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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2570
BGBl. 2021 I S. 2570 · 47.625 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
Vom 9. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5c Mittelverwendungskontrolle“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und
des Vermögensanlagen-Informationsblatts
und Form der Einreichung bei der Bun-
desanstalt“.
c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundes-
anstalt“.
2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17,
18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „die
§§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2
bis 6“ ersetzt.
3. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Vermögensanlagen, bei denen das An-
lageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des
Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum
Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensan-
lagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt
ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland
nicht zugelassen.
(3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind
nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die
im Wege der Anlageberatung oder Anlagever-
mittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler
vertrieben werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
sich das Angebot ausschließlich an eine Kapital-
gesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet,
deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschaf-
ter der GmbH sind oder an der Entscheidungs-
findung der GmbH beteiligt sind, sofern die
GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und
keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapi-
talanlagegesetzbuch ist.“
4. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
„§ 5c
Mittelverwendungskontrolle
(1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sach-
gutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die
Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögens-
anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die
Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des
Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an
einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes
zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu
dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhän-
gigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen.
Als Mittelverwendungskontrolleure können aus-

schließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder
von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften
bestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag
über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum
Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fäl-
len des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
abgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelver-
wendungskontrolle ist durch den Emittenten als
Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in
Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit
der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwen-
dungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn
Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein
anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.
(2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto
einzurichten, über das er nur zusammen mit dem
bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen
darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer
Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder
durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die
im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle
festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese
Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt
festzulegen. Nach der Freigabe hat der Mittel-
verwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die
freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage
entsprechend dem im Vertrag festgelegten Ver-
wendungszweck und den übrigen dort festgeleg-
ten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4
bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens
alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anle-
gergelder und setzt spätestens sechs Monate nach
Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es
sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im
Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die
Verwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der
Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittel-
verwendungskontrolleur unverzüglich in einem Be-
richt zusammenzufassen, der dem Emittenten und
elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem
Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Ver-
öffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln
ist. In dem Bericht ist anzugeben:
1. die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,
2. die Höhe der davon in Anlageobjekte investier-
ten Anlegergelder,
3. die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige
Ausgaben verwendet wurden,
4. eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und
Beschreibung der Verwendung der Anlegergel-
der für die sonstigen Ausgaben,
5. eine Aufzählung und Beschreibung der bereits
erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte da-
ran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte
und
6. die Summe der nicht investierten Anlegergelder.
In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrol-
leuer auch darzulegen, ob die Verwendung der An-
legergelder planmäßig erfolgte.
(3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und ab-
schließenden Mittelverwendungskontrolle hat der
Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen
Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich
das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesell-
schaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren
Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der
GmbH oder an der Entscheidungsfindung der
GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG
kein Investmentvermögen und keine Verwaltungs-
gesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
ist.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „zur Be-
zeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und
ein Komma eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur
auf eine bestimmte Vermögensanlage be-
ziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene
Vermögensanlagen desselben Emittenten
können drucktechnisch in einem Dokument
zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
einem Dokument zusammengefassten Ver-
kaufsprospekte bemisst sich nach der An-
zahl der Vermögensanlagen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. die erforderlichen Angaben zum Mittelver-
wendungskontrolleur, seiner Unabhängig-
keit und zur Mittelverwendungskontrolle,“.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil-
ligung“ die Wörter „vorbehaltlich Absatz 4
Satz 4“ eingefügt.
b) In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Hat die Bundesanstalt aufgrund der Be-
schreibung der Vermögensanlage im Verkaufs-
prospekt oder sonstiger der Bundesanstalt be-
kannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass
Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15
des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt
sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus,
bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhan-
delsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesan-
stalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den
Zeitpunkt der Aussetzung mit. Die in Absatz 2
genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut,
zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15
Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies
dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfah-
ren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit
einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Bil-
ligung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten
nach Eingang des Antrags auf Billigung des Ver-
kaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15

des Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Pro-
spektprüfungsverfahren als beendet.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktag“ durch das
Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufs-
prospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der
Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundes-
anstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch
Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14
Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. jeder neue Bericht des Mittelver-
wendungskontrolleurs, der eine
abweichende Verwendung der
freigegebenen Mittel feststellt,
sowie“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüg-
lich nach dem Auftreten eines nach Satz 1
zu veröffentlichenden Umstands oder der
Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffent-
lichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der
Bundesanstalt zur Billigung einzureichen.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „Werktagen“ durch
das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktagen“
durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
9. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist
insbesondere
1. die drohende Zahlungsunfähigkeit des
Emittenten,
2. ein Zahlungsverzug des Emittenten ge-
genüber Anlegern von Vermögensanla-
gen,
3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen von Gesellschaften,
gegenüber denen der Emittent erhebliche
Zahlungsforderungen hat oder deren In-
solvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit
des Emittenten führen kann,
4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Konzernmit-
glieds des Emittenten, sofern dies zu
einem Zahlungsverzug des Emittenten
gegenüber den Anlegern oder einer Zah-
lungsunfähigkeit des Emittenten führen
kann,
5. der Ausfall von wesentlichen Vertrags-
partnern des Emittenten.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
tern „Die Verpflichtung“ die Wörter „nach
Satz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werktag“
durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
10. In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern „zur
Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und ein
Komma eingefügt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort
„Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-
setzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-
geobjekte“ die Wörter „insbesondere die
Angabe des Realisierungsgrads der konkre-
ten Projekte sowie abgeschlossener Ver-
träge sowie die Angabe, ob die Nettoein-
nahmen aus den Anlegergeldern hierfür
allein ausreichend sind und die Höhe der
voraussichtlichen Gesamtkosten des Anla-
geobjekts“ eingefügt.
bb) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 13 werden folgende Num-
mern 14 bis 16 eingefügt:
„14. das Nichtvorliegen von Nachschuss-
pflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,
15. Angaben zur Identität des Mittelver-
wendungskontrolleurs nach § 5c ein-
schließlich seiner Geschäftstätigkeit,
seiner Vergütung sowie den Umstän-
den oder Beziehungen, die Interessen-
konflikte begründen könnten, sowie
16. das Nichtvorliegen eines Blindpool-
Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,“.
c) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern
„zur Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“
und ein Komma eingefügt.
12. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird das Wort „Werktag“ durch
das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das
Wort „gemacht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „sein“ durch die Wör-
ter „gemacht werden“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Internetseite für den Fall, dass die Erstellung
eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b
entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Ver-
mögensanlagen-Informationsblätter. Diese blei-
ben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffent-
lich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht
auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Ab-
satz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fas-

sungen der Vermögensanlagen-Informations-
blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Hinterlegung des
Verkaufsprospekts und des
Vermögensanlagen-Informationsblatts und
Form der Einreichung bei der Bundesanstalt“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verkaufsprospekte und Vermögensanla-
gen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt
zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und
in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr
Melde- und Veröffentlichungssystem zu über-
mitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und
Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entspre-
chend.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„den letzten veröffentlichten Jahresabschluss
und Lagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht
des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c
jeweils“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
den Wörtern „des Eigenvertriebs“ die Wörter
„nach § 5b Absatz 4“ eingefügt.
15. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8
Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufs-
prospekts und des zugehörigen Vermögensan-
lagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15
Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Ver-
kaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensan-
lage erlassen hat.“
16. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt ge-
fasst:
„1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1
eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder
eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Mo-
nate vorsehen, die Vermögensanlagen ent-
gegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß
§ 5c erforderlichen Mittelverwendungskon-
trolleur angeboten werden oder sich aus
dem Bericht über das Ergebnis der Mittel-
verwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2
Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der An-
legergelder nicht planmäßig erfolgte,
1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab-
satz 5 von einem Emittenten ausgegeben
werden, wenn maßgebliche Interessenver-
flechtungen zwischen dem jeweiligen Emit-
tenten und dem Unternehmen, das die
Internetdienstleistungsplattform betreibt, be-
stehen,“.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein
Vermögensanlagen-Informationsblatt hinter-
legt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter
eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Ak-
tualisierung nicht veröffentlicht hat.“
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Auskunftspflichten
gegenüber der Bundesanstalt“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „einem Emittenten oder Anbie-
ter“ durch das Wort „jedermann“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„§§ 2a, 2b, 5a, 5b“ ein Komma und
die Angabe „5c“ eingefügt.
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Anordnung nach § 24 Ab-
satz 5 Satz 1 vorliegen.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2.
18. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz-
buchs sind nicht anzuwenden.“
19. § 26a wird wie folgt gefasst:
„§ 26a
Sofortiger Vollzug
Keine aufschiebende Wirkung haben
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a
bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Androhung oder Festsetzung von Zwangsmit-
teln.“
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
Wörter „drei Jahren“ werden durch die Wörter
„fünf Jahren“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.“
21. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
Nummern 1b bis 1d eingefügt:
„1b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen
unabhängigen Mittelverwendungskon-
trolleur nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig bestellt,

1c. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen
dort genannten Vertrag nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
1d. entgegen § 5c Absatz 3 einen dort ge-
nannten Bericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig veröffentlicht,“.
bb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1e.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen
Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig
einreicht,“.
dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.
ee) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 7a bis 7c eingefügt:
„7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht,
7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die ak-
tuelle Fassung des Vermögensanla-
gen-Informationsblatts nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer zugäng-
lich macht oder nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer bereithält,
7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise zugänglich macht,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 1a bis 1e, 2, 6
und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 3, 4a, 4b, 5, 7a, 7b und 7c mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das öffentliche Angebot von Vermögensanla-
gen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf
des 17. August 2022 als beendet.“
b) Die folgenden Absätze 17 und 18 werden ange-
fügt:
„(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem
17. August 2021 auf Grundlage eines von der
Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts
oder eines von der Bundesanstalt gestatteten
Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich
angeboten wurden und nach dem 17. August
2021 weiter angeboten werden, ist das Vermö-
gensanlagengesetz in der bis zum 16. August
2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach
der Billigung des Verkaufsprospekts oder der
Gestattung des Vermögensanlagen-Informati-
onsblatts weiterhin anzuwenden.
(18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur
weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) ist erstmals auf
Jahresabschlüsse und Lageberichte für das
nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Jahresabschluss und Lagebericht von
registrierungspflichtigen AIF-Kapitalver-
waltungsgesellschaften“.
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungs-
pflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaften; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Jahresabschluss und Lagebericht von
extern verwalteten Spezial-AIF, für deren
Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Ab-
satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben
werden“.
d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Abschlussprüfung bei extern verwalte-
ten Spezial-AIF, für deren Rechnung
Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder
§ 292a Absatz 2 vergeben werden; Ver-
ordnungsermächtigung“.
e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 48a wird wie folgt gefasst:
„§ 48a (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresab-
schlusses und Lageberichts sowie des
Halbjahresberichts“.
h) Die Angabe zu § 344a wird wie folgt gefasst:
„§ 344a (weggefallen)“.
i) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
weiteren Stärkung des Anlegerschut-
zes“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45
und 45a,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30
Absatz 1 bis 4“ durch ein Komma und die
Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4 und § 286“ er-
setzt.
b) Die Absätze 4a und 5 werden aufgehoben.
3. § 12 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 6 wird aufgehoben.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei
denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4
Satz 2 vorliegen,
1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt
verpflichtet,
2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt
der Registrierung verwalteten AIF gegenüber
der Bundesanstalt aus,
3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer
Registrierung Informationen zu den Anlage-
strategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig
über
a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie
handeln und
b) die größten Risiken und die Konzentratio-
nen der von ihnen verwalteten AIF,
um der Bundesanstalt eine effektive Überwa-
chung der Systemrisiken zu ermöglichen,
5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit,
wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt sind,
6. müssen juristische Personen oder Personen-
handelsgesellschaften sein und
7. dürfen nur AIF in der Rechtsform
a) einer juristischen Person oder
b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei
der persönlich haftender Gesellschafter
ausschließlich eine Aktiengesellschaft,
eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung oder eine Kommanditgesellschaft ist,
bei der persönlich haftender Gesellschaf-
ter ausschließlich eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, und
bei der die Nachschusspflicht der Anleger
ausgeschlossen ist, verwalten.
Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform
der Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital oder der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108
bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als
geschlossener AIF in der Rechtsform der Invest-
mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder
als geschlossene Investmentkommanditgesell-
schaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder
die §§ 149 bis 161.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„und die Bundesanstalt die Frist nicht ge-
mäß Satz 2 verlängert hat“ gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-
gabe „4a oder 5“ gestrichen.
bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„Absatz 1“ das Komma und die An-
gabe „3“ gestrichen.
ccc) In den Nummern 3 und 4 werden je-
weils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“
das Komma und die Angabe „4a oder 5“
gestrichen.
ddd) In Nummer 5 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
eee) Nummer 6 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der
Angabe „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-
gabe „4a oder 5“ gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Ab-
satz 4“ die Angabe „oder 5“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Jahresabschluss und
Lagebericht von registrierungspflichtigen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vor-
liegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2
und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahres-
abschluss die Bestimmungen des Ersten Unter-
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Han-
delsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts an-
deres ergibt
1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-
satz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsge-
sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-
satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in
der Rechtsform einer juristischen Person betrie-
ben werden;
2. aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Ab-
satz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsge-
sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-
satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
betrieben werden.

§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
nicht anzuwenden.“
6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Abschlussprüfung bei
registrierungspflichtigen
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
Verordnungsermächtigung
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
§ 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Dritten Unter-
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die
Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Mo-
nats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahrs vorzunehmen.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist
§ 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die dort geregel-
ten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-
bank nicht gelten.
(3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob
die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-
tungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekom-
men ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes
beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der
Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert
wiederzugeben.
(4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im
Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der
Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestim-
mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
zung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwal-
tungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1
Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus
die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen
und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu
prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestäti-
gen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil
am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder
gehalten wird.
(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die
Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüg-
lich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung
des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise sei-
ner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit
der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten,
die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2
erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.“
7. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Jahresabschluss und Lagebericht
von extern verwalteten Spezial-AIF,
für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285
Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
Bei einem extern verwalteten geschlossenen in-
ländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Vo-
raussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt,
Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a
Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Num-
mer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den
Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit-
ten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des
Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich
nichts anderes ergibt
1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-
satz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in
der Rechtsform einer juristischen Person oder
2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3
bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
nicht anzuwenden.“
8. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Abschlussprüfung
bei extern verwalteten Spezial-AIF,
für deren Rechnung Gelddarlehen
nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2
vergeben werden; Verordnungsermächtigung
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im
Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer
nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Un-
terabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung
auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne
des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Geset-
zes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegen-
den Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zu-
grundeliegenden Satzung beachtet hat.
(3) Bei einem geschlossenen inländischen Spe-
zial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandels-
gesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zu-
weisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und
Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prü-
fen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF
für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten
wird.
(4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt
auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-

mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung
des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie
zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungs-
berichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-
anstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spe-
zial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, die die Vorausset-
zungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddar-
lehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2
vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.“
9. Die §§ 48 und 48a werden aufgehoben.
10. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Vorschriften“ die Wörter „des Ersten Unter-
abschnitts des Zweiten Abschnitts“ einge-
fügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des
Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 3, 6
und 7“ durch die Wörter „Absätzen 3, 5 und 6“
ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4
und 6“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1
bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4
und 6“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
„(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach
§ 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätig-
keiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
diese als externe Kapitalverwaltungsgesell-
schaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.“
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3
bis 7“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 6“ er-
setzt.
11. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Offenlegung und
Vorlage des Jahresabschlusses und
Lageberichts sowie des Halbjahresberichts“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Offenlegung des Jahresabschlus-
ses und des Lageberichts einer Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
sind die Vorschriften des Vierten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Frist zur Offenlegung nach § 325 Ab-
satz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
bei einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft vier Monate und bei einer AIF-Pu-
blikumsinvestmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital sechs Monate
beträgt und
2. die größenabhängigen Erleichterungen
bei der Offenlegung nach den §§ 326
und 327 des Handelsgesetzbuchs bei
einer Investmentaktiengesellschaft, die
in Nummer 1 genannt ist, nicht in An-
spruch genommen werden dürfen.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von
Pflichten“ die Wörter „der Mitglieder“ einge-
fügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Berichte
nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter
„Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach
Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Ab-
satz 2“ ersetzt.
12. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben
nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Ab-
satz 3 Satz 2 ist anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
c) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
13. In § 136 Absatz 2 werden die Wörter „Einnahmen,
Ausgaben,“ gestrichen.
14. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
mer 13a eingefügt:
„13a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1
oder 3 des Kreditwesengesetzes, ent-
gegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3
Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,
oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 159 Satz 2,
einen dort genannten Bericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einreicht,“.
bb) Nach Nummer 15 wird folgende Num-
mer 15a eingefügt:
„15a. entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123
Absatz 5 einen dort genannten Bericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen § 107 Absatz 3 Satz 2 einen
dort genannten Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 24,“ durch die Wörter „Absatz 2
Nummer 13a, 15a, 24,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32“ gestri-
chen.
15. In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-
den jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“ das
Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5“ gestri-
chen.
16. § 344a wird aufgehoben.
17. § 353 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
Absatz 4“ das Komma und die Angabe „4a oder
Absatz 5“ gestrichen und die Angabe „135 Ab-
satz 7“ durch die Angabe „135 Absatz 6“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten, die geschlossene inländische Publikums-
AIF verwalten und am 16. August 2021 nach
§ 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August
2021 geltenden Fassung registriert waren, weil
sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5
in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fas-
sung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die
von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten
Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes
in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fas-
sung anzuwenden. Für am 17. August 2021
bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile aus-
gegeben werden.“
c) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.
18. In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
Absatz 4“ das Komma und die Wörter „4a oder Ab-
satz 5“ gestrichen.
19. Folgender § 363 wird angefügt:
„§ 363
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur weiteren
Stärkung des Anlegerschutzes
Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. Au-
gust 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresbe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2020 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46
bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis ein-
schließlich 16. August 2021 geltenden Fassung
sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte,
Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor
dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr;
§ 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informati-
onsblatts an die Bundesanstalt; Frist und
Form der Veröffentlichung; Veröffentli-
chung durch die Bundesanstalt“.
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Übermittlung
des Wertpapier-Informations-
blatts an die Bundesanstalt;
Frist und Form der Veröffentlichung;
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „in elektronischer
Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-In-
formationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang
auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bun-
desanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch
die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktua-
lisierten Fassungen der Wertpapier-Informations-
blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“
3. § 32 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderungen weiterer Gesetze
(1) Dem § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Arti-
kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Ab-
satz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die
Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer
sachverständiger Personen und Einrichtungen bedie-
nen.“
(2) Artikel 4 Absatz 52 des Gesetzes zur Aktualisie-
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bun-
des vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
2. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 33“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 12
Buchstabe c und Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 3
Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach
der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 9. Juli 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 085f456d0545f06a….