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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27631 · S. 107

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Nummer 1 dient der Anpassung der Inhaltsübersicht an diejenigen weiteren Änderungen, die mit diesem Gesetz
im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen werden.
Zu Nummer 2 (§ 7b (neu))
Die Kommunikation mit der Bundesanstalt soll nach dem neuen § 7b grundsätzlich elektronisch erfolgen. Mit
dieser Vorschrift wird die Grundlage für die elektronische Kommunikation zwischen Fondsverwaltern, Invest-
mentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierten Erwerbern oder Inhabern bedeutender Beteiligungen und der
Bundesanstalt geschaffen. Die beaufsichtigten Unternehmen und andere in § 7b genannte Personen werden für
die genannten Kommunikationsformen und Verfahren verpflichtet, das von der Bundesanstalt bereitgestellte
Drucksache 19/27631 – 108 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
elektronische Kommunikationsverfahren zu benutzen. Die elektronische Kommunikation soll dabei bereits mit
dem Antrag auf Erlaubnis oder Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen. Über dieses elektro-
nische Kommunikationsverfahren sind der Bundesanstalt Informationen und Dokumente im Rahmen der genann-
ten Anträge zu übermitteln. Außerdem kann die Bundesanstalt über dieses elektronische Kommunikationsverfah-
ren den Beaufsichtigten und anderen in § 7b genannten Personen auf der Grundlage der §§ 16u und 16v des Fi-
nanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Verwaltungsakte bekanntgeben bzw. zustellen. Die Nutzungspflicht des
elektronischen Kommunikationsverfahrens ist gerechtfertigt, da die genannten beaufsichtigten Unternehmen re-
gelmäßig in einem engen und dauerhaften Aufsichtsverhältnis mit der Bundesanstalt stehen. Des Weiteren er-
leichtert ihnen das elektronische Kommunikationsverfahren die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.163 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.704–290.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert a9c7944747fb614a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP