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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 348

BGBl. 2016 I S. 348 · 116.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 348
                                        Gesetz
                       zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU
            des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
             zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung
der
       Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
             für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick
      auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen*
                                                         Vom 3. März 2016

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung des
                 Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-

setzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 7a     Bekanntmachung von sofort vollziehba-
                  ren Maßnahmen“.

    b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe

       eingefügt:
        „§ 8a     Anzeige von Verdachtsfällen“.

    c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 12   Meldungen der Bundesanstalt an die
               Europäische Kommission, an die Euro-
               päische Wertpapier- und Marktaufsichts-
               behörde und an den Betreiber des Bun-
               desanzeigers“.

    d) In der Angabe zu § 34 werden nach dem Wort
       „Bundesanstalt“ die Wörter „und der Bundes-
       bank“ angefügt.
    e) In der Angabe zu § 39 wird nach dem Wort „Er-
       laubnis“ das Wort „; Tätigkeitsverbot“ angefügt.

    f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe

       eingefügt:

        „§ 48a    Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung
                  von Spezial-AIF, die Darlehen nach

                  § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungs-
                  ermächtigung“.

    g) Nach der Angabe zu § 100a wird folgende An-
       gabe eingefügt:

        „§ 100b Übertragung auf eine andere Kapitalver-
                waltungsgesellschaft“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ände-
  rung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und
  Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-
  meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die
  Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
  (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).

  h) Nach der Angabe zu Kapitel 6 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

                        „Kapitel 7
        Europäische langfristige Investmentfonds

     § 338a Europäische     langfristige   Investment-
            fonds“.

  i) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7 wird die

     Angabe zu dem Kapitel 8.

  j) Nach der Angabe zu § 341 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 341a Bekanntmachung von bestandskräftigen
             Maßnahmen und unanfechtbar gewor-
             denen Bußgeldentscheidungen“.

  k) Nach der Angabe zu § 353 werden die folgenden

     Angaben eingefügt:

     „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261,
             262 und 263

     § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Ab-
            satz 3“.
  l) Folgende Angabe wird angefügt:

     „§ 358   Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1
              und § 97 Absatz 1“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „(ABl.
      L 302 vom 17.11.2009, S. 1)“ die Wörter „, die
      zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.
      L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden

      ist,“ eingefügt.

  b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach der
     Angabe „Nummer 33“ die Wörter „; ein Anleger,

     der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF

     erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im
     Sinne des Absatzes 19 Nummer 33“ eingefügt.

  c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 21 wird folgender Satz ange-
         fügt:
         „Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von
         Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im
         Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.“

     bb) Nummer 33 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 349
         bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
               „d) jeder Anleger in der Rechtsform
                  aa) einer Anstalt des öffentlichen
                      Rechts,
                  bb) einer Stiftung des öffentlichen
                      Rechts oder
                  cc) einer Gesellschaft, an der der
                      Bund oder ein Land mehrheit-
                      lich beteiligt ist,
                  wenn der Bund oder das Land zum
                  Zeitpunkt der Investition der An-
                  stalt, der Stiftung oder der Gesell-
                  schaft in den betreffenden Spezial-
                  AIF investiert oder investiert ist.“
     cc) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

         „37. Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-
              setzes sind Auflösungen ohne Abwick-
              lung eines Sondervermögens, einer
              Investmentaktiengesellschaft mit ver-
              änderlichem Kapital oder einer offenen
              Investmentkommanditgesellschaft

              a) durch Übertragung sämtlicher Ver-
                 mögensgegenstände und Verbind-
                 lichkeiten eines oder mehrerer über-
                 tragender offener Investmentvermö-
                 gen auf ein anderes bestehendes
                 übernehmendes Sondervermögen,
                 auf einen anderen bestehenden über-
                 nehmenden EU-OGAW, auf eine
                 andere bestehende übernehmende
                 Investmentaktiengesellschaft     mit
                 veränderlichem Kapital oder auf eine
                 andere bestehende übernehmende
                 offene Investmentkommanditgesell-
                 schaft (Verschmelzung durch Auf-
                 nahme) oder
              b) durch Übertragung sämtlicher Ver-
                 mögensgegenstände und Verbind-
                 lichkeiten zweier oder mehrerer
                 übertragender offener Investment-
                 vermögen auf ein neues, dadurch
                 gegründetes übernehmendes Son-
                 dervermögen, auf einen neuen, da-
                 durch gegründeten übernehmenden
                 EU-OGAW, auf eine neue, dadurch
                 gegründete übernehmende Invest-
                 mentaktiengesellschaft mit verän-
                 derlichem Kapital oder auf eine
                 neue, dadurch gegründete überneh-
                 mende offene Investmentkomman-
                 ditgesellschaft    (Verschmelzung
                 durch Neugründung)

              jeweils gegen Gewährung von Anteilen
              oder Aktien des übernehmenden In-
              vestmentvermögens an die Anleger
              oder Aktionäre des übertragenden In-
              vestmentvermögens sowie gegebenen-
              falls einer Barzahlung in Höhe von nicht
              mehr als 10 Prozent des Wertes eines
              Anteils oder einer Aktie am übertragen-
              den Investmentvermögen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
   schaft sind nur
   1. die §§ 1 bis 17, 42,
   2. § 20 Absatz 10 entsprechend,
   3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9 und
   4. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddar-
      lehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9
      entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2
      Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im
      Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen
      nach § 285 Absatz 2 die § 26 Absatz 1, 2
      und 7, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1,
      2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4
   anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des
   Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:

   1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ver-
      waltet entweder direkt oder indirekt über eine
      Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwal-
      tungsgesellschaft über eine gemeinsame
      Geschäftsführung, ein gemeinsames Kon-
      trollverhältnis oder durch eine wesentliche
      unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-
      bunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,

   2. die verwalteten Vermögensgegenstände der
      verwalteten Spezial-AIF
      a) überschreiten einschließlich der durch den
         Einsatz von Leverage erworbenen Vermö-
         gensgegenstände insgesamt nicht den
         Wert von 100 Millionen Euro oder
      b) überschreiten insgesamt nicht den Wert
         von 500 Millionen Euro, sofern für die Spe-
         zial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und
         die Anleger für die Spezial-AIF keine Rück-
         nahmerechte innerhalb von fünf Jahren
         nach Tätigung der ersten Anlage ausüben
         können, und
   3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
      nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in sei-
      ner Gesamtheit zu unterwerfen.

   Die Berechnung der in Satz 2 Nummer 2 Buch-
   stabe a und b genannten Schwellenwerte und
   die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungs-
   gesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren ver-
   waltete Vermögensgegenstände innerhalb eines
   Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden
   Schwellenwert über- oder unterschreiten, be-
   stimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der
   Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Ist
   die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugleich
   nach Absatz 6 oder Absatz 7 registriert, darf sie
   abweichend von Satz 2 Nummer 1 außer Spe-
   zial-AIF auch die entsprechenden AIF verwalten.“

b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor
   Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42 und 44
   Absatz 1, 4 bis 7“ durch die Wörter „§§ 1 bis 17,
   § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Ab-
   satz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8“
   ersetzt.
c) Absatz 4b wird aufgehoben.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 350
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
         „2. § 20 Absatz 10 entsprechend,“.
      bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
          wie folgt gefasst:

         „3. die §§ 26 bis 28,“.

      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
          die Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis 7“ werden

          durch die Wörter „§ 44 Absatz 1, 4 bis 9“
          ersetzt.

      dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

      ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
          das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-
          setzt.

      ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und

          das Komma am Ende wird durch das Wort

          „und“ ersetzt.

      gg) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
          Nummer 8 angefügt:

         „8. im Hinblick auf eine Vergabe von Geld-
             darlehen für Rechnung eines AIF § 20
             Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6,
             § 261 Absatz 1 Nummer 8, § 285 Ab-
             satz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine
             Vergabe von Gelddarlehen nach § 285
             Absatz 2 die § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a
             und § 30 Absatz 1 bis 4“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
     sätze 7 und 8.
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                          „§ 7a

                  Bekanntmachung
         von sofort vollziehbaren Maßnahmen
     (1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die
  nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internet-
  seite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung
  der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder
  Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei
  nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender
  Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch

  nicht bestandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme

  ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der

  Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu

  machen.

      (2) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-

  machung ab, wenn die Bekanntmachung die Stabi-
  lität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen
  gefährden würde.
     (3) Die Bekanntmachung darf personenbezo-
  gene Daten nur in dem Umfang enthalten, der für
  den Zweck der Beseitigung oder Verhinderung von
  Missständen erforderlich ist. Die Bekanntmachung
  ist zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist,
  spätestens aber nach fünf Jahren.“

6. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. hierdurch bei Ersuchen im Zusammenhang
         mit OGAW wahrscheinlich ihre eigenen Er-
         mittlungen oder Durchsetzungsmaßnahmen

         oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträch-
         tigt würden.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kommis-
     sion“ das Wort „und“ durch das Wort „, an“ er-

     setzt und werden nach dem Wort „Marktauf-
     sichtsbehörde“ die Wörter „und an den Betreiber
     des Bundesanzeigers“ angefügt.

  b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch

         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

         „19. alle nach § 341a Absatz 1 Satz 1 Num-
              mer 1 bekannt gemachten oder in Ver-
              bindung mit § 341a Absatz 3 nicht
              bekannt gemachten bestandskräftigen
              Maßnahmen und unanfechtbar gewor-
              denen Bußgeldentscheidungen; die
              Bundesanstalt übermittelt der Europä-
              ischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
              behörde die verfahrensabschließenden
              letztinstanzlichen Entscheidungen zu
              Strafverfahren, die Straftaten nach
              § 339 Absatz 1 Nummer 1 bezüglich
              des Betreibens des Geschäfts einer
              OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
              zum Gegenstand haben, sowie die Be-
              gründung; die Bundesanstalt übermit-
              telt der Europäischen Wertpapier- und

              Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zu-
              sammenfassung von Informationen über
              Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
              gen wegen Verstößen gegen Gebote
              und Verbote, die in § 340 Absatz 7
              Nummer 1 in Bezug genommen werden
              und auf die Richtlinie 2009/65/EG zu-
              rückgehen.“
  c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Die Bundesanstalt übermittelt dem Be-

     treiber des Bundesanzeigers einmal jährlich

     Name und Anschrift folgender, ihr bekannt wer-

     dender Kapitalverwaltungsgesellschaften und

     Investmentgesellschaften:

     1. externer Kapitalverwaltungsgesellschaften,

     2. offener OGAW-Investmentaktiengesellschaf-
        ten,
     3. offener AIF-Investmentaktiengesellschaften,
     4. geschlossener     Publikumsinvestmentaktien-
        gesellschaften,
     5. geschlossener Publikumsinvestmentkomman-
        ditgesellschaften sowie

     6. registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften
        nach § 2 Absatz 5 einschließlich der von ihr
        verwalteten geschlossenen inländischen Pu-
        blikums-AIF.
BGBl. 2016, Seite 351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 351
      Ein Bekanntwerden im Sinne des Satzes 1 ist
      gegeben:
      1. bei Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Er-
         teilung der Erlaubnis oder Bestätigung der
         Registrierung,

      2. bei Publikumsinvestmentvermögen mit Ge-
         nehmigung der Anlagebedingungen,
      3. bei Spezialinvestmentvermögen mit der Vor-
         lage der Anlagebedingungen bei der Bundes-
         anstalt.“
 8. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach
    dem Wort „besichtigen“ die Wörter „, um dringende
    Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
    zu verhüten“ eingefügt.
 9. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 8 bis 10
    angefügt:
     „(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
   dürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarle-
   hen gewähren noch Verpflichtungen aus einem
   Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
       (9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen
   im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung
   ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf
   Grund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU)
   2015/760 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 29. April 2015 über europäische lang-
   fristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
   S. 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7
   des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsge-
   sellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8,

   § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285

   Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. Die Gewährung

   eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt
   nicht vor bei einer der Darlehensgewährung nach-
   folgenden Änderung der Darlehensbedingungen.
      (10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
   dürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunter-
   nehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewäh-
   ren.“
10. § 25 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in
   Absatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
   schaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von min-
   destens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie
   2011/61/EU geforderten Betrag und muss die
   externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu

   jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem
   in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richt-
   linie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen.“

11. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

          „9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern
              unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer
              Identität ermöglicht, potenzielle oder tat-
              sächliche Verstöße gegen dieses Gesetz,

              gegen auf Grund dieses Gesetzes erlas-
              sene Rechtsverordnungen oder gegen
              unmittelbar geltende Vorschriften in
              Rechtsakten der Europäischen Union
              über Europäische Risikokapitalfonds,
              Europäische Fonds für soziales Unter-
              nehmertum oder europäische langfris-
              tige Investmentfonds sowie etwaige
              strafbare Handlungen innerhalb der Ka-
              pitalverwaltungsgesellschaft an geeig-
              nete Stellen zu melden.“
   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“
      die Wörter „Satz 2 Nummer 1 bis 8“ eingefügt.
12. Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:
      „(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
   für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder
   in unverbriefte Darlehensforderungen investieren,
   haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften
   und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ab-
   lauforganisation zu verfügen, die insbesondere Pro-
   zesse für die Kreditbearbeitung, die Kreditbearbei-
   tungskontrolle und die Behandlung von Problem-
   krediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Ri-
   siken vorsieht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
   die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 Absatz 2
   in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über
   Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240,
   261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3,
   § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bun-

      desanstalt“ die Wörter „und der Bundesbank“

      angefügt.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
      die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen ge-
      währen oder unverbriefte Darlehensforderungen
      erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes
      entsprechend.“
14. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „adhoc“ durch
      die Wörter „ad hoc“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
      fügt:

        „(9) AIF-Verwaltungsgesellschaften haben die
      Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Num-

      mer 2 und den Absätzen 4 bis 6 elektronisch
      über das Melde- und Veröffentlichungssystem
      der Bundesanstalt zu übermitteln.

         (10) Die Bundesanstalt kann durch Allgemein-
      verfügung nähere Bestimmungen über Art, Um-
      fang, Form und Turnus der einzureichenden Mel-
      dungen nach Absatz 9 und über die zulässigen
      Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungs-
      wege festlegen.“

15. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
          schaften“ wird durch das Wort „Kapitalver-
          waltungsgesellschaften“ ersetzt, die Wörter
BGBl. 2016, Seite 352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 352
          „und keine Anreize“ werden durch die Wörter
          „, keine Anreize“ ersetzt und nach den Wör-
          tern „vereinbar sind“ werden die Wörter
          „, und das die Kapitalverwaltungsgesell-
          schaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im
          besten Interesse des Investmentvermögens
          zu handeln“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Kapitalverwaltungsgesellschaften wen-
          den das Vergütungssystem an.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sich“ die
      Wörter „für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
      ten“ und nach der Angabe „2011/61/EU“ die

      Wörter „und für OGAW-Kapitalverwaltungsge-

      sellschaften näher nach Artikel 14a Absatz 2
      und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie
      2009/65/EG“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               nach der Angabe „2011/61/EU“ die
               Wörter „sowie nach Artikel 14a Ab-
               satz 2 und Artikel 14b der Richtlinie

               2009/65/EG“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 1 wird das Wort „AIF-Kapi-
               talverwaltungsgesellschaften“  durch
               das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-
               schaften“ und das Wort „AIF“ durch
               das Wort „Investmentvermögen“ er-
               setzt.

          ccc) In Nummer 2 wird das Wort „AIF-Kapi-
               talverwaltungsgesellschaft“ durch das

               Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“

               ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Kapitalverwal-
          tungsgesellschaft“ durch das Wort „Kapital-
          verwaltungsgesellschaft“ und das Wort „AIF“
          durch das Wort „Investmentvermögen“ er-
          setzt.

16. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „aufheben“ die Wörter „oder, soweit dies
      im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen“ einge-
      fügt.

   b) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „verfügt
      und“ das Wort „die“ gestrichen.

   c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
      fügt:

      „5. gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft

          auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach

          § 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder Nummer 5

          oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e
          oder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77
          oder 81 oder auf Grund einer wiederholten
          Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1
          Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24,
          31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72,
          73, 78 oder 79 eine Geldbuße festgesetzt
          werden kann,“.
   d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
17. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift wird das Wort „; Tätigkeitsver-
      bot“ angefügt.
   b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihnen“ die
      Wörter „oder einer anderen verantwortlichen na-
      türlichen Person, die in der Kapitalverwaltungs-
      gesellschaft tätig ist,“ eingefügt.

18. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „4b oder“ und wer-
      den die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird die Angabe „4b oder“ gestri-

          chen.

      bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „, 4b“
               gestrichen.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „bis“ durch
               ein Komma ersetzt.
          ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „4b
               oder“ gestrichen.

   d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe

      „, 4b“ gestrichen.

   e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
        „(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-
      Kapitalverwaltungsgesellschaft

      1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
         Erteilung Gebrauch macht,

      2. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Regis-

         trierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten

         nicht mehr ausübt oder

      3. ausdrücklich auf sie verzichtet.
      § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend An-
      wendung.“

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „, 4b“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 44
          Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4“ durch
          die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und den
          Absätzen 3 und 4“ ersetzt und werden die
          Wörter „4b Satz 1 oder“ gestrichen.

   g) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

         „(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ha-
      ben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4

      elektronisch über das Melde- und Veröffent-

      lichungssystem der Bundesanstalt zu übermit-

      teln.

         (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemein-
      verfügung nähere Bestimmungen über Art, Um-
      fang, Form und Turnus der einzureichenden Mel-
      dungen nach Absatz 8 und über die zulässigen
      Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungs-
      wege festlegen.“
19. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
    gestrichen.
20. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 353
                          „§ 48a

             Jahresbericht, Lagebericht und

       Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach

   § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung

      (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
   die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 erfüllt und
   die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rech-
   nung eines inländischen Spezial-AIF vergibt, hat für
   jeden dieser geschlossenen inländischen Spezial-
   AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften
   des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss
   offenzulegen, für den Schluss eines jeden Ge-
   schäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen
   und den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung
   zu stellen. Für die Erstellung, den Inhalt und die
   Prüfung und Bestätigung des Jahresberichts und
   des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die
   §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der

   Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch fest-

   zustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft

   die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat.

   Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Ver-

   langen vom Abschlussprüfer einzureichen.

      (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
   weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prü-
   fungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen,
   soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
   anstalt erforderlich ist, insbesondere um einheit-
   liche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von
   AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddar-
   lehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung von in-
   ländischen geschlossenen Spezial-AIF vergeben,
   zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Bundesanstalt übertragen.“

21. In § 67 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter
    „erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4“
    durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.

22. Dem § 68 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Diese umfassen einen Prozess, der es den Mitar-
   beitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Iden-
   tität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Ver-
   stöße gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund
   dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
   sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der
   Verwahrstelle an geeignete Stellen im Sinne des
   § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesen-
   gesetzes zu melden.“

23. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 48a Ab-
      satz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesen-

      gesetzes“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1

      des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“

      und die Wörter „§ 48g Absatz 1 des Kredit-
      wesengesetzes“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1
      des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-
      setzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Verwahrstelle stellt der Bundesanstalt
      auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung,

      welche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfül-

      lung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die

      Bundesanstalt oder die zuständigen Behörden
      des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW oder
      der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen
      können. Im Fall eines EU-OGAW oder einer EU-
      OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt die Bun-
      desanstalt den zuständigen Behörden des Her-
      kunftsmitgliedstaates des EU-OGAW oder der
      EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erhalte-
      nen Informationen unverzüglich zur Verfügung.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 47“ durch
      die Angabe „§ 46g“ ersetzt.

24. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Verwahrstelle handelt bei der Wahr-

      nehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, pro-

      fessionell, unabhängig und ausschließlich im

      Interesse des inländischen OGAW und seiner

      Anleger.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufgaben“
      durch die Wörter „Ausführung ihrer Aufgaben
      als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in
      Konflikt stehenden Aufgaben“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Auf-
      gaben einer Verwahrstelle“ die Wörter „und eine
      Verwahrstelle nicht die Aufgaben einer OGAW-
      Kapitalverwaltungsgesellschaft“ eingefügt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Ver-
      mögensgegenstände dürfen nur wiederverwen-
      det werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt,
      dass

      1. die Wiederverwendung der Vermögensgegen-
         stände für Rechnung des inländischen OGAW
         erfolgt,

      2. die Verwahrstelle den Weisungen der im Na-
         men des inländischen OGAW handelnden
         OGAW-Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,

      3. die Wiederverwendung dem inländischen
         OGAW zugutekommt sowie im Interesse der
         Anleger liegt und
      4. die Transaktion durch liquide Sicherheiten ho-
         her Qualität gedeckt ist,

         a) die der inländische OGAW gemäß einer
            Vereinbarung über eine Vollrechtsübertra-
            gung erhalten hat und
         b) deren Verkehrswert jederzeit mindestens
            so hoch ist wie der Verkehrswert der wie-

            derverwendeten Vermögensgegenstände
            zuzüglich eines Zuschlags.

      Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion ver-

      wahrter Vermögensgegenstände, einschließlich

      Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.“

25. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Verwahrstelle hat die Vermögens-
      gegenstände des inländischen OGAW oder der
BGBl. 2016, Seite 354 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 354
      für Rechnung des inländischen OGAW handeln-
      den OGAW-Verwaltungsgesellschaft wie folgt zu
      verwahren:
      1. für Finanzinstrumente im Sinne des Anhangs I
         Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des
         Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
         strumente sowie zur Änderung der Richtlinien
         2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
         12.6.2014, S. 349), die in Verwahrung genom-
         men werden können, gilt:
        a) die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Fi-
           nanzinstrumente, die im Depot auf einem
           Konto für Finanzinstrumente verbucht wer-
           den können, und sämtliche Finanzinstru-
           mente, die der Verwahrstelle physisch
           übergeben werden können;

        b) die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Fi-
           nanzinstrumente, die im Depot auf einem
           Konto für Finanzinstrumente verbucht wer-
           den können, nach den in Artikel 16 der
           Richtlinie 2006/73/EG der Kommission
           vom 10. August 2006 zur Durchführung
           der Richtlinie 2004/39/EG des Europä-

           ischen Parlaments und des Rates in Bezug

           auf die organisatorischen Anforderungen

           an Wertpapierfirmen und die Bedingungen

           für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in

           Bezug auf die Definition bestimmter Be-
           griffe für die Zwecke der genannten Richt-
           linie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26) fest-
           gelegten Grundsätzen in den Büchern der
           Verwahrstelle auf gesonderten Konten, die
           im Namen des inländischen OGAW oder
           der für ihn tätigen OGAW-Verwaltungs-
           gesellschaft eröffnet wurden, registriert
           werden, sodass die Finanzinstrumente
           jederzeit nach geltendem Recht eindeutig
           als zum inländischen OGAW gehörend
           identifiziert werden können;
      2. für sonstige Vermögensgegenstände gilt:
        a) die Verwahrstelle prüft das Eigentum des
           inländischen OGAW oder der für Rechnung
           des inländischen OGAW tätigen OGAW-
           Verwaltungsgesellschaft an solchen Ver-
           mögensgegenständen und führt Aufzeich-
           nungen derjenigen Vermögensgegenstän-
           de, bei denen sie sich vergewissert hat,
           dass der inländische OGAW oder die für
           Rechnung des inländischen OGAW tätige
           OGAW-Verwaltungsgesellschaft an diesen
           Vermögensgegenständen das Eigentum
           hat;

        b) die Beurteilung, ob der inländische OGAW
           oder die für Rechnung des inländischen
           OGAW tätige OGAW-Verwaltungsgesell-
           schaft Eigentümer ist, beruht auf Informa-
           tionen oder Unterlagen, die vom inländi-
           schen OGAW oder von der OGAW-Verwal-
           tungsgesellschaft vorgelegt werden und,
           soweit verfügbar, auf externen Nachwei-
           sen;
        c) die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen
           auf dem neuesten Stand;

      3. die Verwahrstelle übermittelt der OGAW-Ver-
         waltungsgesellschaft regelmäßig eine umfas-
         sende Aufstellung sämtlicher Vermögensge-
         genstände des inländischen OGAW.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 in dem Satzteil vor
      Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Gutha-
      ben“ die Angabe „nach § 195“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

26. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b werden nach der Angabe
          „§ 72“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ein-
          gefügt.
      bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
          stabe d eingefügt:

          „d) der Unterverwahrer unternimmt alle not-
              wendigen Schritte, um zu gewährleisten,
              dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm
              unterverwahrten Vermögensgegenstände
              des inländischen OGAW nicht an seine
              Gläubiger ausgeschüttet oder zu deren
              Gunsten verwendet werden können,“.

      cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e

          und die Wörter „§ 70 Absatz 1, 2, 4 und 5

          und nach §“ werden durch die Wörter „§ 68

          Absatz 1 Satz 2 und 3 und nach den §§ 70

          und“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          den Wörtern „nach Absatz 1 Nummer 4
          Buchstabe b erfüllen“ die Wörter „, dass
          der Unterverwahrer in Bezug auf die Ver-
          wahraufgaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
          einer wirksamen Regulierung der Aufsichts-
          anforderungen, einschließlich Mindesteigen-
          kapitalanforderungen, und einer Aufsicht in
          der betreffenden Jurisdiktion unterliegt“ ein-
          gefügt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ am
               Ende durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Nach Buchstabe a wird folgender
               Buchstabe b eingefügt:

                „b) über die Risiken, die mit einer sol-
                    chen Übertragung verbunden sind,
                    und“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
               stabe c.
27. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Die gesperrten Konten sind auf den Namen
   des inländischen OGAW, auf den Namen der
   OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die für Rechnung
   des inländischen OGAW tätig ist, oder auf den
   Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des in-
   ländischen OGAW tätig ist, zu eröffnen und gemäß
   den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festge-
   legten Grundsätzen zu führen. Sofern Geldkonten
   auf den Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung
   des inländischen OGAW handelt, eröffnet werden,
   sind keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf
   solchen Konten zu verbuchen.“
BGBl. 2016, Seite 355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 355
28. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Antei-
          len“ und dem Wort „Anteile“ jeweils die Wör-
          ter „oder Aktien des inländischen OGAW“
          und nach dem Wort „Anlagebedingungen“
          die Wörter „oder der Satzung“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-
          schäften“ die Wörter „mit Vermögenswerten
          des inländischen OGAW“ eingefügt und wer-
          den die Wörter „in ihre Verwahrung gelangt“
          durch die Wörter „an den inländischen
          OGAW oder für Rechnung des inländischen
          OGAW überwiesen wird“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-
          gebedingungen“ die Wörter „oder der Sat-
          zung“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Anlage-

      bedingungen“ durch die Wörter „, die Anlage-

      bedingungen oder die Satzung“ ersetzt.

29. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 72
      Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Eine Vereinbarung, mit der die Haftung
      der Verwahrstelle nach den Absätzen 1, 2 oder 3
      aufgehoben oder begrenzt werden soll, ist nich-
      tig.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

30. § 78 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
   chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger
   nicht aus.“
31. In § 82 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden
    die Wörter „ist eine Wiederverwendung unabhängig
    von der Zustimmung ausgeschlossen“ durch die

    Wörter „ist eine Wiederverwendung nur unter den

    Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig“ er-

    setzt.

32. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „ist eine Wie-
    derverwendung unabhängig von der Zustimmung
    ausgeschlossen“ durch die Wörter „ist eine Wieder-
    verwendung nur unter den Voraussetzungen des
    § 70 Absatz 5 zulässig“ ersetzt.
33. § 88 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem

          Wort „Finanzinstrumenten“ die Wörter „eines

          inländischen Spezial-AIF“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
          werden die Wörter „inländischen AIF“ jeweils
          durch die Wörter „inländischen Spezial-AIF“
          ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
          Wörtern „kann die Verwahrstelle sich“ die
          Wörter „bei der Verwahrung von Vermögens-
          werten von Spezial-AIF“ eingefügt.

      bb) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter
          „inländischen AIF“ jeweils durch die Wörter
          „inländischen Spezial-AIF“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „inländische
          AIF“ durch die Wörter „inländische Spezial-
          AIF“ und die Wörter „inländischen AIF“
          durch die Wörter „inländischen Spezial-AIF“
          ersetzt.

      dd) In den Nummern 4 und 5 Buchstabe b wer-
          den die Wörter „inländischen AIF“ durch die
          Wörter „inländischen Spezial-AIF“ ersetzt.
34. § 89 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprü-
   chen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger
   nicht aus.“
35. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-

      sätze 4 bis 7.

36. In § 95 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern

    „Lauten sie“ die Wörter „auf den Inhaber, sind sie in
    einer Sammelurkunde zu verbriefen und ist der An-
    spruch auf Einzelverbriefung auszuschließen; lau-
    ten sie“ eingefügt.
37. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch die Wörter
      „Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Na-
      mensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige
      Gewinnanteilscheine“ ersetzt und werden die
      Wörter „auf den Inhaber lauten oder“ gestrichen.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen In-
      haberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige
      Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden
      Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:
      1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des
         § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,

      2. einem zugelassenen Zentralverwahrer oder

         einem anerkannten Drittland-Zentralverwah-

         rer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der
         Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in
         der Europäischen Union und über Zentralver-
         wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
         98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-
         nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
         28.8.2014, S. 1) oder

      3. einem sonstigen ausländischen Verwahrer,

         der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4

         Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.“

38. § 100 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
      „steht, das“ die Wörter „Verwaltungs- und“ ein-
      gefügt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungs-
      gesellschaft das Datum des Eingangs der An-
      zeige zu bestätigen.“
39. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 356
                         „§ 100b
                    Übertragung auf
       eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

      (1) Anstelle der Kündigung des Verwaltungs-
   rechts und Abwicklung des Sondervermögens
   durch die Verwahrstelle nach den §§ 99 und 100
   kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Ge-
   nehmigung der Bundesanstalt das Sondervermö-
   gen, wenn dieses im Eigentum der Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft steht, oder das Verwaltungs- und
   Verfügungsrecht über das Sondervermögen, wenn
   dieses im Miteigentum der Anleger steht, nach
   Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf
   eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft (auf-
   nehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertra-
   gen. Die aufnehmende Kapitalverwaltungsgesell-
   schaft muss über eine Erlaubnis zur Verwaltung
   solcher Arten von Investmentvermögen verfügen.
   § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
   Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist
   von acht Wochen nach Eingang des Genehmi-

   gungsantrags zu erteilen, wenn die gesetzlichen

   Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen
   und der Antrag von der übertragenden Kapitalver-
   waltungsgesellschaft gestellt wurde. § 163 Absatz 2
   Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
      (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die

   Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hin-

   aus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht be-

   kannt zu machen. Die Bekanntmachung darf erst

   erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung
   nach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1 Satz 3 und 4
   zweiter Teilsatz gilt entsprechend.
      (3) Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirk-
   sam wird, bestimmt sich nach der vertraglichen
   Vereinbarung zwischen der Kapitalverwaltungs-
   gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft. Die Übertragung darf bei Publi-
   kumssondervermögen frühestens mit Ablauf von
   drei Monaten nach der Bekanntmachung im Bun-
   desanzeiger nach Absatz 2 Satz 1 und bei Spezial-
   sondervermögen frühestens mit der Anzeige der
   Übertragung bei der Bundesanstalt wirksam werden.

      (4) Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Pu-
   blikumssondervermögen der Genehmigung der
   Bundesanstalt.“

40. § 101 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „erste Alternative in Verbindung mit § 297 Ab-
      satz 4“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Jahresbericht eines inländischen
      OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich fol-
      gende Angaben enthalten:

      1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-
         schäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert
         in feste und variable von der Kapitalverwal-
         tungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlte
         Vergütungen und gegebenenfalls alle direkt
         von dem inländischen OGAW-Sondervermö-
         gen selbst gezahlte Beträge, einschließlich
         Anlageerfolgsprämien unter Angabe der Zahl
         der Begünstigten;

      2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Ge-
         schäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt
         nach Geschäftsleitern, Mitarbeitern oder an-
         deren Beschäftigten, deren Tätigkeiten einen
         wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der
         Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten
         Investmentvermögen haben (Risikoträger),
         Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten mit
         Kontrollfunktionen sowie Mitarbeitern oder
         anderen Beschäftigten, die eine Gesamtver-
         gütung erhalten, auf Grund derer sie sich in
         derselben Einkommensstufe befinden wie
         Geschäftsleiter und Risikoträger;

      3. eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung
         und die sonstigen Zuwendungen berechnet
         wurden;
      4. das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1
         Buchstabe c und d der Richtlinie 2009/65/EG
         genannten Überprüfungen, einschließlich aller
         festgestellten Unregelmäßigkeiten;

      5. wesentliche Änderungen an der festgelegten

         Vergütungspolitik.“

41. In § 108 Absatz 4 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“
    durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.
42. § 112 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden

      die Wörter „das Verfügungsrecht“ durch die

      Wörter „das Verwaltungs- und Verfügungsrecht“

      ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Im Fall der Bestellung einer anderen Kapitalver-
      waltungsgesellschaft ist § 100b entsprechend
      anzuwenden.“
43. § 113 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „aufheben“ die Wörter „oder, so-
          weit dies im Einzelfall ausreichend ist, aus-
          setzen“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
          eingefügt:

          „3. gegen die OGAW-Investmentgesellschaft
              auf Grund einer Ordnungswidrigkeit
              nach § 340 Absatz 1 Nummer 1 oder
              Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder
              Nummer 3 oder auf Grund einer wieder-
              holten Ordnungswidrigkeit nach § 340
              Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe c oder
              Nummer 32 eine Geldbuße festgesetzt
              werden kann oder“.

      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ihnen“ die
      Wörter „oder einer anderen verantwortlichen
      natürlichen Person, die in der OGAW-Invest-
      mentaktiengesellschaft tätig ist,“ eingefügt.

44. § 119 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2016, Seite 357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 357
      „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mit-
      gliedern des Vorstands ist der Bundesanstalt un-
      verzüglich anzuzeigen.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Der Vorstand einer OGAW-Investment-

      aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
      hat einen angemessenen Prozess einzurichten,
      der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Ver-
      traulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle
      oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz

      oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlas-

      sene Rechtsverordnungen sowie etwaige straf-

      bare Handlungen innerhalb der Gesellschaft an
      eine geeignete Stelle zu melden.“
45. § 120 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 3, 4, 6
      und 7“ durch die Angabe „Absätzen 3, 6 und 7“
      ersetzt.

   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 ge-
      nannten Angaben sind im Anhang des Jahres-
      abschlusses einer OGAW-Investmentaktien-
      gesellschaft mit veränderlichem Kapital noch
      die Angaben nach § 101 Absatz 4 zu machen
      mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inlän-

      dischen OGAW-Sondervermögens in § 101 Ab-

      satz 4 Nummer 1 die OGAW-Investmentaktien-

      gesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt.“

46. In § 124 Absatz 2 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“
    durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.

47. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
   dern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt
   unverzüglich anzuzeigen.“

48. § 129 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „das Verfügungs-
      recht“ durch die Wörter „das Verwaltungs- und

      Verfügungsrecht“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Im Fall der Bestellung einer anderen externen
      AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b
      Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entspre-
      chend anzuwenden.“
49. In § 140 Absatz 3 wird die Angabe „§ 93 Absatz 8“
    durch die Angabe „§ 93 Absatz 7“ ersetzt.
50. § 144 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden

      die Wörter „das Verfügungsrecht“ durch die

      Wörter „das Verwaltungs- und Verfügungsrecht“
      ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Im Fall der Bestellung einer anderen externen

      AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b

      Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden

      mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei
      Publikumsinvestmentaktiengesellschaften frü-
      hestens mit Erteilung der Genehmigung wirksam
      wird.“
51. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-
   dern des Vorstands sind der Bundesanstalt unver-
   züglich anzuzeigen.“
52. In § 148 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 271
    Absatz 1“ durch die Angabe „§ 271 Absatz 3 Satz 3“

    ersetzt.

53. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „93 Absatz 8“
    durch die Angabe „93 Absatz 7“ ersetzt.
54. Dem § 153 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitglie-

   dern der Geschäftsführung sind der Bundesanstalt

   unverzüglich anzuzeigen.“

55. § 154 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Verfü-
      gungsrecht“ durch die Wörter „das Verwaltungs-
      und Verfügungsrecht“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Im Fall der Bestellung einer anderen externen
      AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b
      Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden
      mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Pu-
      blikumsinvestmentkommanditgesellschaften frü-
      hestens mit Erteilung der Genehmigung der
      Bundesanstalt wirksam wird.“

56. In § 161 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder

    bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Ge-

    sellschaft“ gestrichen.

57. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

      „15. die Voraussetzungen für eine Übertragung
           der Verwaltung auf eine andere Kapitalver-
           waltungsgesellschaft und für einen Wech-
           sel der Verwahrstelle.“
58. § 165 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 32 und 33 werden wie folgt

          gefasst:
          „32. Identität der Verwahrstelle und Be-
               schreibung ihrer Pflichten sowie der In-
               teressenkonflikte, die entstehen kön-
               nen;
          33. Beschreibung sämtlicher von der Ver-
              wahrstelle ausgelagerter Verwahrungs-
              aufgaben, Liste der Auslagerungen und
              Unterauslagerungen und Angabe sämt-

              licher Interessenkonflikte, die sich aus

              den Auslagerungen ergeben können;“.

      bb) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 34
          eingefügt:

          „34. Erklärung, dass den Anlegern auf An-

               trag Informationen auf dem neuesten

               Stand hinsichtlich der Nummern 32

               und 33 übermittelt werden.“

      cc) Die bisherigen Nummern 34 bis 36 werden
          die Nummern 35 bis 37.
      dd) Die bisherige Nummer 37 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 358
      aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
          „10. hinsichtlich der Vergütungspolitik der
               Verwaltungsgesellschaft:

               a) die Einzelheiten der aktuellen Vergü-
                  tungspolitik, darunter eine Beschrei-
                  bung darüber, wie die Vergütung und
                  die sonstigen Zuwendungen berech-
                  net werden, und die Identität der für
                  die Zuteilung der Vergütung und

                  sonstigen Zuwendungen zuständi-
                  gen Personen, einschließlich der Zu-
                  sammensetzung des Vergütungs-

                  ausschusses, falls es einen solchen
                  Ausschuss gibt, oder
               b) eine Zusammenfassung der Vergü-
                  tungspolitik und eine Erklärung dar-
                  über, dass die Einzelheiten der aktu-
                  ellen Vergütungspolitik auf einer In-

                  ternetseite veröffentlicht sind, wie
                  die Internetseite lautet und dass auf
                  Anfrage kostenlos eine Papierver-
                  sion der Internetseite zur Verfügung
                  gestellt wird; die Erklärung umfasst
                  auch, dass zu den auf der Internet-
                  seite einsehbaren Einzelheiten der
                  aktuellen Vergütungspolitik eine Be-
                  schreibung der Berechnung der Ver-
                  gütung und der sonstigen Zuwen-
                  dungen sowie die Identität der für
                  die Zuteilung der Vergütung und
                  sonstigen Zuwendungen zuständi-
                  gen Personen, einschließlich der Zu-
                  sammensetzung des Vergütungs-
                  ausschusses, falls es einen solchen
                  Ausschuss gibt, gehört.“
59. § 166 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Invest-

      mentvermögens“ die Wörter „und der für das In-

      vestmentvermögen zuständigen Behörde“ ein-

      gefügt.

   b) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
      fügt:

      „6. eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten
          der aktuellen Vergütungspolitik auf einer In-
          ternetseite veröffentlicht sind, wie die Inter-
          netseite lautet und dass auf Anfrage kosten-
          los eine Papierversion der Internetseite zur
          Verfügung gestellt wird; die Erklärung um-
          fasst auch, dass zu den auf der Internetseite
          einsehbaren Einzelheiten der aktuellen Ver-
          gütungspolitik eine Beschreibung der Be-
          rechnung der Vergütung und der sonstigen
          Zuwendungen sowie die Identität der für die
          Zuteilung der Vergütung und sonstigen
          Zuwendungen zuständigen Personen, ein-
          schließlich der Zusammensetzung des Ver-
          gütungsausschusses, falls es einen solchen
          Ausschuss gibt, gehört und“.
   d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

60. § 191 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
      „eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
      mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
      tal auf“ die Wörter „eine andere Investmentak-
      tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder
      auf“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „, 186, 189 und“
      durch das Wort „bis“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Im Übrigen gilt das auf den übertragenden EU-
      OGAW anwendbare nationale Recht im Einklang
      mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richt-

      linie 2009/65/EG.“

61. § 261 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

          „8. Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1
              und 3, der mit der Maßgabe entspre-
              chend anwendbar ist, dass abweichend
              von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens
              30 Prozent des aggregierten eingebrach-
              ten Kapitals und des noch nicht ein-
              geforderten zugesagten Kapitals des
              geschlossenen Publikums-AIF für diese
              Darlehen verwendet werden und im Fall
              des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die
              dem jeweiligen Unternehmen gewährten
              Darlehen nicht die Anschaffungskosten
              der an dem Unternehmen gehaltenen
              Beteiligungen überschreiten.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Wertes dieses
      AIF“ durch die Wörter „aggregierten eingebrach-
      ten Kapitals und noch nicht eingeforderten zu-
      gesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der

      Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämt-

      licher direkt oder indirekt von den Anlegern ge-

      tragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen

      für Anlagen zur Verfügung stehen,“ ersetzt.

62. § 262 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „Wert des gesamten AIF“ durch die Wörter „ag-
      gregierten eingebrachten Kapital und noch nicht
      eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, be-
      rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
      Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
      Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-
      wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,“
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Ak-
      tien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Pri-
      vatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1
      Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich.“
63. In § 263 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden die
    Wörter „60 Prozent des Verkehrswertes der im ge-
    schlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermö-
    gensgegenstände“ jeweils durch die Wörter
BGBl. 2016, Seite 359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 359
   „150 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapi-
   tals und noch nicht eingeforderten zugesagten Ka-
   pitals des geschlossenen Publikums-AIF, berechnet
   auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug
   sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern
   getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen
   für Anlagen zur Verfügung stehen“ ersetzt.
64. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 38“
    durch die Angabe „27 bis 39“ ersetzt.
65. § 281 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
      auf die Verschmelzung

      1. eines Spezialsondervermögens auf eine Spe-

         zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
         lichem Kapital, auf eine offene Investment-
         kommanditgesellschaft, auf ein Teilgesell-
         schaftsvermögen einer Spezialinvestmentak-
         tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
         oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer
         offenen Investmentkommanditgesellschaft,
      2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe-
         zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
         lichem Kapital auf ein anderes Teilgesell-
         schaftsvermögen derselben Investmentak-
         tiengesellschaft sowie eines Teilgesell-
         schaftsvermögens einer offenen Investment-
         kommanditgesellschaft auf ein anderes Teil-
         gesellschaftsvermögen derselben Invest-
         mentkommanditgesellschaft,
      3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe-
         zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
         lichem Kapital oder eines Teilgesellschafts-
         vermögens einer offenen Investmentkom-
         manditgesellschaft auf ein Teilgesellschafts-
         vermögen einer anderen Spezialinvestment-
         aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
         oder einer anderen offenen Investmentkom-
         manditgesellschaft,
      4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Spe-
         zialinvestmentaktiengesellschaft mit veränder-
         lichem Kapital oder eines Teilgesellschafts-
         vermögens einer offenen Investmentkom-
         manditgesellschaft auf ein Spezialsonderver-
         mögen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Auf die Fälle der Verschmelzung einer
      Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit verän-
      derlichem Kapital oder einer offenen Investment-
      kommanditgesellschaft auf eine andere Spezial-
      investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
      Kapital, auf eine andere offene Investmentkom-
      manditgesellschaft, auf ein Teilgesellschaftsver-
      mögen einer Spezialinvestmentaktiengesell-
      schaft mit veränderlichem Kapital, auf ein Teilge-
      sellschaftsvermögen einer offenen Investment-
      kommanditgesellschaft oder auf ein Spezial-
      sondervermögen sind die Vorschriften des
      Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung an-
      zuwenden, soweit sich aus der entsprechenden
      Anwendung des § 182 in Verbindung mit Ab-
      satz 1 Satz 3, § 189 Absatz 2, 3 und 5 und
      § 190 nichts anderes ergibt.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
66. Dem § 282 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarle-
   hen für Rechnung eines allgemeinen offenen inlän-
   dischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden.“
67. Dem § 284 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Geld-
   darlehen für Rechnung eines offenen inländischen
   Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen entspre-
   chend anzuwenden; Absatz 2 Nummer 3 in Verbin-
   dung mit § 240 bleibt unberührt.“
68. § 285 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      darf für Rechnung eines geschlossenen Spezial-
      AIF Gelddarlehen nur unter den folgenden Be-
      dingungen gewähren:
      1. für den geschlossenen Spezial-AIF werden
         Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des
         aggregierten eingebrachten Kapitals und
         noch nicht eingeforderten zugesagten Kapi-
         tals aufgenommen, berechnet auf der Grund-
         lage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher
         direkt oder indirekt von den Anlegern getra-
         gener Gebühren, Kosten und Aufwendungen
         für Anlagen zur Verfügung stehen;
      2. das Gelddarlehen wird nicht an Verbraucher
         im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs vergeben;
      3. an einen Darlehensnehmer werden Gelddarle-
         hen nur bis zur Höhe von insgesamt 20 Pro-
         zent des aggregierten eingebrachten Kapitals
         und noch nicht eingeforderten zugesagten
         Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF ver-
         geben, berechnet auf der Grundlage der Be-
         träge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder
         indirekt von den Anlegern getragener Gebüh-
         ren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen
         zur Verfügung stehen.
         (3) Abweichend von Absatz 2 darf die AIF-Ka-
      pitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung eines
      geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen an Un-
      ternehmen gewähren, an denen der geschlos-
      sene Spezial-AIF bereits beteiligt ist, wenn
      höchstens 50 Prozent des aggregierten einge-
      brachten Kapitals und noch nicht eingeforderten
      zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezi-
      al-AIF für diese Darlehen verwendet werden, be-
      rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach
      Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den
      Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf-
      wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,
      und zudem eine der folgenden Bedingungen er-
      füllt ist:

      1. bei dem jeweiligen Unternehmen handelt es
         sich um ein Tochterunternehmen des ge-
         schlossenen Spezial-AIF,
      2. das Darlehen muss nur aus dem frei verfüg-
         baren Jahres- oder Liquidationsüberschuss
         oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten
         des Unternehmens übersteigenden frei ver-
BGBl. 2016, Seite 360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 360
         fügbaren Vermögen und in einem Insolvenz-
         verfahren über das Vermögen des Unterneh-
         mens nur nach der Befriedigung sämtlicher
         Unternehmensgläubiger erfüllt werden, oder
      3. die dem jeweiligen Unternehmen gewährten
         Darlehen überschreiten nicht das Zweifache
         der Anschaffungskosten der an dem Unter-
         nehmen gehaltenen Beteiligungen.
      Erfüllt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
      die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1,
      können auch mehr als 50 Prozent des aggregier-
      ten eingebrachten Kapitals und noch nicht ein-
      geforderten zugesagten Kapitals des geschlos-

      senen Spezial-AIF für nach Satz 1 Nummer 2
      nachrangige Darlehen verwendet werden. Erfolgt
      die Vergabe eines Gelddarlehens nach Satz 1 an
      ein Tochterunternehmen, muss die AIF-Kapital-
      verwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass das

      Tochterunternehmen seinerseits Gelddarlehen

      nur an Unternehmen gewährt, an denen das

      Tochterunternehmen bereits beteiligt ist, und

      eine der entsprechend anzuwendenden Bedin-
      gungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt ist.“

69. § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt
    gefasst:

   „5. Angaben zu einem Investmentvermögen auf
       Grund gesetzlich vorgeschriebener Veröffent-
       lichungen oder Informationen erfolgen, insbe-
       sondere wenn

       a) in einen Prospekt für Wertpapiere Mindest-
          angaben nach § 7 des Wertpapierprospekt-
          gesetzes oder Zusatzangaben gemäß § 268
          oder § 307 aufgenommen werden,
       b) in einen Prospekt für Vermögensanlagen
          Mindestangaben nach § 8g des Verkaufspro-
          spektgesetzes oder Angaben nach § 7 des
          Vermögensanlagengesetzes aufgenommen
          werden oder

       c) bei einer fondsgebundenen Lebensversiche-
          rung Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
          des Versicherungsvertragsgesetzes in Ver-
          bindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 der
          VVG-Versicherungsvertragsgesetz-Informa-
          tionspflichtenverordnung zur Verfügung ge-
          stellt werden,“.

70. § 295 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Ver-
      waltungsgesellschaft, die bis zu dem in Num-

      mer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-

      Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, EU-AIF oder auslän-

      dische AIF gemäß § 329 oder § 330 vertreiben

      darf, diese AIF auch nach diesem Zeitpunkt an
      professionelle Anleger im Inland weiterhin ver-
      treiben, wenn nur ein Vertrieb im Inland beab-
      sichtigt ist. Beabsichtigt eine AIF-Verwaltungs-
      gesellschaft im Sinne des Satzes 2 diese AIF
      nicht nur im Inland, sondern auch in einem an-
      deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum zu vertreiben, muss sie dies der Bundes-

      anstalt gemäß den §§ 322, 324, 325, 326, 327,
      328, 332, 333 oder § 334 anzeigen. Das Ver-
      triebsrecht nach Satz 2 erlischt zu dem Zeit-
      punkt, ab dem ein Vertrieb nach Satz 3 zulässig
      ist. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11
      oder nach § 314 erforderliche Maßnahmen zu
      ergreifen, bleibt unberührt.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.“
   c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 werden
      jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 297 Ab-
      satz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

71. § 297 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.

   c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in den

      Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „Absätze 1, 2,

      4, 6 Satz 1 und Absatz 7“ jeweils durch die Wör-

      ter „Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6“ ersetzt.

   d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
      sätze 8 und 9.

72. In § 301 werden die Wörter „und auf eine beste-
    hende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahr-
    stelle getroffen hat, um sich vertraglich von der
    Haftung nach § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4
    freizustellen“ gestrichen.

73. In § 303 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
    satz 1 bis 5 und 9“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4
    und 8“ ersetzt.

74. § 307 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie
   Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung
   hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat,
   um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88
   Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305
   gelten entsprechend.“

75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in
    Verbindung mit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe
    „Satz 1“ und die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 7, 9
    oder 10“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 6, 8
    oder 9“ ersetzt.
76. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter
    „§ 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10“ durch die Wörter

    „§ 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.

77. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 262

    Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 262 Absatz 2
    Satz 3“ ersetzt.

78. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c

    werden die Wörter „erste Alternative in Verbindung

    mit § 297 Absatz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ er-

    setzt.

79. Nach § 338 wird folgendes Kapitel 7 eingefügt:
                        „Kapitel 7
        Europäische langfristige Investmentfonds

                          § 338a

        Europäische langfristige Investmentfonds
     Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
   europäische langfristige Investmentfonds im Sinne
BGBl. 2016, Seite 361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 361
   der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten
   hinsichtlich der Verwaltung der europäischen lang-
   fristigen Investmentfonds die Vorschriften der Ver-
   ordnung (EU) 2015/760.“
80. Das bisherige Kapitel 7 wird Kapitel 8.

81. § 339 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Nummer 2 wird aufgehoben.

      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43
      Absatz 1 in Verbindung mit § 46b Absatz 1 Satz 1
      des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
      zeitig erstattet.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
      satzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-
      strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Han-
      delt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahr-
      lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu ei-
      nem Jahr oder Geldstrafe.“
82. § 340 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. entgegen § 20 Absatz 8 oder Absatz 9
              ein Gelddarlehen gewährt oder eine in
              § 20 Absatz 8 genannte Verpflichtung
              eingeht,“.
      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

      cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und
          das Komma am Ende wird durch das Wort
          „oder“ ersetzt.

      dd) Nummer 6 wird aufgehoben.

      ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig
        1. einer vollziehbaren Anordnung nach

          a) § 5 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 14,

          b) § 11 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder
             Absatz 6,
          c) § 19 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1,
             jeweils auch in Verbindung mit § 108 Ab-
             satz 3,
          d) § 41 Satz 1 oder Satz 2 oder § 42,
          e) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1
             Nummer 1 oder
          f) § 314 Absatz 1 oder Absatz 2

          zuwiderhandelt,
        2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 44
           Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,

    auch in Verbindung mit § 44b Absatz 1 Satz 1
    des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig vorlegt,

 3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44
    Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2
    des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme
    nicht duldet,
 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
    Absatz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
    stattet,

 5. entgegen § 26 Absatz 1 und 2, auch in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach
    Absatz 8, einer dort bezeichneten Verhal-
    tensregel nicht nachkommt,
 6. entgegen § 27 Absatz 1 und 2, auch in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach
    Absatz 6, eine dort bezeichnete Maßnahme
    zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht
    trifft,
 7. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch
    in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
    nach Absatz 4, eine dort bezeichnete Vor-
    gabe für eine ordnungsgemäße Geschäftsor-
    ganisation nicht erfüllt,
 8. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach
    Absatz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1
    in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder

    § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28
    Absatz 1 Satz 4 jeweils in Verbindung mit
    § 24c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 des Kre-
    ditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig führt oder nicht
    gewährleistet, dass die Bundesanstalt jeder-
    zeit Daten automatisiert abrufen kann,

 9. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach
    Absatz 6, eine dort bezeichnete Vorgabe für

    ein angemessenes Risikomanagementsys-
    tem nicht erfüllt,
10. entgegen § 34 Absatz 3, 4 oder Absatz 5
    Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
11. entgegen § 35 Absatz 1, 2, 4, 5 oder Ab-
    satz 6, jeweils auch in Verbindung mit der

    Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
    oder entgegen § 35 Absatz 9 eine Informa-
    tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12. entgegen § 35 Absatz 3, auch in Verbindung
    mit Absatz 6, oder entgegen § 35 Absatz 7
    eine dort genannte Unterlage oder einen
    Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
13. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3,
    5, 6, 7, 8 oder Absatz 10 eine Aufgabe auf
    ein anderes Unternehmen auslagert oder
    entgegen Absatz 9 eine ausgelagerte Auf-
    gabe nicht im Verkaufsprospekt auflistet,
BGBl. 2016, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362
      14. die Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesell-
          schaft gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 1 auf
          Grund falscher Erklärungen oder auf sons-

          tige rechtswidrige Weise erwirkt hat,

      15. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4, auch in
          Verbindung mit der Delegierten Verordnung
          (EU) Nr. 231/2013, oder entgegen § 44 Ab-
          satz 8 eine Information nicht, nicht richtig,
          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
          mittelt,

      16. entgegen
         a) § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
            mit Absatz 5 oder einer Rechtsverord-

            nung nach Absatz 8,

         b) § 49 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
            mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
            satz 8, oder

         c) § 49 Absatz 6 Satz 4
         eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
         ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
         oder nicht rechtzeitig macht,
      17. entgegen § 53 Absatz 1, auch in Verbindung
          mit Absatz 2, eine dort genannte Angabe
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
          in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig macht,
      18. entgegen § 53 Absatz 4 Satz 2 mit der Ver-
          waltung von EU-AIF beginnt,
      19. entgegen § 53 Absatz 5 eine Anzeige nicht,
          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
          tig erstattet,
      20. entgegen § 65 Absatz 1 einen EU-AIF ver-
          waltet,
      21. entgegen § 65 Absatz 2 eine Zweignieder-
          lassung errichtet,

      22. entgegen § 65 Absatz 4 Satz 2 mit der Ver-
          waltung von EU-AIF beginnt,
      23. entgegen § 65 Absatz 5 eine Anzeige nicht,
          nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-

          tig macht,

      24. entgegen
         a) § 67 Absatz 1 Satz 1 einen Jahresbericht,
         b) § 101 Absatz 1 Satz 1, den §§ 103, 104
            Absatz 1 Satz 1 oder § 105 Absatz 1 oder
            Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
            einer Rechtsverordnung nach § 106
            Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halb-
            jahresbericht, einen Zwischenbericht,
            einen Auflösungsbericht oder einen Ab-
            wicklungsbericht,
         c) § 120 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit
            einer Rechtsverordnung nach Absatz 8,
            jeweils auch in Verbindung mit § 122 Ab-
            satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 148
            Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils
            auch in Verbindung mit § 291 Absatz 1
            Nummer 2, einen Jahresabschluss, einen
            Lagebericht, einen Halbjahresfinanzbe-

       richt, einen Auflösungsbericht oder einen
       Abwicklungsbericht oder

    d) § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit

       einer Rechtsverordnung nach Absatz 11
       Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
       § 158, auch in Verbindung mit § 291 Ab-
       satz 1 Nummer 2, einen Jahresbericht

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
    der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig aufstellt,

25. entgegen § 70 Absatz 5 oder § 85 Absatz 3

    einen dort genannten Vermögensgegen-
    stand wiederverwendet,

26. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 einen Anteil
    oder eine Aktie ohne volle Leistung des Aus-
    gabepreises ausgibt oder entgegen § 83
    Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
    sämtliche Zahlungen bei der Zeichnung von
    Anteilen geleistet wurden,
27. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 oder
    Nummer 2 oder § 81 Absatz 1 Nummer 1
    oder Nummer 2 einen Vermögensgegen-
    stand nicht entsprechend den dort genann-
    ten Anforderungen verwahrt,
28. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht
    regelmäßig eine umfassende Aufstellung
    sämtlicher Vermögensgegenstände des in-
    ländischen OGAW übermittelt,
29. entgegen § 74 Absatz 1 einem inländischen
    OGAW zustehende Geldbeträge nicht in der
    dort genannten Weise verbucht, entgegen
    § 74 Absatz 3 oder § 83 Absatz 6 Satz 2
    und 3 die Gelder des inländischen Invest-
    mentvermögens auf einem Geldkonto ver-
    bucht, die eine dort genannte Anforderung
    nicht erfüllt, oder einen Zahlungsstrom ent-
    gegen § 83 Absatz 6 Satz 1 nicht ordnungs-
    gemäß überwacht,

30. entgegen § 76 Absatz 1 oder § 83 Absatz 1

    eine dort genannte Anforderung nicht sicher-

    stellt oder entgegen § 76 Absatz 2 eine Wei-
    sung nicht ausführt,
31. entgegen § 107 Absatz 1 oder Absatz 2 ei-
    nen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht,
    einen Auflösungsbericht oder einen Abwick-
    lungsbericht oder entgegen § 123 Absatz 1
    oder Absatz 2 einen Jahresabschluss, einen
    Lagebericht oder einen Halbjahresbericht
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
    in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig bekannt macht,
32. entgegen § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5,
    auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder
    entgegen § 160 Absatz 4 einen dort genann-
    ten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-
    anstalt einreicht oder nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der
    Bundesanstalt zur Verfügung stellt,
BGBl. 2016, Seite 363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 363
33. ohne eine Erlaubnis nach § 113 Absatz 1
    Satz 1 das Geschäft einer extern verwalteten
    OGAW-Investmentaktiengesellschaft betreibt,
34. die Erlaubnis einer extern verwalteten
    OGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß
    § 113 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf Grund
    falscher Erklärungen oder auf sonstige
    rechtswidrige Weise erwirkt hat,
35. entgegen § 114 Satz 1, § 130 Satz 1, § 145
    Satz 1 oder entgegen § 155 Satz 1 eine An-
    zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig macht,
36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Ver-
    bindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2, die An-
    lagebedingungen dem Verkaufsprospekt
    beifügt,

37. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 10 die Anla-
    gebedingungen dem Publikum nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig zugänglich
    macht,
38. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 1 oder entge-
    gen den §§ 165 und 166 einen dort genann-
    ten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen
    Anlegerinformationen nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig erstellt oder dem Pu-
    blikum nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig zugänglich macht,
39. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2 einen dort
    genannten Verkaufsprospekt oder die we-
    sentlichen Anlegerinformationen dem Publi-
    kum zugänglich macht,
40. entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 einen dort
    genannten Verkaufsprospekt oder die we-
    sentlichen Anlegerinformationen oder ent-
    gegen § 164 Absatz 5 eine Änderung eines
    dort genannten Verkaufsprospekts oder der
    wesentlichen Anlegerinformationen nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht

    oder entgegen § 164 Absatz 4 Satz 2 einen

    dort genannten Verkaufsprospekt nicht,

    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

    rechtzeitig der Bundesanstalt zur Verfügung

    stellt,
41. entgegen § 170 Satz 2 einen Ausgabe- oder
    Rücknahmepreis oder den Nettoinventarwert
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ver-
    öffentlicht,

42. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 weniger als
    85 Prozent des Wertes des Feederfonds in
    Anteile eines Masterfonds anlegt,
43. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 in einen
    Masterfonds anlegt,
44. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung
    beginnt,
45. entgegen § 178 Absatz 5 Satz 1 oder § 179
    Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
    tig macht oder einen Anleger nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    sehenen Weise oder nicht rechtzeitig unter-
    richtet,

46. entgegen § 180 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
    oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte In-
    formation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2,
    eine Verschmelzungsinformation übermittelt,
48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2,
    eine Verschmelzungsinformation der Bun-
    desanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig einreicht,
49. entgegen

    a) den §§ 192, 193 Absatz 1, den §§ 194,
       196 Absatz 1, § 210 Absatz 1 Satz 1 oder
       Satz 4, Absatz 2 oder Absatz 3, § 219 Ab-
       satz 1 oder Absatz 2, § 221 Absatz 1 oder
       § 225 Absatz 2 Satz 2 oder
    b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder
       § 261 Absatz 1

    einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in
    einen dort genannten Vermögensgegenstand
    investiert,
50. entgegen den §§ 195, 234 Satz 1 oder § 253
    Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Ver-
    mögensgegenstand oder Betrag hält,
51. entgegen § 196 Absatz 2 einen Ausgabeauf-
    schlag oder einen Rücknahmeabschlag be-
    rechnet,
52. entgegen § 197 Absatz 1, auch in Verbin-
    dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
    satz 3, oder § 261 Absatz 3 in ein Derivat
    investiert, ein dort genanntes Geschäft tätigt
    oder eine dort genannte Voraussetzung oder
    eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,

53. entgegen § 197 Absatz 2, auch in Verbin-

    dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-

    satz 3 Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt,

    dass sich das Marktrisikopotenzial höchs-

    tens verdoppelt,

54. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Ab-
    satz 2, auch in Verbindung mit den §§ 208,
    206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, den
    §§ 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3
    oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 Satz 2 oder
    § 225 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
    mehr als einen dort genannten Prozentsatz
    des Wertes in einen dort genannten Vermö-
    gensgegenstand anlegt,
55. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
    satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 204
    Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechts-
    verordnung nach Absatz 3, ein Wertpapier
    überträgt,
56. entgegen § 200 Absatz 1 Satz 2 erster Halb-
    satz, auch in Verbindung mit § 204 Absatz 1
    oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung
    nach Absatz 3, oder § 240 Absatz 1 ein Dar-
    lehen gewährt,
BGBl. 2016, Seite 364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 364
      57. entgegen § 200 Absatz 4, auch in Verbin-
          dung mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
          einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, eine
          Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig erstattet,
      58. entgegen § 203 Satz 1 auch in Verbindung
          mit § 204 Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer
          Rechtsverordnung nach Absatz 3, ein Pensi-
          onsgeschäft abschließt,
      59. entgegen
          a) § 205 Satz 1, auch in Verbindung mit
             § 218 Satz 2, § 220 oder § 284 Absatz 1,
          b) § 225 Absatz 1 Satz 3,

          c) § 265 Satz 1 oder

          d) § 276 Absatz 1 Satz 1

          einen Leerverkauf durchführt,
      60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicher-
          stellt, dass der Gesamtwert der Schuldver-
          schreibungen 80 Prozent des Wertes des
          inländischen OGAW nicht übersteigt,
      61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1,
          auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5
          Satz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort
          genannten Sicherstellungspflicht zuwider-
          handelt,
      62. entgegen § 210 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4,
          Absatz 2 oder Absatz 3 in einen dort ge-
          nannten Vermögensgegenstand unter Über-
          schreitung einer dort genannten Anlage-
          grenze anlegt,

      63. entgegen § 211 Absatz 2 nicht als vorrangi-
          ges Ziel die Einhaltung der Anlagegrenzen
          anstrebt,

      64. entgegen § 222 Absatz 1 Satz 4 einen dort
          genannten Vermögensgegenstand erwirbt,
      65. entgegen § 225 Absatz 1 Satz 3 Leverage
          durchführt,
      66. entgegen § 225 Absatz 2 Satz 2 einen Devi-
          senterminkontrakt verkauft,

      67. entgegen § 225 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3,
          jeweils auch in Verbindung mit § 221 Ab-
          satz 2, in einen dort genannten Zielfonds an-
          legt,
      68. entgegen § 225 Absatz 5 nicht sicherstellt,
          dass eine dort genannte Information vorliegt,
      69. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Ab-
          satz 4 nicht sicherstellt, dass ein Vermö-
          gensgegenstand nur in dem dort genannten
          Umfang einem Währungsrisiko unterliegt,
      70. entgegen § 239 Absatz 2 Nummer 2 einen
          Vermögensgegenstand veräußert,
      71. entgegen § 240 Absatz 2 nicht sicherstellt,
          dass die Summe der Darlehen einen dort ge-
          nannten Prozentsatz nicht übersteigt,
      72. entgegen § 264 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
          sorgt, dass die genannte Verfügungsbe-
          schränkung in das Grundbuch oder ein dort
          genanntes Register eingetragen wird,
      73. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 1 einen dort
          genannten Verkaufsprospekt oder die we-

       sentlichen Anlegerinformationen nicht, nicht
       richtig oder nicht vollständig erstellt oder
       entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort
       genannten Verkaufsprospekt oder die we-
       sentlichen Anlegerinformationen dem Publi-
       kum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
       zugänglich macht,
   74. entgegen § 282 Absatz 2 Satz 1 in einen dort
       genannten Vermögensgegenstand investiert,
   75. entgegen § 285 in einen dort genannten Ver-
       mögensgegenstand investiert,
   76. entgegen § 289 Absatz 1, 2 oder Absatz 5
       eine Unterrichtung, eine Information oder
       eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-

       ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

   77. entgegen § 290 Absatz 1 oder Absatz 5 eine
       dort genannte Information oder eine Angabe
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig vorlegt,
   78. entgegen § 297 Absatz 1, auch in Verbin-
       dung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort ge-
       nannte Unterlage nicht oder nicht in Papier-
       form kostenlos zur Verfügung stellt,
   79. entgegen § 302 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 oder Ab-
       satz 6 bei Werbung eine dort genannte An-
       forderung nicht erfüllt,
   80. entgegen § 309 Absatz 2 nicht sicherstellt,
       dass ein Anleger eine dort genannte Infor-
       mation oder eine dort genannte Unterlage
       oder eine Änderung erhält, oder

   81. entgegen § 312 Absatz 1 eine Anzeige nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig macht.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 3a wird Absatz 3.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
   fügt:
     „(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
   Verordnung (EU) 2015/760 verstößt, indem er
   vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einen anderen
       Anlagevermögenswert investiert,
    2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein dort genann-
       tes Geschäft tätigt,
    3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung
       mit Artikel 17 nicht mindestens 70 Prozent
       seines Kapitals im Sinne von Artikel 2 Num-
       mer 7 in einen zulässigen Anlagevermögens-
       wert investiert,
    4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 bis 6 unter
       Berücksichtigung von Artikel 14 gegen eine
       dort genannte Diversifizierungsanforderung
       verstößt,
    5. entgegen Artikel 16 einen Barkredit auf-
       nimmt,
    6. entgegen Artikel 21 die Bundesanstalt nicht
       rechtzeitig unterrichtet,
    7. entgegen Artikel 23 Absatz 1 bis 4, Artikel 24
       Absatz 2 bis 5 und Artikel 25 Absatz 1 und 2
       einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-
BGBl. 2016, Seite 365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 365
      ständig oder in der vorgeschriebenen Weise
      veröffentlicht,
   8. entgegen Artikel 23 Absatz 5 einen Jahres-
      bericht nicht richtig, nicht vollständig oder in
      der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht,

   9. entgegen Artikel 23 Absatz 6 die dort ge-
      nannten Informationen nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder in der vorgeschriebe-
      nen Weise bereitstellt,
  10. entgegen Artikel 24 Absatz 1 einen Prospekt
      oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  11. entgegen den Artikeln 28 und 30 einen Anteil
      an einen Kleinanleger vertreibt,

  12. entgegen Artikel 29 Absatz 5 einen Vermö-

      genswert wiederverwendet,

  13. ohne Zulassung gemäß den Artikeln 4 und 5
      die Bezeichnung „ELTIF“ oder „europäischer
      langfristiger Investmentfonds“ verwendet.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
   folgt gefasst:

    „(7) Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt
  geahndet werden:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4
     und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 3 bis 7, 9,
     10, 13, 14, 25 bis 30, 33 bis 35, 76, 77, 81
     und bei einer wiederholten Vornahme einer
     der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder in Ab-
     satz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49
     bis 63, 65, 72, 73, 78 und 79 aufgeführten
     Handlungen mit einer Geldbuße bis zu fünf
     Millionen Euro; gegenüber einer juristischen
     Person oder einer Personenvereinigung kann
     über diesen Betrag hinaus eine Geldbuße in
     Höhe bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge-
     samtumsatzes verhängt werden;

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3,
     des Absatzes 2 Nummer 2, 8, 11, 12, 15
     bis 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 43 bis 46, 49
     bis 62, 63 bis 67, 70 bis 73 und 78, des Ab-
     satzes 4 Nummer 3, 4 und 7, des Absatzes 5
     Nummer 3, 4 und 7 und des Absatzes 6 Num-
     mer 5, 11 und 13 mit einer Geldbuße bis zu
     einer Million Euro; gegenüber einer juristi-
     schen Person oder einer Personenvereini-
     gung kann über diesen Betrag hinaus eine
     Geldbuße in Höhe bis zu 2 Prozent des jähr-
     lichen Gesamtumsatzes verhängt werden;

  3. in den übrigen Fällen der Absätze 2 bis 6 mit
     einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
     Euro.
  Über die in Satz 1 genannten Beträge hinaus
  kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
  bis zur Höhe des Zweifachen des aus dem Ver-
  stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahn-
  det werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst
  auch vermiedene wirtschaftliche Nachteile und
  kann geschätzt werden.“
g) Nach dem neuen Absatz 7 werden die folgenden
   Absätze 8 und 9 eingefügt:
     „(8) Gesamtumsatz im Sinne von Absatz 7 ist

      1. im Fall von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-
         ten und Finanzdienstleistungsinstituten der
         sich aus dem auf das Institut anwendbaren
         nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27
         Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28
         Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie
         86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember
         1986 über den Jahresabschluss und den
         konsolidierten Abschluss von Banken und
         anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
         31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag,
         abzüglich der Umsatzsteuer und sonstigen
         direkt auf diese Erträge erhobenen Steuern,
      2. im Fall von Versicherungsunternehmen der
         sich aus dem auf das Versicherungsunter-
         nehmen anwendbaren nationalen Recht im

         Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie

         91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember
         1991 über den Jahresabschluss und den kon-
         solidierten Abschluss von Versicherungsun-
         ternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7)
         ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-
         satzsteuer und sonstigen direkt auf diese Er-
         träge erhobenen Steuern,

      3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
         nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
         wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
         Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

      Handelt es sich bei der juristischen Person oder
      Personenvereinigung um ein Mutterunterneh-
      men oder um eine Tochtergesellschaft, so ist
      anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen
      Person oder Personenvereinigung der jeweilige
      Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
      Mutterunternehmens maßgeblich, der für den
      größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
      Wird der Konzernabschluss für den größten
      Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1
      genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-
      samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1
      vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses
      zu ermitteln. Maßgeblich ist der Jahres- oder
      Konzernabschluss des der Behördenentschei-
      dung unmittelbar vorausgehenden Geschäfts-
      jahres. Ist dieser nicht verfügbar, ist der Jahres-
      oder Konzernabschluss für das unmittelbar vor-
      ausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch
      dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz
      für das der Behördenentscheidung unmittelbar
      vorausgehende Geschäftsjahr geschätzt werden.

         (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
      stößen gegen Gebote und Verbote im Zusam-
      menhang mit OGAW, die in Absatz 7 Nummer 1
      in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes
      über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi-
      sche Personen oder Personenvereinigungen,
      die über eine Zweigniederlassung oder im Wege
      des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
      kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der
      Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 bis 6 ver-
      jährt in drei Jahren.“
   h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
83. Nach § 341 wird folgender § 341a eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 366
                        „§ 341a

                Bekanntmachung von

         bestandskräftigen Maßnahmen und

  unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen

     (1) Bestandskräftige Maßnahmen und unan-
  fechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen der
  Bundesanstalt nach diesem Gesetz

  1. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote im

     Zusammenhang mit OGAW, die in § 340 Absatz 7

     Nummer 1 in Bezug genommen werden, hat die

     Bundesanstalt und

  2. wegen Verstößen gegen Gebote und Verbote,

     die in § 340 Absatz 7 Nummer 2 oder Nummer 3

     oder Absatz 3 oder im Zusammenhang mit AIF in

     § 340 Absatz 7 Nummer 1 in Bezug genommen
     werden, kann die Bundesanstalt
  nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme
  oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite
  bekanntmachen. In der Bekanntmachung sind Art

  und Charakter des Verstoßes und die für den Ver-

  stoß verantwortlichen natürlichen Personen und

  juristischen Personen oder Personenvereinigungen

  zu benennen.

     (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist so-
  lange aufzuschieben, bis die Gründe für die Nicht-
  bekanntmachung entfallen sind, wenn

  1. die Bekanntmachung der Identität der juristi-
     schen Personen oder Personenvereinigung oder
     der personenbezogenen Daten natürlicher Per-

     sonen unverhältnismäßig wäre,

  2. die Bekanntmachung die Stabilität der Finanz-

     märkte gefährden würde oder

  3. die Bekanntmachung laufende Ermittlungen ge-
     fährden würde.

  Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntma-
  chung auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn
  hierdurch ein wirksamer Schutz der Informationen
  nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Erfolgt
  die Bekanntmachung gemäß Satz 2 auf anonymi-
  sierter Basis und ist vorhersehbar, dass die Gründe
  der anonymisierten Bekanntmachung innerhalb
  eines überschaubaren Zeitraums wegfallen werden,
  so kann die Bekanntmachung der Informationen
  nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend aufgescho-
  ben werden.

     (3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,

  wenn die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausrei-

  chend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarkt-

  stabilität auszuschließen oder die Verhältnismäßig-

  keit der Bekanntmachung in Ansehung des Ver-

  stoßes sicherzustellen. Zudem darf eine Bekannt-

  machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht

  erfolgen, wenn sich diese nachteilig auf die Interes-

  sen der Anleger auswirken würde.

     (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bekannt-

  gemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-

  gen sollen fünf Jahre lang auf der Internetseite der

  Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Die Bekannt-

  machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zu
  löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, spä-
  testens aber nach fünf Jahren.

      (5) Die Bundesanstalt macht Vertriebsuntersa-
   gungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311 oder

   § 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb

   bereits stattgefunden hat. Entstehen der Bundes-

   anstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1
   Kosten, sind ihr diese von der Verwaltungsgesell-
   schaft zu erstatten.“

84. § 343 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-

      satz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b Satz 1

      oder Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Ab-

      satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-

      satz 4, 4a, 4b oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-

      satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.

   c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
        „(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar
      2017 anzuwenden.

         (8) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen

      Anlegerinformationen und der Verkaufsprospekt

      für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März

      2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende

      Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt
      mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2
      Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt.
      § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht an-
      zuwenden.“

85. § 353 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a

          Satz 1, Absatz 4b Satz 1 oder Absatz 5

          Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
          satz 4, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.

      bb) Die Angabe „§ 261 Absatz 7“ wird durch die
          Wörter „§ 261 Absatz 1 Nummer 8 und Ab-
          satz 7“ und die Angabe „§§ 271, 272, 274,
          286“ wird durch die Wörter „§§ 271, 272,
          274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286“ ersetzt
          und nach dem Wort „entsprechend“ werden
          ein Semikolon sowie die Wörter „sofern aller-
          dings der Gesellschaftsvertrag oder eine
          sonstige Vereinbarung, die das Rechtsver-
          hältnis zwischen den Anlegern und einem
          solchen geschlossenen inländischen AIF
          regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Rege-
          lungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur

          Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen,

          an denen der AIF bereits beteiligt ist, für

          Rechnung des AIF enthält, können auch ab

          dem 18. März 2016 Gelddarlehen entspre-

          chend diesen Regelungen vergeben werden

          und finden die darüber hinausgehenden Be-

          schränkungen des § 285 Absatz 3, auch in

          Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8,

          keine Anwendung“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Voraus-

      setzungen des § 2 Absatz 5 Satz 1“ durch die

      Wörter „Voraussetzungen des § 2 Absatz 5“ er-

      setzt.

86. Nach § 353 werden die folgenden §§ 353a und 353b
    eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 367
                         „§ 353a
                  Übergangsvorschriften
               zu den §§ 261, 262 und 263

      Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die
   vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind
   § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März
   2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt
   nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publi-
   kums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt
   wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten
   Vorschriften beschließt.

                         § 353b

        Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
      § 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in
   Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5, § 261 Ab-
   satz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284
   Absatz 5, in der ab dem 18. März 2016 geltenden
   Fassung sind nicht anzuwenden auf Gelddarlehen,
   die vor dem 18. März 2016 für Rechnung von inlän-
   dischen AIF an Unternehmen gewährt wurden, an
   denen der inländische AIF bereits beteiligt war. Für
   nach dem 18. März 2016 vergebene Gelddarlehen
   sind in die Berechnung der Begrenzung nach § 285
   Absatz 3 Satz 1 auf höchstens 50 Prozent des ag-

   gregierten eingebrachten und noch nicht eingefor-

   derten zugesagten Kapitals des inländischen AIF

   die vor dem 18. März 2016 vergebenen Darlehen

   einzubeziehen.“

87. § 355 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Auslandsin-
      vestmentgesetzes“ durch das Wort „Ausland-
      investment-Gesetzes“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die Anlagebedingungen, die wesentli-
      chen Anlegerinformationen und der Verkaufspro-
      spekt für inländische OGAW sind zum 18. März
      2016 an die ab dem 18. März 2016 geltende
      Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An-
      trag auf Genehmigung der geänderten Anlage-
      bedingungen darf neben redaktionellen nur sol-
      che Änderungen der Anlagebedingungen bein-
      halten, die für eine Anpassung an die Anforde-
      rungen der ab dem 18. März 2016 geltenden
      Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind.
      § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht an-
      zuwenden.“
88. Folgender § 358 wird angefügt:
                          „§ 358
                 Übergangsvorschriften
           zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1

     (1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inha-

   beranteilscheine und noch nicht fällige Gewinn-

   anteilscheine kann eine Auslieferung einzelner

   Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depot-

   gesetzes nicht verlangt werden.
      (2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig ge-
   wordenen Gewinnanteilscheinen können die aus
   diesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen
   Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Ver-
   wahrstelle des betreffenden Sondervermögens gel-

   tend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei
   der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszah-
   lungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut
   zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführ-
   tes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut die Ge-
   winnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es
   den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einrei-
   cher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten.

      (3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des
   31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei
   einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen
   befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember
   2016 kraftlos. Sind Gewinnanteilscheine auf den In-
   haber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosig-
   keit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteil-
   scheine. Die in den Inhaberanteilscheinen nach
   Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2
   verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 statt-
   dessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. Die bis-
   herigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine
   werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer
   an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist ge-
   mäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Mit-
   eigentumsanteile an dem Sammelbestand werden
   auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle
   gutgeschrieben.

      (4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen In-

   haberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der

   Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Mit-

   eigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein

   von ihm zu benennendes und für ihn geführtes De-
   potkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des Inhaber-
   anteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloser-
   klärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die
   Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher

   geführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut
   zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von die-
   sem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind
   von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
  § 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3b werden die Wörter „die kollektive
     Vermögensverwaltung erbringen oder neben der
     kollektiven Vermögensverwaltung“ durch die
     Wörter „als Bankgeschäfte nur die kollektive Ver-

     mögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich

     der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben“

     ersetzt und werden die Wörter „als Bankgeschäf-

     te“ gestrichen.

  b) Nummer 3c wird wie folgt gefasst:
     „3c. EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter
          der Voraussetzung, dass der Vertrieb der
          betreffenden Investmentvermögen im Inland
          nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der
BGBl. 2016, Seite 368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 368
           Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist,
           ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaf-
           ten, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft
           oder die ausländische AIF-Verwaltungsge-
           sellschaft als Bankgeschäfte nur die kollek-
           tive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls
           einschließlich der Gewährung von Gelddar-
           lehen, oder daneben ausschließlich die in Ar-
           tikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG
           oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
           2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen
           oder Nebendienstleistungen betreibt; ein
           Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-
           AIF an professionelle Anleger nach § 330
           des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als
           zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vor-
           schrift;“.
  c) Nach Nummer 3c wird folgende Nummer 3d ein-

     gefügt:

      „3d. EU-Investmentvermögen und, unter der Vo-
           raussetzung, dass der Vertrieb der betref-
           fenden Investmentvermögen im Inland nach
           dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis
           einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländi-
           sche AIF, sofern das EU-Investmentvermö-
           gen oder der ausländische AIF als Bankge-
           schäfte nur die kollektive Vermögensverwal-
           tung, gegebenenfalls einschließlich der Ge-
           währung von Gelddarlehen, oder daneben
           ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der
           Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6
           Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufge-
           führten Dienstleistungen oder Nebendienst-
           leistungen betreibt; ein Vertrieb von auslän-

           dischen AIF oder EU-AIF an professionelle
           Anleger nach § 330 des Kapitalanlage-
           gesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb
           im Sinne dieser Vorschrift;“.
2. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 5a und 5b wird jeweils nach den
     Wörtern „sofern sie“ das Wort „nur“ eingefügt.

   b) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „noch fort-
      besteht“ ein Komma und werden nach den
      Wörtern „oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21
      oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs
      erhalten hat“ die Wörter „oder die von einer EU-
      Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,
      die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie
      2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhal-
      ten hat,“ und nach den Wörtern „oder auf Anteile
      oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder
      ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlage-
      gesetzbuch vertrieben werden dürfen,“ die Wör-
      ter „mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a
      des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden
      dürfen,“ eingefügt.

                       Artikel 3

                  Änderung der

                 Verordnung zur
          Übertragung von Befugnissen
     zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

   In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2016
(BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „§ 38 Absatz 5 Satz 1,“ die Wörter „des
§ 48a Absatz 2,“ eingefügt.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 14, 18
und 84 Buchstabe a und b, Nummer 85 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und Nummer 87 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 18. März 2016
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 3. März 2016
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 348. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b8732836aa335b3f….