Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/43#abs-1 (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/43#abs-2 (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

§ 42 § 44