Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/28166 · S. 37
Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderungen in der Inhaltsübersicht vollziehen die folgenden Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs nach. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a Die Ergänzung bezieht die entsprechenden Bewertungsvorschriften mit in den Kreis der anwendbaren Vorschrif- ten ein. Zu Buchstabe b Die Registrierungstatbestände für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 2 Absatz 4a und 5 fallen weg, um Kleinanlegern ein einheitliches Schutzniveau zu bieten unabhängig davon, ob sie in offene oder geschlossene Investmentfonds investieren. Eine bloße Registrierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene Publikumsinvestmentvermögen verwalten, ist damit nicht mehr möglich. Vielmehr müssen auch diese Fondsver- walter genau wie die Verwalter offener Publikumsinvestmentvermögen zukünftig eine Erlaubnis beantragen. Da- mit kann die Bundesanstalt effektiver ein einheitlich hohes Niveau zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation der Fondsverwalter und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwachen, wodurch der Anlegerschutz ge- stärkt wird. Der ganz überwiegende Teil der ohnehin geringen Anzahl an Registrierungen von Verwaltern ge- schlossener Publikumsfonds stammt aus den Jahren 2014 und 2015, also kurz nach Einführung des KAGB. Das zeigt, dass es keinen besonderen Bedarf für diese Art Fonds mehr gibt. Zu Nummer 3 (§ 12) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des aufgehobenen § 2 Absatz 5. Zu Nummer 4 (§ 44) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des aufgehobenen § 2 Absatz 4a und 5. Zu Nummer 5 (§ 45) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des aufgehobenen § 2 Absatz 4a und 5. Zu Nummer 6 (§ 46) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 2 Absatz 4a und 5. § 46 gilt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.512 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/28166, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.108–103.620 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 74125fb726d9b1a2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP