Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2986

BGBl. 2016 I S. 2986 · 61.957 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2986
                                       Gesetz
                       zur Weiterentwicklung der Versorgung
       und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen
                                    (PsychVVG)
                                             Vom 19. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                 Änderung des

        Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                         „§ 2a

         Definition von Krankenhausstandorten
     (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein-
  baren im Benehmen mit den Ländern, den Kassen-
  ärztlichen Bundesvereinigungen und dem Verband
  der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. Juni
  2017 eine bundeseinheitliche Definition, die die
  Kriterien für den Standort oder die Standorte eines
  Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt.
  Sie haben sicherzustellen, dass diese Definition
  des Standorts eines Krankenhauses und dessen
  Ambulanzen eine eindeutige Abgrenzung von Ver-
  sorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, or-

  ganisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und
  rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Definition soll

  insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung,
  der Abrechnung, für die Krankenhausplanung und
  die Krankenhausstatistik geeignet sein. Die Möglich-
  keit, Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhaus-

  entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespflege-
  satzverordnung einheitlich für alle Standorte eines
  Krankenhauses zu schließen, bleibt unberührt. Die
  Definition ist für den Spitzenverband Bund der Kran-

  kenkassen, die Unternehmen der privaten Kranken-

  versicherung, die Deutsche Krankenhausgesell-
  schaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für
  die Leistungserbringer verbindlich. Das Benehmen
  mit den Ländern nach Satz 1 wird mit zwei von der
  Gesundheitsministerkonferenz der Länder benann-
  ten Vertretern der Länder hergestellt.

     (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1
  ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt
  die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag
  einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die
  Kriterien für den Standort oder die Standorte eines
  Krankenhauses und dessen Ambulanzen fest.“
2. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihr DRG-
   Institut“ durch die Wörter „das Institut für das Ent-
   geltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

3. § 17b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „DRG-Instituts“
     durch die Wörter „Instituts für das Entgeltsystem
     im Krankenhaus“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „DRG-Institut“

     durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
     im Krankenhaus“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „(DRG-Systemzuschlag). Der“ durch die Wörter
     „(DRG-Systemzuschlag); der“ und die Wörter „ein
BGBl. 2016, Seite 2987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2987
     eigenes DRG-Institut“ durch die Wörter „das
     Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“
     ersetzt.
  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „DRG-Institut der
         Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter
         „Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
         haus“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Institut“ durch
         die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im
         Krankenhaus“ ersetzt.
  e) In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 4
     wird jeweils das Wort „DRG-Institut“ durch die
     Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran-
     kenhaus“ ersetzt.

4. § 17c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „DRG-Institut“ durch die
     Wörter „Institut für das Entgeltsystem im Kran-
     kenhaus“ ersetzt.
  b) In Satz 4 wird das Wort „DRG-Instituts“ durch die
     Wörter „Instituts für das Entgeltsystem im Kran-
     kenhaus“ ersetzt.
5. § 17d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Das Vergütungssystem hat den unterschied-
         lichen Aufwand der Behandlung bestimmter,
         medizinisch unterscheidbarer Patientengrup-
         pen abzubilden; dabei muss unter Berück-
         sichtigung des Einsatzzwecks des Vergü-
         tungssystems als Budgetsystem sein Diffe-
         renzierungsgrad praktikabel und der Doku-
         mentationsaufwand auf das notwendige Maß
         begrenzt sein.“

     bb) In Satz 7 wird vor dem Semikolon ein Komma
         und werden die Wörter „die ab dem 1. Januar
         2020 die vom Gemeinsamen Bundesaus-
         schuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-
         derungen erfüllen sollen“ eingefügt.
     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Soweit an der Kalkulation teilnehmende Ein-
         richtungen die vom Gemeinsamen Bundes-
         ausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften

         Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anfor-

         derungen nicht erfüllen, haben die Vertrags-

         parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine
         geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor
         dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation
         eine umfassende Umsetzung der Vorgaben
         der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl
         der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer
         einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die
         bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personal-
         verordnung zur Personalausstattung weiter.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- und
         teilstationären“ die Wörter „sowie stations-
         äquivalenten“ eingefügt.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie § 17b
         Absatz 1 Satz 10 und 11 zu besonderen

       Einrichtungen und zur Prüfung von außer-
       ordentlichen Untersuchungs- und Behand-
       lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunter-
       deckungen“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „DRG-Institut“
   durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
   im Krankenhaus“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
   vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungs-
   systems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der
   Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbe-
   sondere zur Kalkulation in einer sachgerechten
   Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe
   der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungs-
   system die bisher abgerechneten Entgelte nach

   § 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis
   zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Kranken-
   hauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Ver-
   langen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-
   handlung durch die Sozialleistungsträger den
   anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
   Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elek-
   tronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Kranken-
   häuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar
   2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird
   das Vergütungssystem für die Krankenhäuser
   budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind
   der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und
   der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmun-
   gen der Bundespflegesatzverordnung von den
   Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen.
   Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem
   Bundesministerium für Gesundheit bis zum
   30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über
   die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems,
   die ersten Anwendungserfahrungen mit dem
   neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von
   Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkennt-
   nisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Be-
   richt sind die Stellungnahmen der Fachverbände
   der Psychiatrie und Psychosomatik einzubezie-
   hen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt
   den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder

       besondere Einrichtungen nach Absatz 2

       Satz 4“ gestrichen.

   bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“
       durch die Wörter „Bundesministerium für Ge-
       sundheit“ ersetzt.
   cc) In Satz 4 werden die Wörter „DRG-Institut der
       Selbstverwaltungspartner“ durch die Wörter
       „Institut für das Entgeltsystem im Kranken-
       haus“ ersetzt und wird das Wort „Bundes-
       ministerium“ durch die Wörter „Bundesminis-
       terium für Gesundheit“ ersetzt.
   dd) In Satz 5 wird das Wort „Bundesministe-
       riums“ durch die Wörter „Bundesministeriums
       für Gesundheit“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „2016“ durch
   die Angabe „2017“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 2988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2988
6. § 28 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird im Satzteil vor der Auf-
     zählung nach dem Wort „kann“ das Wort „insbe-
     sondere“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung
     die Wörter „DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3
     Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Datenstelle nach
     § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung der
            Bundespflegesatzverordnung
  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

    „vollstationären“ ein Komma und das Wort „sta-

    tionsäquivalenten“ eingefügt.

 3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Krankenhaus“ die Wörter „oder durch das Kran-

    kenhaus“ eingefügt.

 4. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „für die
       Jahre 2013 bis 2018“ gestrichen.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die

           Angabe „2019“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt und wird nach der Angabe

           „2016“ die Angabe „oder 2017“ eingefügt.

       cc) In Satz 4 wird die Angabe „2017“ durch die
           Angabe „2018“ ersetzt.

       dd) In Satz 5 wird die Angabe „2018“ durch die
           Angabe „2019“ und die Angabe „Absatzes 3“
           durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
           Angabe „2019“ ersetzt, wird nach dem Wort
           „vereinbaren“ das Komma durch ein Semi-
           kolon ersetzt und werden die Wörter „mit
           der Maßgabe, dass anstelle der Verände-
           rungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der
           Bundespflegesatzverordnung in der am
           31. Dezember 2012 geltenden Fassung der
           Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-
           mer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in zwei-
           facher und in den Jahren 2017 und 2018 in
           einfacher Höhe als maßgebliche Rate für
           den Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für
           das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1
           Satz 2 entsprechend anzuwenden“ durch
           die Wörter „ab dem 1. Januar 2017 bildet
           der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1
           Nummer 5 die maßgebliche Rate für den
           Anstieg des Gesamtbetrags“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden
           nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „so-
           wie Leistungen für Empfänger von Gesund-
           heitsleistungen nach dem Asylbewerber-

      leistungsgesetz“ eingefügt und wird die
      Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
      satz 8“ ersetzt.
   cc) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
       „nach § 6 Absatz 3“ gestrichen.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
   und 4 eingefügt:
      „(3) Für die Jahre ab 2020 ist für ein Kran-
   kenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden
   Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der
   Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind
   zu berücksichtigen. Ausgangsgrundlage für die
   Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr
   2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamt-
   betrag für das Jahr 2019. In den Folgejahren ist
   Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vor-
   jahr vereinbarte Gesamtbetrag. Bei der Verein-

   barung sind insbesondere zu berücksichtigen:

   1. Veränderungen von Art und Menge der Leis-

      tungen des Krankenhauses, die von den auf

      Bundesebene vereinbarten Katalogen nach
      § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,

   2. Veränderungen von Art und Menge der kran-

      kenhausindividuell zu vereinbarenden Leis-
      tungen, einschließlich regionaler oder struk-
      tureller Besonderheiten in der Leistungs-
      erbringung,
   3. Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen
      von Verweildauern, Ergebnisse von Fehl-

      belegungsprüfungen und Leistungsverlage-

      rungen, zum Beispiel in die ambulante Ver-
      sorgung,

   4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-

      gleichs nach § 4,

   5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bun-
      desausschuss nach § 136a Absatz 2 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgeleg-
      ten Anforderungen zur Ausstattung mit dem
      für die Behandlung erforderlichen therapeu-
      tischen Personal,
   6. eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6.
   Der Gesamtbetrag darf den um den Verände-
   rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 verän-
   derten Gesamtbetrag des Vorjahres nur über-
   schreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4
   Nummer 5 dies erfordert oder im Rahmen einer
   Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine ent-
   sprechende Überschreitung als notwendig ver-
   einbart wurde; eine Überschreitung aufgrund
   der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder
   Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Verände-
   rung von Art und Menge der Leistungen durch
   zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-
   tungen aufgrund der Krankenhausplanung oder
   des Investitionsprogramms des Landes be-
   gründet oder wenn dies aufgrund von Verände-
   rungen der medizinischen Leistungsstruktur
   oder der Fallzahlen erforderlich ist. Sofern die
   Vertragsparteien unter Berücksichtigung der
   Erkrankungsschwere der Patientinnen oder
   Patienten, möglicher Leistungsverlagerungen,
   regionaler oder struktureller Besonderheiten in
   der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse
BGBl. 2016, Seite 2989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2989
  des Vergleichs nach § 4 vereinbaren, dass der
  Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen
  ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Um-
  fang, Dauer und weitere Einzelheiten der An-
  passung eine Anpassungsvereinbarung zu tref-
  fen. Entgelte, die die maßgeblichen Vergleichs-
  werte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen
  nur vereinbart werden, wenn der Krankenhaus-
  träger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen

  die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern

  sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18

  Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellen-

  besetzung nicht vorgenommen wurde, haben

  die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit

  der Gesamtbetrag abzusenken ist. Eine Absen-
  kung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht
  vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nach-
  weist, dass nur eine vorübergehende und keine
  dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten
  Stellenzahl vorliegt. Wird nach einer Absenkung
  des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vor-
  genommen, ist der Gesamtbetrag für den
  nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der
  entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen.
  Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht
  aufzuteilen auf
  1. das Erlösbudget und

  2. die Erlössumme.

  Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach
  Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und
  Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei
  einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Basis-
  berichtigung ein entsprechender Ausgleich
  durchzuführen.
     (4) Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate
  für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Num-
  mer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der
  von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamt-
  betrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 40 Pro-
  zent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Kran-
  kenhausentgeltgesetzes       vereinbarten   Er-
  höhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu
  berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag
  über das Budget des nächstmöglichen Pflege-
  satzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz 2 Satz 5
  zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu

  beachten. Eine Begrenzung nach Absatz 3

  Satz 5 gilt insoweit nicht.“

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
   sätze 5 bis 9.
f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind für die
      Jahre 2013 bis 2018 krankenhausindividu-
      elle Basisentgeltwerte“ durch die Wörter
      „ist ein krankenhausindividueller Basisent-
      geltwert“ ersetzt.

  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Dazu wird von dem jeweiligen veränderten
      Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder
      Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zusatzent-
      gelte abgezogen und der sich ergebende
      Betrag wird durch die vereinbarte Summe

          der effektiven Bewertungsrelationen divi-
          diert.“
    g) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach den
       Wörtern „Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Ab-
       satz 3 Satz 1“ eingefügt.

    h) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung

               werden die Wörter „für die Jahre 2013

               bis 2018“ gestrichen und werden nach

               den Wörtern „Absatz 2 Satz 5“ die

               Wörter „oder Absatz 3 Satz 12“ ein-

               gefügt.

          bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Pro-
               zent“ durch die Angabe „50 Prozent“
               ersetzt.
          ccc) In Nummer 3 werden nach den Wör-
               tern „Absatz 2 Satz 5“ die Wörter
               „oder Absatz 3 Satz 12“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils
           die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe
           „Absatz 5“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zur Ermittlung der Mehr- oder Minderer-
          löse hat der Krankenhausträger eine vom

          Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstel-
          lung über die Erlöse des Krankenhauses
          aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1,
          2 und 4 vorzulegen.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
              Leistungsbezogener Vergleich
       (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach
    § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerech-
    ten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten
    krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und
    sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividu-
    eller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf
    Bundesebene einen leistungsbezogenen Ver-
    gleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leis-
    tungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere
    einzubeziehen

    1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde

       gelegten Leistungen,

    2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-
       ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-
       satz 2,
    3. die vereinbarten Entgelte sowie
    4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab-
       satz 2 zur personellen Ausstattung für die
       Erbringung der jeweiligen Leistungen.

    Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der
    Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1
    Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo-
    genen Vergleichs insbesondere auszuweisen
    1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen diffe-
       renzierend die Bandbreite der vereinbarten Ent-
       gelte und statistische Lage- und Streumaße zu
       diesen Entgelten,
BGBl. 2016, Seite 2990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2990
   2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei-
      ten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab-
      satz 2 sowie
   3. der Umfang der personellen Ausstattung.
   Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver-
   gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit
   auszuweisen und unter gesonderter Berücksich-
   tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach
   Fachgebieten zu untergliedern.
      (2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten
   nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Ent-
   geltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die

   Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs

   nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertrags-

   parteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18

   Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungs-

   gesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so

   rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklä-
   rung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ab dem
           Jahr 2019 für besondere Einrichtungen
           nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-
           hausfinanzierungsgesetzes“ und die Wörter
           „oder die besonderen Einrichtungen“ ge-
           strichen.
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      und 3 eingefügt:
          „(2) Für regionale oder strukturelle Beson-
       derheiten in der Leistungserbringung, die nicht
       bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Num-
       mer 1 bis 3 und 5 sachgerecht vergütet werden,
       vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 ta-
       ges-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder
       ergänzende Zuschläge; hierzu hat das Kranken-

       haus die Besonderheiten und die damit verbun-

       denen Zusatzkosten darzulegen. Nach der Ver-

       einbarung eines Entgelts für eine regionale oder

       strukturelle Besonderheit in der Leistungs-

       erbringung haben die an der Vereinbarung be-

       teiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und

       Höhe des Entgelts an das Institut für das Ent-

       geltsystem im Krankenhaus zu melden; dabei

       haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde
       liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom
       Krankenhaus vorzulegende Darlegung der Be-
       sonderheit zu übermitteln.
          (3) Die Entgelte nach den Absätzen 1 und 2
       sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Kranken-
       haus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1
       Nummer 4 zu beachten und den anderen Ver-
       tragsparteien nach § 11 entsprechende Kalku-
       lationsunterlagen vorzulegen. In eng begrenz-
       ten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-
       parteien Zusatzentgelte.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
   d) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
      „2019“ durch die Angabe „2020“ ersetzt und
      werden die Wörter „Erlösbudgets nach § 4

      und der Erlössumme nach Absatz 3“ durch die
      Wörter „Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 3“ er-
      setzt.
   e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Werden krankenhausindividuelle Ent-
      gelte nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3
      Satz 3 vereinbart, so ist für diese Entgelte im
      Rahmen des Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2
      oder Absatz 3 eine Erlössumme zu bilden.“
7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Entgelte für Leistungen, die noch nicht von

          den auf Bundesebene vereinbarten Ent-

          gelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder

          Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder

          strukturelle Besonderheiten in der Leis-

          tungserbringung (§ 6 Absatz 2),“.

   b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 2)“
      durch die Angabe „(§ 6 Absatz 4)“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Entlas-
      sungs- oder“ gestrichen.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Leistun-
          gen und“ durch die Wörter „Leistungen,
          von regionalen oder strukturellen Besonder-
          heiten in der Leistungserbringung und von“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „für die Be-
          grenzung der Entwicklung des Basisent-
          geltwerts nach § 10 Absatz 3“ gestrichen.

      cc) In Nummer 6 werden die Wörter „der Ab-

          schnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach

          der Anlage dieser Verordnung.“ durch die

          Wörter „der von den Vertragsparteien auf

          Bundesebene vereinbarten Aufstellung der

          Entgelte und Budgetermittlung, wobei den

          Zwecken des leistungsbezogenen Ver-

          gleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist,“

          ersetzt.

      dd) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden an-
          gefügt:
          „7. erstmals zum 31. März 2017 und ab
              2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres
              die Beschreibung von Leistungen, die
              für den Zweck des Vergütungssystems
              nach § 17d des Krankenhausfinanzie-
              rungsgesetzes in den Prozeduren-
              schlüssel nach § 301 Absatz 2 des
              Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein-
              zuführen sind, sowie die Benennung
              von Schlüsseln, die zu streichen sind,
              da sie sich für diesen Zweck als nicht
              erforderlich erwiesen haben; das Deut-
              sche Institut für Medizinische Doku-
              mentation und Information soll erforder-
              liche Änderungen im Prozedurenschlüs-
BGBl. 2016, Seite 2991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2991
               sel nach § 301 Absatz 2 des Fünften
               Buches Sozialgesetzbuch zum nächst-
               möglichen Zeitpunkt umsetzen,
           8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestal-
              tung des Nachweises nach § 18 Ab-
              satz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den
              einheitlichen Aufbau der Datensätze so-
              wie das Verfahren für die Übermittlung
              der Daten,
           9. bis zum 1. Januar 2019 auf der Grund-
              lage eines Konzepts des Instituts für
              das Entgeltsystem im Krankenhaus die
              näheren Einzelheiten des leistungsbe-
              zogenen Vergleichs nach § 4, insbeson-
              dere zu dessen Ausgestaltung, Organi-
              sation, Durchführung, Finanzierung und
              Anwendung; in die Vereinbarung ist eine
              Regelung zum Verfahren für die Über-
              mittlung der Daten nach § 4 Absatz 1
              Satz 2 an das Institut für das Entgelt-
              system im Krankenhaus zum Zweck

              der Ermittlung der Ergebnisse des leis-
              tungsbezogenen Vergleichs und zum
              Verfahren für die Übermittlung der Er-
              gebnisse des leistungsbezogenen Ver-
              gleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an
              die Vertragsparteien nach § 11 und die
              Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2
              des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

              aufzunehmen.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 3“

       durch die Wörter „und 2 sowie die Abrech-
       nungsbestimmungen nach Nummer 3“ ersetzt.

10. § 10 wird aufgehoben.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „ab-

       zuschließen“ die Wörter „und unter Verwen-

       dung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unter-

       lagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu

       dokumentieren“ eingefügt.

    b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt
       gefasst:

       „1. ab dem krankenhausindividuellen Einfüh-

           rungsjahr des Vergütungssystems und bis

           einschließlich des Jahres 2019 die Unterla-

           gen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1

           Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung

           sowie die Leistungs- und Kalkulationsauf-

           stellung nach Anlage 1 in der am 31. De-

           zember 2012 geltenden Fassung mit Aus-

           nahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,

       2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der
          Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6
          in ihrer jeweils aktuellen Fassung.“
    c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kranken-
       hauses“ ein Komma und werden die Wörter
       „einschließlich regionaler oder struktureller
       Besonderheiten in der Leistungserbringung,“
       eingefügt.

11a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
     „§ 10 oder“ gestrichen.
12. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landesbasis-
           entgeltwerts nach § 10 und der“ gestrichen
           und wird das Wort „Basisentgeltwerte“
           durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
       ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe
       „2017“ die Angabe „oder 2018“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
       satz 7 oder § 4 Absatz 10“ durch die Angabe
       „§ 3 Absatz 9“ ersetzt.

13a. In § 16 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlleis-
     tungen“ die Wörter „auch für stationsäquivalente
     Behandlung“ eingefügt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das
           Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
           wird nach der Angabe „2016“ die Angabe
           „oder 2017“ eingefügt.
       bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.

       cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch

           das Wort „und“ ersetzt.

       dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

           „5. § 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar
               2017 jeweils geltenden Fassung ent-

               sprechend anzuwenden ist.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „2018“

           durch die Angabe „2019“ ersetzt, werden

           die Wörter „der Bundespflegesatzverord-

           nung“ gestrichen und werden die Wörter

           „zum 31. Dezember“ durch die Wörter „in
           Vollkräften“ ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019

           hat das Krankenhaus dem Institut für das

           Entgeltsystem im Krankenhaus und den

           anderen Vertragsparteien nach § 11 nach-

           zuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psy-

           chiatrie-Personalverordnung zur Zahl der

           Personalstellen eingehalten werden. Für

           die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus

           dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
           kenhaus und den anderen Vertragsparteien
           nach § 11 die Einhaltung der von dem Ge-
           meinsamen Bundesausschuss nach § 136a
           Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
           buch festgelegten Vorgaben zur Ausstat-
           tung mit dem für die Behandlung erforderli-
           chen therapeutischen Personal nachzuwei-
           sen. Für den Nachweis nach den Sätzen 2
           und 3 hat das Krankenhaus eine Bestäti-
           gung des Jahresabschlussprüfers über die
           zweckentsprechende Mittelverwendung vor-
           zulegen. Aus dem Nachweis nach den Sät-
BGBl. 2016, Seite 2992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2992
           zen 2 und 3 müssen insbesondere die
           vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften,
           die tatsächliche jahresdurchschnittliche
           Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils ge-
           gliedert nach Berufsgruppen, sowie der
           Umsetzungsgrad der personellen Anforde-
           rungen hervorgehen. Das Krankenhaus
           übermittelt den Nachweis nach den Sät-
           zen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für
           das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
           an die anderen Vertragsparteien nach § 11

           und an das Institut für das Entgeltsystem im

           Krankenhaus für die Weiterentwicklung des

           Entgeltsystems nach § 17d des Kranken-

           hausfinanzierungsgesetzes und für die Er-
           mittlung der Ergebnisse des leistungsbezo-
           genen Vergleichs nach § 4; die Angaben für
           das Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017
           zu übermitteln.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Soweit der Nachweis nach Absatz 2

       Satz 2 bei der tatsächlichen jahresdurchschnitt-
       lichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine
       Unterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie-
       Personalverordnung zur Zahl der Personalstel-
       len ausweist, ist der Gesamtbetrag nach § 3
       Absatz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe

       der entstehenden Kosten für zusätzlich zu be-

       setzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben

       der Psychiatrie-Personalverordnung zu erhö-
       hen. Die Begrenzung des Anstiegs des Ge-
       samtbetrags durch den Veränderungswert nach
       § 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwen-
       dung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine
       Absenkung des Gesamtbetrags ist für die Jahre
       2017 bis 2019 nicht vorzunehmen, wenn das
       Krankenhaus nachweist, dass die im Gesamt-
       betrag vereinbarten Mittel für Personal vollstän-
       dig für die Finanzierung von Personal verwen-
       det wurden. Wurden Personalmittel abwei-
       chend von Satz 3 nicht zweckentsprechend
       verwendet, ist § 3 Absatz 3 Satz 8 entspre-
       chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten
       entsprechend für Krankenhäuser nach Ab-
       satz 1.“
15. Die Anlage Aufstellung der Entgelte und Budget-
    ermittlung (AEB-Psych) wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung des

            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2b wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 wird im Satzteil vor der Aufzählung das
     Wort „Abschlag“ durch die Wörter „für das Kran-
     kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1
     oder Satz 2“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“ die
     Wörter „oder Satz 2“ eingefügt und werden die
     Wörter „Fixkostendegressionsabschlag nach

      § 10 Absatz 13“ durch die Wörter „für das Kran-
      kenhaus anzuwendende Abschlag nach Satz 1
      oder Satz 2“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“ ein
          Komma und werden die Wörter „des Fix-
          kostendegressionsabschlags nach § 10 Ab-
          satz 13“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Basisfall-

          werts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-

          sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ einge-

          fügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Basis-
      fallwerts“ die Wörter „und des Fixkostendegres-
      sionsabschlags nach § 10 Absatz 13“ eingefügt.

                        Artikel 4

                 Weitere Änderung

          des Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0a. Dem § 4 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Jahre 2017 und 2018 ist der zu vereinba-

    rende höhere Abschlag nach Satz 2 auf 50 Prozent

    begrenzt.“

0b. Dem § 5 Absatz 3c werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:
    „Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 ge-
    nannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Ein-
    richtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Kran-
    kenhausfinanzierungsgesetzes durch eine Berück-
    sichtigung in den krankenhausindividuellen Entgel-
    ten. Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme
    nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6
    Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht.“

0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:
    a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Reihe 6.3
       ausgewiesenen entsprechenden Kosten“ durch
       die Wörter „Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeit-
       stellen in der Pflege mit und ohne direktem
       Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus,
       multipliziert mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3
       ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten

       pro Pflegekraft jeweils“ ersetzt.

    b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Kosten“

       durch die Wörter „Vollzeitstellen in der Pflege
       mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis
       mit dem Krankenhaus“ ersetzt und werden nach
       dem Wort „haben“ ein Komma und die Wörter
       „multipliziert mit den in der Fachserie 12
       Reihe 6.3 ausgewiesenen Kosten pro Pflegekraft
       im jeweiligen Land“ eingefügt.

1. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird das Wort „DRG-Institut“ durch
       die Wörter „Institut für das Entgeltsystem im
       Krankenhaus“ ersetzt.
    b) In Nummer 5 wird die Angabe „2017“ durch die
       Angabe „2018“ und das Wort „DRG-Institut“
BGBl. 2016, Seite 2993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2993
      durch die Wörter „Institut für das Entgeltsystem
      im Krankenhaus“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
      ein Semikolon und werden die Wörter „die hier-
      für vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden
      Daten werden vom Bundesministerium für Ge-
      sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
      mung des Bundesrates festgelegt“ eingefügt.
   b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihr DRG-Insti-
          tut“ durch die Wörter „das Institut für das
          Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.

      bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
          „DRG-Institut“ durch die Wörter „Institut für
          das Entgeltsystem im Krankenhaus“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 wird das Wort „DRG-Instituts“
          durch die Wörter „Instituts für das Entgelt-
          system im Krankenhaus“ ersetzt.

   c) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
          Angabe „2018“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für die Jahre 2017 und 2018 wird die Höhe
          des Abschlags auf 35 Prozent festgesetzt.“

3. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Stelle“ durch das
      Wort „Datenstelle“ ersetzt und wird das Wort
      „(DRG-Datenstelle)“ gestrichen.
   b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
      gefasst:

      „b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,

          ab dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen

          nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches

          Sozialgesetzbuch für den aufnehmenden,

          den weiterbehandelnden und den entlassen-

          den Standort sowie bei einer nach Standorten
          differenzierten Festlegung des Versorgungs-
          auftrags bis zum 30. Juni 2020 zusätzlich
          Kennzeichen für den entlassenden Stand-
          ort,“.
   c) In Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor der Aufzäh-
      lung, Satz 3 und 6, Absatz 3a Satz 3 und Ab-
      satz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „DRG-Daten-
      stelle“ durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.

                      Artikel 5

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016

(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
 1. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „Die Krankenhausbehandlung wird vollstatio-
       när, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und

      nachstationär sowie ambulant erbracht. Versi-
      cherte haben Anspruch auf vollstationäre oder
      stationsäquivalente Behandlung durch ein nach
      § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die
      Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen
      Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus
      erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht
      durch teilstationäre, vor- und nachstationäre
      oder ambulante Behandlung einschließlich häus-
      licher Krankenpflege erreicht werden kann.“

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Die stationsäquivalente Behandlung umfasst
      eine psychiatrische Behandlung im häuslichen
      Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multipro-
      fessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht
      hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität
      und Komplexität der Behandlung einer vollsta-
      tionären Behandlung.“

1a. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

                         „§ 65d
      Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

      (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen fördert ab 1. Januar 2017 mit insgesamt fünf
   Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Mo-
   dellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit
   pädophilen Sexualstörungen behandeln. Förde-

   rungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versor-
   gung teilnehmende Leistungserbringer, die ein frei-
   williges Therapieangebot vorhalten und die vom
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen als för-
   derungsfähig anerkannt werden. Für die Erhebung,
   Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
   Daten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63

   Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entspre-

   chend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der

   Patienten zu gewährleisten ist. Die Anonymität

   darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patien-

   ten dazu ihre Einwilligung erteilen.

      (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen hat eine wissenschaftliche Begleitung und
   Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf
   die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach
   allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
   dards zu veranlassen. Ziel dieser wissenschaftli-
   chen Begleitung und Auswertung ist die Errei-
   chung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirk-
   samkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 un-
   ter Berücksichtigung der Besonderheiten der pä-
   dophilen Sexualstörungen.

      (3) Der von unabhängigen Sachverständigen zu
   erstellende Bericht über die Ergebnisse der Aus-

   wertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen. Die

   Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen,

   Kassenärztliche Vereinigungen oder deren Ver-

   bände tätig oder als Leistungserbringer oder deren

   Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.

     (4) Die Finanzierung der Fördermittel nach Ab-
   satz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkas-
   sen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
   Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversi-
   cherung Versicherten. Das Nähere zur Umlage und
BGBl. 2016, Seite 2994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2994
   zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spit-
   zenverband Bund der Krankenkassen. An Modell-
   vorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung
   können sich über die Fördersumme nach Absatz 1
   Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen,
   insbesondere private Krankenversicherungen und
   der Verband der Privaten Krankenversicherung so-
   wie öffentliche Stellen. Das Verfahren nach § 64
   Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“
2. Nach § 115c wird folgender § 115d geändert:

                         „§ 115d

       Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
      (1) Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler
   Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkran-
   kenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleite-
   ten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler
   Versorgungsverpflichtung können in medizinisch
   geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine
   stationäre psychiatrische Behandlung vorliegt, an-
   stelle einer vollstationären Behandlung eine sta-
   tionsäquivalente psychiatrische Behandlung im
   häuslichen Umfeld erbringen. Der Krankenhausträ-
   ger stellt sicher, dass die erforderlichen Ärzte und
   nichtärztlichen Fachkräfte und die notwendigen
   Einrichtungen für eine stationsäquivalente Be-
   handlung bei Bedarf zur Verfügung stehen. In ge-
   eigneten Fällen, insbesondere wenn dies der Be-
   handlungskontinuität dient oder aus Gründen der
   Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Kranken-
   haus an der ambulanten psychiatrischen Versor-
   gung teilnehmende Leistungserbringer oder ein
   anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten
   Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der
   Durchführung von Teilen der Behandlung beauf-
   tragen.

     (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
   rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
   vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztli-
   chen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017

   1. die Anforderungen an die Dokumentation; dabei
      ist sicherzustellen, dass für die stationsäqui-
      valente psychiatrische Behandlung die Kran-
      kenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert
      wird,
   2. die Anforderungen an die Qualität der Leis-
      tungserbringung,

   3. die Anforderungen an die Beauftragung von an

      der ambulanten psychiatrischen Behandlung

      teilnehmenden Leistungserbringern oder ande-

      ren, zur Erbringung der stationsäquivalenten

      Behandlung berechtigten Krankenhäusern.

   Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
   teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet
   die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-
   kenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
   Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

      (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
   vereinbaren bis zum 28. Februar 2017 im Beneh-
   men mit den maßgeblichen medizinischen Fach-
   gesellschaften die Leistungsbeschreibung der sta-
   tionsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als

   Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen
   nach § 301 Absatz 2 Satz 2.
      (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
   rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
   legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
   zum 31. Dezember 2021 einen gemeinsamen Be-
   richt über die Auswirkungen der stationsäquivalen-
   ten psychiatrischen Behandlung im häuslichen
   Umfeld auf die Versorgung der Patientinnen und
   Patienten einschließlich der finanziellen Auswir-

   kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen
   Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Un-
   ternehmen der privaten Krankenversicherung und
   den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu
   übermitteln.“
3. § 118 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran-
   kenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäu-
   ser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-
   gen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen
   Abteilungen entsprechend. In dem Vertrag nach
   Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,

   1. unter welchen Voraussetzungen eine ambulante
      psychosomatische Versorgung durch die Ein-
      richtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht an-
      zusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale
      Versorgungsfunktion wahrnehmen,
   2. besondere Anforderungen an eine qualitativ
      hochwertige Leistungserbringung sowie
   3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob
      diese vertraglichen Vorgaben erfüllt sind.

   Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Ein-
   richtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in
   Anspruch genommen werden. Die Überweisung
   soll in der Regel durch einen Facharzt für psycho-
   somatische Medizin und Psychotherapie oder
   durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder
   Zusatzweiterbildung erfolgen.“

4. § 132b wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-
      tragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern
      zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
      festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
      nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese

      von der für die vertragsschließende Kranken-

      kasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb

      eines Monats nach Vorliegen der für die Be-

      stimmung der Schiedsperson notwendigen

      Informationen bestimmt. Die Kosten des
      Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
      zu gleichen Teilen.“
5. § 136 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter
      „der Gemeinsame Bundesausschuss“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Er kann dabei die Finanzierung der notwendi-
      gen Strukturen zur Durchführung von Maß-
      nahmen der einrichtungsübergreifenden Quali-
BGBl. 2016, Seite 2995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2995
      tätssicherung insbesondere über Qualitäts-
      sicherungszuschläge regeln.“
6. § 136a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
      seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeig-
      nete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in
      der psychiatrischen und psychosomatischen
      Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbeson-
      dere verbindliche Mindestvorgaben für die Aus-
      stattung der stationären Einrichtungen mit dem
      für die Behandlung erforderlichen therapeuti-
      schen Personal sowie Indikatoren zur Beurtei-
      lung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-
      tät für die einrichtungs- und sektorenübergrei-
      fende Qualitätssicherung in der psychiatrischen
      und psychosomatischen Versorgung. Die Min-
      destvorgaben zur Personalausstattung nach
      Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein
      und zu einer leitliniengerechten Behandlung
      beitragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
      bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Perso-
      nalausstattung nach Satz 2 notwendige Aus-
      nahmetatbestände und Übergangsregelungen.
      Den betroffenen medizinischen Fachgesell-
      schaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
      geben. Die Stellungnahmen sind durch den Ge-
      meinsamen Bundesauschuss in die Entschei-
      dung einzubeziehen.“
   b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und
      Empfehlungen nach Satz 1“ durch die Wörter
      „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

   c) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
      verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren
      nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum
      30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar
      2020 zu beschließen.“
   d) In dem neuen Satz 9 wird das Wort „Empfeh-
      lungen“ durch die Wörter „verbindlichen Min-
      destvorgaben“ ersetzt und wird die Angabe
      „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

7. § 136c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
          behörden“ die Wörter „sowie den Landes-
          verbänden der Krankenkassen und den Er-
          satzkassen“ eingefügt und wird nach dem
          Wort „einrichtungsübergreifenden“ das Wort
          „stationären“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „einrichtungs-
          übergreifenden“ das Wort „stationären“ ge-
          strichen.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
          Angabe „2017“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Gemeinsame Bundesausschuss führt
          vor Beschlussfassung eine Folgenabschät-
          zung durch und berücksichtigt deren Er-
          gebnisse.“

 8. § 137 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
    seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrich-
    tungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Do-
    kumentationsrate von 100 Prozent für dokumenta-
    tionspflichtige Datensätze der Krankenhäuser fest.“

 9. In § 137a Absatz 6 wird nach den Wörtern „Ge-
    meinsamen Bundesausschuss“ das Wort „insbe-
    sondere“ eingefügt.
10. In § 137h Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
    einer Richtlinie nach § 137“ durch die Wörter
    „nach den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
11. § 269 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
       geldes“ die Wörter „ab dem Ausgleichsjahr
       2013“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
       Wörter „ab dem Ausgleichsjahr 2013“ einge-
       fügt.
12. § 271 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
    satz 1 werden im Jahr 2017 1,5 Milliarden Euro aus
    der Liquiditätsreserve zugeführt.“
13. Dem § 293 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
    führen auf der Grundlage der Vereinbarung nach
    § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
    rungsgesetzes ein bundesweites Verzeichnis der
    Standorte der nach § 108 zugelassenen Kranken-
    häuser und ihrer Ambulanzen. Sie können das In-

    stitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit
    der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen. In diesem
    Fall sind die notwendigen Aufwendungen des In-
    stituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
    Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-
    gesetzes zu finanzieren. Die zugelassenen Kran-
    kenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis
    führenden Stelle auf Anforderung die für den Auf-
    bau und die Durchführung des Verzeichnisses er-
    forderlichen Daten sowie Veränderungen dieser
    Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln.

    Das Verzeichnis ist in nach Satz 10 Nummer 3 zu
    vereinbarenden Abständen zeitnah zu aktualisie-
    ren und im Internet zu veröffentlichen. Die Kran-
    kenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthalte-
    nen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für
    Datenübermittlungen an die Datenstelle nach
    § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
    sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richt-
    linien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des
    Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Kosten-
    träger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer

    Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit
    der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anfor-
    derungen der Richtlinien und Beschlüsse des Ge-
    meinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssi-
    cherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss
    nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung
    der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen
    Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitäts-
    sicherung erforderlich ist. Das Bundeskartellamt
    erhält die Daten des Verzeichnisses von der das
BGBl. 2016, Seite 2996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2996
    Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektroni-
    scher Datenübertragung oder maschinell verwert-
    bar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben
    nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
    kungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft
    und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

    vereinbaren bis zum 30. Juni 2017 das Nähere zu
    dem Verzeichnis nach Satz 1, insbesondere

    1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,

    2. die Art und den Aufbau der im Verzeichnis ent-
       haltenen Kennzeichen sowie die Voraussetzun-
       gen und das Verfahren für die Vergabe der
       Kennzeichen,
    3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktua-
       lisierung und das Verfahren der kontinuierlichen
       Fortschreibung,
    4. die sächlichen und personellen Voraussetzun-
       gen für die Verwendung der Kennzeichen sowie
       die sonstigen Anforderungen an die Verwen-
       dung der Kennzeichen und

    5. die Finanzierung der Aufwände, die durch die

       Führung und die Aktualisierungen des Verzeich-
       nisses entstehen.
    § 2a Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
    setzes gilt entsprechend für die Auftragserteilung
    nach Satz 2 und die Vereinbarung nach Satz 10.“

14. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 wird das Wort „DRG-Datenstelle“
       durch das Wort „Datenstelle“ ersetzt.
    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Ab-
       satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
       vereinbaren für die Dokumentation der Leistun-
       gen der psychiatrischen Institutsambulanzen
       nach Satz 1 sowie für die Durchführung der
       vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
       § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschlie-
       ßenden Bestimmungen bis spätestens zum
       1. Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Kata-
       log, der nach Art und Umfang der Leistung so-
       wie der zur Leistungserbringung eingesetzten
       personellen Kapazitäten getrennt nach Berufs-
       gruppen und Fachgebieten differenziert, sowie
       das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;
       für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d
       Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
       rungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob
       und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der
       Daten einer Vollerhebung oder einer repräsen-
       tativen Stichprobe der Leistungen psychiatri-

       scher Institutsambulanzen sachgerecht zu er-
       füllen ist.“

15. § 301 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
       dem Wort „Krankenhäuser“ die Wörter „oder
       ihre Krankenhausträger“ eingefügt.
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. das Institutionskennzeichen der Kranken-
           kasse und des Krankenhauses sowie ab

           dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen
           nach § 293 Absatz 6,“.
    c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „im“ die
       Wörter „oder vom“ eingefügt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
               Psych-Entgeltgesetzes

  In Artikel 8 Absatz 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), das durch Artikel 16c
des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „am 1. Januar
2019“ durch die Wörter „am 1. Januar 2020“ ersetzt.

                      Artikel 6a
                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  § 31 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Festlegungen nach Satz 1 sind für die Aus-
  gleichsjahre 2013 und 2014 vom Bundesversiche-
  rungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes
  Bund der Krankenkassen anzupassen, soweit dies
  für die Umsetzung der Regelungen in § 41 Absatz 1
  Satz 2 und 3 erforderlich ist.“
2. Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
   Wörter „den Sätzen 6 und 7“ ersetzt.

                      Artikel 6b

                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   Dem § 142a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämato-
poetischer Stammzellzubereitungen aus dem periphe-
ren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Ein-
heitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung
„SEC“ nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflich-
tung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit
dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkür-
zung „SEC“ nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem
29. April 2017 zu erfüllen.“

                      Artikel 6c

            Änderung der Arzneimittel-
        und Wirkstoffherstellungsverordnung

   § 43 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
ordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November
2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
BGBl. 2016, Seite 2997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2997
    „(2) § 31 Absatz 8a Satz 2 und Abschnitt 5b sind
  ab dem 29. April 2017 anzuwenden.“

                      Artikel 7
                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2017 in Kraft.

  (2) Artikel 5 Nummer 11 und Artikel 6a treten mit Wir-
kung vom 1. August 2014 in Kraft.
  (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 3. August 2016 in
Kraft.
   (4) Artikel 4 Nummer 0a, Nummer 2 Buchstabe c und
Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe b treten mit Wirkung
vom 10. November 2016 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 19. Dezember
verkünden.

2016
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d24484b599384aac….