Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 44 Registrierung und Berichtspflichten
Stand: 18.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-1 (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 112, 114 bis 118 und 120 bis 123 entsprechend. Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 124 bis 127 und 129 bis 138 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 146 und 148 entsprechend. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 149 bis 152 und 155 bis 161 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-2 (2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-3 (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-4 (4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen. § 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-5a (5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-6 (6) Sind die in § 2 Absatz 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen
(6a) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis nach Absatz 6 Nummer 1 beantragt und wird sie von der Bundesanstalt aufgefordert, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 22 erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Bundesanstalt vollständig einzureichen, hat sie innerhalb von drei Monaten dieser Aufforderung nachzukommen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist gilt der Erlaubnisantrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-7 (7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-8 (8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/44#abs-9 (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.