Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/43#abs-1 (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/43#abs-2 (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. 2017 I S. 866
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.