Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- FG München, 15.07.2024 – 7 K 1923/20
- FG Düsseldorf, 20.03.2024 – 5 K 2912/20 U
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 1658/18
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/108#abs-1 (1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/108#abs-2 (2) Die Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150 bis 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/108#abs-3 (3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist § 19 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/108#abs-4 (4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind § 93 Absatz 7 und § 96 entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/108#abs-5 (5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.