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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2626
BGBl. 2018 I S. 2626 · 45.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung
(EU) 2017/2402 und an
die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli
2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/
2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/
2402 für Kredit- und Finanzdienstleis-
tungsinstitute“.
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und
Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans“.
c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten,
Anbietern von Nebendienstleistungen, Fi-
nanzholding-Gesellschaften, gemischten
Finanzholding-Gesellschaften und ande-
ren Unternehmen“.
d) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2017/2402“.
e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:
„§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Ver-
ordnung (EU) 2015/2365, die Verord-
nung (EU) 2016/1011 oder die Verord-
nung (EU) 2017/2402“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 27 wird die Angabe „259 Absatz 3“
durch die Angabe „265 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 35 wird die Angabe „61,“ durch die
Angabe „61 bis 63, 66,“ ersetzt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und
(EG) Nr. 1060/2009“ durch die Wörter „, (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Kreditinstitute, die keine
1. CRR-Institute,
2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine
Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä-
tigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A
oder nach den Abschnitten A und B des An-
hangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aus-
zuüben,
3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9
bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung
(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
Verbriefungen und zur Schaffung eines spezi-
fischen Rahmens für einfache, transparente und
standardisierte Verbriefung und zur Änderung
der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
2011/61/EU und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der
auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und des Kapitels 2 der Verordnung (EU)
2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestim-
mungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapi-
tels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwei-
sen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1
so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kredit-
institute.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die
keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich
des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Ka-
pitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlasse-
nen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Ge-
setzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verord-
nung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien

diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wert-
papierfirmen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7a werden vor den Wörtern „nicht an-
zuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt.
b) In Absatz 9a Satz 1 werden vor den Wörtern
„nicht anzuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2
der Verordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt.
5. Nach § 6 Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein-
gefügt:
„(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
für
1. Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des
Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2017/2402,
2. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungs-
zweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5
der Verordnung (EU) 2017/2402 und
3. Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung
(EU) 2017/2402
und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1
die Einhaltung der Anforderungen nach den Arti-
keln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung
der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und
in Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anfor-
derungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung
(EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht
§ 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 11 des Kapital-
anlagegesetzbuchs anzuwenden sind.“
6. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-
gefügt:
„8. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung ge-
mäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/2402,
9. Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
gen der Bundesanstalt, die auf einem
Verstoß gegen die Artikel 19 bis 22 oder
die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU)
2017/2402 beruhen.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Bundesanstalt meldet der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung unter Beachtung des Verfah-
rens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be-
hörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser
Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von
einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-
tikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt.“
7. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6
bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-
richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-
gen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irrefüh-
renden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1
dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt
unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit
gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung be-
nannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt
als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß
gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)
2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung
des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-
ordnung.“
8. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe d werden die Wörter „nach den
Artikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013,“ gestrichen.
b) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
„j) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Ab-
satz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5
und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.“
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Maßnahmen gegen
Geschäftsleiter und Mitglieder
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung
eines Geschäftsleiters auch verlangen und die-
sem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner
Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person unter-
sagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung
(EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bauspar-
kassen, des Depotgesetzes, des Geldwäsche-
gesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des
Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandels-
gesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26
oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur
Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen
Rechtsakte, die zur Durchführung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)

Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung
(EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)
2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen
Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat
und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt
dieses Verhalten fortsetzt.“
10. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die
Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verant-
wortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines
Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeit-
raum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als
Geschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor,
einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem
Institut untersagen.“
11. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von in die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezo-
genen Unternehmen“ durch die Wörter „anderen
Unternehmen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Originatoren und ursprüngliche Kredit-
geber, soweit sie keine Institute sind, sowie Ver-
briefungszweckgesellschaften und gemäß Arti-
kel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt
Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6
zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Ab-
satz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entspre-
chend zu.“
12. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt:
„§ 48
Maßnahmen bei Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
(1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprüng-
licher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweck-
gesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6,
7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe-
hörde anordnen, dass die den Verstoß begründen-
den Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft
eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren
Wiederholung verhindert wird.
(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft
gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26
dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Origi-
nator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach
Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die
Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass
Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1
dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen
die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der
Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.
(3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter
seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Ver-
ordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorüberge-
hend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser
Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in
den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgeleg-
ten Kriterien erfüllen.“
13. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 246“
durch die Angabe „Artikel 248“ ersetzt.
bb) Die Nummern 13 und 20 werden aufgeho-
ben.
b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Ab-
sätze 5b bis 5d eingefügt:
„(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-
kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-
gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-
gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-
mens für einfache, transparente und standardi-
sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
S. 35) Vermögenswerte auswählt.
(5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
genannten Anteil nicht hält,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
Bezeichnung verwendet,
5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-
desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder
6. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
(5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
fahrlässig
1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,

2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
men zu haben, oder
3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe
„4h“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe „24 bis 29“ die
Wörter „und der Absätze 5b bis 5d“ eingefügt.
d) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Absätze 4f und 4g“ durch die Wörter „Ab-
sätze 4f, 4g, 5b bis 5d“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Absat-
zes 4h“ durch die Wörter „der Absätze 4h,
5b bis 5d“ ersetzt.
e) In Absatz 6c wird nach der Angabe „11 bis 15“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach der Angabe „4f bis 4h“ die Wörter
„und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d“ einge-
fügt.
14. § 60c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die
Verordnung (EU) 2017/2402“ angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und
unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun-
gen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti-
kel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1
bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Bekanntmachung auch die verhängten
Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen um-
fasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung
nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntma-
chung den beteiligten Personen einen unverhält-
nismäßigen Schaden zufügen würde.“
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 308b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2017/2402“.
b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2015/2365, die Verord-
nung (EU) 2016/1011 oder die Verord-
nung (EU) 2017/2402“.
c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 bis 8“.
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9,
18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Arti-
kel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)
2017/2402 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2017
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für Verbriefungen und zur Schaffung eines
spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
rente und standardisierte Verbriefungen und
zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
2009/138/EG, 2011/61/EU und der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
S. 35).“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29
Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/
2402 für die in den Geltungsbereich der Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Un-
ternehmen.“
4. § 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut nach den
Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011,“ wie folgt gefasst:
„gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-
satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-
kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)
2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder
der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-
akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-
hörde verstößt.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird der Wortlaut nach den
Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)
2016/1011,“ wie folgt gefasst:
„gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-
satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-
kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)
2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder
der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-
akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-
hörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung
durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fort-
setzt,“.

5. In § 303a wird nach der Angabe „des § 304 Absatz 3
Nummer 3“ die Angabe „oder des § 308 c Absatz 1“
eingefügt.
6. Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt:
„§ 308c
Maßnahmen bei Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsich-
tigtes Unternehmen als Originator oder ursprüng-
licher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Ar-
tikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der
Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe-
hörde anordnen, dass die den Verstoß begründen-
den Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft
eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren
Wiederholung verhindert wird.
(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Spon-
sor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen
eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der
Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht
ein Originator eine irreführende Meldung nach Arti-
kel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Auf-
sichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein
beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß
Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass
seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19
bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung
erfüllen.“
7. § 319a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 319a
Bekanntmachung
von Maßnahmen und Sanktionen
wegen Verstößen gegen
die Verordnung (EU) 2015/2365,
die Verordnung (EU) 2016/1011
oder die Verordnung (EU) 2017/2402“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und
unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun-
gen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti-
kel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1
bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass
die Bekanntmachung auch die verhängten Maß-
nahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst
und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Ab-
satz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den
beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen
Schaden zufügen würde.“
8. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4g werden die folgenden Absätze
4h bis 4j eingefügt:
„(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allge-
meinen Rahmens für Verbriefungen und zur
Schaffung eines spezifischen Rahmens für ein-
fache, transparente und standardisierte Ver-
briefung und zur Änderung der Richtlinien
2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)
Vermögenswerte auswählt.
(4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verord-
nung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
genannten Anteil nicht hält,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4
oder 5 eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
Bezeichnung verwendet oder
5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt.
(4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
fahrlässig
1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
men zu haben, oder
3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-
len des Absatzes 4e“ durch die Wörter „in den
Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
c) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e“ durch
die Wörter „in den Fällen der Absätze 4e, 4h,
4i und 4j“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Absatzes 4e Nummer 1 und 2“ die Wörter
„und der Absätze 4h, 4i und 4j“ eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „4d und 4f“
durch die Angabe „4d, 4f, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Absatz 3
Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“
durch die Wörter „in Absatz 3 Nummer 3,
3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g,
4h, 4i und 4j“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach den Ab-
satz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f
und 4g“ durch die Wörter „nach Absatz 3
Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d,
4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.
9. § 356 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 356
Übergangsvorschrift zu
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf
die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2018 beginnt.“
Artikel 3
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 1 werden die Wör-
ter „über ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder über ein gleichartiges Verhältnis“ gestrichen.
2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „des Artikels 23 oder des Artikels 33“ durch die
Wörter „des Artikels 22 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 110 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 9“
durch die Angabe „4 bis 8“ ersetzt.
4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 11“
durch die Angabe „4 bis 10“ ersetzt.
6. In § 339 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,“ gestri-
chen.
7. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 36 wird die Angabe „Satz 9“ durch
die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
b) In Nummer 37 wird die Angabe „Satz 10“ durch
die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
8. In § 345 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „7 bis 11“
durch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.
9. In § 351 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 11“
durch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.
10. In § 355 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „6 und 10“
durch die Angabe „6 und 9“ ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
folgt gefasst:
„§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Euro-
päische Kommission, an die europäischen
Aufsichtsbehörden und an den Betreiber
des Bundesanzeigers“.
2. In § 1 Absatz 19 Nummer 36 werden nach dem
Wort „Verbriefungszweckgesellschaften“ die Wör-
ter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7“ einge-
fügt.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c
sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU)
2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und
Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften
und Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-
zes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle
Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforder-
lich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung
(EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlas-
senen delegierten Rechtsakte und technischen
Durchführungs- und Regulierungsstandards der
Europäischen Kommission eingehalten werden.
Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32
und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten
Befugnisse ausüben.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6
bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-
richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-
gen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei
um eine unrichtige oder irreführende Meldung im
Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung,
unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
ständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benann-
ten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als
zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß
gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)
2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung
des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-
ordnung.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Meldungen der Bundesanstalt
an die Europäische Kommission,
an die europäischen Aufsichtsbehörden
und an den Betreiber des Bundesanzeigers“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 19 werden nach den Wörtern
„soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG“
die Wörter „oder die Verordnung (EU)
2017/2402“ eingefügt und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 20 und 21 werden
angefügt:
„20. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung
gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/2402,
21. alle verhängten verwaltungsrechtlichen
Sanktionen sowie gegebenenfalls dies-

bezügliche Rechtsbehelfsverfahren und
deren Ausgang, sofern sie auf die Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 gestützt wer-
den.“
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Die Bundesanstalt meldet der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung unter Beachtung des Verfah-
rens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be-
hörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser
Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von
einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-
tikels 27 Absatz 1 erfährt.“
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
durch die Wörter „nach den Artikeln 38
bis 45 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 231/2013.“ ersetzt.
cc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
dd) Der Satzteil nach der bisherigen Nummer 7
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
„(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die
ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprüng-
licher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von
durch sie verwaltete Investmentvermögen in
Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich
nach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Ar-
tikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)
2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwal-
tungsgesellschaften eine Verbriefung eingegan-
gen, die die Anforderungen der Verordnung (EU)
2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im
besten Interesse der Anleger in den einschlägi-
gen Investmentvermögen und ergreifen gegebe-
nenfalls Korrekturmaßnahmen.“
7. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern
„erfüllt hat.“ die Wörter „und nach den Artikeln 6
bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU)
2017/2402“ eingefügt.
8. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter
„und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43
Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“
eingefügt.
9. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter
„und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43
Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“
eingefügt.
10. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6c werden die folgenden Absätze
6d, 6e und 6f eingefügt:
„(6d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-
kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-
gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-
gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-
mens für einfache, transparente und standardi-
sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
S. 35) Vermögenswerte auswählt.
(6e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-
ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
genannten Anteil nicht hält,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
gung stellt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
Bezeichnung verwendet oder
5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-
desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(6f) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
fahrlässig
1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der
Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
men zu haben, oder
3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „des Absatzes 6c Nummer 1“ die Angabe
„sowie der Absätze 6d bis 6f“ eingefügt.
11. § 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wegen Verstößen gegen Gebote und Ver-
bote im Zusammenhang mit OGAW, die in
§ 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genom-
men werden, sowie wegen Verstößen gegen
Gebote und Verbote nach den Artikeln 6,

7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 muss die Bundesanstalt und“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Betreffen die bestandskräftigen Maßnahmen
oder unanfechtbar gewordenen Bußgeldent-
scheidungen nach Satz 1 Nummer 1 Verstöße
gegen die Verordnung (EU) 2017/2402, so ist zu-
sätzlich die verhängte Maßnahme oder Bußgeld-
entscheidung zu nennen.“
Artikel 5
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den
im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignet-
heit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaf-
fung eines spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
rente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung
der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“
Artikel 6
Änderung der
Solvabilitätsverordnung
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Num-
mer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 zur Festlegung eines all-
gemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur
Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfa-
che, transparente und standardisierte Verbriefung
und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen
(EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut“.
b) In Buchstabe a werden die Wörter „den aufsicht-
lichen Formel-Ansatz nach Artikel 262“ durch die
Wörter „SEC-IRBA nach Artikel 259“ ersetzt.
c) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 259
Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „Artikel 265“
ersetzt.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Arti-
kel 259 Absatz 3“ durch die Wörter „nach Arti-
kel 265 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 259 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „des Artikels 265 Ab-
satz 2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
und das Verbriefungsgeschäft“.
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anle-
ger in Bezug auf Verbriefungspositionen“.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Berichterstattung über das
Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387
bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4
und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung
(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-
legung eines allgemeinen Rahmens für Verbrie-
fungen und zur Schaffung eines spezifischen
Rahmens für einfache, transparente und standar-
disierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
S. 35) eingehalten werden.“
3. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Sorgfaltspflichten
für institutionelle Anleger
in Bezug auf Verbriefungspositionen
(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für
Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die
von einem Institut implementierten schriftlich fixier-
ten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfül-
lung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402
genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Ver-
briefungspositionen verwendet, die von ihm im Han-
delsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.
(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich
fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im
Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbrie-
fungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Ka-
pitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konso-
lidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat,
ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich
fixierten Verfahren einzugehen.“

Artikel 8
Änderung der Kapitalanlage-
Verhaltens- und -Organisationsverordnung
§ 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und
-Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2460) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
2. In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende gestri-
chen.
3. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
4. Im Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 werden
die Wörter „und den Artikeln 50 bis 56“ gestrichen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Ar-
tikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019
in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6290402d119e3939….