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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2626

BGBl. 2018 I S. 2626 · 45.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2626
                                    Gesetz
zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung

(EU) 2017/2402 und an
die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
                                            Vom 18. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli
2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
       „§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/
             2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/
             2402 für Kredit- und Finanzdienstleis-
             tungsinstitute“.

   b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
       „§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und
             Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
             sichtsorgans“.

   c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

       „§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten,
             Anbietern von Nebendienstleistungen, Fi-
             nanzholding-Gesellschaften, gemischten
             Finanzholding-Gesellschaften und ande-
             ren Unternehmen“.
   d) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die

             Verordnung (EU) 2017/2402“.

   e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:
       „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und
              Sanktionen wegen Verstößen gegen die
              Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Ver-
              ordnung (EU) 2015/2365, die Verord-
              nung (EU) 2016/1011 oder die Verord-
              nung (EU) 2017/2402“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 27 wird die Angabe „259 Absatz 3“
      durch die Angabe „265 Absatz 2“ ersetzt.
   b) In Absatz 35 wird die Angabe „61,“ durch die
      Angabe „61 bis 63, 66,“ ersetzt.

 3. § 1a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und
      (EG) Nr. 1060/2009“ durch die Wörter „, (EG)
      Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Für Kreditinstitute, die keine
   1. CRR-Institute,
   2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine
      Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä-
      tigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A
      oder nach den Abschnitten A und B des An-
      hangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aus-
      zuüben,
   3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
   sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9
   bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung
   (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
   Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
   Verbriefungen und zur Schaffung eines spezi-
   fischen Rahmens für einfache, transparente und
   standardisierte Verbriefung und zur Änderung
   der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,
   2011/61/EU und der Verordnungen (EG)

   Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
   L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der
   auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   und des Kapitels 2 der Verordnung (EU)
   2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestim-
   mungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapi-
   tels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwei-
   sen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)

   Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen

   nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1
   so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kredit-
   institute.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die
   keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich
   des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verord-
   nung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Ver-
   ordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Ka-
   pitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlasse-
   nen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Ge-
   setzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verord-
   nung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in
   Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Ab-
   satz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien
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     diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wert-
     papierfirmen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 7a werden vor den Wörtern „nicht an-
     zuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2 der Ver-
     ordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt.
  b) In Absatz 9a Satz 1 werden vor den Wörtern
     „nicht anzuwenden“ die Wörter „und Kapitel 2
     der Verordnung (EU) 2017/2402“ eingefügt.

5. Nach § 6 Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein-
   gefügt:
     „(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
  für

  1. Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und

     Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des

     Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU)

     2017/2402,

  2. Originatoren, Sponsoren und Verbriefungs-

     zweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5

     der Verordnung (EU) 2017/2402 und

  3. Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung

     (EU) 2017/2402

  und setzt ihnen gegenüber in Fällen der Nummer 1

  die Einhaltung der Anforderungen nach den Arti-

  keln 6 bis 9, in Fällen der Nummer 2 die Einhaltung
  der Anforderungen nach den Artikeln 18 bis 27 und
  in Fällen der Nummer 3 die Einhaltung der Anfor-
  derungen nach Artikel 28 der Verordnung (EU)
  2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung
  (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte nach den

  Vorschriften dieses Gesetzes durch, soweit nicht
  § 295 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs-
  aufsichtsgesetzes oder § 5 Absatz 11 des Kapital-
  anlagegesetzbuchs anzuwenden sind.“

6. § 7b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     cc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-
         gefügt:
         „8. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung ge-
             mäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
             (EU) 2017/2402,
         9. Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
            gen der Bundesanstalt, die auf einem
            Verstoß gegen die Artikel 19 bis 22 oder
            die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU)
            2017/2402 beruhen.“

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Bundesanstalt meldet der Euro-
     päischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-
     päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
     hörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde
     für das Versicherungswesen und die betriebliche
     Altersversorgung unter Beachtung des Verfah-
     rens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung
     (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be-
     hörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser

      Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von
      einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-
      tikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt.“

7. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:
      „(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
   haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6
   bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-
   richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-
   gen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irrefüh-
   renden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1
   dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt
   unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit
   gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung be-
   nannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt
   als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß

   gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)

   2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung

   des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-

   ordnung.“

8. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-

   ändert:

   a) In Buchstabe d werden die Wörter „nach den

      Artikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU)

      Nr. 575/2013,“ gestrichen.

   b) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende durch

      das Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
      „j) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Ab-
          satz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5
          und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.“

9. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36

                   Maßnahmen gegen
              Geschäftsleiter und Mitglieder
         des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung
      eines Geschäftsleiters auch verlangen und die-
      sem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner
      Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der
      Rechtsform einer juristischen Person unter-
      sagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig
      gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung
      (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)
      Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
      600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
      der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung
      (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bauspar-
      kassen, des Depotgesetzes, des Geldwäsche-
      gesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des
      Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteauf-
      sichtsgesetzes oder des Wertpapierhandels-
      gesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26
      oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
      2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser
      Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur
      Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen
      Rechtsakte, die zur Durchführung der Verord-
      nung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU)
BGBl. 2018, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
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       Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.
       600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
       der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung
       (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)
       2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen
       Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat
       und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt
       dieses Verhalten fortsetzt.“
10. § 36a wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
      hörde“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) In den Fällen des § 48 Absatz 1 kann die
       Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verant-
       wortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
       punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines
       Instituts war, vorübergehend bis zu einem Zeit-
       raum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als
       Geschäftsleiter bei einem Originator, Sponsor,
       einer Verbriefungszweckgesellschaft oder einem
       Institut untersagen.“
11. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „von in die
      Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezo-
      genen Unternehmen“ durch die Wörter „anderen
      Unternehmen“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:
          „(1b) Originatoren und ursprüngliche Kredit-
       geber, soweit sie keine Institute sind, sowie Ver-
       briefungszweckgesellschaften und gemäß Arti-
       kel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
       zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt
       Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6
       zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Ab-
       satz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entspre-
       chend zu.“

12. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt:
                           „§ 48
               Maßnahmen bei Verstößen
          gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
      (1) Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprüng-
   licher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweck-
   gesellschaft gegen die Anforderungen der Artikel 6,
   7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der
   Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe-
   hörde anordnen, dass die den Verstoß begründen-
   den Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft
   eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren
   Wiederholung verhindert wird.
      (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
   im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
   2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,
   Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft
   gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26
   dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Origi-
   nator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach
   Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die
   Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass
   Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1
   dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen

   die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der
   Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.
      (3) Verletzt ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter
   seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Ver-
   ordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorüberge-
   hend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser
   Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in
   den Artikeln 19 bis 26 dieser Verordnung festgeleg-
   ten Kriterien erfüllen.“
13. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 246“
          durch die Angabe „Artikel 248“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 13 und 20 werden aufgeho-
          ben.

   b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Ab-
      sätze 5b bis 5d eingefügt:
          „(5b) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
      dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-
      kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
      2017/2402 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-
      gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-
      gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-
      mens für einfache, transparente und standardi-
      sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
      linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
      und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
      (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
      S. 35) Vermögenswerte auswählt.
        (5c) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
      dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-
      ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-
      sätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
         genannten Anteil nicht hält,

      2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
         bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-
         tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
         benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
         gung stellt,
      3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
         anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,
      4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
         Bezeichnung verwendet,
      5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
         Wertpapier-     und    Marktaufsichtsbehörde
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-
         desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
         dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder
      6. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Meldung
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig macht.

         (5d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
      dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
      fahrlässig
      1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
         System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der
         Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
BGBl. 2018, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
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      2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
         2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
         ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
         men zu haben, oder

      3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
         absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
         2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“

   c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe

      „4h“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
      und werden nach der Angabe „24 bis 29“ die
      Wörter „und der Absätze 5b bis 5d“ eingefügt.
   d) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

          „Absätze 4f und 4g“ durch die Wörter „Ab-

          sätze 4f, 4g, 5b bis 5d“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Absat-
          zes 4h“ durch die Wörter „der Absätze 4h,
          5b bis 5d“ ersetzt.
   e) In Absatz 6c wird nach der Angabe „11 bis 15“
      das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach der Angabe „4f bis 4h“ die Wörter
      „und in den Fällen der Absätze 5b bis 5d“ einge-
      fügt.

14. § 60c wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein

      Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die
      Verordnung (EU) 2017/2402“ angefügt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und
      unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun-
      gen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti-
      kel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1
      bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend,
      dass die Bekanntmachung auch die verhängten
      Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen um-
      fasst und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung
      nach Absatz 3 geprüft wird, ob die Bekanntma-
      chung den beteiligten Personen einen unverhält-
      nismäßigen Schaden zufügen würde.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 308b wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die
             Verordnung (EU) 2017/2402“.

  b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:

     „§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
             Sanktionen wegen Verstößen gegen die
             Verordnung (EU) 2015/2365, die Verord-
             nung (EU) 2016/1011 oder die Verord-
             nung (EU) 2017/2402“.

  c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:
     „§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1
            Satz 1 Nummer 5 bis 8“.

2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. die Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 9,
         18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und nach Arti-
         kel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)

         2017/2402 des Europäischen Parlaments

         und des Rates vom 12. Dezember 2017

         zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
         für Verbriefungen und zur Schaffung eines
         spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
         rente und standardisierte Verbriefungen und
         zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
         2009/138/EG, 2011/61/EU und der Ver-
         ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
         Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
         S. 35).“
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29
         Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/
         2402 für die in den Geltungsbereich der Ver-
         ordnung (EU) 2017/2402 einbezogenen Un-
         ternehmen.“

4. § 303 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut nach den
     Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)
     2016/1011,“ wie folgt gefasst:
     „gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-
     satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
     gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-
     lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-
     rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-
     kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)
     2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder
     der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-
     akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-
     hörde verstößt.“

  b) In Absatz 2 Nummer 2 wird der Wortlaut nach den
     Wörtern „oder Artikel 29 der Verordnung (EU)
     2016/1011,“ wie folgt gefasst:

     „gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Ab-
     satz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
     gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes er-
     lassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchfüh-
     rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Arti-
     kels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU)

     2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402 oder
     der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechts-
     akte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbe-
     hörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung
     durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fort-
     setzt,“.
BGBl. 2018, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
5. In § 303a wird nach der Angabe „des § 304 Absatz 3
   Nummer 3“ die Angabe „oder des § 308 c Absatz 1“
   eingefügt.
6. Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt:

                         „§ 308c
               Maßnahmen bei Verstößen

          gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

     (1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsich-
  tigtes Unternehmen als Originator oder ursprüng-
  licher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Ar-
  tikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der
  Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbe-
  hörde anordnen, dass die den Verstoß begründen-
  den Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft
  eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren
  Wiederholung verhindert wird.
     (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung
  im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
  2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Spon-
  sor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen
  eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der
  Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht
  ein Originator eine irreführende Meldung nach Arti-
  kel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Auf-
  sichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein
  beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß
  Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass
  seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19
  bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung

  erfüllen.“

7. § 319a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 319a
                      Bekanntmachung
              von Maßnahmen und Sanktionen
                   wegen Verstößen gegen
              die Verordnung (EU) 2015/2365,
               die Verordnung (EU) 2016/1011
            oder die Verordnung (EU) 2017/2402“.

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Bei bestandskräftigen Maßnahmen und
       unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidun-
       gen, die wegen eines Verstoßes gegen die Arti-
       kel 6, 7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
       2017/2402 erlassen wurden, gelten die Absätze 1
       bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass
       die Bekanntmachung auch die verhängten Maß-
       nahmen und Bußgeldentscheidungen umfasst
       und in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Ab-
       satz 3 geprüft wird, ob die Bekanntmachung den
       beteiligten Personen einen unverhältnismäßigen
       Schaden zufügen würde.“

8. § 332 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4g werden die folgenden Absätze

     4h bis 4j eingefügt:

         „(4h) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-

       dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Artikel 6
       Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
       des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allge-
       meinen Rahmens für Verbriefungen und zur
       Schaffung eines spezifischen Rahmens für ein-

   fache, transparente und standardisierte Ver-
   briefung und zur Änderung der Richtlinien
   2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der
   Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
   Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)
   Vermögenswerte auswählt.

      (4i) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-

   dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verord-
   nung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vorsätz-
   lich oder fahrlässig

   1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort
      genannten Anteil nicht hält,
   2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 4
      oder 5 eine Information nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
      nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
      stellt,
   3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
      anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,

   4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
      Bezeichnung verwendet oder
   5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
      Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
      zeitig unterrichtet oder die Aufsichtsbehörde
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig benachrichtigt.

      (4j) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-

   dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder
   fahrlässig
   1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
      System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Ver-
      ordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
   2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
      ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
      men zu haben, oder

   3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
      absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
      2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-
   len des Absatzes 4e“ durch die Wörter „in den
   Fällen der Absätze 4e, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.

c) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
       Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e“ durch
       die Wörter „in den Fällen der Absätze 4e, 4h,
       4i und 4j“ ersetzt.

   bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
       Absatzes 4e Nummer 1 und 2“ die Wörter
       „und der Absätze 4h, 4i und 4j“ eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „4d und 4f“

   durch die Angabe „4d, 4f, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Absatz 3
       Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“
       durch die Wörter „in Absatz 3 Nummer 3,
       3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d, 4e, 4f, 4g,
       4h, 4i und 4j“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach den Ab-
          satz 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f
          und 4g“ durch die Wörter „nach Absatz 3

          Nummer 3, 3a, 3b, 3c und den Absätzen 4d,

          4e, 4f, 4g, 4h, 4i und 4j“ ersetzt.

9. § 356 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 356

                  Übergangsvorschrift zu
           § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8“.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf

      die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für

      das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem

      31. Dezember 2018 beginnt.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 1 werden die Wör-

    ter „über ein oder mehrere Tochterunternehmen

    oder über ein gleichartiges Verhältnis“ gestrichen.

 2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
    ter „des Artikels 23 oder des Artikels 33“ durch die
    Wörter „des Artikels 22 Absatz 2“ ersetzt.
 3. In § 110 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 9“
    durch die Angabe „4 bis 8“ ersetzt.
 4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

 5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 11“
    durch die Angabe „4 bis 10“ ersetzt.
 6. In § 339 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,“ gestri-
    chen.
 7. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 36 wird die Angabe „Satz 9“ durch
       die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
    b) In Nummer 37 wird die Angabe „Satz 10“ durch
       die Angabe „Satz 9“ ersetzt.

 8. In § 345 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „7 bis 11“

    durch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.

 9. In § 351 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 11“
    durch die Angabe „7 bis 10“ ersetzt.

10. In § 355 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „6 und 10“
    durch die Angabe „6 und 9“ ersetzt.

                       Artikel 4

               Weitere Änderung des

              Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
    folgt gefasst:
    „§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Euro-
          päische Kommission, an die europäischen

         Aufsichtsbehörden und an den Betreiber
         des Bundesanzeigers“.

2. In § 1 Absatz 19 Nummer 36 werden nach dem

   Wort „Verbriefungszweckgesellschaften“ die Wör-

   ter „im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7“ einge-
   fügt.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 12 angefügt:

     „(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
  im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c
  sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU)
  2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und
  Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften

  und Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-

  zes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle

  Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforder-

  lich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung
  (EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlas-

  senen delegierten Rechtsakte und technischen
  Durchführungs- und Regulierungsstandards der
  Europäischen Kommission eingehalten werden.
  Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32
  und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten
  Befugnisse ausüben.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt:

     „(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-

  haltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6

  bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unter-
  richtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständi-
  gen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei
  um eine unrichtige oder irreführende Meldung im
  Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung,
  unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zu-
  ständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27
  Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benann-
  ten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als
  zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß
  gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU)
  2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung
  des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Ver-
  ordnung.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

              Meldungen der Bundesanstalt

            an die Europäische Kommission,

         an die europäischen Aufsichtsbehörden
       und an den Betreiber des Bundesanzeigers“.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 19 werden nach den Wörtern
         „soweit sie auf die Richtlinie 2009/65/EG“
         die Wörter „oder die Verordnung (EU)
         2017/2402“ eingefügt und wird der Punkt

         am Ende durch ein Komma ersetzt.

     bb) Die folgenden Nummern 20 und 21 werden
         angefügt:
         „20. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung
              gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verord-
              nung (EU) 2017/2402,
         21. alle verhängten verwaltungsrechtlichen
             Sanktionen sowie gegebenenfalls dies-
BGBl. 2018, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
                bezügliche Rechtsbehelfsverfahren und
                deren Ausgang, sofern sie auf die Ver-
                ordnung (EU) 2017/2402 gestützt wer-
                den.“

  c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:
          „(7a) Die Bundesanstalt meldet der Euro-
       päischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-
       päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
       hörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde
       für das Versicherungswesen und die betriebliche
       Altersversorgung unter Beachtung des Verfah-
       rens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung
       (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Be-
       hörde der gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser
       Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von
       einem Verstoß gegen die Anforderungen des Ar-
       tikels 27 Absatz 1 erfährt.“
6. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende

           durch das Wort „und“ ersetzt.

       bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende

           durch die Wörter „nach den Artikeln 38

           bis 45 der Delegierten Verordnung (EU)

           Nr. 231/2013.“ ersetzt.

       cc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

       dd) Der Satzteil nach der bisherigen Nummer 7
           wird gestrichen.

  b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
     fügt:

          „(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die
       ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprüng-
       licher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine
       Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von
       durch sie verwaltete Investmentvermögen in
       Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich

       nach der Verordnung (EU) 2017/2402. Für

       OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Ar-

       tikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU)
       2017/2402 entsprechend. Sind Kapitalverwal-
       tungsgesellschaften eine Verbriefung eingegan-
       gen, die die Anforderungen der Verordnung (EU)
       2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im
       besten Interesse der Anleger in den einschlägi-
       gen Investmentvermögen und ergreifen gegebe-
       nenfalls Korrekturmaßnahmen.“
7. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern
   „erfüllt hat.“ die Wörter „und nach den Artikeln 6
   bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU)
   2017/2402“ eingefügt.

8. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter
   „und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43
   Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“
   eingefügt.
9. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ die Wörter
   „und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43
   Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402“
   eingefügt.

10. § 340 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 6c werden die folgenden Absätze
      6d, 6e und 6f eingefügt:

          „(6d) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
      dungsbereich dieses Gesetzes entgegen Arti-
      kel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
      2017/2402 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festle-
      gung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefun-
      gen und zur Schaffung eines spezifischen Rah-
      mens für einfache, transparente und standardi-
      sierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
      linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
      und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
      (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
      S. 35) Vermögenswerte auswählt.
        (6e) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-
      dungsbereich dieses Gesetzes gegen die Ver-
      ordnung (EU) 2017/2402 verstößt, indem er vor-
      sätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort

         genannten Anteil nicht hält,

      2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

         bis 4 oder 5 eine Information nicht, nicht rich-

         tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-

         benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-

         gung stellt,

      3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein
         anderes Kriterium oder Verfahren anwendet,

      4. entgegen Artikel 18 Satz 1 eine dort genannte
         Bezeichnung verwendet oder

      5. entgegen Artikel 27 Absatz 4 die Europäische
         Wertpapier-     und    Marktaufsichtsbehörde
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Bun-
         desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
         dig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.

         (6f) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwen-

      dungsbereich dieses Gesetzes vorsätzlich oder

      fahrlässig

      1. nicht sicherstellt, dass er über ein wirksames
         System nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der
         Verordnung (EU) 2017/2402 verfügt,
      2. eine in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU)
         2017/2402 genannte Risikoposition verbrieft,
         ohne eine dort genannte Prüfung vorgenom-
         men zu haben, oder
      3. eine Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 Unter-
         absatz 1, 2 oder 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
         2017/2402 mit irreführendem Inhalt macht.“

   b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
      gabe „des Absatzes 6c Nummer 1“ die Angabe
      „sowie der Absätze 6d bis 6f“ eingefügt.

11. § 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. wegen Verstößen gegen Gebote und Ver-
          bote im Zusammenhang mit OGAW, die in
          § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genom-
          men werden, sowie wegen Verstößen gegen
          Gebote und Verbote nach den Artikeln 6,
BGBl. 2018, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633
           7, 9 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
           2017/2402 muss die Bundesanstalt und“.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Betreffen die bestandskräftigen Maßnahmen
       oder unanfechtbar gewordenen Bußgeldent-

       scheidungen nach Satz 1 Nummer 1 Verstöße

       gegen die Verordnung (EU) 2017/2402, so ist zu-
       sätzlich die verhängte Maßnahme oder Bußgeld-
       entscheidung zu nennen.“

                        Artikel 5
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
  Nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geän-

dert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den

im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignet-
heit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaf-
fung eines spezifischen Rahmens für einfache, transpa-
rente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung
der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“

                        Artikel 6

                    Änderung der

               Solvabilitätsverordnung

  Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt ge-
      fasst:

      „Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Num-
      mer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      12. Dezember 2017 zur Festlegung eines all-
      gemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur
      Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfa-
      che, transparente und standardisierte Verbriefung
      und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
      2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen
      (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
      L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut“.
   b) In Buchstabe a werden die Wörter „den aufsicht-
      lichen Formel-Ansatz nach Artikel 262“ durch die
      Wörter „SEC-IRBA nach Artikel 259“ ersetzt.
   c) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 259
      Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „Artikel 265“
      ersetzt.

2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Arti-
      kel 259 Absatz 3“ durch die Wörter „nach Arti-
      kel 265 Absatz 2“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 259 Ab-
      satz 3“ durch die Wörter „des Artikels 265 Ab-
      satz 2“ ersetzt.

                        Artikel 7

                    Änderung der

             Prüfungsberichtsverordnung

  Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015
(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
      „§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
            und das Verbriefungsgeschäft“.
   b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

      „§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anle-

            ger in Bezug auf Verbriefungspositionen“.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 31
                Berichterstattung über das
       Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft“.

   b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387
      bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
      die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4
      und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung
      (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-

      legung eines allgemeinen Rahmens für Verbrie-

      fungen und zur Schaffung eines spezifischen
      Rahmens für einfache, transparente und standar-
      disierte Verbriefung und zur Änderung der Richt-
      linien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU
      und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
      (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,
      S. 35) eingehalten werden.“

3. § 37 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37
                      Sorgfaltspflichten
                 für institutionelle Anleger
           in Bezug auf Verbriefungspositionen
      (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für
   Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die
   von einem Institut implementierten schriftlich fixier-
   ten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfül-
   lung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402
   genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Ver-
   briefungspositionen verwendet, die von ihm im Han-
   delsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.
       (2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich
   fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
   nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im
   Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbrie-
   fungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Ka-
   pitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konso-
   lidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat,
   ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich
   fixierten Verfahren einzugehen.“
BGBl. 2018, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
                     Artikel 8
           Änderung der Kapitalanlage-
    Verhaltens- und -Organisationsverordnung
   § 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und
-Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I

S. 2460) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das
   Wort „und“ ersetzt.
2. In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende gestri-
   chen.
3. Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

                              Die verfassungsmäßigen
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz

   4. Im Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 werden
      die Wörter „und den Artikeln 50 bis 56“ gestrichen.

                          Artikel 9

                        Inkrafttreten

      (1) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Ar-
   tikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Ver-
   kündung in Kraft.
      (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019
   in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 18. Dezember 2018
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6290402d119e3939….