§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.04.2021 – 1 BvR 679/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im Verfahren der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf zivilprozessualen Vollstreckungsschutz - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes bei erheblichen Zweifeln an dessen juristischer QualifikationZitiert von 9
- BVerfG, 03.11.2017 – 2 BvR 2135/09Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - Erzwingungshaft muss zudem nicht hinter ersatzweise angeordneter Ordnungshaft zurückbleibenZitiert von 3
- LG München II, 10.12.2025 – 7 O 12401/24-ZM
- OLG Hamburg, 20.02.2025 – 5 UF 132/24
- OLG Bremen, 20.02.2025 – 5 UF 132/24
- OLG Dresden, 15.07.2022 – 9 WF 47/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.01.2022 – 13 WF 210/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 – 21 Ta 213/17Zitiert von 2
- FG Köln, 12.10.2016 – 3 V 593/16Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 802j ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802j ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802j#abs-1 (1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802j#abs-2 (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802j#abs-3 (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.