Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/9528 · S. 30
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG) Zu Nummer 1 (§ 2a) Zu Absatz 1 Der GKV-Spitzenverband und die DKG werden verpflichtet, Kriterien zur Bestimmung des Standortes eines Krankenhauses und der Ambulanzen eines Krankenhauses (Krankenhausstandort) zu entwickeln. Die festzule- gende Definition gilt sodann für den GKV-Spitzenverband, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die DKG, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leistungserbringer verbindlich. Auf der Grundlage der festzulegenden Definition ist nach dem neu angefügten § 293 Absatz 6 SGB V vom GKV-Spitzenverband und der DKG ein Verzeichnis der Krankenhausstandorte auf- zubauen und zu führen. Die Definition eines Krankenhausstandortes ist insbesondere erforderlich bei Krankenhäusern, deren Versor- gungseinheiten sich nicht alle räumlich an einem Ort befinden. Die gesetzlichen Regelungen der Qualitätssiche- rung, der Berücksichtigung von ermächtigten Einrichtungen bei der Bedarfsplanung oder der Abrechnung von Zu- und Abschlägen müssen aber einen klaren Bezugspunkt zum Standort haben. Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V werden regelmäßig standortbezogen festgelegt und auch der strukturierte Qua- litätsbericht ist nach den Vorgaben des G-BA standortbezogen zu erstellen. Gerade für die Qualitätssicherung ist es zum Zwecke der Transparenz von besonderer Bedeutung, nachvollziehen zu können, ob der einzelne Standort oder nur der gesamte Krankenhausträger die vorgegebenen Qualitätsanforderungen einhält. Eine Abgrenzung ist insbesondere aus Sicht der Patientinnen und Patienten sowie einweisenden Ärztinnen und Ärzte sinnvoll. Beim Sicherstellungszuschlag hat der G-BA unter anderem Vorgaben zur Erreichbarkeit (Mi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.358 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.713–110.071 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f3c34fde48affc87….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP