Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/149#abs-1 (1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/149#abs-2 (2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 149 KAGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 12.08.2024 – 14 W 52/24 (Wx)
- OLG Stuttgart, 15.07.2020 – 20 U 47/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 149 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.