Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802h#abs-1 (1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802h#abs-2 (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

§ 802g § 802i