§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- AG Wiesbaden, 08.04.2019 – 65 M 2196/19
- AG Naumburg, 23.01.2018 – 8 M 1969/15
- LAG Hessen, 22.11.2024 – 10 Ta 216/24
- BGH, 14.09.2017 – I ZB 9/17Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erfordernis der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel; Berücksichtigung von Prozesskosten bei der Bestimmung der BeschwerZitiert von 5
- LG Paderborn, 28.07.2025 – 5 T 203/25
- VG Augsburg, 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802h ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802h#abs-1 (1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802h#abs-2 (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.