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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2570

BGBl. 2021 I S. 2570 · 47.625 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
                                            Gesetz
                          zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
                                                Vom 9. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
            Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 5c Mittelverwendungskontrolle“.

   b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

       „§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und
             des Vermögensanlagen-Informationsblatts
             und Form der Einreichung bei der Bun-
             desanstalt“.

   c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

       „§ 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundes-

             anstalt“.

 2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17,
    18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „die
    §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2
    bis 6“ ersetzt.
 3. § 5b wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
          „(2) Vermögensanlagen, bei denen das An-
       lageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des
       Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum

     Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensan-
     lagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt
     ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland
     nicht zugelassen.
        (3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind
     nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die
     im Wege der Anlageberatung oder Anlagever-
     mittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsun-
     ternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler
     vertrieben werden.

        (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
     sich das Angebot ausschließlich an eine Kapital-
     gesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet,
     deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschaf-
     ter der GmbH sind oder an der Entscheidungs-

     findung der GmbH beteiligt sind, sofern die
     GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und
     keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapi-
     talanlagegesetzbuch ist.“

4. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

                        „§ 5c

             Mittelverwendungskontrolle

      (1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
   Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sach-
   gutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die
   Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögens-
   anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die
   Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des
   Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an
   einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes
   zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu
   dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhän-
   gigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen.
   Als Mittelverwendungskontrolleure können aus-
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schließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder
von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften
bestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag
über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum
Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fäl-
len des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
abgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelver-
wendungskontrolle ist durch den Emittenten als
Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in
Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit
der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwen-
dungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn
Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein
anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.
   (2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto
einzurichten, über das er nur zusammen mit dem
bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen
darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer
Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder
durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die
im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle
festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese
Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt
festzulegen. Nach der Freigabe hat der Mittel-
verwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die
freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage
entsprechend dem im Vertrag festgelegten Ver-
wendungszweck und den übrigen dort festgeleg-
ten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4
bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens
alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anle-
gergelder und setzt spätestens sechs Monate nach
Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es
sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im
Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die
Verwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der
Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittel-
verwendungskontrolleur unverzüglich in einem Be-
richt zusammenzufassen, der dem Emittenten und
elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem
Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Ver-
öffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln
ist. In dem Bericht ist anzugeben:

1. die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,

2. die Höhe der davon in Anlageobjekte investier-
   ten Anlegergelder,
3. die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige
   Ausgaben verwendet wurden,

4. eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und
   Beschreibung der Verwendung der Anlegergel-
   der für die sonstigen Ausgaben,
5. eine Aufzählung und Beschreibung der bereits
   erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte da-
   ran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte
   und

6. die Summe der nicht investierten Anlegergelder.
In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrol-
leuer auch darzulegen, ob die Verwendung der An-
legergelder planmäßig erfolgte.

      (3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und ab-
   schließenden Mittelverwendungskontrolle hat der
   Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen
   Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im
   Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich
   das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesell-
   schaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren
   Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der
   GmbH oder an der Entscheidungsfindung der
   GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG
   kein Investmentvermögen und keine Verwaltungs-
   gesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
   ist.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „zur Be-
          zeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und
          ein Komma eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur
          auf eine bestimmte Vermögensanlage be-
          ziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene
          Vermögensanlagen desselben Emittenten
          können drucktechnisch in einem Dokument
          zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
          einem Dokument zusammengefassten Ver-
          kaufsprospekte bemisst sich nach der An-
          zahl der Vermögensanlagen.“
   b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgende
      Nummer 1a eingefügt:
      „1a. die erforderlichen Angaben zum Mittelver-
           wendungskontrolleur, seiner Unabhängig-
           keit und zur Mittelverwendungskontrolle,“.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil-
      ligung“ die Wörter „vorbehaltlich Absatz 4
      Satz 4“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
      „Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-
      setzt.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Hat die Bundesanstalt aufgrund der Be-
      schreibung der Vermögensanlage im Verkaufs-

      prospekt oder sonstiger der Bundesanstalt be-
      kannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass
      Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15
      des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt
      sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus,
      bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhan-
      delsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesan-
      stalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den
      Zeitpunkt der Aussetzung mit. Die in Absatz 2
      genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut,
      zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15
      Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies
      dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfah-
      ren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit
      einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Bil-
      ligung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten
      nach Eingang des Antrags auf Billigung des Ver-
      kaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15
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       des Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Pro-
       spektprüfungsverfahren als beendet.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktag“ durch das
     Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
       Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufs-
       prospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der
       Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundes-
       anstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch
       Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14

       Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
                durch ein Komma ersetzt.

           bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-

                mer 2a eingefügt:

                „2a. jeder neue Bericht des Mittelver-
                     wendungskontrolleurs, der eine
                     abweichende Verwendung der
                     freigegebenen Mittel feststellt,
                     sowie“.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüg-
           lich nach dem Auftreten eines nach Satz 1
           zu veröffentlichenden Umstands oder der
           Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffent-
           lichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der
           Bundesanstalt zur Billigung einzureichen.“
       cc) In Satz 4 wird das Wort „Werktagen“ durch
           das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktagen“
     durch das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.

9. § 11a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist
           insbesondere
           1. die drohende Zahlungsunfähigkeit des
              Emittenten,

           2. ein Zahlungsverzug des Emittenten ge-
              genüber Anlegern von Vermögensanla-

              gen,

           3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
              über das Vermögen von Gesellschaften,
              gegenüber denen der Emittent erhebliche
              Zahlungsforderungen hat oder deren In-
              solvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit
              des Emittenten führen kann,
           4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
              über das Vermögen eines Konzernmit-
              glieds des Emittenten, sofern dies zu
              einem Zahlungsverzug des Emittenten
              gegenüber den Anlegern oder einer Zah-
              lungsunfähigkeit des Emittenten führen
              kann,

          5. der Ausfall von wesentlichen Vertrags-
             partnern des Emittenten.“
      bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
          tern „Die Verpflichtung“ die Wörter „nach
          Satz 1“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werktag“
      durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.

10. In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern „zur
    Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“ und ein
    Komma eingefügt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort

      „Werktagen“ durch das Wort „Arbeitstagen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-
          geobjekte“ die Wörter „insbesondere die
          Angabe des Realisierungsgrads der konkre-
          ten Projekte sowie abgeschlossener Ver-

          träge sowie die Angabe, ob die Nettoein-

          nahmen aus den Anlegergeldern hierfür
          allein ausreichend sind und die Höhe der
          voraussichtlichen Gesamtkosten des Anla-
          geobjekts“ eingefügt.

      bb) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch
          ein Komma ersetzt.

      cc) Nach Nummer 13 werden folgende Num-
          mern 14 bis 16 eingefügt:

          „14. das Nichtvorliegen von Nachschuss-
               pflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,
          15. Angaben zur Identität des Mittelver-
              wendungskontrolleurs nach § 5c ein-
              schließlich seiner Geschäftstätigkeit,
              seiner Vergütung sowie den Umstän-
              den oder Beziehungen, die Interessen-
              konflikte begründen könnten, sowie

          16. das Nichtvorliegen eines Blindpool-
              Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,“.

   c) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern
      „zur Bezeichnung“ die Wörter „des Anbieters“
      und ein Komma eingefügt.
12. § 13a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Werktag“ durch
          das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das

          Wort „gemacht“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „sein“ durch die Wör-
      ter „gemacht werden“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
      Internetseite für den Fall, dass die Erstellung
      eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b
      entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Ver-
      mögensanlagen-Informationsblätter. Diese blei-
      ben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffent-
      lich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht
      auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Ab-
      satz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fas-
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      sungen der Vermögensanlagen-Informations-
      blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14
                     Hinterlegung des
               Verkaufsprospekts und des
        Vermögensanlagen-Informationsblatts und
       Form der Einreichung bei der Bundesanstalt“.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Verkaufsprospekte und Vermögensanla-
      gen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt
      zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und
      in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr

      Melde- und Veröffentlichungssystem zu über-

      mitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und

      Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entspre-
      chend.“

14. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „den letzten veröffentlichten Jahresabschluss
      und Lagebericht“ die Wörter „sowie den Bericht
      des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c
      jeweils“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
      den Wörtern „des Eigenvertriebs“ die Wörter
      „nach § 5b Absatz 4“ eingefügt.
15. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8
   Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufs-

   prospekts und des zugehörigen Vermögensan-

   lagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15
   Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Ver-
   kaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensan-
   lage erlassen hat.“

16. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt ge-

      fasst:

      „1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1
          eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder

          eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Mo-

          nate vorsehen, die Vermögensanlagen ent-

          gegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß
          § 5c erforderlichen Mittelverwendungskon-
          trolleur angeboten werden oder sich aus
          dem Bericht über das Ergebnis der Mittel-
          verwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2
          Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der An-

          legergelder nicht planmäßig erfolgte,

      1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab-
          satz 5 von einem Emittenten ausgegeben
          werden, wenn maßgebliche Interessenver-
          flechtungen zwischen dem jeweiligen Emit-
          tenten und dem Unternehmen, das die
          Internetdienstleistungsplattform betreibt, be-
          stehen,“.
   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein
          Vermögensanlagen-Informationsblatt hinter-
          legt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter

           eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Ak-
           tualisierung nicht veröffentlicht hat.“
17. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19
                    Auskunftspflichten
               gegenüber der Bundesanstalt“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
               Wörter „einem Emittenten oder Anbie-
               ter“ durch das Wort „jedermann“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe

               „§§ 2a, 2b, 5a, 5b“ ein Komma und

               die Angabe „5c“ eingefügt.

          ccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          ddd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „oder“ ersetzt.

          eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
                „5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen
                    für eine Anordnung nach § 24 Ab-
                    satz 5 Satz 1 vorliegen.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
   d) Absatz 3 wird Absatz 2.
18. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz-

   buchs sind nicht anzuwenden.“

19. § 26a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 26a

                    Sofortiger Vollzug

      Keine aufschiebende Wirkung haben

   1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

      Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a
      bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie

   2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die

      Androhung oder Festsetzung von Zwangsmit-

      teln.“

20. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
      Wörter „drei Jahren“ werden durch die Wörter
      „fünf Jahren“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die
      Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
      Geldstrafe.“

21. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden
          Nummern 1b bis 1d eingefügt:
          „1b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen
               unabhängigen Mittelverwendungskon-
               trolleur nicht, nicht richtig oder nicht
               rechtzeitig bestellt,
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          1c. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen
              dort genannten Vertrag nicht oder nicht
              rechtzeitig vorlegt,
          1d. entgegen § 5c Absatz 3 einen dort ge-
              nannten Bericht nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig, nicht in der vorge-
              schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
              tig veröffentlicht,“.

       bb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1e.
       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:

          „4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen
               Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig
               einreicht,“.

       dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.

       ee) Nach Nummer 7 werden die folgenden
           Nummern 7a bis 7c eingefügt:
          „7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Ver-
               mögensanlagen-Informationsblatt nicht,
               nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
               der vorgeschriebenen Weise oder nicht
               rechtzeitig veröffentlicht,

          7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die ak-
              tuelle Fassung des Vermögensanla-
              gen-Informationsblatts nicht oder nicht
              für die vorgeschriebene Dauer zugäng-
              lich macht oder nicht oder nicht für die
              vorgeschriebene Dauer bereithält,

          7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermö-
              gensanlagen-Informationsblatt nicht
              oder nicht in der vorgeschriebenen
              Weise zugänglich macht,“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
       len des Absatzes 1 Nummer 1a bis 1e, 2, 6
       und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-
       tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
       Nummer 1, 3, 4a, 4b, 5, 7a, 7b und 7c mit einer
       Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in
       den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
       fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

22. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Das öffentliche Angebot von Vermögensanla-
       gen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf
       des 17. August 2022 als beendet.“
   b) Die folgenden Absätze 17 und 18 werden ange-
      fügt:
         „(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem
       17. August 2021 auf Grundlage eines von der
       Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts
       oder eines von der Bundesanstalt gestatteten
       Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich
       angeboten wurden und nach dem 17. August
       2021 weiter angeboten werden, ist das Vermö-
       gensanlagengesetz in der bis zum 16. August
       2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach

      der Billigung des Verkaufsprospekts oder der
      Gestattung des Vermögensanlagen-Informati-
      onsblatts weiterhin anzuwenden.
         (18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur
      weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom
      9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) ist erstmals auf
      Jahresabschlüsse und Lageberichte für das
      nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge-
      schäftsjahr anzuwenden.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

      „§ 45    Jahresabschluss und Lagebericht von
               registrierungspflichtigen AIF-Kapitalver-
               waltungsgesellschaften“.

   b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 45a Abschlussprüfung bei registrierungs-
             pflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
             schaften; Verordnungsermächtigung“.

   c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

      „§ 46    Jahresabschluss und Lagebericht von
               extern verwalteten Spezial-AIF, für deren
               Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Ab-
               satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben
               werden“.
   d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

      „§ 47    Abschlussprüfung bei extern verwalte-
               ten Spezial-AIF, für deren Rechnung
               Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder
               § 292a Absatz 2 vergeben werden; Ver-
               ordnungsermächtigung“.

   e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

      „§ 48    (weggefallen)“.

   f) Die Angabe zu § 48a wird wie folgt gefasst:

      „§ 48a (weggefallen)“.
   g) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
      „§ 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresab-
             schlusses und Lageberichts sowie des
             Halbjahresberichts“.
   h) Die Angabe zu § 344a wird wie folgt gefasst:

      „§ 344a (weggefallen)“.
   i) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
             weiteren Stärkung des Anlegerschut-
             zes“.
BGBl. 2021, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45
             und 45a,“.
     bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und § 30
         Absatz 1 bis 4“ durch ein Komma und die
         Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4 und § 286“ er-
         setzt.
  b) Die Absätze 4a und 5 werden aufgehoben.

3. § 12 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „sowie“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch einen
     Punkt ersetzt.
  c) Nummer 6 wird aufgehoben.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei
     denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4
     Satz 2 vorliegen,

     1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt
        verpflichtet,

     2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt
        der Registrierung verwalteten AIF gegenüber
        der Bundesanstalt aus,
     3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer
        Registrierung Informationen zu den Anlage-
        strategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
     4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig
        über
        a) die wichtigsten Instrumente, mit denen sie
           handeln und
        b) die größten Risiken und die Konzentratio-
           nen der von ihnen verwalteten AIF,

        um der Bundesanstalt eine effektive Überwa-
        chung der Systemrisiken zu ermöglichen,
     5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit,
        wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraus-
        setzungen nicht mehr erfüllt sind,
     6. müssen juristische Personen oder Personen-
        handelsgesellschaften sein und
     7. dürfen nur AIF in der Rechtsform

        a) einer juristischen Person oder
        b) einer Personenhandelsgesellschaft, bei
           der persönlich haftender Gesellschafter
           ausschließlich eine Aktiengesellschaft,
           eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
           tung oder eine Kommanditgesellschaft ist,
           bei der persönlich haftender Gesellschaf-
           ter ausschließlich eine Gesellschaft mit
           beschränkter Haftung ist, und
        bei der die Nachschusspflicht der Anleger
        ausgeschlossen ist, verwalten.
     Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform
     der Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
     lichem Kapital oder der offenen Investmentkom-
     manditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108

      bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als
      geschlossener AIF in der Rechtsform der Invest-
      mentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder
      als geschlossene Investmentkommanditgesell-
      schaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder
      die §§ 149 bis 161.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter
          „und die Bundesanstalt die Frist nicht ge-
          mäß Satz 2 verlängert hat“ gestrichen.
      cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
               „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-
               gabe „4a oder 5“ gestrichen.
          bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
               „Absatz 1“ das Komma und die An-
               gabe „3“ gestrichen.
          ccc) In den Nummern 3 und 4 werden je-
               weils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“
               das Komma und die Angabe „4a oder 5“
               gestrichen.

          ddd) In Nummer 5 wird das Komma am
               Ende durch einen Punkt ersetzt.

          eee) Nummer 6 wird aufgehoben.
   d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der
      Angabe „§ 2 Absatz 4“ das Komma und die An-
      gabe „4a oder 5“ gestrichen.
   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Ab-
          satz 4“ die Angabe „oder 5“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 45 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 45

                 Jahresabschluss und
        Lagebericht von registrierungspflichtigen
         AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
      Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der
   die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vor-
   liegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2
   und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahres-
   abschluss die Bestimmungen des Ersten Unter-
   abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
   Buches des Handelsgesetzbuchs und für den
   Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Han-
   delsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts an-
   deres ergibt
   1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-
      satz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsge-
      sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-
      satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in
      der Rechtsform einer juristischen Person betrie-
      ben werden;
   2. aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Ab-
      satz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsge-
      sellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Ab-
      satz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der
      Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft
      betrieben werden.
BGBl. 2021, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
  § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
  und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
  nicht anzuwenden.“

6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
                        „§ 45a

               Abschlussprüfung bei
              registrierungspflichtigen
        AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften;
             Verordnungsermächtigung

     (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht

  einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des

  § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maß-

  gabe der Bestimmungen des Dritten Unter-

  abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten

  Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die

  Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Mo-

  nats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden

  Geschäftsjahrs vorzunehmen.

     (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist
  § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe
  entsprechend anzuwenden, dass die dort geregel-
  ten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundes-
  bank nicht gelten.

     (3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob
  die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflich-
  tungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekom-
  men ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes
  beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der
  Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert
  wiederzugeben.
     (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im
  Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der
  Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestim-
  mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
  zung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwal-
  tungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1

  Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus

  die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen

  und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu

  prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestäti-

  gen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil

  am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder
  gehalten wird.

     (5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die

  Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach

  Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüg-

  lich der Bundesanstalt zu übermitteln.

     (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
  nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
  mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
  gen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung
  des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise sei-
  ner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen,
  soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
  desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
  heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit
  der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten,
  die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2
  erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen
  kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
  auf die Bundesanstalt übertragen.“

7. § 46 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 46

          Jahresabschluss und Lagebericht
         von extern verwalteten Spezial-AIF,
    für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285
   Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden

     Bei einem extern verwalteten geschlossenen in-
  ländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine
  AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Vo-
  raussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt,

  Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a

  Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Num-

  mer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den

  Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten

  Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit-

  ten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den

  Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des

  Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich

  nichts anderes ergibt
  1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Ab-
     satz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in
     der Rechtsform einer juristischen Person oder

  2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3
     bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der
     Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.

  § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3
  und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
  nicht anzuwenden.“
8. § 47 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 47
                   Abschlussprüfung
          bei extern verwalteten Spezial-AIF,
          für deren Rechnung Gelddarlehen
      nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2
     vergeben werden; Verordnungsermächtigung

     (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht

  eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im

  Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer

  nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Un-

  terabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten

  Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

    (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung
  auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne

  des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Geset-

  zes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegen-

  den Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zu-

  grundeliegenden Satzung beachtet hat.
     (3) Bei einem geschlossenen inländischen Spe-
  zial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandels-
  gesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zu-
  weisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und
  Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prü-
  fen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
  Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF
  für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten
  wird.

    (4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt
  auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
BGBl. 2021, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
   mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
   gen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung
   des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie
   zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungs-
   berichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-
   anstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
   Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
   sondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
   der Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spe-
   zial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapi-
   talverwaltungsgesellschaften, die die Vorausset-
   zungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddar-
   lehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2
   vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen
   kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
   auf die Bundesanstalt übertragen.“
 9. Die §§ 48 und 48a werden aufgehoben.

10. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
          Vorschriften“ die Wörter „des Ersten Unter-
          abschnitts des Zweiten Abschnitts“ einge-
          fügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des
          Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 3, 6
      und 7“ durch die Wörter „Absätzen 3, 5 und 6“
      ersetzt.
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

   d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1
          bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4
          und 6“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1

          bis 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4

          und 6“ ersetzt.
   e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
         „(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach
      § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätig-
      keiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
      diese als externe Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.“
   f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3
      bis 7“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 6“ er-
      setzt.

11. § 123 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 123

                     Offenlegung und
           Vorlage des Jahresabschlusses und
        Lageberichts sowie des Halbjahresberichts“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf die Offenlegung des Jahresabschlus-
          ses und des Lageberichts einer Investment-
          aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital

          sind die Vorschriften des Vierten Unterab-
          schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
          Buches des Handelsgesetzbuchs mit der
          Maßgabe anzuwenden, dass

          1. die Frist zur Offenlegung nach § 325 Ab-
             satz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
             bei einer OGAW-Investmentaktiengesell-
             schaft vier Monate und bei einer AIF-Pu-
             blikumsinvestmentaktiengesellschaft mit
             veränderlichem Kapital sechs Monate
             beträgt und
          2. die größenabhängigen Erleichterungen
             bei der Offenlegung nach den §§ 326
             und 327 des Handelsgesetzbuchs bei
             einer Investmentaktiengesellschaft, die
             in Nummer 1 genannt ist, nicht in An-
             spruch genommen werden dürfen.“

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von
          Pflichten“ die Wörter „der Mitglieder“ einge-
          fügt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Berichte
      nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter
      „Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach
      Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Ab-
      satz 2“ ersetzt.

12. § 135 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
        „(6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben
      nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Ab-

      satz 3 Satz 2 ist anzuwenden.“

   b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
   c) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

13. In § 136 Absatz 2 werden die Wörter „Einnahmen,

    Ausgaben,“ gestrichen.

14. § 340 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 13 wird folgende Num-
          mer 13a eingefügt:
          „13a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
                bindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1
                oder 3 des Kreditwesengesetzes, ent-
                gegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3
                Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4,
                auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,
                oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4,
                auch in Verbindung mit § 159 Satz 2,

                einen dort genannten Bericht nicht,
                nicht richtig, nicht vollständig oder
                nicht rechtzeitig einreicht,“.

      bb) Nach Nummer 15 wird folgende Num-
          mer 15a eingefügt:

          „15a. entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123
                Absatz 5 einen dort genannten Bericht
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
BGBl. 2021, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
       cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
          „32. entgegen § 107 Absatz 3 Satz 2 einen
               dort genannten Bericht nicht, nicht
               richtig, nicht vollständig oder nicht
               rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.

   b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 2
           Nummer 24,“ durch die Wörter „Absatz 2

           Nummer 13a, 15a, 24,“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „32“ gestri-
           chen.

15. In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-
    den jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 4“ das
    Komma und die Wörter „4a oder Absatz 5“ gestri-
    chen.

16. § 344a wird aufgehoben.

17. § 353 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
      Absatz 4“ das Komma und die Angabe „4a oder
      Absatz 5“ gestrichen und die Angabe „135 Ab-
      satz 7“ durch die Angabe „135 Absatz 6“ er-
      setzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaf-
       ten, die geschlossene inländische Publikums-
       AIF verwalten und am 16. August 2021 nach
       § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August
       2021 geltenden Fassung registriert waren, weil
       sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5
       in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fas-
       sung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die
       von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten
       Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes
       in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fas-
       sung anzuwenden. Für am 17. August 2021
       bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile aus-
       gegeben werden.“

   c) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.
   d) Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.
18. In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
    Absatz 4“ das Komma und die Wörter „4a oder Ab-
    satz 5“ gestrichen.

19. Folgender § 363 wird angefügt:
                          „§ 363

                   Übergangsvorschrift
                 zum Gesetz zur weiteren
              Stärkung des Anlegerschutzes
      Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. Au-
   gust 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf
   Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresbe-
   richte für das nach dem 31. Dezember 2020 begin-
   nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46
   bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis ein-
   schließlich 16. August 2021 geltenden Fassung
   sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte,
   Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor
   dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr;
   § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
            Wertpapierprospektgesetzes

  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

     „§ 5   Übermittlung des Wertpapier-Informati-
            onsblatts an die Bundesanstalt; Frist und
            Form der Veröffentlichung; Veröffentli-
            chung durch die Bundesanstalt“.

  b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

     „§ 32 (weggefallen)“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5

                        Übermittlung
               des Wertpapier-Informations-
                blatts an die Bundesanstalt;
           Frist und Form der Veröffentlichung;
        Veröffentlichung durch die Bundesanstalt“.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „in elektronischer
     Form“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
     Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-In-
     formationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang
     auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bun-
     desanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch
     die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktua-
     lisierten Fassungen der Wertpapier-Informations-
     blätter; Satz 2 gilt entsprechend.“
3. § 32 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

            Änderungen weiterer Gesetze

  (1) Dem § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Arti-
kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Ab-
satz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die
Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer
sachverständiger Personen und Einrichtungen bedie-
nen.“

  (2) Artikel 4 Absatz 52 des Gesetzes zur Aktualisie-
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bun-
des vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt
BGBl. 2021, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
  (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des
  Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.
2. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
   „§ 33“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

                      Artikel 5

                    Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 12
Buchstabe c und Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 3
Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach
der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 9. Juli 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister der
                                           Olaf Scholz
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 085f456d0545f06a….