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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27631 · S. 107
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Nummer 1 dient der Anpassung der Inhaltsübersicht an diejenigen weiteren Änderungen, die mit diesem Gesetz im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen werden. Zu Nummer 2 (§ 7b (neu)) Die Kommunikation mit der Bundesanstalt soll nach dem neuen § 7b grundsätzlich elektronisch erfolgen. Mit dieser Vorschrift wird die Grundlage für die elektronische Kommunikation zwischen Fondsverwaltern, Invest- mentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierten Erwerbern oder Inhabern bedeutender Beteiligungen und der Bundesanstalt geschaffen. Die beaufsichtigten Unternehmen und andere in § 7b genannte Personen werden für die genannten Kommunikationsformen und Verfahren verpflichtet, das von der Bundesanstalt bereitgestellte Drucksache 19/27631 – 108 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode elektronische Kommunikationsverfahren zu benutzen. Die elektronische Kommunikation soll dabei bereits mit dem Antrag auf Erlaubnis oder Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen. Über dieses elektro- nische Kommunikationsverfahren sind der Bundesanstalt Informationen und Dokumente im Rahmen der genann- ten Anträge zu übermitteln. Außerdem kann die Bundesanstalt über dieses elektronische Kommunikationsverfah- ren den Beaufsichtigten und anderen in § 7b genannten Personen auf der Grundlage der §§ 16u und 16v des Fi- nanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Verwaltungsakte bekanntgeben bzw. zustellen. Die Nutzungspflicht des elektronischen Kommunikationsverfahrens ist gerechtfertigt, da die genannten beaufsichtigten Unternehmen re- gelmäßig in einem engen und dauerhaften Aufsichtsverhältnis mit der Bundesanstalt stehen. Des Weiteren er- leichtert ihnen das elektronische Kommunikationsverfahren die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.163 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.704–290.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert a9c7944747fb614a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP