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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4460 · S. 28
Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)
Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nummer 1 (§ 1) Der für Inhaberkontrollverfahren nach § 19 wichtige Begriff der „bedeutenden Beteiligung“ war bisher bei mit- telbaren Beteiligungen eingeschränkt auf Fälle, in denen die mittelbare Beteiligung durch ein oder mehrere Toch- terunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis vermittelt wurde. Diese Einschränkung ist nicht von den Definitionen der „bedeutenden Beteiligung“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) der Richtlinie 2009/65/EG oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ah) der Richtlinie 2011/61/EU gedeckt und wird daher gestrichen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Wortlaut ein Gleichlauf mit der entsprechenden Definition der bedeutenden Beteiligung in § 7 Nummer 3 VAG und in § 1 Absatz 9 KWG, der auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweist, erreicht. Zu Nummer 2 (§ 52) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Berücksichtigung der Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Or- ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen. Zu Nummer 3 (§ 110) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassungen auf Grund der Änderung in Nummer 4 (§ 163). Zu Nummer 4 (§ 163) Durch die Streichung ist es nun nicht mehr erforderlich, dass der Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingun- gen oder deren Änderung von den Geschäftsleitern der Kapitalverwaltungsgesellschaft handschriftlich unter- schrieben werden muss. Der Antrag kann daher bei abweichender Vertretungsregelung auch von den Personen g
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.487 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4460, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.899–92.386 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 831b2dc6af655fac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP