. 2986 · 61.957 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Versorgung
und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
(PsychVVG)
Vom 19. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Definition von Krankenhausstandorten
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein-
baren im Benehmen mit den Ländern, den Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband
der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni
2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die
Kriterien für den Standort oder die Standorte eines
Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt.
Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition
des Standorts eines Krankenhauses und dessen
Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Ver-
sorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, or-
ganisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und
rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll
insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung,
der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und
die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglich-
keit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflege-
satzverordnung einheitlich für alle Standorte eines
Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die
Definition ist für den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, die Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung, die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für
die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen
mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der
Gesundheitsministerkonferenz der Länder benann-
ten Vertretern der Länder hergestellt.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1
ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag
einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die
Kriterien für den Standort oder die Standorte eines
Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest.“
2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-
Institut“ durch die Wörter „das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.
3. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-Instituts“
durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem
im Krankenhaus“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG-Institut“
durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„(DRG-Systemzuschlag). Der“ durch die Wörter
„(DRG-Systemzuschlag); der“ und die Wörter „ein

eigenes DRG-Institut“ durch die Wörter „das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“
ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „DRG-Institut der
Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter
„Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut“ durch
die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4
wird jeweils das Wort „DRG-Institut“ durch die
Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus“ ersetzt.
4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut“ durch die
Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts“ durch die
Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus“ ersetzt.
5. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Vergütungssystem hat den unterschied-
lichen Aufwand der Behandlung bestimmter,
medizinisch unterscheidbarer Patientengrup-
pen abzubilden; dabei muss unter Berück-
sichtigung des Einsatzzwecks des Vergü-
tungssystems als Budgetsystem sein Diffe-
renzierungsgrad praktikabel und der Doku-
mentationsaufwand auf das notwendige Maß
begrenzt sein.“
bb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma
und werden die Wörter „die ab dem 1. Januar
2020 die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-
derungen erfüllen sollen“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit an der Kalkulation teilnehmende Ein-
richtungen die vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-
derungen nicht erfüllen, haben die Vertrags-
parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine
geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor
dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation
eine umfassende Umsetzung der Vorgaben
der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl
der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer
einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die
bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personal-
verordnung zur Personalausstattung weiter.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- und
teilstationären“ die Wörter „sowie stations-
äquivalenten“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie § 17b
Absatz 1 Satz 10 und 11 zu besonderen
Einrichtungen und zur Prüfung von außer-
ordentlichen Untersuchungs- und Behand-
lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunter-
deckungen“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG-Institut“
durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungs-
systems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der
Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbe-
sondere zur Kalkulation in einer sachgerechten
Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe
der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungs-
system die bisher abgerechneten Entgelte nach
§ 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis
zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Kranken-
hauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Ver-
langen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-
handlung durch die Sozialleistungsträger den
anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elek-
tronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Kranken-
häuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar
2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird
das Vergütungssystem für die Krankenhäuser
budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind
der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und
der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmun-
gen der Bundespflegesatzverordnung von den
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum
30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über
die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems,
die ersten Anwendungserfahrungen mit dem
neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von
Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkennt-
nisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Be-
richt sind die Stellungnahmen der Fachverbände
der Psychiatrie und Psychosomatik einzubezie-
hen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt
den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder
besondere Einrichtungen nach Absatz 2
Satz 4“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium für Ge-
sundheit“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „DRG-Institut der
Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter
„Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
haus“ ersetzt und wird das Wort „Bundes-
ministerium“ durch die Wörter „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „Bundesministe-
riums“ durch die Wörter „Bundesministeriums
für Gesundheit“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2017“ ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der Auf-
zählung nach dem Wort „kann“ das Wort „insbe-
sondere“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung
die Wörter „DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3
Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Datenstelle nach
§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„vollstationären“ ein Komma und das Wort „sta-
tionsäquivalenten“ eingefügt.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenhaus“ die Wörter „oder durch das Kran-
kenhaus“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für die
Jahre 2013 bis 2018“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und wird nach der Angabe
„2016“ die Angabe „oder 2017“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2019“ und die Angabe „Absatzes 3“
durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt, wird nach dem Wort
„vereinbaren“ das Komma durch ein Semi-
kolon ersetzt und werden die Wörter „mit
der Maßgabe, dass anstelle der Verände-
rungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung der
Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in zwei-
facher und in den Jahren 2017 und 2018 in
einfacher Höhe als maßgebliche Rate für
den Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für
das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1
Satz 2 entsprechend anzuwenden“ durch
die Wörter „ab dem 1. Januar 2017 bildet
der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1
Nummer 5 die maßgebliche Rate für den
Anstieg des Gesamtbetrags“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden
nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „so-
wie Leistungen für Empfänger von Gesund-
heitsleistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz“ eingefügt und wird die
Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 8“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„nach § 6 Absatz 3“ gestrichen.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Kran-
kenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden
Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der
Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind
zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die
Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr
2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamt-
betrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist
Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vor-
jahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Verein-
barung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Veränderungen von Art und Menge der Leis-
tungen des Krankenhauses, die von den auf
Bundesebene vereinbarten Katalogen nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
2. Veränderungen von Art und Menge der kran-
kenhausindividuell zu vereinbarenden Leis-
tungen, einschließlich regionaler oder struk-
tureller Besonderheiten in der Leistungs-
erbringung,
3. Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen
von Verweildauern, Ergebnisse von Fehl-
belegungsprüfungen und Leistungsverlage-
rungen, zum Beispiel in die ambulante Ver-
sorgung,
4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs nach § 4,
5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss nach § 136a Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgeleg-
ten Anforderungen zur Ausstattung mit dem
für die Behandlung erforderlichen therapeu-
tischen Personal,
6. eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6.
Der Gesamtbetrag darf den um den Verände-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 verän-
derten Gesamtbetrag des Vorjahres nur über-
schreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4
Nummer 5 dies erfordert oder im Rahmen einer
Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine ent-
sprechende Überschreitung als notwendig ver-
einbart wurde; eine Überschreitung aufgrund
der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder
Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Verände-
rung von Art und Menge der Leistungen durch
zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-
tungen aufgrund der Krankenhausplanung oder
des Investitionsprogramms des Landes be-
gründet oder wenn dies aufgrund von Verände-
rungen der medizinischen Leistungsstruktur
oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die
Vertragsparteien unter Berücksichtigung der
Erkrankungsschwere der Patientinnen oder
Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen,
regionaler oder struktureller Besonderheiten in
der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse

des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der
Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen
ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Um-
fang, Dauer und weitere Einzelheiten der An-
passung eine Anpassungsvereinbarung zu tref-
fen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichs-
werte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen
nur vereinbart werden, wenn der Krankenhaus-
träger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen
die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern
sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18
Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellen-
besetzung nicht vorgenommen wurde, haben
die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit
der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absen-
kung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht
vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nach-
weist, dass nur eine vorübergehende und keine
dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten
Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung
des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vor-
genommen, ist der Gesamtbetrag für den
nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der
entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht
aufzuteilen auf
1. das Erlösbudget und
2. die Erlössumme.
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach
Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und
Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei
einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basis-
berichtigung ein entsprechender Ausgleich
durchzuführen.
(4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate
für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der
von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamt-
betrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 40 Pro-
zent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes vereinbarten Er-
höhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu
berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag
über das Budget des nächstmöglichen Pflege-
satzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5
zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu
beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3
Satz 5 gilt insoweit nicht.“
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
sätze 5 bis 9.
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind für die
Jahre 2013 bis 2018 krankenhausindividu-
elle Basisentgeltwerte“ durch die Wörter
„ist ein krankenhausindividueller Basisent-
geltwert“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu wird von dem jeweiligen veränderten
Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder
Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzent-
gelte abgezogen und der sich ergebende
Betrag wird durch die vereinbarte Summe
der effektiven Bewertungsrelationen divi-
diert.“
g) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach den
Wörtern „Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Ab-
satz 3 Satz 1“ eingefügt.
h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
werden die Wörter „für die Jahre 2013
bis 2018“ gestrichen und werden nach
den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die
Wörter „oder Absatz 3 Satz 12“ ein-
gefügt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pro-
zent“ durch die Angabe „50 Prozent“
ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter
„oder Absatz 3 Satz 12“ eingefügt.
bb) In Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils
die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Ermittlung der Mehr- oder Minderer-
löse hat der Krankenhausträger eine vom
Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstel-
lung über die Erlöse des Krankenhauses
aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1,
2 und 4 vorzulegen.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Leistungsbezogener Vergleich
(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach
§ 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerech-
ten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten
krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und
sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividu-
eller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf
Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver-
gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis-
tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere
einzubeziehen
1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde
gelegten Leistungen,
2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-
ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-
satz 2,
3. die vereinbarten Entgelte sowie
4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab-
satz 2 zur personellen Ausstattung für die
Erbringung der jeweiligen Leistungen.
Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der
Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo-
genen Vergleichs insbesondere auszuweisen
1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen diffe-
renzierend die Bandbreite der vereinbarten Ent-
gelte und statistische Lage- und Streumaße zu
diesen Entgelten,

2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-
ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-
satz 2 sowie
3. der Umfang der personellen Ausstattung.
Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit
auszuweisen und unter gesonderter Berücksich-
tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach
Fachgebieten zu untergliedern.
(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten
nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die
Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs
nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertrags-
parteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18
Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so
rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklä-
rung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ab dem
Jahr 2019 für besondere Einrichtungen
nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ und die Wörter
„oder die besonderen Einrichtungen“ ge-
strichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Für regionale oder strukturelle Beson-
derheiten in der Leistungserbringung, die nicht
bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden,
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 ta-
ges-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder
ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Kranken-
haus die Besonderheiten und die damit verbun-
denen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Ver-
einbarung eines Entgelts für eine regionale oder
strukturelle Besonderheit in der Leistungs-
erbringung haben die an der Vereinbarung be-
teiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und
Höhe des Entgelts an das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei
haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde
liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom
Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Be-
sonderheit zu übermitteln.
(3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2
sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Kranken-
haus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1
Nummer 4 zu beachten und den anderen Ver-
tragsparteien nach § 11 entsprechende Kalku-
lationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenz-
ten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-
parteien Zusatzentgelte.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
d) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt und
werden die Wörter „Erlösbudgets nach § 4
und der Erlössumme nach Absatz 3“ durch die
Wörter „Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3“ er-
setzt.
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Werden krankenhausindividuelle Ent-
gelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im
Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2
oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.“
7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht von
den auf Bundesebene vereinbarten Ent-
gelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder
Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder
strukturelle Besonderheiten in der Leis-
tungserbringung (§ 6 Absatz 2),“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 2)“
durch die Angabe „(§ 6 Absatz 4)“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Entlas-
sungs- oder“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Leistun-
gen und“ durch die Wörter „Leistungen,
von regionalen oder strukturellen Besonder-
heiten in der Leistungserbringung und von“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die Be-
grenzung der Entwicklung des Basisent-
geltwerts nach § 10 Absatz 3“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der Ab-
schnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach
der Anlage dieser Verordnung.“ durch die
Wörter „der von den Vertragsparteien auf
Bundesebene vereinbarten Aufstellung der
Entgelte und Budgetermittlung, wobei den
Zwecken des leistungsbezogenen Ver-
gleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist,“
ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-
gefügt:
„7. erstmals zum 31. März 2017 und ab
2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres
die Beschreibung von Leistungen, die
für den Zweck des Vergütungssystems
nach § 17d des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in den Prozeduren-
schlüssel nach § 301 Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
zuführen sind, sowie die Benennung
von Schlüsseln, die zu streichen sind,
da sie sich für diesen Zweck als nicht
erforderlich erwiesen haben; das Deut-
sche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information soll erforder-
liche Änderungen im Prozedurenschlüs-

sel nach § 301 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zum nächst-
möglichen Zeitpunkt umsetzen,
8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestal-
tung des Nachweises nach § 18 Ab-
satz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den
einheitlichen Aufbau der Datensätze so-
wie das Verfahren für die Übermittlung
der Daten,
9. bis zum 1. Januar 2019 auf der Grund-
lage eines Konzepts des Instituts für
das Entgeltsystem im Krankenhaus die
näheren Einzelheiten des leistungsbe-
zogenen Vergleichs nach § 4, insbeson-
dere zu dessen Ausgestaltung, Organi-
sation, Durchführung, Finanzierung und
Anwendung; in die Vereinbarung ist eine
Regelung zum Verfahren für die Über-
mittlung der Daten nach § 4 Absatz 1
Satz 2 an das Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus zum Zweck
der Ermittlung der Ergebnisse des leis-
tungsbezogenen Vergleichs und zum
Verfahren für die Übermittlung der Er-
gebnisse des leistungsbezogenen Ver-
gleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an
die Vertragsparteien nach § 11 und die
Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
aufzunehmen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 3“
durch die Wörter „und 2 sowie die Abrech-
nungsbestimmungen nach Nummer 3“ ersetzt.
10. § 10 wird aufgehoben.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „ab-
zuschließen“ die Wörter „und unter Verwen-
dung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unter-
lagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu
dokumentieren“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt
gefasst:
„1. ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-
rungsjahr des Vergütungssystems und bis
einschließlich des Jahres 2019 die Unterla-
gen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung
sowie die Leistungs- und Kalkulationsauf-
stellung nach Anlage 1 in der am 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung mit Aus-
nahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,
2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der
Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6
in ihrer jeweils aktuellen Fassung.“
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kranken-
hauses“ ein Komma und werden die Wörter
„einschließlich regionaler oder struktureller
Besonderheiten in der Leistungserbringung,“
eingefügt.
11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 10 oder“ gestrichen.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landesbasis-
entgeltwerts nach § 10 und der“ gestrichen
und wird das Wort „Basisentgeltwerte“
durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe
„2017“ die Angabe „oder 2018“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 7 oder § 4 Absatz 10“ durch die Angabe
„§ 3 Absatz 9“ ersetzt.
13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlleis-
tungen“ die Wörter „auch für stationsäquivalente
Behandlung“ eingefügt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
wird nach der Angabe „2016“ die Angabe
„oder 2017“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar
2017 jeweils geltenden Fassung ent-
sprechend anzuwenden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2019“ ersetzt, werden
die Wörter „der Bundespflegesatzverord-
nung“ gestrichen und werden die Wörter
„zum 31. Dezember“ durch die Wörter „in
Vollkräften“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019
hat das Krankenhaus dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus und den
anderen Vertragsparteien nach § 11 nach-
zuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psy-
chiatrie-Personalverordnung zur Zahl der
Personalstellen eingehalten werden. Für
die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus
dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus und den anderen Vertragsparteien
nach § 11 die Einhaltung der von dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss nach § 136a
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch festgelegten Vorgaben zur Ausstat-
tung mit dem für die Behandlung erforderli-
chen therapeutischen Personal nachzuwei-
sen. Für den Nachweis nach den Sätzen 2
und 3 hat das Krankenhaus eine Bestäti-
gung des Jahresabschlussprüfers über die
zweckentsprechende Mittelverwendung vor-
zulegen. Aus dem Nachweis nach den Sät-

zen 2 und 3 müssen insbesondere die
vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften,
die tatsächliche jahresdurchschnittliche
Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils ge-
gliedert nach Berufsgruppen, sowie der
Umsetzungsgrad der personellen Anforde-
rungen hervorgehen. Das Krankenhaus
übermittelt den Nachweis nach den Sät-
zen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
an die anderen Vertragsparteien nach § 11
und an das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus für die Weiterentwicklung des
Entgeltsystems nach § 17d des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes und für die Er-
mittlung der Ergebnisse des leistungsbezo-
genen Vergleichs nach § 4; die Angaben für
das Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017
zu übermitteln.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit der Nachweis nach Absatz 2
Satz 2 bei der tatsächlichen jahresdurchschnitt-
lichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine
Unterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie-
Personalverordnung zur Zahl der Personalstel-
len ausweist, ist der Gesamtbetrag nach § 3
Absatz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe
der entstehenden Kosten für zusätzlich zu be-
setzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben
der Psychiatrie-Personalverordnung zu erhö-
hen. Die Begrenzung des Anstiegs des Ge-
samtbetrags durch den Veränderungswert nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwen-
dung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine
Absenkung des Gesamtbetrags ist für die Jahre
2017 bis 2019 nicht vorzunehmen, wenn das
Krankenhaus nachweist, dass die im Gesamt-
betrag vereinbarten Mittel für Personal vollstän-
dig für die Finanzierung von Personal verwen-
det wurden. Wurden Personalmittel abwei-
chend von Satz 3 nicht zweckentsprechend
verwendet, ist § 3 Absatz 3 Satz 8 entspre-
chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Krankenhäuser nach Ab-
satz 1.“
15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budget-
ermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzählung das
Wort „Abschlag“ durch die Wörter „für das Kran-
kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1
oder Satz 2“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
Wörter „oder Satz 2“ eingefügt und werden die
Wörter „Fixkostendegressionsabschlag nach
§ 10 Absatz 13“ durch die Wörter „für das Kran-
kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1
oder Satz 2“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“ ein
Komma und werden die Wörter „des Fix-
kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-
satz 13“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Basisfall-
werts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-
sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Basis-
fallwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-
sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.
Artikel 4
Weitere Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
„Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu vereinba-
rende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent
begrenzt.“
0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 ge-
nannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Ein-
richtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berück-
sichtigung in den krankenhausindividuellen Entgel-
ten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme
nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6
Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht.“
0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Reihe 6.3
ausgewiesenen entsprechenden Kosten“ durch
die Wörter „Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeit-
stellen in der Pflege mit und ohne direktem
Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus,
multipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3
ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten
pro Pflegekraft jeweils“ ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kosten“
durch die Wörter „Vollzeitstellen in der Pflege
mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis
mit dem Krankenhaus“ ersetzt und werden nach
dem Wort „haben“ ein Komma und die Wörter
„multipliziert mit den in der Fachserie 12
Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pflegekraft
im jeweiligen Land“ eingefügt.
1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut“ durch
die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2018“ und das Wort „DRG-Institut“

durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „die hier-
für vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden
Daten werden vom Bundesministerium für Ge-
sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates festgelegt“ eingefügt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-Insti-
tut“ durch die Wörter „das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
„DRG-Institut“ durch die Wörter „Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Instituts“
durch die Wörter „Instituts für das Entgelt-
system im Krankenhaus“ ersetzt.
c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2018“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Jahre 2017 und 2018 wird die Höhe
des Abschlags auf 35 Prozent festgesetzt.“
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das
Wort „Datenstelle“ ersetzt und wird das Wort
„(DRG-Datenstelle)“ gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,
ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen
nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für den aufnehmenden,
den weiterbehandelnden und den entlassen-
den Standort sowie bei einer nach Standorten
differenzierten Festlegung des Versorgungs-
auftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich
Kennzeichen für den entlassenden Stand-
ort,“.
c) In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Aufzäh-
lung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und Ab-
satz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „DRG-Daten-
stelle“ durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Krankenhausbehandlung wird vollstatio-
när, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und
nachstationär sowie ambulant erbracht. Versi-
cherte haben Anspruch auf vollstationäre oder
stationsäquivalente Behandlung durch ein nach
§ 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die
Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen
Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus
erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht
durch teilstationäre, vor- und nachstationäre
oder ambulante Behandlung einschließlich häus-
licher Krankenpflege erreicht werden kann.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die stationsäquivalente Behandlung umfasst
eine psychiatrische Behandlung im häuslichen
Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multipro-
fessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht
hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität
und Komplexität der Behandlung einer vollsta-
tionären Behandlung.“
1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:
„§ 65d
Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen fördert ab 1. Januar 2017 mit insgesamt fünf
Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Mo-
dellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit
pädophilen Sexualstörungen behandeln. Förde-
rungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmende Leistungserbringer, die ein frei-
williges Therapieangebot vorhalten und die vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als för-
derungsfähig anerkannt werden. Für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63
Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der
Patienten zu gewährleisten ist. Die Anonymität
darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patien-
ten dazu ihre Einwilligung erteilen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf
die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
dards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftli-
chen Begleitung und Auswertung ist die Errei-
chung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirk-
samkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 un-
ter Berücksichtigung der Besonderheiten der pä-
dophilen Sexualstörungen.
(3) Der von unabhängigen Sachverständigen zu
erstellende Bericht über die Ergebnisse der Aus-
wertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen. Die
Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen,
Kassenärztliche Vereinigungen oder deren Ver-
bände tätig oder als Leistungserbringer oder deren
Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.
(4) Die Finanzierung der Fördermittel nach Ab-
satz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkas-
sen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung Versicherten. Das Nähere zur Umlage und

zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen. An Modell-
vorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung
können sich über die Fördersumme nach Absatz 1
Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen,
insbesondere private Krankenversicherungen und
der Verband der Privaten Krankenversicherung so-
wie öffentliche Stellen. Das Verfahren nach § 64
Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“
2. Nach § 115c wird folgender § 115d geändert:
„§ 115d
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
(1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler
Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkran-
kenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleite-
ten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler
Versorgungsverpflichtung können in medizinisch
geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine
stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, an-
stelle einer vollstationären Behandlung eine sta-
tionsäquivalente psychiatrische Behandlung im
häuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträ-
ger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und
nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen
Einrichtungen für eine stationsäquivalente Be-
handlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In ge-
eigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Be-
handlungskontinuität dient oder aus Gründen der
Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Kranken-
haus an der ambulanten psychiatrischen Versor-
gung teilnehmende Leistungserbringer oder ein
anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten
Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der
Durchführung von Teilen der Behandlung beauf-
tragen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017
1. die Anforderungen an die Dokumentation; dabei
ist sicherzustellen, dass für die stationsäqui-
valente psychiatrische Behandlung die Kran-
kenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert
wird,
2. die Anforderungen an die Qualität der Leis-
tungserbringung,
3. die Anforderungen an die Beauftragung von an
der ambulanten psychiatrischen Behandlung
teilnehmenden Leistungserbringern oder ande-
ren, zur Erbringung der stationsäquivalenten
Behandlung berechtigten Krankenhäusern.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Beneh-
men mit den maßgeblichen medizinischen Fach-
gesellschaften die Leistungsbeschreibung der sta-
tionsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als
Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen
nach § 301 Absatz 2 Satz 2.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Be-
richt über die Auswirkungen der stationsäquivalen-
ten psychiatrischen Behandlung im häuslichen
Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und
Patienten einschließlich der finanziellen Auswir-
kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen
Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Un-
ternehmen der privaten Krankenversicherung und
den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu
übermitteln.“
3. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-
kenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäu-
ser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-
gen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen
Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach
Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
1. unter welchen Voraussetzungen eine ambulante
psychosomatische Versorgung durch die Ein-
richtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht an-
zusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale
Versorgungsfunktion wahrnehmen,
2. besondere Anforderungen an eine qualitativ
hochwertige Leistungserbringung sowie
3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob
diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.
Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein-
richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in
Anspruch genommen werden. Die Überweisung
soll in der Regel durch einen Facharzt für psycho-
somatische Medizin und Psychotherapie oder
durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder
Zusatzweiterbildung erfolgen.“
4. § 132b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern
zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese
von der für die vertragsschließende Kranken-
kasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach Vorliegen der für die Be-
stimmung der Schiedsperson notwendigen
Informationen bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
zu gleichen Teilen.“
5. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter
„der Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Er kann dabei die Finanzierung der notwendi-
gen Strukturen zur Durchführung von Maß-
nahmen der einrichtungsübergreifenden Quali-

tätssicherung insbesondere über Qualitäts-
sicherungszuschläge regeln.“
6. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeig-
nete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in
der psychiatrischen und psychosomatischen
Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbeson-
dere verbindliche Mindestvorgaben für die Aus-
stattung der stationären Einrichtungen mit dem
für die Behandlung erforderlichen therapeuti-
schen Personal sowie Indikatoren zur Beurtei-
lung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-
tät für die einrichtungs- und sektorenübergrei-
fende Qualitätssicherung in der psychiatrischen
und psychosomatischen Versorgung. Die Min-
destvorgaben zur Personalausstattung nach
Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein
und zu einer leitliniengerechten Behandlung
beitragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Perso-
nalausstattung nach Satz 2 notwendige Aus-
nahmetatbestände und Übergangsregelungen.
Den betroffenen medizinischen Fachgesell-
schaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Stellungnahmen sind durch den Ge-
meinsamen Bundesauschuss in die Entschei-
dung einzubeziehen.“
b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und
Empfehlungen nach Satz 1“ durch die Wörter
„nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
c) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren
nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum
30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar
2020 zu beschließen.“
d) In dem neuen Satz 9 wird das Wort „Empfeh-
lungen“ durch die Wörter „verbindlichen Min-
destvorgaben“ ersetzt und wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
7. § 136c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
behörden“ die Wörter „sowie den Landes-
verbänden der Krankenkassen und den Er-
satzkassen“ eingefügt und wird nach dem
Wort „einrichtungsübergreifenden“ das Wort
„stationären“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „einrichtungs-
übergreifenden“ das Wort „stationären“ ge-
strichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2017“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss führt
vor Beschlussfassung eine Folgenabschät-
zung durch und berücksichtigt deren Er-
gebnisse.“
8. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrich-
tungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Do-
kumentationsrate von 100 Prozent für dokumenta-
tionspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest.“
9. In § 137a Absatz 6 wird nach den Wörtern „Ge-
meinsamen Bundesausschuss“ das Wort „insbe-
sondere“ eingefügt.
10. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
einer Richtlinie nach § 137“ durch die Wörter
„nach den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
11. § 269 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
geldes“ die Wörter „ab dem Ausgleichsjahr
2013“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „ab dem Ausgleichsjahr 2013“ einge-
fügt.
12. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
satz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro aus
der Liquiditätsreserve zugeführt.“
13. Dem § 293 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach
§ 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der
Standorte der nach § 108 zugelassenen Kranken-
häuser und ihrer Ambulanzen. Sie können das In-
stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit
der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem
Fall sind die notwendigen Aufwendungen des In-
stituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen Kran-
kenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis
führenden Stelle auf Anforderung die für den Auf-
bau und die Durchführung des Verzeichnisses er-
forderlichen Daten sowie Veränderungen dieser
Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln.
Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu
vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisie-
ren und im Internet zu veröffentlichen. Die Kran-
kenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthalte-
nen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für
Datenübermittlungen an die Datenstelle nach
§ 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richt-
linien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des
Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Kosten-
träger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer
Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit
der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anfor-
derungen der Richtlinien und Beschlüsse des Ge-
meinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssi-
cherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss
nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung
der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen
Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitäts-
sicherung erforderlich ist. Das Bundeskartellamt
erhält die Daten des Verzeichnisses von der das

Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektroni-
scher Datenübertragung oder maschinell verwert-
bar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu
dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere
1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis ent-
haltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzun-
gen und das Verfahren für die Vergabe der
Kennzeichen,
3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktua-
lisierung und das Verfahren der kontinuierlichen
Fortschreibung,
4. die sächlichen und personellen Voraussetzun-
gen für die Verwendung der Kennzeichen sowie
die sonstigen Anforderungen an die Verwen-
dung der Kennzeichen und
5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die
Führung und die Aktualisierungen des Verzeich-
nisses entstehen.
§ 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung
nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10.“
14. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „DRG-Datenstelle“
durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Ab-
satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren für die Dokumentation der Leistun-
gen der psychiatrischen Institutsambulanzen
nach Satz 1 sowie für die Durchführung der
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschlie-
ßenden Bestimmungen bis spätestens zum
1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Kata-
log, der nach Art und Umfang der Leistung so-
wie der zur Leistungserbringung eingesetzten
personellen Kapazitäten getrennt nach Berufs-
gruppen und Fachgebieten differenziert, sowie
das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;
für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d
Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob
und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der
Daten einer Vollerhebung oder einer repräsen-
tativen Stichprobe der Leistungen psychiatri-
scher Institutsambulanzen sachgerecht zu er-
füllen ist.“
15. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „oder
ihre Krankenhausträger“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Institutionskennzeichen der Kranken-
kasse und des Krankenhauses sowie ab
dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen
nach § 293 Absatz 6,“.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „im“ die
Wörter „oder vom“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Psych-Entgeltgesetzes
In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), das durch Artikel 16c
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „am 1. Januar
2019“ durch die Wörter „am 1. Januar 2020“ ersetzt.
Artikel 6a
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 31 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Festlegungen nach Satz 1 sind für die Aus-
gleichsjahre 2013 und 2014 vom Bundesversiche-
rungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen anzupassen, soweit dies
für die Umsetzung der Regelungen in § 41 Absatz 1
Satz 2 und 3 erforderlich ist.“
2. Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Wörter „den Sätzen 6 und 7“ ersetzt.
Artikel 6b
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Dem § 142a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämato-
poetischer Stammzellzubereitungen aus dem periphe-
ren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Ein-
heitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung
„SEC“ nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflich-
tung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit
dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkür-
zung „SEC“ nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem
29. April 2017 zu erfüllen.“
Artikel 6c
Änderung der Arzneimittel-
und Wirkstoffherstellungsverordnung
§ 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
ordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 31 Absatz 8a Satz 2 und Abschnitt 5b sind
ab dem 29. April 2017 anzuwenden.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 11 und Artikel 6a treten mit Wir-
kung vom 1. August 2014 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 3. August 2016 in
Kraft.
(4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buchstabe c und
Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b treten mit Wirkung
vom 10. November 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Dezember
verkünden.
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d24484b599384aac….