§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802h#abs-1 (1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802h#abs-2 (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 802h ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Wiesbaden, 08.04.2019 – 65 M 2196/19
- AG Naumburg, 23.01.2018 – 8 M 1969/15
- LAG Hessen, 22.11.2024 – 10 Ta 216/24
- BGH, 14.09.2017 – I ZB 9/17Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erfordernis der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel; Berücksichtigung von Prozesskosten bei der Bestimmung der BeschwerZitiert von 5
- LG Düsseldorf, 29.08.2025 – 25 T 472/25
- LG Paderborn, 28.07.2025 – 5 T 203/25
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809
- VG Augsburg, 24.07.2023 – Au 6 V 23.775Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 31.05.2022 – VerfGH 28/22.VB-2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802h ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.