§ 802g Erzwingungshaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Nach Gewicht
- BGH, 29.03.2018 – I ZB 54/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufhebung des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft bei der Erbringung von Teilleistungen; Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teilbetrag der titulierten ForderungZitiert von 14
- LG Kassel, 17.04.2014 – 3 T 22/14
- BGH, 26.10.2023 – I ZB 114/22(Formanforderungen an einen behördlichen Verhaftungsantrag auf Grundlage eines Vollstreckungsantrag nach § 7 S 1, S 2 JBeitrG (juris: JBeitrO) - Übermittlung an Gerichtsvollzieher in Papierform oder ggf. als gerichtliches elektronisches Dokument (§ 130b ZPO) erforderlich)Zitiert von 1
- BGH, 28.03.2019 – I ZB 63/18Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des HaftbefehlsZitiert von 3
- BGH, 18.12.2014 – I ZB 27/14Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines Schuldtitels durch den Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse; Form und notwendiger Inhalt eines Antrags der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft und nötigenfalls Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung; Wirkung der Heilung eines dem Vollstreckungsauftrag anhaftenden FormmangelsZitiert von 45
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 9/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original bei auf elektronischem Weg an das Vollstreckungsgericht gerichtetem Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls für die Abnahme der VermögensauskunftZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.02.2026 – 26 SchH 1/24
- AG Düsseldorf, 13.11.2025 – 664 M 1797/25
- BGH, 22.10.2025 – I ZB 47/25Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 2
135 Entscheidungen zu § 802g ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802g ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802g#abs-1 (1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802g#abs-2 (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.