Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Stand: 18.04.2026
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- VG Bremen, 16.03.2022 – 5 V 2299/21Erfolgloser Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließung einer Prostitutionsstätte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/39#abs-1 (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft
Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, bei Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei offenen Investmentkommanditgesellschaften oder bei geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften muss der Verzicht im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes wie auch die Änderung der Firma ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/39#abs-2 (2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/39#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben oder, soweit dies im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/39#abs-4 (4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/39#abs-5 (5) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis beziehungsweise der Aufhebung der Erlaubnis erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Investmentvermögen zu verwalten.